Urteil des VG Köln vom 22.07.2009
VG Köln: öffentliches interesse, anspruch auf einbürgerung, staatsangehörigkeit, berufliche tätigkeit, mexiko, behörde, geburt, abstammung, vollstreckung, verschulden
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6834/08
Datum:
22.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6834/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wurde 1970 in Mexiko geboren. Sie besitzt die mexikanische
Staatsangehörigkeit. Ihr Vater ist mexikanischer Staatsangehöriger, ihre Mutter deutsche
Staatsangehörige. Sie besuchte die deutsche Schule in Mexiko-Stadt, absolvierte in
Deutschland ein Studium der Außenwirtschaft, das sie 1995 mit der Diplomprüfung
erfolgreich abschloss, und kehrte zunächst nach Mexiko zurück. Im Jahr 2000 erwarb
sie in London an der London School of Economics einen Master-Titel. Von August bis
November 2000 hielt sie sich erneut in Deutschland auf. Von November 2000 bis Mai
2002 lebte sie wieder in Mexiko. Seit Mai 2002 lebt die Klägerin in New York und
arbeitet dort bei einer mexikanischen Entwicklungsbank. Seit 2004 ist die Klägerin
verheiratet; ihr ebenfalls in Mexiko geborener Ehegatte ist deutscher Staatsangehöriger.
Aus der Ehe ging im Jahr 2006 ein Kind hervor. Der Ehemann der Klägerin war
zunächst in den USA für die Hypo-Vereinsbank tätig und arbeitet zur Zeit für die
Sumitomo Mitsui Banking Corporation.
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Über das deutsche Generalkonsulat in New York beantragte die Klägerin mit einem im
April 2006 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag ihre Einbürgerung in
den deutschen Staatsverband; das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in
New York befürwortete den Antrag. Zur Begründung verwies die Klägerin auf ihre
vielfältigen Bindungen an Deutschland und legte unter Beifügung entsprechender
Unterlagen näher dar, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.
Ferner verwies sie darauf, dass sie bereits 1995 beim Landratsamt Rottweil einen
Einbürgerungsantrag gestellt, diesen jedoch nach einem Hinweis des Landratsamts auf
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die angeblich fehlende Erfolgsaussicht wieder zurückgenommen hatte. Bereits damals
hätten allerdings die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorgelegen.
Mit Bescheid vom 20.11.2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur
Begründung ist ausgeführt: Bei der Ermessensentscheidung nach § 13 StAG a. F. sei
berücksichtigt worden, dass die Klägerin deutscher Abstammung ist, deutsche Schulen
besucht hat und durch ihre Mutter eine Erziehung in deutscher Kultur und Tradition
genossen hat. Die Klägerin habe sich zum Studium in Deutschland aufgehalten, sei mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe auch bei ihrem jetzigen
Aufenthalt in den USA vielfältige Kontakte zu Deutschen sowie fortbestehende Kontakte
zu in Deutschland lebenden Verwandten und Bekannten. Es fehle aber an einem
öffentlichen (staatlichen) Interesse an der Einbürgerung. Nach dem Willen des
Gesetzgebers solle die Einbürgerung von Ausländern, die dauerhaft im Ausland leben,
nur ausnahmsweise erfolgen. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der
Klägerin lasse sich weder durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin noch der Tätigkeit
ihres Ehegatten rechtfertigen.
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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die
Ermessensentscheidung der Beklagten sei wegen Ermessensunterschreitung
rechtswidrig. Die Beklagte habe den Begriff des "öffentlichen Interesses" zu eng
ausgelegt. Es liege im Interesse des Gemeinwohls, dass trotz "mobilen" beruflichen
Einsatzes deutsche Familien auch weiterhin primär dem deutschen Recht unterlägen.
Im Ausland erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse stellten wertvolles "Know-
how" für die deutsche Wirtschaft und andere gesellschaftliche Bereiche dar. Im Übrigen
sei die Beklagte nicht auf § 14 StAG eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
15.09.2008 zurück: Nach § 13 StAG a. F. i. V. m. § 40 c StAG könne ein ehemaliger
Deutscher oder dessen Abkömmling eingebürgert werden, wenn er die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG erfülle. Diese lägen im Falle der Klägerin
uneingeschränkt vor, die Behörde habe jedoch im Rahmen ihres Ermessens zusätzlich
zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des
Bewerbers als auch nach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Für die Einbürgerung spreche
hier, dass die Klägerin von einer deutschen Mutter abstamme, mit ihr viele Jahre
zusammengelebt habe, die deutsche Sprache beherrsche, mit einem deutschen
Ehegatten verheiratet sei und vielfältige Bindungen nach Deutschland habe. Entgegen
der Auffassung der Klägerin sei bei Vorliegen der gesetzlichen
Mindestvoraussetzungen aber nicht gruppentypisch bereits ein öffentliches Interesse an
einer Einbürgerung vom Ausland aus Belangen des Gemeinwohls gesetzlich
vorgezeichnet. Vorliegend ergäben sich weder aus der beruflichen Tätigkeit der
Klägerin noch der ihres Ehemannes hinreichende Gesichtspunkte, welche ein
deutsches öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen
könnten. Eine Ermessenseinengung ergebe sich ferner nicht daraus, dass die Klägerin
von einer deutschen Mutter abstamme und die für den Staatsangehörigkeitserwerb
geltende Vorschrift des § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der
bei Geburt der Klägerin geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der
Gleichberechtigung verfassungswidrig war. Dem hier betroffenen Personenkreis sei das
Recht eingeräumt worden, innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAÄndG 1974 -). Der Umstand,
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dass von diesem Erklärungsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei, rechtfertige keine
Einbürgerung aus dem Ausland.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie
ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und verweist u.a.
noch einmal auf die nach ihrer Auffassung anzustrebende gemeinsame
Staatsangehörigkeit in der Familie. Ergänzend macht sie geltend: Das Verschulden der
Eltern, die aufgrund fehlender Weitsicht oder aus Unachtsamkeit seinerzeit die
erforderliche Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht für sie, die Klägerin,
abgegeben hätten, könne ihr nicht angelastet werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom
20.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2008 zu verpflichten,
sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Aspekt der
einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit könne im Rahmen der
Ermessenseinbürgerung nur dann zugunsten des Einbürgerungsbewerbers
berücksichtigt werden, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz
für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie habe. Dies sei vorliegend
jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin und ihre Familie das gemeinsamen
Familienleben in den USA von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der
deutschen Staatsangehörigkeit führten. Die Beklagte habe zudem alle in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen für eine Einbürgerung der Klägerin geprüft. Nach §
40 c StAG in der derzeit gültigen Fassung seien für die bis zum 30. März 2007 gestellten
Einbürgerungsanträge die §§ 8 bis 14 StAG a.F. heranzuziehen, soweit sie günstigere
Bestimmungen enthielten. Für die Klägerin als Abkömmling einer deutschen Mutter sei
§ 13 StAG a. F. als Anspruchsgrundlage für die Einbürgerung herangezogen worden, da
diese Bestimmung für die Klägerin günstiger sei. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach §
14 StAG bestehe nicht; eine weitere Erörterung der angestellten Ermessenserwägungen
erübrige sich, da insoweit zugunsten der Klägerin keine gegenüber § 13 StAG
weitergehenden Gesichtspunkte in Betracht kämen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.11.2007 und sein
Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Einbürgerung oder erneute Bescheidung ihres
Einbürgerungsantrags nach § 13 StAG in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung -
StAG a.F. - zu. Die für die Klägerin günstigere Vorschrift des § 13 StAG a.F. findet gem.
§ 40 c StAG in der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des
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Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I 158) geänderten Fassung auf
den bereits 2006 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin Anwendung.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, nach denen ein Ermessen für die
Beklagte überhaupt erst eröffnet ist, liegen vor; insoweit kann auf die zutreffenden
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. Dies führt
jedoch nicht zu einem Einbürgerungsanspruch. Denn die Einbürgerung nach § 13 StAG
a.F. steht im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde, das sich daran zu orientieren
hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86; Urteil vom
02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 -
19 A 2836/03 -; Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -; Hailbronner/Renner,
Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 13 StAG Rdnr. 6.
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Dieses Ermessen hat die Beklagte hier fehlerfrei ausgeübt. Die in den angefochtenen
Bescheiden wiedergegebenen, im Klageverfahren in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2
VwGO) ergänzten Ermessenserwägungen tragen die ablehnende Entscheidung. Die
Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Sie hat erläutert, welche Kriterien
sie bei der Ermessensentscheidung heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens
ausgerichtet am Zweck der Ermächtigung erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse
an der Einbürgerung der Klägerin besteht. Sie hat die Grenzen des Ermessens
eingehalten und keine ermessenseinengenden oder sonstigen Umstände unbeachtet
gelassen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten der Klägerin zu
berücksichtigen waren.
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Die nach den Darlegungen der Klägerin und der Stellungnahme der Auslandsvertretung
der Beklagten anzunehmenden einwandfreien deutschen Sprachkenntnisse und
vielseitigen Bindungen an Deutschland wie auch die Unterhaltsfähigkeit der Klägerin
hat die Beklagte bei der ablehnenden Entscheidung berücksichtigt. In rechtlich nicht zu
beanstandender Weise ist sie davon ausgegangen, dass diese Umstände nur eine
Voraussetzung für eine positive Entscheidung darstellen, ohne dass schon bei deren
Vorliegen eine Einbürgerung erfolgen müsste. § 13 StAG a.F. trägt dem Umstand
Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG a.F. nicht
erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus
außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass
bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches
Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Eine den gesetzlichen Wohlwollensgeboten
entsprechende Einengung des Einbürgerungsermessens lässt sich daher aus einer
deutschen Abstammung des Einbürgerungsbewerbers nicht herleiten. Im Rahmen des
Ermessens hat die Behörde auch bei Personen, die von einem Deutschen abstammen,
nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung
bejaht. Auch wenn danach im Einzelfall - etwa aufgrund vorhandener
Deutschkenntnisse und bestehender Bindungen an Deutschland - manches für eine
Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die
Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem
Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86; BVerwG, Urteil
vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142; OVG NRW, Beschluss vom
21
09.05.2007 - 12 A 2322/05 -.
Diese Grundsätze hat die Beklagte hier beachtet. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt,
dass die außenwirtschaftlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland hier eine
Einbürgerung der Klägerin nicht nahe legen; allein der Umstand, dass die Klägerin und
ihr Ehemann für ausländische Banken in den USA tätig sind, kann ein öffentliches
Interesse an der Einbürgerung ersichtlich nicht begründen. Eine Ermessenseinengung
ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer
folgt, ferner nicht daraus, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb betreffende
Vorschrift des § 4 RuStAG in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs.2 GG)
verfassungswidrig war. Den von der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG
betroffenen Personen ist durch Art.3 RuStAÄndG 1974 das Recht eingeräumt worden,
innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu
erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die
Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben, weshalb kein Raum bleibt für
die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung fortwirkender Folgen
des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen ein staatliches Interesse an
der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (91 f.). Ferner hat
sich die Beklagte jedenfalls durch ihren ergänzenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren
mit dem klägerischen Vorbringen zur Frage der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der
Familie auseinandergesetzt und ohne Rechtsfehler dazu ausgeführt, dass die
einheitliche Staatsangehörigkeit vorliegend für eine gemeinsame Lebensführung nicht
relevant ist; auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom
13.11.2008 wird Bezug genommen.
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Die Entscheidung, die Klägerin nicht einzubürgern, ist auch nicht nach § 14 StAG
ermessensfehlerhaft. Es gibt keine weiteren Gesichtspunkte, die im Rahmen dieser
Bestimmung zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen.
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Sonstige Tatbestände für eine Einbürgerung aus dem Ausland sind nicht einschlägig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711
ZPO.
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