Urteil des VG Köln vom 03.06.2008

VG Köln: nachteilige veränderung, wesentliche veränderung, restriktive auslegung, gewässer, see, wahrscheinlichkeit, auflage, eigentümer, eigenschaft, verminderung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4395/06
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4395/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0
(verschiedene Flurstücke) eine Nassauskiesung.
1
Mit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 wurde der
Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers durch
Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), 000, 000
(tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt die Klägerin -
in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von Wasser aus einem
Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der
Kieswäsche in ein Oberflächengewässer.
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Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 wurde
zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken Flurstücke 00
- 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer herzustellen. Der Klägerin
wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - konzentriert - eine Erlaubnis für
das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw.
für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt.
3
Mit Plangenehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28.
November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die
Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde.
Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit
Plangenehmigungsbescheiden des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28.
November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. August
2009 hin verlängert.
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Am 18. Februar 2005 gab die Klägerin an, dass sie im Jahr 2004 386.276 m³ Wasser
entnommen habe, am 18. Januar 2006 gab sie an, dass sie im Jahr 2005 269.223 m³
5
Wasser entnommen habe. Mit Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der
Beklagten vom 13. Februar 2006 wurde die Klägerin zur Zahlung eines
Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 17.382,42 EUR herangezogen; dabei wurde eine
Entnahmemenge von 386.276 m³ zugrunde gelegt.
Hiergegen legte die Klägerin am 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung
wurde vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Die Klägerin zahlte den ausstehenden
Betrag. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 5.
September 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Eigentümergebrauch
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege nicht vor, da eine
nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Nachteilige
Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche geringsten Ausmaßes,
eine Veränderung sei dann zu erwarten, wenn sie im Bereich der nahen
Wahrscheinlichkeit liege. Bei der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser erhöhten die
ausgespülten Feinkornanteile Ton und Schluff den Schwebstoff- bzw. Feststoffgehalt
des Waschwassers und veränderten so die physikalischen Beschaffenheit des
Wassers. Die durch Feinkornanteile verursachte Trübung des Wassers und die
Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten.
Die Entwicklung einer gewässertypischen artenreichen Vielfalt des Sees sei bedroht.
Daran ändere auch die erteilte Erlaubnis nichts, da ihr die Auflage beigefügt sei, dass
das Abwasser mittels eines Zyklonabscheiders mit nachgeschalteten Absetzbecken zu
reinigen sei. Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 wurde die Klägerin für
das Jahr 2005 zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 12.115,04 EUR
herangezogen. Hiergegen legte sie am 5. November 2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung wurde - nochmals - vorgetragen, dass ein entgeltfreier
Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG
vorliege.
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Bereits am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird
vorgetragen, dass bereits der Engeltatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW nicht erfüllt
sei. Dieser Tatbestand sei nicht einschlägig, wenn keine Gewässerbenutzung im Sinne
von § 3 WHG vorliege. Hier stelle die Kieswäsche aber keine Gewässerbenutzung im
Sinne von § 3 WHG dar, da sie eine Maßnahme des Gewässerausbaus im Sinne von §
3 Abs. 3 WHG sei. Dies gelte - unbeschadet des Umstands, dass hier eine
Flachwasserzone nicht hergestellt werden solle - schon deshalb, da das
Kieswaschwasser wieder in den See eingeleitet werde.
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Weiter liege ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW
i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vor. Insoweit sei anerkannt, dass auch ein Bedarf für
gewerbliche oder industrielle Zwecke „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG
sein könne; Anhaltspunkte für eine sonstige restriktive Auslegung bestünden nicht. Die
Kieswäsche führe auch nicht zu „nachteiligen Veränderungen" des Wassers im Sinne
des § 24 Abs. 1 WHG. Im Rahmen dieser Norm seien nachteilige Veränderungen
geringsten Ausmaßes nicht zu berücksichtigen, auch seien nur konkrete Veränderungen
relevant. Weiter sei nach § 24 WHG das gesamte Gewässer in den Blick zu nehmen,
Veränderungen einzelner Teile eines Gewässers seien unerheblich. Das Fehlen von
„nachteiligen Veränderungen" in diesem Sinne ergebe sich für den Buschbergsee aus
dem Gutachten des Büros Dr. Tillmanns & Partner GmbH und aus dem Gutachten des
IVÖR vom 24. Januar 2007; auf die Gutachten wird Bezug genommen. Die durch die
Wiedereinleitung von Kieswaschwasser hervorgerufene Eintrübung sei
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vernachlässigbar gering. Es komme nur zu einer etwa 10m langen Trübungsfahne,
diese Fläche betrage nur ca. 0,08% des gesamten Seevolumens. Insgesamt würden pro
Jahr nur ca. 0,002 bis 0,005% des Seewasservolumens in den See eingebracht.
Weiter könne nicht aus den Auflagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis abgeleitet
werden, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs überschritten sei.
Denn mit der bloßen Beifügung einer Auflage zu einer Erlaubnis sei noch keine
Aussage darüber getroffen, dass es einer Auflage bedürfe. Auch gehe aus den
vorgelegten Gutachten hervor, dass die Verhältnisse bei den bisherigen Störungen beim
Absetzvorgang im Herbst/Winter 2004 und im Frühjahr/Frühsommer 2005 im Hinblick
auf die in das Abgrabungsgewässer eingebrachten Schwebstoffe als „worst case" -
Fälle zu betrachten seien. Denn die insoweit eingetragenen Schwebstoffmengen
überstiegen die theoretisch in diesem Zeitraum im Rahmen der Kieswäsche
ausgetragene Schwebefracht deutlich. Dass sei darauf zurückzuführen, dass bei den
Störungen bereits in den Absetzbecken abgelagerten Sedimentpartikel durch das
Kieswaschwasser wieder aufgenommen und in das Abgrabungsgewässer transportiert
worden seien. Ausweislich der Gutachten bestehe kein Zusammenhang zwischen der
über das Kieswaschwasser eingetragenen Schwebstoffmenge und der turnusmäßig
festgehaltenen Sichttiefen. Der Gutachter gelange daher zum Ergebnis, dass
physikalische Beeinträchtigungen der Eigenschaften des Wassers im
Abgrabungsgewässer selbst dann nicht gegeben wären, wenn das Kieswaschwasser
ohne vorherige Durchleitung durch die beiden Absetzbecken eingeleitet würde. Insoweit
komme es auf die rechtliche Fragestellung, ob die Voraussetzungen des erlaubnisfreien
Eigentümergebrauchs nur bei „Auflagenfreiheit" gegeben seien, im konkreten Fall nicht
an.
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Schließlich könne jedenfalls nicht die volle Wassermenge in Ansatz gebracht werden.
Nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW unterliege nur das einer Nutzung zugeführt Wasser dem
Wasserentnahmeentgelt. 15% des entnommenen Wassers werde aber keine Nutzung
zugeführt, die Entnahme beruhe allein auf notwendigen Vor- und Nachlaufzeiten im
Rahmen der Kieswäsche.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten
vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde
vom 5. September 2006 rechtswidrig gewesen ist
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und
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den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ein Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1
WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers
zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen in diesem Sinne lägen selbst bei
geringfügigen und graduellen Veränderungen der physikalischen Eigenschaften des
Wassers vor. Hier lägen - bedingt durch die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers -
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nachteilige Veränderungen vor. So erfolge eine nachteilige Veränderung der
physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wasser. Zwar trete der Einfluss der
Kieswäsche hier gegenüber den Einflüssen zurück, die durch die
Gewässerausbaumaßnahmen bedingt seien. Aber auch eine graduelle
Verschlechterung sei ausreichend. Im Übrigen liege auch eine nachteilige Veränderung
der biologischen Eigenschaften des Wassers - jedenfalls im unmittelbaren Bereich der
Einleitstelle - vor. Zu einer Beeinträchtigung komme es insoweit durch die Ablagerung
von Feinpartikeln auf die im Einleitungsbereich siedelnden Organismen, zum anderen
erfolge aber auch eine Sedimentation der Gewässersole. Dadurch werde in diesen
Bereichen die Ansiedlung von Filtriereren (Zooplankton, Muscheln) behindert.
Schließlich zeige bereits der Umstand, dass der Klägerin die Erlaubnis nur unter
Auflagen erteilt worden sei, dass eine Überschreitung der Grenzen des
Eigentümergebrauchs vorliege. Im Übrigen werde auf den Vortrag in dem Verfahren VG
Köln 14 K 1009/06 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag
ist unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich
ist. Für ein sich dem Vorauszahlungsverfahren anschließendes Festsetzungsverfahren
für das Jahr 2005 bringt die begehrte Feststellung der Klägerin keinerlei Vorteile, da
dieses Festsetzungsverfahren bereits abschlossen ist und die Klägerin - nunmehr - auch
den Festsetzungsbescheid gerichtlich angreift. Im Festsetzungsverfahren auftretenden
Fragen sind daher bereits im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid zu klären.
Auch für sich anschließende weitere Vorauszahlungs- bzw. Festsetzungsverfahren für
die Folgejahre bringt die begehrte Feststellung der Klägerin keinerlei Vorteile. Soweit
gegen sie Vorauszahlungs- bzw. Festsetzungsbescheide ergangen sind, hat die
Klägerin diese - soweit ersichtlich - ebenfalls gerichtlich angegriffen, etwa auftretenden
Frage sind daher in diesen Verfahren zu klären. Soweit solche Bescheide noch nicht
ergangen sind, kann die Klägerin die von ihr erstrebte Klärung der rechtlichen Fragen
ohne weiteres in den Verfahren, in denen nicht erledigte Bescheide angefochten
werden, erreichen. Warum es daneben noch der Fortsetzungsfeststellungsklage
bedürfte, ist nicht ersichtlich.
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Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 8327/04 - , juris; Driehaus, in:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 8 Rdnr. 147a jeweils
m.w.N.
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Der Anfechtungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Oktober 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Entnahme- und
Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW ist grundsätzlich erfüllt (1.).
Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG
liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen sind nicht zu
beanstanden (3.).
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen und Ableiten
von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das
entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Vorschrift kann nicht
einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie dann nicht greife, wenn eine
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Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG nicht vorliege.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nur darauf ankommt, ob Wasser
entnommen oder abgeleitet sowie einer Nutzung zugeführt wird; ein Verweis auf § 3
Abs. 3 WHG fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift macht deutlich, dass
es dem Gesetz darum geht, auf einen gemeinwohlverträglichen Umfang mit der
Ressource Wasser hinzuwirken und den Sondervorteil, den einzelne Nutzer eines
Gutes der Allgemeinheit durch diese Nutzung erwirtschaften, abzuschöpfen. Daher ist
es unerheblich, ob das Wasser im Rahmen eines Gewässerausbaus genutzt wird oder
nicht. Auch systematisch macht es keinen Sinn, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW im
Hinblick auf § 3 Abs. 3 WHG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3
WHG dient der Abgrenzung zwischen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren, hier
geht es aber nicht um eine solche Abgrenzung, sondern allein um die Entnahme bzw.
das Ableiten von Wasser. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des WasEG
NRW gegen die oben genannte Auslegung. Die Klägerin nimmt die Ressource Wasser
in Anspruch und verschafft sich dadurch einen Sondervorteil. Nach alledem ist
unerheblich, dass die Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens von Wasser an § 3
Abs. 1 Nr. 1 WHG angelehnt sind.
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - , juris. Zur
Entstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche LT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Zur
Anlehnung der Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens an das WHG vgl. Breuer,
NWVBl 2007, S. 457 (460 f.).
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Hier entnimmt die Klägerin - unstreitig - aus einem oberirdischen Gewässer Wasser,
führt es grundsätzlich einer Nutzung zu und leitet es anschließend wieder ab. Ob
insoweit ein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vorliegt, kann dahinstehen.
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2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein
Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen
Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen
Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige
Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der
Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten
sind. Hier liegt kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (a), auch wird
durch die Kieswäsche die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG
nachteilig verändert (b).
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a) Ein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor. Zwar mag ein
„eigener Bedarf" als solcher auch einer zu „eigenen" gewerblichen bzw. industriellen
Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen Grünanlage). In
der Sache liegt ein „eigener Bedarf" im Sinne der genannten Vorschrift jedoch nur dann
vor, wenn der „Bedarf" im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion hat und es
um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und traditionelle Nutzung geht.
Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch dem eigenen Bedarf
zuzurechnen ist, bestimmt sich nämlich anhand des Herkommens und der Zielsetzung
des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. Auch die systematische Stellung der
Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes, das für
die Einwirkungen in ein Gewässer in Form der Benutzung, der Unterhaltung und des
Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich je eigene Anforderungen aufstellt, ist in die
konkretisierende Auslegung mit einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
der Regelung des § 24 WHG in dem gemeinsamen Abschnitt "Erlaubnisfreie
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Benutzungen" vorangestellte Vorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast
ausschließlich traditionelle - wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung
eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des §
2 WHG macht und der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken
der Fischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer
entgegenstehen. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur
Kieswäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs angesehen
werden.
VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris; Czychowski/Reinhardt,
WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rdnr. 4. Vgl. auch Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand
September 2007, § 24 Rdnr. 7: „Der Bedarf der Mitglieder eines Wasser- und
Bodenverbands wird nicht als Bedarf des Verbands angesehen werden können."
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Eine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur Kieswäsche liegt hier vor. Die
Klägerin hat im Jahr 2005 269.223 m³ (!) Wasser entnommen bzw. abgeleitet. Im
Übrigen „dient" die Kieswäsche hier nicht dem Eigentum, vielmehr ist sie integraler
Bestandteil des Eigentums an der Nassauskiesungsanlage.
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b) Durch die Kieswäsche ist zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im Sinne
von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige Veränderung" der
Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt dann vor, wenn die
physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im
konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1
WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur graduell
geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer Verschlechterung
der Eigenschaften des Wassers führen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern sind (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG) . Insoweit ist sowohl unerheblich, ob
es neben der Verschlechterung der Eigenschaften des Wassers auch zu eine
Verbesserung - anderer - Eigenschaften des Wasser kommt oder ob für die Entnahme
bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. „Zu
erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen
Wahrscheinlichkeit liegt.
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Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom
21. Juni 2007 - 9 B 278/07 - ; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O. Zur Konkretheit
der Veränderung des Wassers, zur Unerheblichkeit einer positiven Veränderung des
Wasser hinsichtlich einer anderen Eigenschaft und zum Begriff des „Erwartens" vgl.
Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 9 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 1982 - 3
Ss 238/81 - ZfW 1982, S. 385.
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Entnahme und Ableitung des Wassers sind als einheitlicher Vorgang zu verstehen.
Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des Wassers solche
Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die nach einer
nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder rückgängig zu
machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen behördlich angeordnet sind.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, wonach der
Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Benutzung allein
eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - und eben nicht eines
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Gewässers - zu erwarten ist (vgl. zur Unterscheidung von „Wasser" und „Gewässer"
auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG einerseits und §§ 19a Abs. 2,
19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Nach Systematik und nach Sinn und
Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass ansonsten der Eigentümer bzw.
Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen des Eigentümergebrauchs - und
damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur Rückgängigmachung der
nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich einer Überwachung zu
entziehen. Genau solche Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen
Veränderung des Wassers und die diesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem
Regelungsgefüge des WHG dem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime
unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g
ff. WHG). Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass der Eigentümer oder sonstig
Berechtigte im Rahmen des Eigentümergebrauchs Wasser sogar massivst - z.B. durch
Chemikalien - verunreinigen dürfte, wenn er es hinterher nur wieder - z.B. durch
aufwendige chemische Prozesse - reinigt; dieses Ergebnis ist mit den Ansätzen des
WHG nicht in Einklang zu bringen. Auch ergäben sich sonst für die Beurteilung im
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der Reichweite
des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur Entgeltpflicht
andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage unterschiedliche
Ergebnisse. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es auch im Rahmen des
Eigentümerbrauchs möglich sei, durch Auflagen sicherzustellen, dass die Grenzen des
Eigentümergebrauchs eingehalten würden. Selbst wenn dies rechtlich möglich wäre,
änderte dies doch nichts daran, dass Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer
nachteiligen Veränderung von Wasser nach dem WHG eben im Rahmen einer
Erlaubnis und der ihr beigefügten Auflagen zu regeln sind. Das Institut des
auflagenbewehrten Negativattests ist dem WHG so jedenfalls nicht bekannt.
Vgl. zu alldem VG Düsseldorf, a.a.O. und zur - etwaigen - Möglichkeit die Grenzen des
Eigentümergebrauchs durch Auflage zu bestimmen HessVGH, Urteil vom 22. März 2000
- 4 UE 613/97 - , juris.
32
Hier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen
Eigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Denn das
Wasser, das unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, ist
in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt, wodurch der Schwebestoff und
Feststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven
Trübung des Wassers. Durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt
wird der Wasserflora Licht entzogen, wodurch es zu einer Verminderung der
Photosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung der
Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer Verminderung
von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und Feststoffe unmittelbar auf
die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment überdeckt, die Filterorgane der
Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch Lilien) verstopfen und den
Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit feinen Sedimenten eine nicht
ausreichende Wasserversorgung. Dies alles wird durch die von der Klägerin selbst
vorgelegten Gutachten bestätigt, in denen die Auswirkungen der Wiedereinleitung von
Kieswaschwasser beschrieben werden. Bezogen auf den Buschbergsee kommen diese
Gutachten insbesondere nicht zum Schluss, dass auch bei Zugrundlegung der
physikalische Eigenschaften des Wasser, wie es unmittelbar nach der Kieswaschung in
das erste Absetzbecken gelangt, nachteilige Veränderungen nicht vorliegen. Soweit in
dem Gutachten von Dr. Tillmanns & Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 festgehalten
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wird, dass selbst bei einer Störung des Poldersystems keine Hinweise auf eine
Beeinflussung der Sichttiefebedingungen zu erkennen seien, bezieht sich diese
Feststellung ersichtlich nur auf eine - vorübergehende - Störung, nicht aber auf die
Folgen einer dauerhaften Einleitung von vollständig unfiltriertem Kieswaschwasser in
den See.
Vgl. die von der Klägerin in den Verfahren 14 K 1008/05 bzw. 5615/05 vorgelegten
Gutachten von Dr. Tillmanns Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 und des IVÖR von
Januar 2007. Vgl. weiter VG Düsseldorf, a.a.O.
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Insoweit liegt es auch im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit, dass durch die
feinkörnige Ton- und Schluffsedimentation die Gefahr, dass das Hartsubstrat im Wasser
flächenmäßig so reduziert wird, dass sich eine gewässertypische artenreiche Vielfalt
des Zoobenthos nach Einstellung der Kiesförderung nicht mehr entwickeln kann. Ob es
neben der nachteiligen Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Wassers
auch positive Veränderungen der Eigenschaften des Wassers gibt, ist unerheblich.
Ohne Belang ist auch, welchen ökologischen Wert der Buschbergsee derzeit hat bzw.
ob er durch die Abgrabungen bzw. Rekultivierungsmaßnahmen ohnehin schon stark
belastet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Wasser des Buschbergsees durch das
Kieswäschewasser, unterstellt es gelangte unmittelbar nach der Kieswaschung in den
See, noch weiter - jedenfalls geringfügig - nachteilig verändert würde. Dass diese
nachteiligen Veränderung von ganz kurzfristiger und vorübergehender Natur wären, ist
nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der Photosynthese wirkt durch das gebremste
Wachstum der Mikroorganismen in die Zukunft fort, die Sedimentschichten bleiben auch
nach Einstellung des Betriebs erhalten.
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Damit kann dahinstehen, ob hier ein Eigentümergebrauch bereits deshalb ausscheidet,
weil - möglicherweise - eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu erwarten
ist oder weil - möglicherweise - eine „Benutzung" nach §§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG
nicht gegeben ist.
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3. Schließlich sind auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen nicht zu
beanstanden, insbesondere bestand keine Veranlassung, auf die entnommene Menge
einen Abschlag von 15% zu gewähren. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW bemisst
sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 nach der im
Jahr 2003 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene Menge hat der
Entgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW).
Auch im Übrigen stellt das WasEG NRW bei der Berechnung des
Wasserentnahmeentgelts durchgängig auf die „entnommene" Wassermenge ab (vgl. §§
2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 WasEG NRW). Damit ist Maßstab für die Berechnung des
Wasserentnahmeentgelts zunächst nur die entnommene Menge. Zwar stellt § 1 Abs. 1
WasEG NRW hinsichtlich der Entgeltpflicht nicht nur auf die Entnahme als solche,
sondern auch darauf ab, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG
NRW die Auslegung der Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW beeinflusst und
welchen Bedeutungsgehalt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW selbst hat; unklar
ist insoweit ob diese Voraussetzung als „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung
zugeführt werden soll" oder aber als „soweit das entnommene Wasser einer Nutzung
zugeführt wird" zu lesen ist.
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Vgl. zu alldem Breuer, a.a.O., S. 461; C. Meyer, Wasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG
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Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 11 K 3735/04 - .
Jedenfalls ist das „schlichte" Abstellen auf die entnommene Gesamtmenge dann
gerechtfertigt, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar
genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit einer Nutzung erfolgt.
Dies schon folgt aus dem Wortlaut des Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW, nach
denen es eben nur auf die „Entnahme" ankommt. Systematisch ergibt sich dies daraus,
dass einerseits §§ 2, 3, 6 WasEG NRW auf die Entnahme abstellen, § 1 Abs. 1 WasEG
NRW aber andererseits auch die Nutzung des Wasser in den Blick nimmt. Beides kann
in Zusammenschau nur bedeuten, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW mit
ihrer „Nutzungsbestimmung" nur dann das Entstehen einer Entgeldpflicht ausschließt,
wenn das entnommene Wasser als solches von vornherein nicht zur Nutzung bestimmt
ist (z.B. beim Abpumpen von Hochwasser). Erfolgt die Entnahme allerdings - wie hier -
im Gesamtzusammenhang mit der Nutzung, bleibt es bei der schlichten Anknüpfung an
die Entnahme. Alles andere würde im Übrigen den technischen und wirtschaftlichen
Gesamtzusammenhang der Nutzung von Wasser künstlich auseinanderreißen und
würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass es dem natürlichen Zustand von
Wasser entspricht, dass im Rahmen seiner Nutzung immer ein Teil „verloren" geht.
Damit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht von vornherein an den
Wassermengen festhalten lassen muss, die sie am 18. Januar 2006 angegeben hat.
39
Siehe dazu VG Düsseldorf, a.a.O.
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Die Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, da sie unerheblich waren. Für die
Beweisanträge Nr. 1 bis 16 folgt dies zum einen daraus, dass vorliegend kein Gebrauch
für den „eigenen Bedarf" gegeben ist. Zum anderen sind die genannten Beweisanträge
deshalb unerheblich, da sie - wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die vorgelegten
Schriftsätze in allen Verfahren bzw. den Gutachten und aus dem Beweisantrag Nr. 7
ergibt - erkennbar von der Prämisse ausgehen, dass maßgeblicher Ansatzpunkt für die
Beurteilung der nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Wassers zunächst
einmal (von Störungen abgesehen) der Einleitpunkt in den See sei. Tatsächlich ist aber
auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der Kieswaschung bei Einleitung in das
erste Absetzbecken abzustellen. Die Beweisanträge Nr. 17 und 18 sind deswegen
unerheblich, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW auch dann greift, wenn zwar
ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die
Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgt. Der Beweisantrag
Nr. 19 ist unerheblich, da hier kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG
vorliegt, auch ist durch die Kieswäsche eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften
des Wassers zu erwarten (siehe Oben).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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