Urteil des VG Köln vom 03.09.2007

VG Köln: gebühr, verbot der echten rückwirkung, amtshandlung, unechte rückwirkung, gesetzliche frist, behörde, datum, beendigung, arzneimittel, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8570/04
Datum:
03.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 8570/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 6. Dezember 2000 beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Beklagten die Verlängerung der erstmals
am 22. April 1996 erteilten Zulassung des Arzneimittels „ D. „ gemäß § 31
Arzneimittelgesetz (AMG). Mit Bescheid vom 3. März 2004 lehnte die Beklagte eine
Verlängerung der Zulassung ab. Mit Kostenbescheid vom 14. Juni 2004 erhob die
Beklagte für die Bearbeitung des Verlängerungsantrages Gebühren in Höhe von
3.567,75 EUR gemäß Ziffer 11.1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Anlage zur
Kostenverordnung zum Arzneimittelgesetz (AMGKostV) vom 10. Dezember 2003 (BGBl.
I 2512). Der gegen den Kostenbescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde
nicht beschieden.
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Die Klägerin hat am 6. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie
Folgendes vor:
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Die Gebührenerhebung auf der Grundlage der erst 2004 in Kraft getretenen AMGKostV
verstoße gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung von
Rechtsvorschriften. Gemäß § 33 Abs. 3 AMG i. V. m. § 11 Abs. 1
Verwaltungskostengesetz (VwKostG) entstehe die Gebührenschuld einer
antragsgebundenen Amtshandlung bereits mit Eingang des Antrages, und zwar sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach. Nachträgliche Rechtsänderungen hätten auf die
einmal entstandene Gebühr keinen Einfluss. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 VwKostG
gehe evtl. abweichenden Bestimmungen der AMGKostV, wie etwa deren § 5, vor.
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Des Weiteren verstoße die Festsetzung einer vom Verordnungsgeber 3 Jahre nach
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Antragseingang erhöhten Gebühr gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der
Abgabenklarheit und des Vertrauensschutzes. Dies ergebe sich daraus, dass die
Entscheidung über die Zulassungsverlängerung gemäß § 31 Abs. 3 AMG innerhalb von
3 Monaten nach Antragseingang zu treffen sei und die Kostenentscheidung gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 VwKostG soweit möglich zusammen mit der Sachentscheidung ergehen
solle. Sinn dieser Regelung sei u.a. auch der Schutz des Antragstellers vor einer
Verzögerung des Zulassungsverfahrens durch die Behörde in Erwartung höherer
Gebührensätze. Halte die Behörde die gesetzliche Frist nicht ein, dürfe dieses
rechtswidrige Vorgehen dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen. Genau dies sei
hier aber geschehen, da die für die Zulassungsverlängerung anfallende Gebühr durch
die Neufassung der AMGKostV signifikant von 4.090,- EUR auf 4.757,- EUR erhöht
worden sei.
Die Klägerin beantragt,
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den Kostenbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zur
Rückzahlung der gezahlten Kosten in Höhe von 3.567,75 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verpflichten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht Folgendes geltend: Es liege lediglich eine unechte und damit zulässige
Rückwirkung vor, da der maßgebliche Sachverhalt erst mit dem Ergehen der
Zulassungsverlängerungsentscheidung und dem damit verbundenen
Gebührenbescheid abgeschlossen gewesen sei. Erst mit der Sachentscheidung habe
sich die Höhe der zu erhebenden Gebühr konkretisiert. Die Anwendbarkeit der neuen
AMGKostV auf alte unbeschiedene Verlängerungsanträge ergebe sich aus den §§ 5
und 6 AMGKostV. Durch die grundsätzliche Stichtagsregelung habe der Beklagten eine
am erhöhten Personal- und Sachaufwand orientierte Gebührenerhebung nach der
neuen AMGKostV ermöglicht werden sollen. Da die Verlängerung der Zulassung auch
im Jahr 2000 schon gebührenpflichtig gewesen und Gebührenerhöhungen zur
Anpassung an die allgemeine Kostensteigerung voraussehbar gewesen seien, könne
die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene
Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Ziffer 11.1 der Anlage zur AMGKostV
i.V.m. § 2 AMGKostV in der ab dem 01. Januar 2004 geltenden Fassung. Danach fällt
für die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung eines Arzneimittels
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mit neuem oder mit bekanntem Stoff nach § 31 Abs. 3 AMG eine Gebühr in Höhe von
75% der Grundgebühr von 4.757,- EUR, also 3.567,75 EUR, an.
Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt. Die neue Kostenverordnung ist anzuwenden, da
die Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 AMGKostV nur für bestimmte, vorliegend nicht
einschlägige Fälle die Fortgeltung des alten Kostenrechts anordnet. In der Anwendung
der neuen Fassung der Kostenverordnung auf Zulassungen, die vor dem 01. Januar
2004 beantragt worden sind, liegt grundsätzlich auch keine unzulässige Rückwirkung.
Eine echte Rückwirkung (d. h. ein nachträgliches Eingreifen in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände) liegt nicht vor, weil die Gebühr als
Gegenleistung für eine Amtshandlung geschuldet wird, diese - die Entscheidung über
die Zulas- sungsverlängerung des Arzneimittels - hier jedoch erst zu einem Zeitpunkt
erfolgte, als die neue Kostenverordnung bereits in Kraft war. Dem steht nicht entgegen,
dass grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG die Gebührenschuld bei
antragsgebundenen Amtshandlungen dem Grunde und der Höhe nach schon mit dem
Eingang des Antrags entsteht,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -; OVGE MüLü 47, 50, zu dem mit § 11 Abs. 1 VwKostG
übereinstimmenden § 11 Abs. 1 a.F. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (anders ausdrücklich die heute geltende Fassung des § 11 Abs. 1 GebG
NRW, wonach die Gebühr bei Antragseingang nur dem Grunde nach, der Höhe nach
jedoch erst bei Beendigung der Amtshandlung entsteht); ebenso zu § 11 Abs. 1
VwKostG, OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 679/01 -; zur rückwirkenden
Änderung von gebührenrechtlichen Rechtsnormen s. auch OVG NRW, Beschluss vom
27. April 2006 - 3 B 1933/05 -.
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Dass eine nach Antragseingang erfolgte Änderung der gebührenrechtlichen
Rechtsgrundlage zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt wird, ist danach nicht
ausgeschlossen, allerdings muss sich eine solche Rechtsfolge an den für die unechte
Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) entwickelten Maßstäben messen,
also darauf überprüfen lassen, ob sie mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz (GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
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OVG NRW, Urteil vom a.a.O. 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, a.a.O.
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In einem derartigen Fall ist zu prüfen, ob der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass
die bei Antragstellung geltende gebührenrechtliche Rechtslage fortgelten würde, und
dieses Vertrauen schützenswert ist. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob zum
Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt schon eine entsprechender Gebührentatbestand
existierte - der Antragsteller also jedenfalls dem Grunde nach mit seiner Heranziehung
rechnen musste - oder ob der gebührenpflichtige Tatbestand erst nach Antragstellung
erstmals normiert wird. Wird ein Gebührentatbestand neu eingeführt, so sind im Lichte
des Vertrauensschutzes relativ strenge Anforderungen zu stellen; eine
Vertrauensposition des Antragstellers - der die Amtshandlung zum Zeitpunkt der
Antragstellung für gebührenfrei halten durfte - dürfte frühestens durch die Einleitung
eines förmlichen, auf die Einführung der neuen Tarifstelle oder Gebührenziffer zielenden
Änderungsverfahrens des Normgebers beseitigt werden, wenn dem Antragsteller die
Änderungsabsicht bekannt war,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, a.a.O.
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Erfolgt die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes für eine bis dahin
gebührenfreie Amtshandlung erst nach Beendigung der Amtshandlung, so handelt es
sich sogar - anders als vorliegend - regelmäßig um einen Fall der echten Rückwirkung
mit der Folge, dass die Anwendung der neuen Regelung auf abgeschlossene
Amtshandlungen nur in Ausnahmefällen möglich ist,
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vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2004 - 25 K 5984/03 -, bestätigt durch OVG NRW,
Beschluss vom 06. August 2007 - 9 A 3745/04 -.
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Anders liegt der Fall, wenn die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung
jedenfalls dem Grunde nach gebührenpflichtig war, es also einen Gesetzesbefehl gibt,
nach dem für Amtshandlungen der in Rede stehenden Art eine Gebühr erhoben werden
soll, auch wenn diese der Höhe nach zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
bestimmt war,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE
118, 128 ff. = MMR 2003, 741 zur Telekommunikationsnummerngebührenverordnung;
ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2005 - , 9 B 148/05 -, MMR 2005, 395.
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In einem solchen Fall muss der Antragsteller davon ausgehen, in den Grenzen der
allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze zu einer Gebühr herangezogen zu
werden, und kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht mit einer Gebühr in der nun
festgelegten Höhe rechnen können. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der
Kammer zu übertragen auf den Fall, dass eine schon in einer Gebührenziffer festgelegte
Gebühr zwischen Antragstellung und Beendigung der Amtshandlung erhöht wird.
Insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber kostendeckende Gebühren verlangt - wie
hier in § 33 Abs. 2 Satz 2 AMG -, muss der Antragsteller grundsätzlich damit rechnen,
dass der für die konkrete Gebührenhöhe zuständige Verordnungsgeber die
Gebührenhöhe auch während eines laufenden Verwaltungsverfahrens überprüft und bei
einer festgestellten Unterdeckung die Gebühr erhöht, um die gesetzlich geforderte
Kostendeckung zu erzielen. Ob es bei einer solchen Ausgangslange gleichwohl Gründe
gibt, aus denen der Antragsteller darauf vertrauen darf, die Gebühr werde nicht in
größerer Höhe als bei Antragstellung erhoben, ist nach den Umständen des Einzelfalles
zu entscheiden. Ein Kriterium für diese Prüfung kann die wirtschaftliche Bedeutung der
Gebühr für den Gebührenschuldner sein; ferner sind normative Elemente, die sich aus
den jeweils einschlägigen Fachgesetzen ergeben - etwa fachgesetzlich geregelte
Bearbeitungsfristen - in die Einzelfallbetrachtung einzubeziehen.
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Nach diesen Grundsätzen erweist sich die hier erfolgte Gebührenerhebung als
rechtmäßig. Die Anhebung der Gebühr mit Beginn des Jahres 2004 erfolgte, um eine
festgestellte Kostenunterdeckung bei der Bearbeitung von
Zulassungsverlängerungsanträgen von Arzneimitteln zu beseitigen, und hielt sich in den
durch das Kostendeckungsprinzip (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AMG) gesteckten Grenzen. Ein
grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den
Empfänger ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch auf eine verzögerte Bearbeitung der Zulassungsanträge kann sich die Klägerin
nicht berufen. Zwar kommt prinzipiell ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber mit einer Fristbestimmung
eine klare zeitliche Vorgabe für die Antragsbearbeitung gemacht hat, auf deren
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Einhaltung das Unternehmen sich einrichten darf,
vgl. dazu die unter dem heutigen Datum ergangenen Urteile der Kammer in den
Verfahren 25 K 1727/06 und 25 K 1786/06.
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Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Anders als etwa in § 27 Abs. 1 AMG kann im
vorliegend einschlägigen § 31 Abs. 3 AMG keine gesetzlich angeordnete
Bearbeitungsfrist gesehen werden, auf deren Einhaltung die Klägerin zum Zeitpunkt
ihres Zulassungsverlängerungsantrages vertrauen durfte. Bereits durch Gesetz vom
16.08.1986 (BGBl.I, S.1296) ist § 31 Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1987
dahin abgeändert worden, dass die Arzneimittelzulassung im Falle der Nichteinhaltung
der Bearbeitungsfrist des § 31 Abs. 3 AMG nicht mehr erlischt, sondern bis zur
Verlängerungsentscheidung der Behörde unverändert weiter gilt. Grund für diese
Gesetzesänderung war nach der amtlichen Begründung, dass die Verlängerungsfrist
von drei Monaten in vielen Fällen nicht einzuhalten war. Die Änderung sollte sicher
stellen, dass die Zulassungsbehörde ausreichend Zeit zur Prüfung gewinnt, ohne den
Bestand der Zulassung durch bloßen Fristablauf in Frage zu stellen.
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Vgl. Sander: Arzneimittelrecht, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, 42. Lieferung Stand
März 2006, Teil C, § 31 AMG, A. Amtl. Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung
des AMG .
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Durch diese Gesetzesänderung war aus einer strikten gesetzlichen Bearbeitungsfrist
von 3 Monaten eine Sollvorschrift geworden, deren Nichtbeachtung keine rechtlichen
Auswirkungen mehr hatte und bis heute nicht hat,
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vgl. Sander: Arzneimittelrecht aaO, § 31 AMG Anm. 6.
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Da der Gesetzgeber selber demnach bereits viele Jahre vor der Beantragung der
Zulassungsverlängerung durch die Klägerin klargestellt hat, dass die Frist des § 31 Abs.
3 AMG häufig nicht einzuhalten ist und der Behörde eine ausreichende Zeit zur Prüfung
der Verlängerungsanträge über die drei Monate hinaus eingeräumt werden soll, kann ihr
in die Einhaltung der - in ihrem Wortlaut freilich unveränderten - Frist des § 31 Abs. 3
AMG evtl. gesetztes Vertrauen jedenfalls nicht annähernd in dem Maße schützenswert
sein, wie dies hinsichtlich der Frist des § 27 Abs. 1 AMG anzunehmen ist. Ob die
Klägerin angesichts der im Jahre 2000 bereits seit 13 Jahren im Einklang mit dem
Gesetz ausgeübten Praxis bei Zulassungsverlängerungen tatsächlich darauf vertraute,
ihr Antrag werde binnen dreier Monate beschieden, kann dahinstehen.
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Bei der Einzelfallprüfung, ob eine Gebührenerhöhung während einer gegenüber der
Vorgabe des § 31 Abs. 3 AMG verlängerten Bearbeitungsphase von
Zulassungsverlängerungsanträgen gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstößt,
ist nach Auffassung der Kammer ferner zu berücksichtigen, ob der Antragsteller durch
die relativ lange Prüfungsdauer weitere zusätzliche Nachteile erleiden muss, oder ob
der Nachteil der zwischenzeitlichen Gebührenerhöhung durch einen Vorteil an anderer
Stelle kompensiert wird,
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siehe auch hierzu die unter dem heutigen Datum ergangenen Urteile in den Verfahren
25 K 1727/06 und 25 K 1786/06.
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Im Falle der Klägerin ist Letzteres geschehen. Aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 1
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Nr.3 AMG blieb das Arzneimittel „ D. „ während der über 3 Jahre währenden
Bearbeitung des Verlängerungsantrages zugelassen, obgleich die Voraussetzungen für
eine Zulassungsverlängerung materiell nicht gegeben waren, wie der
Ablehnungsbescheid zeigt. Wäre binnen dreier Monate entschieden worden, hätte das
Arzneimittel seine Zulassung erheblich früher verloren. Dieser Vorteil dürfte die im
Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung einer solchen verlängerten Zulassung eher
geringfügig erscheinende Gebührenerhöhung mehr als ausgleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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