Urteil des VG Köln vom 08.08.2007
VG Köln: erlass, chirurgie, glaubhaftmachung, hauptsache, chemie, verwaltungsgerichtsbarkeit, obsiegen, datum, gewalt
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1090/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1090/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin bis zum 10.8.2007 zu einer mündlichen Nachprüfung im Fach
Anästhesiologie zuzulassen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung
erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern
oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen
Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen
des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend
wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen
Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem
späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
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Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung
nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ohne den
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Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere oder unzumutbare Nachteile
entstünden.
Die Antragstellerin beruft sich insoweit allein darauf, dass sie, um zu dem nach ihren
Angaben am 27.8.2007 beginnenden Praktischen Jahr für Mediziner zugelassen
werden zu können, den Leistungsnachweis im Fach Anästhesiologie benötige und bis
zum 13.8.2007 vorlegen müsse. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen
Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung darzutun, weil die
Antragstellerin auch bei Vorlage eines Leistungsnachweises im Fach Anästhesiologie
derzeit nicht zum Praktischen Jahr zugelassen werden könnte.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I, S.
2405) (ÄAppO) können die Studierenden das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 27 ÄAppO erfüllt haben. Dies ist bei der Antragstellerin
unabhängig davon, ob sie den vorliegend in Rede stehenden Leistungsnachweis in
Anästhesiologie bis zum 13.8.2007 erwirbt und vorlegt oder nicht, indessen nicht der
Fall, da ihr jedenfalls die nach § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 13 ÄAppO erforderlichen
Leistungsnachweise in den Fächern Chirurgie und Klinische Chemie sowie der gemäß
§ 27 Abs. 4 Nr. 2 ÄAppO erforderliche Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einem
Blockpraktikum im Fach Chirurgie bislang fehlen.
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Die genannten Leistungs- bzw. Teilnahmenachweise waren bzw. sind Gegenstand
weiterer Klageverfahren der Antragstellerin vor der erkennenden Kammer. Dabei hat die
Kammer die Klagen in den Verfahren 6 K 2270/06 und 6 K 6898/05, in denen es um die
Bewertung der von der Antragstellerin nicht bestandenen Klausuren in den Fächern
Chirurgie bzw. Klinische Chemie ging, mit Urteilen vom 24.5.2007 abgewiesen; über die
von der Antragstellerin hiergegen jüngst gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 14 A 2333/07
bzw. 14 A 2332/07) noch nicht entschieden. In dem erst seit 25.07.2007 anhängigen
Verfahren 6 K 2985/07, in dem es um den - der Antragstellerin bisher nicht erteilten -
Teilnahmenachweis am Blockpraktikum Chirurgie geht, steht eine Entscheidung der
Kammer aus.
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Fehlt es nach alledem zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits an der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes, so kann die im Rahmen der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs zu prüfende Frage, ob der Antragstellerin die Zulassung zur
mündlichen Nachprüfung im Fach Anästhesiologie im WS 2006/2007 vom
Antragsgegner in zulässiger Weise versagt wurde, dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei
hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) die Hälfte des gesetzlichen
Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen
Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.
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