Urteil des VG Köln vom 21.01.2004

VG Köln: universität, zahnmedizin, erlass, zahl, rechtsschutz, behörde, datum

Verwaltungsgericht Köln, 6 NC 3/04
Datum:
21.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 NC 3/04
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen
Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Ein
Anordnungsgrund fehlt nach der Rechtsprechung der Kammer, wenn der
Studienbewerber nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst hat, damit
er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester auch sinnvoll betreiben kann. Ob
dazu gehört, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem
Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters
vorliegt, vgl. Beschluss der Kammer vom 15.2.2001 - 6 Nc 2/01 - und vom 27.5.2002 - 6
Nc 177/02 - m. w. N., kann vorliegend dahinstehen, da der Antrag auf einstweilige
Anordnung bei Gericht erst am 16.1.2004 eingegangen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs
des Antrages bei Gericht war der größte Teil der Vorlesungszeit bereits verstrichen. Es
sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen die Antragstellerin
gehindert gewesen wäre, den Antrag bei Gericht frühzeitiger zu stellen. Bis zu welchem
Tag dies jeweils erforderlich gewesen wäre, braucht die Kammer vorliegend nicht zu
entscheiden. Denn jedenfalls ist der genannte Termin verspätet. Dem steht die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15.4.2003 - 1 BvR
710/03 -, nicht entgegen. In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes
abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Tag nach Beginn der Vorlesungszeit den
Antrag bei der Behörde und etwa eine Woche später den Antrag bei Gericht gestellt
hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit (S. 6 des Abdrucks) ausgeführt, dass
im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Frage zu klären sei, ob
es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sei, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2
davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten
Vorlesungstag in Anspruch genommen werde, obwohl das Verwaltungsgericht beim
Scheitern der auf eine unstreitige Erledigung abzielenden Vorgespräche mit der
Universität regelmäßig nicht alsbald entscheide, um dem Antragsteller die Teilnahme
am laufenden Semester noch zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass durch die
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zuvor zitierte Rechtsprechung
nicht als verfassungswidrig verworfen worden ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse
vorliegend ganz anders gelagert. Vorliegend ist es nämlich so, dass zum Zeitpunkt des
Eingangs des Antrages bei Gericht zum einen mehr als zwei Drittel der Vorlesungszeit
verstrichen waren und zum anderen die Kammer die den Studiengang Zahnmedizin an
der Universität zu Köln betreffenden Verfahren bereits am 9.1.2004 entschieden hat,
Beschlüsse vom 9.1.2004 - 6 Nc 585/03 u.a. -. Davon abgesehen fehlt es indes auch an
einem Anordnungsanspruch. Die Kammer hat in den vorstehend zitierten Beschlüssen
vom 9.1.2004 festgestellt, dass die Kapazität der Universität zu Köln die in der
Fesetzungsverordnung vom 18.6.2003 (GVBl. NRW S. 325, zuletzt geändert durch VO
vom 12.11.2003, GVBl. NRW S. 650) festgesetzte Zahl von 62 Studienplätzen für das
erste Fachsemester Zahnmedizin nicht übersteigt. Freie Studienplätze außerhalb der
festgesetzten Kapazität sind nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs. 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist
es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 20 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juni
1996 - 13 C 40/96 -), wonach in Nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in
Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies
wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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