Urteil des VG Köln vom 17.03.2010
VG Köln (bundesrepublik deutschland, verfügung, allgemeinverfügung, unternehmen, beschränkung, markt, kleine und mittlere unternehmen, vergabeverfahren, angebot, zulassung)
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 7173/09
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 7173/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt ein eigenes Funknetz und bietet auf dieser Basis nicht-mobilen
breitbandigen Internetzugang am Markt an. Sie nutzt dafür Frequenzen im Bereich von
2540 - 2670 MHz im sog. 2,6-GHz-Band, die ihr ab dem Jahr 1999 befristet bis zum 31.
Dezember 2007 zugeteilt wurden. Sie führt derzeit Rechtsstreite vor dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen über den von ihr geltend
gemachten Anspruch auf Verlängerung der Frequenznutzungsrechte (OVG NRW 13 A
2394/07 und 2395/07).
2
Die Beklagte beabsichtigt, u.a. diese Frequenzen im Wege einer Versteigerung, die im
April 2010 stattfinden soll, zu vergeben.
3
In Vorbereitung des Vergabeverfahrens erließ die Beklagte die folgenden
Allgemeinverfügungen:
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- Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 19. Juni 2007 über die Anordnung und
die Wahl des Vergabeverfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8
GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den digitalen zellularen Mobilfunk nach §§ 55 Abs. 9, 61
Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG (Verfügung Nr. 34/2007, Az.: BK 1-07/003 - ABl.
BNetzA Nr. 14/2007, 3115 ff. vom 18. Juli 2007),
5
- Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. April 2008 über die Anordnung und
die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im
Einzelnen zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten nach §§
55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG (Verfügung
6
Nr. 34/2008, Az. BK 1 - 07/003 - ABl. BNetzA 7/2008, 581 ff. vom 23. April 2008),
- Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 über die Verbindung
der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725
MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den
Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten sowie über die Festlegungen und Regelungen für die
Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz,
1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten; Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2,
Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG (Verfügung Nr. 59/2009 - Az. BK 1a-09/002 - ABl.
BNetzA Nr. 20/2009, 3623 ff. vom 21. Oktober 2009).
7
Die Klägerin erhob am 16. August 2007 gegen die Allgemeinverfügung vom 19. Juni
2007 Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 21 K 3363/07 beim erkennenden
Gericht anhängig war. Nach Erlass der Allgemeinverfügungen vom 07. April 2008 und
vom 12.Oktober 2009 erstreckte die Klägerin die Klage mit Schriftsätzen vom 23. Mai
2008 bzw. vom 03. Dezember 2009 auch auf diese Entscheidungen.
8
Nach erfolgter Trennung der unterschiedlichen mit der Klage zum Aktenzeichen 21 K
3363/07 anhängig gemachten Streitgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens die erstmals mit der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008 bzw. der
Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Festlegungen und Regeln des
Vergabeverfahrens. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen in der
Allgemeinverfügung vom 07. April 2008:
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Ziffer III. 1.1: "Die Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen
der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2
Nr. 1 TKG ist nicht beschränkt."
10
Ziffer III. 1.3: "Im Antrag ist dazulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren gem. § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt werden (vgl. zu den
Antragsvoraussetzungen im Einzelnen Anlage 1)". In Anlage 1 werden insoweit u.a.
unter Buchstabe D "Angaben zur Leistungsfähigkeit" verlangt. U.a. hat der Antragsteller
danach darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb
erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und wie die Finanzierung
erfolgen soll.
11
Ziffer III. 2.1: "Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen
unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt
für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten."
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Ziffer III. 2.2: "Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen
unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist die
Bundesrepublik Deutschland."
13
Ziffer III. 4.1: "Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in den
Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist der drahtlose Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes
bestimmter Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der
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Nutzungsbedingungen sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar."
Ziffer III. 4.2: "Für die Frequenznutzungen gelten die in Anlage 2 enthaltenen
Frequenznutzungsbedingungen. Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen
Bestimmungen abweichen, sofern sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen
getroffen haben und die Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die
Bundesnetzagentur ist hierüber vorab schriftlich zu unterrichten. Die
Frequenznutzungsbedingungen können nachträglich geändert werden, insbesondere
wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder
aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird."
15
Ziffer III. 4.3: "Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31. Dezember 2025 befristet."
16
Ziffer III. 4.4: "Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung
einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 01.01.2013 und
mindestens 50 % ab dem 01.01.2015 zu erreichen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter
werden nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.
17
...
18
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Frequenzen, die zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits waren, abweichend mit der
Maßgabe, dass die vorgeschriebenen Versorgungsgrade innerhalb von drei bzw. fünf
Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Rechtskraft eingetreten ist, zu erreichen sind.
Dies gilt nur für den Fall, dass der jeweilige Verwaltungsrechtsstreit nach dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe der jeweiligen Frequenzzuteilung rechtskräftig abgeschlossen ist."
19
Ziffer III. 5.1.: "Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) bzw.
einen Frequenzblock von 2 x 4,95 MHz (gepaart) wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt."
Ziffer III. 5.2.: "Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart)
beträgt 1 250 000 Euro." Ziffer III. 5.3.: "Das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x
14,2 MHz (ungepaart) (2010,5 MHz bis 2024,7 MHz) wird auf 3 550 000 Euro
festgesetzt."
20
In der Verfügung 59/2009 vom 12. Oktober 2009 erfolgen unter Ziffer IV "Festlegung und
Regeln des Vergabeverfahrens". Unter Ziffer IV.1.1 (Voraussetzungen für die Zulassung
zum Versteigerungsverfahren, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG) wird - insoweit wortgleich
mit Ziffer III.1.1 der Verfügung vom 07. April 2008 - zunächst festgelegt, dass die
Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der fachlichen
und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG
nicht beschränkt ist. Ziffer IV.1.3 enthält die Vorgabe, dass in dem Antrag auf Zulassung
zur Versteigerung darzulegen ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt werden. Zu den
Antragsvoraussetzungen im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Anlage 5
verwiesen. Diese Regelung entspricht der Ziffer III 1.3. der Allgemeinverfügung vom 7.
April 2008.
21
Unter Ziffer IV.2. erfolgt gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG - wortgleich mit Ziffer III. 2.
der Verfügung vom 07. April 2008 - die Bestimmung des sachlich und räumlich
relevanten Marktes, für den die zu vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen.
22
Unter IV.3. "Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte, §§ 61
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG" wird neben der
zur Verfügung vom 07. April 2008 wortgleichen Unterziffer 1 folgende Unterziffer 2
hinzugefügt: "Für den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz werden die Bietrechte auf eine
Frequenzausstattung von höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) beschränkt. Hierbei werden
im Ergebnis bestehende Frequenzausstattungen im Frequenzbereich 900 MHz (der
sog. GSM-Netzbetreiber) berücksichtigt." Hiernach werden die Beschränkungen der
Bietrechte für die GSM-Netzbetreiber im Einzelnen dargestellt.
23
Unter Ziffer IV.4 werden die Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des
Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung festgelegt. Der Nutzungszweck wird hier
in Ziffer IV.4.1 weiterhin auf den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten festgelegt. Nach Ziffer IV.4.2 gelten für die
Frequenznutzungen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz die in
Anlage 3 (zuvor Anlage 2) enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen. Sonst
ergeben sich insoweit gegenüber Ziffer III. 4.2 der Verfügung vom 07. April 2008 für den
Bereich 2,6 GHz keine Änderungen.
24
Nach Ziffer IV.4.3 werden die Frequenzzuteilungen - nach wie vor - bis zum 31.
Dezember 2025 befristet. Die Versorgungsverpflichtung in Ziffer IV.4.4 wird gegenüber
Ziffer III. 4.4 der Verfügung vom 07. April 2008 dahingehend angepasst, dass der
Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet ist, bei der Frequenznutzung für die Frequenzen
im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von
mindestens 25 % ab dem 01. Januar 2014 und mindestens 50 % ab dem 01. Januar
2016 zu erreichen.
25
In Ziffer IV.5. 1. bis 3 werden die Mindestgebote wortgleich mit Ziffer III.5 der Verfügung
vom 07. April 2008 festgelegt.
26
Mit ihrer Begründung der Klage 21 K 3373/07 griff die Klägerin zunächst die
Festlegungen in den Ziffern III. 1.1, 2.1, 2.2, 4.1. und 4.2. der Verfügung 34/2008 vom 07.
April 2008 an. Mit späterem Schriftsatz vom 10. Februar 2010 in dem Verfahren 21 K
7173/09 erweiterte sie ihren Vortrag auf die Ziffern IV.1.3. (Zulassungsbedingungen),
IV.3.2. (Beschränkung der Bietrechte), Ziffer IV.4.3. (Befristung der Nutzungsrechte),
Ziffer IV.4.4 (Versorgungsverpflichtung) und Ziffer IV.5 (Festlegung der Mindestgebote
für gepaarte und ungepaarte Frequenzblöcke) der Präsidentenkammerentscheidung
vom 12. Oktober 2009.
27
Zu Ziffer III. 1.1 in der Verfügung vom 07. April 2008 bzw. IV.1.1 der Allgemeinverfügung
vom 12. Oktober 2009 trägt die Klägerin vor, dass die Beschränkung der Teilnahme am
Vergabeverfahren rechtswidrig sei. Entgegen dem Wortlaut ergebe sich aus der
Begründung zu dieser Regelung, dass die Beklagte einen Teilnahmeausschluss
vorsehe. Die Beklagte führe nämlich aus, dass sie im Einzelfall anhand der konkreten
Anträge im Zulassungsverfahren prüfen werde, bestimmte Bieter von der Möglichkeit der
Ausübung von Bietrechten auf bestimmte Frequenzen auszuschließen. Insbesondere
mit Blick auf die streitbefangenen Frequenzen behalte sich die Beklagte damit vor, im
Einzelfall zu prüfen, ob es einen unangemessenen Vorteil für Bieter darstelle, dass sie
im Gegensatz zu Mitbietern mit einem möglicherweise geringeren Risiko auf
streitbefangenes Spektrum bieten können. Der so avisierte Teilnehmerausschluss
entbehre einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG
seien nicht erfüllt. Insbesondere gefährde das Bieten auf streitbefangene Frequenzen
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nicht ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren. Da sie als einziges Unternehmen im
Bereich von 2,6 GHz über bestehende Nutzungsrechte verfüge, werde sie durch den
festgelegten Vorbehalt eines Teilnehmerausschlusses in ihrem Recht auf Teilnahme an
einem diskriminierungsfreien Vergabeverfahren unmittelbar betroffen. Sie müsse
nämlich mit einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren hinsichtlich ihrer eigenen
streitbefangenen Frequenzen rechnen, ohne dass die in § 61 Abs. 3 TKG
vorgeschriebenen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss vorlägen.
Dieser Vortrag sei auch nicht durch die spätere Allgemeinverfügung überholt. In der
Entscheidung vom 12. Oktober 2009 werde dazu ausgeführt, dass - auch wenn die
Teilnahmemöglichkeit insgesamt nicht beschränkt werde - im Einzelfall gleichwohl an
Hand der konkreten Anträge im Zulassungsverfahren geprüft werde, ob bestimmte
Bieter von der Möglichkeit der Ausübung von Bietrechten auf bestimmte Frequenzen
auszuschließen seien. Insbesondere mit Blick auf die streitbefangenen Frequenzblöcke
wäre im Einzelfall zu prüfen, ob es einen unangemessenen Vorteil für Bieter darstelle,
dass sie im Gegensatz zu Mitbietern mit einem möglicherweise geringeren Risiko auf
streitbefangenes Spektrum bieten können. Zudem werde in Ziffer IV.1.1 der
Entscheidung vom 12. Oktober 2009 zunächst ausdrücklich auf die
Entscheidungsbegründung vom 07. April 2008 Bezug genommen.
29
Zu Ziffer III.1.3 der Verfügung vom 07. April 2008 bzw. IV. 1.3 der Verfügung vom 12.
Oktober 2009 trägt die Klägerin vor, sie werde durch die Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren in ihrem Recht auf
diskriminierungsfreien Zugang zu Frequenzressourcen aus § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG verletzt. Die Zulassungsvoraussetzungen beinhalteten
rechtswidrige Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Vorlage verbindlicher
Finanzierungserklärungen. Die geforderten Nachweise zur finanziellen
Leistungsfähigkeit entbehrten einer Rechtsgrundlage. Es sei unzulässig, subjektive
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren aufzustellen. Dies
widerspreche sowohl § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 TKG als auch den nach § 55 Abs. 4
Satz 2 TKG zu beachtenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. Zudem dürften
Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht schon zum Zeitpunkt der Zulassung
zum Vergabeverfahren, sondern frühestens zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung
verlangt werden. Auch im Hinblick auf die erst später einsetzenden
Versorgungsverpflichtungen und die mit den bei streitbefangenen Frequenzen
verbundenen Rechtsunsicherheiten und aufgeschobenen Verpflichtungen verbiete es
sich, schon zum Zeitpunkt der Zulassung zum Vergabeverfahren den Nachweis
finanzieller Mittel für den erst später notwendigen Netzaufbau zu fordern. Jedenfalls sei
das Erfordernis eines Nachweises, dass die finanziellen Mittel für den (späteren)
Netzaufbau zur Verfügung stehen werden, unverhältnismäßig, weil er nur von einer
bestimmten Gruppe von Unternehmen erbracht werden könne. Kleinere, weniger
finanzstarke Unternehmen seien damit faktisch vom Erwerb der Frequenzen
ausgeschlossen, weil diese verbindliche Finanzierungserklärungen für in der Zukunft
möglicherweise erforderliche Investitionen nur unter Inkaufnahme unzumutbarer
finanzieller Aufwendungen erhalten könnten.
30
Die Rechtswidrigkeit der Regelungen in den Ziffern III. 2.1 der Verfügung vom 07. April
2008 und in der Ziffer IV.2.1 der Verfügung vom 12. Oktober 2009 ergebe sich daraus,
dass durch die Festlegung des Nutzungszwecks als "drahtlosen Netzzugang für das
Angebot von Telekommunikationsdiensten" der von ihr - der Klägerin - derzeit
betriebene "Feste Funkdienst" ausgeschlossen werde. Dieses verstoße gegen die
31
planungsrechtlichen Vorgaben des § 54 Abs. 1 TKG und sei nicht mit den Festlegungen
im Frequenzbereichszuweisungsplan vereinbar. Eine ausschließliche Zuweisung des
2,6-GHz-Bereichs an den digitalen zellularen Mobilfunk unter Ausschluss des Festen
Funkdienstes verstoße daneben sowohl gegen höherrangige planungsrechtliche
Vorgaben in der VO Funk, die die gleichberechtigte Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes für
den "Festen Funkdienst" und den "Mobilfunkdienst" vorsehe, als auch gegen
europäische Vorgaben, wie das sog. Europäische WAPECS-Konzept und die
Entscheidung der EU- Kommission 2008/477/EG zur Harmonisierung des 2,6-GHz-
Bandes für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen
können. Der Ausschluss des Festen Funkdienstes aus dem 2,6-GHz-Band stelle
überdies eine Nutzungsbeschränkung dar, die gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1
i.V.m. Ziffer 7 Teil B des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vom
07.03.2002 verstoße. Zudem sei dieser Ausschluss nicht mit den nach § 54 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 TKG zu beachtenden Regulierungszielen vereinbar.
Die Ziffern III. 4.1 und 4.2. der Verfügung vom 07. April 2008 bzw. IV 4.1 und 4.2 der
Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 beruhten auf dem festgelegten
Nutzungszweck, so dass sich auch insoweit die gemeinschaftsrechtswidrige
Dienstebeschränkung in den Vergabebedingungen auswirke.
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In Ziffer III. 2.2 der Verfügung vom 07. April 2008 bzw. IV.2.2 der Verfügung vom 12.
Oktober 2009 würden durch die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland regionale Geschäftsmodelle rechtswidrig
ausgeschlossen. Die Entscheidung leide insbesondere an einer fehlerhaften
Abwägung. So sei nicht berücksichtigt worden, dass zahlreiche Unternehmen Bedarfe
für regionale Nutzungen angemeldet hätten. Die Beklagte lege ferner dem Ausschluss
regionaler Zuteilungen eine Bewertung der ökonomischen Tragfähigkeit regionaler
Geschäftsmodelle zugrunde, die weder begründet noch belegt werde. In diesem
Zusammenhang sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte auf die "realistischen
Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg" im "bestehenden Mobilfunkmarkt" verweise,
denn nach den Festlegungen in Ziffer III. 2.1. bzw. IV.2.1. sollten die Frequenzen gerade
nicht für den "bestehenden Mobilfunkmarkt" zur Verfügung gestellt werden, sondern für
den weiter gefassten Markt für "den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von
Telekommunikationsdiensten". Auch unter Verweis auf europäische Entscheidungen,
die von "nationalen, nicht regionalisierten Märkten" ausgingen, sei der Ausschluss
regionaler Modelle nicht zu begründen. Unzulässig sei es weiter, die Anbieter regionaler
Geschäftsmodelle auf andere Frequenzbereiche zu verweisen, denn die in Aussicht
gestellten Alternativen seien nicht gleichwertig. Ebenso wenig greife die Erwägung der
Beklagten, Anbieter regionaler Geschäftsmodelle könnten Überlassungsvereinbarungen
mit Frequenzinhabern bundesweiter Zuteilungen schließen. Dies ermögliche gerade
keinen Marktzutritt aufgrund eigener Frequenznutzungsrechte.
33
Weiter verstoße die Festlegung des räumlichen Marktes auf die Bundesrepublik
Deutschland gegen § 61 Abs. 5 TKG, wonach die Beklagte bei der Festlegung der
Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Belange kleiner und
mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen habe, denn der Verweis eines regionalen
Anbieters auf den Erwerb einer bundesweiten Zuteilung berücksichtige die Belange
eines kleinen oder mittleren Unternehmens nicht. Sie - die Klägerin - werde durch die
Festlegung des räumlichen Marktes auch in eigenen Rechten verletzt, denn die
Weiternutzung der von ihr genutzten Frequenzen im derzeit praktizierten Umfang sei
nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren ausgeschlossen. Es sei ihr auch nicht
34
möglich, die bestehenden regionalen Zuteilungen für ein bundesweites Angebot zu
ergänzen, da solche ergänzenden regionalen Zuteilungen ausgeschlossen sein sollen.
Die in der Ziffer IV 3.2 der Verfügung vom 12. Oktober 2009 erstmals erfolgte
Beschränkung der Bietrechte sei ebenfalls rechtswidrig und verletzte sie in ihrem Recht
auf diskriminierungsfreien Zugang zu Frequenzen. Die relevanten Regelungen sähen
eine Beschränkung der Bietrechte nämlich nur für Frequenzen im Bereich von 800 MHz,
nicht aber im 2,6-GHz-Band vor. Die Klägerin werde daher als mittelständisches
Unternehmen im 2,6-GHz-Band einem Verdrängungswettbewerb gegen die
finanzstarken, im Markt bereits etablierten Mobilfunknetzbetreiber ausgesetzt.
35
Auch die in Ziffer III.4.3. der Verfügung vom 07. April 2008 bzw. IV.4.3. der Verfügung
vom 12. Oktober 2009 bestimmte Befristung der Frequenznutzungsrechte bis zum 31.
Dezember 2025 sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht auf eine wirtschaftlich
angemessene Laufzeit der Frequenzen, insbesondere unter Berücksichtigung der
Streitbefangenheit der von ihr begehrten Frequenzen. Da nicht absehbar sei, wann die
anhängigen Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien, sei eine
angemessene Laufzeit der Frequenzen nicht gewährleistet.
36
Ebenso werde sie in Ziffer III.4.4 der Verfügung vom 07. April 2008 und in Ziffer IV.4.4
der Verfügung vom 12. Oktober 2009 festgelegte Versorgungsverpflichtung in ihrem
Recht auf chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Frequenzressourcen
verletzt. Aus der Entscheidungsbegründung ergebe sich nämlich, dass die
Versorgungsverpflichtungen für die zur Vergabe gestellten Frequenzen faktisch nicht für
die im Markt bereits etablierten Mobilfunknetzbetreiber gelten sollten, denn diese
könnten für die Erfüllung der Versorgungspflichten auf die Abdeckung durch ihre
bestehende Netze aufgrund der bereits zugeteilten Frequenzen zurückgreifen und sich
die bereits erreichte Versorgung im Sinne einer Erfüllung der Versorgungspflichten für
die neu erworbenen Frequenzen zurechnen lassen. Diese Möglichkeit habe sie
dagegen nicht.
37
Durch die in Ziffern IV.5.1 bis 3 der Verfügung vom 12. Oktober 2009 - diese
entsprechen den Ziffern III. 5.1 bis 3 der Entscheidung vom 07. April 2008 - festgelegten
Mindestgebote werde sie gleichfalls in ihrem Recht auf diskriminierungsfreien Zugang
zu Frequenzressourcen verletzt. Die Mindestgebote sollten, so die
Entscheidungsbegründung, der gesetzlichen Zuteilungsgebühr entsprechen. Die
Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997, zuletzt geändert am 23. November
2006 (BGBl. I, S. 2661) enthalte aber keinen Gebührentatbestand für die Zuteilung von
Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten. Darüber hinaus verstoße die Höhe der Mindestgebote
auch gegen § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG, weil sie kleine und mittlere Unternehmen
unverhältnismäßig belaste. Die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Mindestgebote
ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Präsidentenkammer die Mindestgebote
unabhängig von dem wirtschaftlichen und technischen Wert der zur Vergabe gestellten
Frequenzen für alle Frequenzbereiche festgelegt habe.
38
Die Klägerin beantragt,
39
1. die Ziffern 1.1., 1.3., 2.1., 2.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.1., 5.2. und 5.3. der Entscheidung
Az.: BK 1-07/003-3 der Beklagten vom 07. April 2008 und die Ziffern IV.1.1., 1.3., 2.1.,
2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.1., 5.2. und 5.3. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009
40
Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese den Frequenzbereich 2,6 GHz (2500 MHz -
2690 MHz) betreffen;
hilfsweise:
41
2. die Ziffern 1.1., 1.3., 2.1., 2.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.1., 5.2. und 5.3. der Entscheidung
Az.: BK 1-07/003-3 der Beklagten vom 07. April 2008 und die Ziffern IV.1.1., 1.3., 2.1.,
2.2., 3.2., 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 5.1., 5.2. und 5.3. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009
Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben;
42
hilfsweise:
43
3. die Entscheidung Az.: BK 1-07/003-3 der Beklagten vom 07. April 2008 und Ziffer IV.
der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese
den Frequenzbereich 2,6 GHz (2500 MHz - 2690 MHz) betreffen;
44
hilfsweise:
45
4. die Entscheidung Az.: BK 1-07/003-3 der Beklagten vom 07. April 2008 und die Ziffer
IV. der Entscheidung vom 12.Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben.
46
Die Beklagte beantragt,
47
die Klage abzuweisen.
48
Sie trägt vor, Ziffer 1.1. der Verfügung vom 07. April 2008 enthalte keinen
Teilnahmeausschluss im Sinne von § 61 Abs. 3 TKG, denn es werde kein Unternehmen
im Hinblick auf die spätere wettbewerbliche Betätigung am Markt vom gesamten
Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die darauf bezogenen Ausführungen in der
Entscheidungsbegründung vom 07. April 2008 enthielten zudem keine aktuelle
Beschwer für die Klägerin. Diese beinhalteten nur einen Hinweis auf mögliche
Regelungen in einer späteren Teilentscheidung, die jedoch nicht getroffen worden
seien. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt sei - nach der Prüfung der
Zulassungsanträge - klar, dass es über die in Ziffer IV.3.2 der
Präsidentenkammerentscheidung vom 12. Oktober 2009 vorgesehenen
Bietrechtsbeschränkungen (im 800-MHz-Bereich) hinaus zu keiner weiteren
Beschränkung der Bietrechte kommen werde.
49
Die in Ziffer 2.1. getroffene Festlegung des räumlich relevanten Marktes auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland sei rechtmäßig. Diese Festlegung unterliege einem
nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum, den sie
rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Es sei schon unzutreffend, dass durch die Festlegung
des räumlich relevanten Marktes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich regionale Nutzungen ausgeschlossen würden. Regionale Nutzungen
blieben möglich, solange die Mindestversorgungsverpflichtungen eingehalten würden,
wobei eine Versorgung von mindestens 50 % der Bevölkerung schon bei einer
Versorgung von rund 8 % der Fläche der Bundesrepublik verwirklicht werden könne.
50
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Präsidentenkammer die Gründe ihrer
Abwägung zur Festlegung des räumlich relevanten Marktes ausführlich und
nachvollziehbar dargestellt. Dabei habe die Präsidentenkammer auch die Interessen
51
regionaler Anbieter berücksichtigt, ihnen jedoch keinen Vorrang einräumen können.
Unabhängig hiervon werde die Klägerin aber durch die Festlegung des räumlich
relevanten Marktes auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere bestehe ein
Anspruch auf Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin nicht.
Die Erwägungen der Klägerin zum Ausschluss des Festen Funkdienstes durch die
Festlegung des sachlich relevanten Marktes seien unzutreffend. Da im Übrigen weder
die Klägerin selbst noch ihr Geschäftsmodell durch den festgelegten Nutzungszweck
ausgeschlossen seien, fehle es - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festlegung -
jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Klägerin. Die Klägerin könne bei Beachtung
der technischen Frequenznutzungsparameter, die Voraussetzung einer störungsfreien
Nutzung seien, wie alle anderen potenziellen Bieter am Vergabeverfahren teilnehmen
und nachfolgend sämtliche Technologien und Anwendungen anbieten. Unabhängig
hiervon sei die Festlegung aber auch rechtmäßig, insbesondere sei kein Verstoß gegen
internationales Recht oder europarechtliche Vorgaben erkennbar.
52
Auch das im Rahmen des Zulassungsverfahrens bestimmte Erfordernis des
Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit verletze die Klägerin nicht in ihrem
Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Frequenzressourcen. Nach § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG habe sie - die Beklagte - vor der Durchführung eines
Vergabeverfahrens die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen und
sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren zu
bestimmen. Da § 55 Abs. 4 Satz 2 TKG für eine Frequenzzuteilung die Darlegung
subjektiver Zuteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG)
erfordere, müsse der Zuteilungspetent auch über ausreichende Leistungsfähigkeit mit
Blick auf die von ihm vorgesehene Frequenznutzung verfügen. Da zur
Leistungsfähigkeit insbesondere auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Sach- und
Finanzmittel für den Auf- und Ausbau und den Betrieb der geplanten Funknetze
gehörten, müsse sie sowohl einen Nachweis über die Verfügbarkeit der erforderlichen
Finanzmittel für die Ersteigerung der begehrten Frequenznutzungsrechte als auch für
den erforderlichen Netzausbau verlangen.
53
Soweit die Klägerin vortrage, die Festlegungen in Ziffer IV.3.2 der Allgemeinverfügung
vom 12. Oktober 2009 seien rechtswidrig, weil diese eine Beschränkung der Bietrechte
nur im 800-MHz-Bereich, nicht aber auch im 2,6 GHz- Band vorsähen, verfolge die
Klägerin der Sache nach ein Verpflichtungsbegehren ohne dazu im
Verwaltungsverfahren den erforderlichen Antrag gestellt zu haben. Im Übrigen seien die
darauf bezogenen Ausführungen auch in der Sache nicht begründet, wie sich aus den
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Präsidentenkammerentscheidung vom
07. April 2008 ergebe.
54
Die Regelungen zur vorgesehene Befristung der Frequenznutzungsrechte seien auch
mit Blick auf die streitbefangenen Frequenzen rechtmäßig. Die Festlegung eines fixen
(und einheitlichen) Befristungszeitpunkts beruhe auf einer ordnungsgemäßen
Abwägung der widerstreitenden Interessen und sei demzufolge rechtmäßig.
55
Es sei unzutreffend, dass die in Ziffer III.4.4 der Präsidentenkammerentscheidung vom
07. April 2008 vorgesehenen Versorgungsverpflichtungen die Mobilfunknetzbetreiber
bevorzuge. Die Möglichkeit der Anrechnung bereits erreichter Versorgungsgrade führe
deswegen nicht zu einer Diskriminierung anderer Anbieter, weil sie nur die faktische
56
Folge bestehender Unterschiede der am Markt tätigen Unternehmen sei.
Auch die Festlegung der Mindestgebote sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie - die
Beklagte - habe in diesem Zusammenhang die Frequenzgebührenverordnung nicht
unmittelbar angewandt, sondern sich lediglich an den dort geregelten Gebühren für
GSM- Frequenzzuteilungen orientiert. Dies sei sachgerecht, weil die zur Vergabe
gestellten Frequenzen auch den Betrieb eines GSM-Netzes ermöglichten und darüber
sogar noch weiterreichende Nutzungsmöglichkeiten eröffneten. Hierbei seien auch die
Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt worden, denn die Höhe der
Mindestgebote lägen am unteren Rand des Gebührenrahmens.
57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die in dem Verfahren 21 K 6772/09 beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 seitens
der Klägerin gestellten Beweisantrages wird auf das Verhandlungsprotokoll ergänzend
Bezug genommen.
58
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
59
Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit ihr angegriffenen Bestimmungen der
Allgemeinverfügungen vom 7. April 2008 und vom 12. Oktober 2009 sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
60
Das Gericht hat bereits nicht unerhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Klage,
soweit sich diese auch auf die Festlegungen in den Ziffern III.1.3. bzw. IV.1.3 der
Verfügungen vom 7. April 2008 bzw. 12. Oktober 2009 (Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG) , III.4.3 bzw. IV.4.3 (Befristung der Nutzungsrechte), III.4.4. bzw. IV.4.4
(Versorgungsverpflichtung) und III.5. bzw. IV.5. (Festlegung der Mindestgebote für
gepaarte und ungepaarte Frequenzblöcke) erstreckt. Diese Regelungen fanden sich
nämlich bereits inhaltsgleich in der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008, ohne dass
sie von der Klägerin innerhalb der gegen diese Verfügung gegebenen Klagefrist
angefochten worden wären. Die Klägerin hatte nämlich ihre am 16. August 2007
erhobene Klägerin ausdrücklich nur auf die Anfechtung der Ziffern III.1.1, 2.1., 2.2., 4.1.
und 4.2. der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008 beschränkt. Zwar hatte die Klägerin
mit ihrem im Verfahren 21 K 3363/07 gestellten Hilfsantrag zu 2) vorsorglich auch die
gesamte Verfügung vom 07. April 2008 angegriffen, soweit diese Vergabebedingungen
für den Frequenzbereich 2,6-GHz festgelegt hatte. Allerdings ergibt sich aus der
Begründung zu diesem Hilfsantrag, dass Hintergrund dieses Antrages nicht das
Offenhalten der Überprüfung der gesamten Entscheidung war, sondern dass der
Hilfsantrag nur vorsorglich für den Fall gestellt war, dass das erkennende Gericht von
einer Nichtteilbarkeit der Festlegungen für den Bereich 2,6 GHz ausgehen würde. Das
Gericht geht dieser Frage vorliegend aber nicht weiter nach, weil die Klage unabhängig
davon insgesamt unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Feststellungen
ergibt.
61
Das Gericht hält nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.
September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - nicht mehr an seiner im Urteil vom 03. Dezember
2008 - 21 K 3363/07 - vertretenen Auffassung fest, dass der Zulässigkeit der Klage §
44a VwGO entgegensteht.
62
Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sie durch die von ihr angegriffenen Festlegungen in den
Frequenznutzungsbedingungen in ihren subjektiven Rechten verletzt wird,
63
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 -, DVBl. 2009, 1520 =
NVwZ 2009, 1558 = MMR 2010, 56,
64
Die Festlegung der Regeln des Vergabeverfahrens in Ziffer III der Verfügung vom 07.
April 2008 in der Fassung der Ziffer IV der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009
sind, soweit sie von der Klägerin angegriffen werden, rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
65
Die Festlegung in Ziffer III.1.1 der Verfügung vom 07. April 2008 in der Fassung von
Ziffer IV.1.1 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. In diesen Bestimmungen wird festgelegt, dass die Berechtigung zur
Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG nicht beschränkt
ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Regelungsgehalt dieser
Festlegung keine Beschränkung der Teilnahme bzw. Bietrechte verbunden. Gegen die
Auffassung der Klägerin spricht schon der eindeutige Wortlaut dieser Festlegung.
Soweit die Klägerin auf die Begründung der Entscheidung vom 07. April 2008 verweist,
in der auf Seite 588 letzter Absatz (ABl. BNetzA 2008, 581 S. 588) ausgeführt wird, dass
auch dann, wenn die Teilnahmemöglichkeit am Versteigerungsverfahren insgesamt
nicht beschränkt werde, im Einzelfall an Hand der konkreten Anträge im
Zulassungsverfahren geprüft werde, bestimmte Bieter von der Möglichkeit der Ausübung
von Bietrechten auf bestimmte Frequenzen auszuschließen, wobei dies im Einzelfall
insbesondere mit Blick auf die streitbefangenen Frequenzen geprüft werden müsse, hat
dies lediglich den Charakter eines Hinweises. Es handelt sich ausdrücklich nicht um
eine verbindliche Festlegung, sondern um die Ankündigung einer späteren Prüfung,
deren Ausgang offen ist.
66
Gestützt wird dies auch durch die weitere Begründung der Bundesnetzagentur, in der
auf die Vorschrift des § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG verwiesen wird. Hiernach behielt sich die
Bundesnetzagentur vor, im Rahmen der Festlegung der Regeln über die Durchführung
des Versteigerungsverfahrens eine entsprechende Regelung zu treffen. Die Festlegung
der Regeln über die Durchführung des Versteigerungsverfahrens ist aber erst in Ziffer V.
der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erfolgt, die nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist auch in diesen Versteigerungsregelungen
nur eine Beschränkung der Bietberechtigungen für Frequenzblöcke im Frequenzbereich
800 MHz erfolgt (vgl. V.1.5. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009).
67
Auch die in den Ziffern III. 1.3. der Verfügung vom 7. April 2008 und IV.1.3. der
Verfügung vom 12. Oktober 2009 getroffenen Regelungen, nach denen im Antrag auf
Zulassung zur Versteigerung darzulegen ist, dass die Voraussetzungen für die
Zulassung zum Versteigerungsverfahren gem. § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt
werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
68
Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung
eines Vergabeverfahrens die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen und
sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren. Dabei
verfügt die Bundesnetzagentur über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
69
Beurteilungsspielraum. Zwar ist die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe
regelmäßig Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden
grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen haben. Doch reicht die Pflicht zur
gerichtlichen Überprüfung nicht weiter als die materiell-rechtliche Bindung der
Exekutive. Sie endet dort, wo das materielle Recht der Verwaltungsbehörde in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür
hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Vor diesem Hintergrund
hat das Bundesverwaltungsgericht Gesetzen unter anderem dann eine
Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der von ihr zu
treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz
für sie deshalb ein besonderes Verwaltungs-organ für zuständig erklärt, das mit
besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal
wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede
bereits in sich zum Ausgleich bringt und die Entscheidung damit zugleich versachlicht,
BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 (56, 61);
Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 (156 f.); BVerwG,
Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27, Rn. 27 = Buchholz
418.72 WeinG Nr. 30 m.w.N.; Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -,
Buchholz 442.066 § 132 TKG Nr. 1, Rn. 29 f.; Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C
38.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2, Rdnr. 16 ff..
70
Diese Voraussetzungen treffen auf die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe
des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG (fachliche und sachliche Mindestvoraussetzungen)
innerhalb des in den §§ 132 ff. TKG geregelten förmlichen Verfahrens durch die
Bundesnetzagentur zu. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 61 Abs. 4 Satz 1
TKG mit dem Vergabeverfahren festgestellt werden soll, welcher oder welche der
Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effektiv zu
nutzen, und die Frage der besten Eignung zur effektiven Nutzung Wertungen unterliegt,
die im Hinblick auf die hierfür erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Festlegung
der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen eine Konkretisierung erfahren.
Es ergibt sich weiter daraus, dass nach § 52 Abs. 1 TKG Frequenzen zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung unter Berücksichtigung der in § 2
Abs. 2 TKG genannten Ziele zugeteilt werden und die Festlegung der zu erfüllenden
fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG
im Hinblick auf und in Abhängigkeit von diesen Zielen der Frequenzordnung zu erfolgen
hat. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen sind demgemäß vom
Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen
Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des
anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt
vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an
allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht
verletzt hat,
71
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07-, BVerwGE 131,41, Rdnr. 14
ff; Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 -, a.a.O., Rdnr. 18.
72
Die Bundesnetzagentur hat die von ihr in der Anlage 1 zur Allgemeinverfügung vom 7.
April 2008 bzw. in der Anlage 5 zur Entscheidung vom 12. Oktober 2009 im Einzelnen
niedergelegten Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren im
Einzelnen begründet (so auch schon in der Entscheidung vom 7. April 2008, ABl.
73
BNetzA 2008, 581, S. 590 ff.) und maßgeblich darauf abgestellt, dass einer
Frequenzzuteilung gem. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG nur erfolgen könne, wenn eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt sei,
was auch einen Nachweis der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Verfügbarkeit der
für den Auf- und Ausbau und den Betrieb des betreffenden Funknetzes erforderlichen
Sach- und Finanzmittel beinhalte. Daher - so die Bundesnetzagentur - bedürfe es u.a.
der Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes, um Aufschluss über den
aktuellen und künftigen Frequenzbedarf sowie die mittel- bis langfristige Netzauf- und
ausbauplanungen des Antragstellers zu erhalten.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dahingehenden Anforderungen
entsprechen der im Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) zum Ausdruck
gekommenen Befugnis der Mitgliedstaaten, als Teil des Verfahrens für die Vergabe von
Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz zu überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage
sein wird, die mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen zu erfüllen. Das Erfordernis
des Nachweises der Leistungsfähigkeit findet darüber hinaus einen Niederschlag in Art.
11 Absatz 1 c der Genehmigungsrichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten von den
Unternehmen auch schon vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den
Zugang angemessene und objektiv gerechtfertigte Informationen für Verfahren über
Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung solcher Anträge
verlangen dürfen.
74
Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen führen nicht auf einen
Beurteilungsfehler. Die Darlegungs- und Nachweispflichten, die sich aus Abschnitt D in
der Anlage zu den jeweiligen Allgemeinverfügungen ergeben, sind in vollem Umfang
plausibel und nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. Insbesondere gehört zur
Leistungsfähigkeit neben dem Nachweis, dass die zum Erwerb der Frequenzen
erforderlichen finanziellen Mittel voraussichtlich vorliegen, auch der Nachweis der
Verfügbarkeit der erforderlichen Sach- und Finanzmittel für den Auf- und Ausbau und
den Betrieb der geplanten Funknetze. Die Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die
durch den Nachweis, dass die erforderlichen Finanzmittel des Zuteilungspetenten für
den Netzaufbau und -betrieb voraussichtlich zur Verfügung stehen, im Interesse der
Allgemeinheit an einer effizienten Nutzung belegt und gestützt wird. Insoweit muss das
Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit bei dem Zuteilungspetenten sowohl bei
der Zuteilung als auch für die Fortdauer der Nutzung vorliegen. Mit der Verwendung des
Tatbestandsmerkmals "sicherstellen" in § 55 Abs. 5 TKG hat der Gesetzgeber zum
Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung nicht nur im Zeitpunkt der Frequenzzuteilung vorliegen, sondern dass
sie auf Dauer gewährleistet sein muss,
75
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2009 - 13 A 2069/07 -, S. 37 ff. des Urteilsabdruckes
= juris Rdnr. 138.
76
Die in der Anlage 1 zur Verfügung vom 07. April 2008 bzw. Anlage 5 in der Verfügung
vom 12. Oktober 2009 unter Buchstabe D im Einzelnen niedergelegten Anforderungen
für die Angaben zur Leistungsfähigkeit sind auch unter Berücksichtigung der von der
Klägerin dagegen vorgebrachten Angriffe nicht unverhältnismäßig. Insbesondere
werden nicht in jedem Fall schriftliche Finanzierungserklärungen von
77
Muttergesellschaften, verbundenen Unternehmen oder Kreditinstituten verlangt. Dies
ergibt sich schon daraus, dass die genannten Möglichkeiten des Nachweises
ausdrücklich beispielhaft erwähnt sind und damit andere Möglichkeiten nicht
verschließen. Dass demgegenüber bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen
nicht ausreichen, ist ohne weiteres einsichtig. Welche Anforderungen im Einzelfall zu
stellen sind, ist damit aber eine Frage, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
Umstände, zu denen auch die der Bundesnetzagentur aus ihrer Regulierungspraxis
bekannten Informationen über die antragstellenden Unternehmen gehören, zu
beantworten ist. Unter Buchstabe D in den Anlagen zu den Allgemeinverfügungen wird
insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf sein
geschäftliches Vorhaben (mittelfristige geschäftliche Planung) schlüssig und
nachvollziehbar darzulegen habe. Dies lässt ausreichend Raum für die
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Entscheidend ist, dass die
Bundesnetzagentur auf der Grundlage der ihr von dem antragstellenden Unternehmen
vorgelegten Informationen und Nachweise im Zusammenhang mit den sonstigen ihr
bekannten Umständen die begründete Überzeugung gewinnen kann, dass es dem
Unternehmen auch in der Zukunft möglich sein wird, die mit dem Frequenzerwerb
verbundenen Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.
Entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht ist es damit nicht in jedem Fall
zwingend, dass die Finanzierung in der Form nachgewiesen wird, dass die Finanz-
bzw. Sachmittel für den Netzaufbau und -betrieb schon zum Zeitpunkt des
Zulassungsverfahrens zur Versteigerung tatsächlich dauerhaft bereitstehen. Ein solches
Erfordernis ergibt sich - wie ausgeführt - nicht aus den angegriffenen Regelungen. Auch
führt weder der Umstand, dass die Versorgungsverpflichtungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt einsetzen, noch der Umstand, dass wegen der Streitbefangenheit erworbener
Frequenzen der Zeitpunkt der Ausbauverpflichtungen teilweise noch offen ist, zu einer
Rechtswidrigkeit des Erfordernisses des Nachweises der Leistungsfähigkeit für den
(späteren) Netzaufbau und Netzbetrieb. Unter Ziffer D der Anlagen zu den
Allgemeinverfügungen wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Nachweis
der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau an den Planungs- und Aufbaukosten
unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie an
den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren hat. Dies lässt Raum für eine
zukünftige Entwicklungen und Erfordernisse berücksichtigende Darlegung der
Finanzplanung. Auch im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt der Nutzung der
streitbefangenen Frequenzen noch offen ist, ist ein Absehen vom Erfordernis des
Nachweises der erforderlichen Mittel nicht gerechtfertigt, denn auch insoweit hat die
Bundesnetzagentur die Sicherstellung der späteren effiziente Frequenznutzung zu
bewerten. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die erforderliche schlüssige und
nachvollziehbare Darlegung der Leistungsfähigkeit insoweit auf wahrscheinlichen und
möglicherweise alternativen Annahmen zur zeitlichen Erfüllung der
Versorgungsverpflichtungen beruht.
78
Durch die in Ziffer III. 2.2. der Verfügung vom 07. April 2008 (Ziffer IV.2.2. der Verfügung
vom 12. Oktober 2009) erfolgte Festlegung des räumlich relevanten Marktes auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin nicht in eigenen Rechten
verletzt. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass sie dadurch ihr bisher ausgeübtes,
regional beschränktes Geschäftsmodell nicht weiter fortführen kann, hat sie keinen
rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen des
räumlich relevanten Marktes auch regionale Modelle zulässt. Die Klägerin wird dadurch
auch nicht in relevanter Weise in den Nutzungsrechten an den von ihr derzeit genutzten
79
Frequenzen im 2,6-GHz-Band berührt. Sollte sich der von ihr insoweit gesondert geltend
gemachte Verlängerungsanspruch rechtskräftig bestätigen, wäre die Klägerin durch die
die zukünftigen Frequenzzuteilungen betreffende auflösende Bedingung in Ziffer III. 4.5.
der Verfügung vom 7. April 2008 (Ziffer V.4.7. der Verfügung vom 12. Oktober 2009)
geschützt; sie könnte dann die Frequenzen im gerichtlich zuerkannten Umfang weiter
nutzen. Einen Anspruch auf entsprechende Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit
unter Nutzung anderer Frequenzen besteht dagegen nicht. Daher ist auch der Hinweis
der Klägerin, sie könne mangels regionaler Zuteilungen ihr Geschäftsmodell nicht um
weitere regionale Frequenzen ergänzen, unerheblich. Es besteht weder ein subjektives
Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs noch auf Sicherung weiterer
Erwerbsmöglichkeiten,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 03. September 2004 - 11 L 1280/04 - juris, Rdnr. 28, unter
Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ff..
80
Die Festlegung des räumlich relevanten Marktes auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Anspruch auf Teilnahme an einem
chancengleichen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren. Diese Festlegung ist
nämlich rechtlich nicht zu beanstanden.
81
Auch bei der Festlegung des räumlich relevanten Marktes, für den die Frequenzen
vergeben werden sollen, kommt der Bundesnetzagentur ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das folgt in Anlehnung an die
oben getroffenen Feststellungen daraus, dass die Bundesnetzagentur auch bei der
Festlegung des räumlich relevanten Marktes unter dem Blickwinkel einer effektiven und
störungsfreien Frequenznutzung und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 TKG
genannten weiteren Ziele Wertungen und Gewichtungen vornehmen muss. Im Rahmen
ihres Beurteilungsspielraums ist die Bundesnetzagentur verpflichtet von Annahmen
auszugehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen,
nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele berücksichtigen. Diesen Anforderungen
wird die Entscheidung für den räumlich relevanten Markt gerecht; sie ist damit
beurteilungsfehlerfrei. Die Bundesnetzagentur hat insoweit den zugrunde liegenden
Sachverhalt umfassend ermittelt und auch die ihr vorgetragenen Einwände einer
umfassenden Würdigung unterzogen.
82
Maßgeblich für die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Frequenzen im 2,6-GHz-
Bereich nur für den bundesweiten Markt zur Verfügung zu stellen, war die Überlegung,
dass die Frequenzbereiche bundesweit zur Verfügung stehen und dementsprechend
bundesweit zuteilungsfähig sind. Deshalb erschien der Bundesnetzagentur eine
Regionalisierung nicht sachgerecht. Aus ihrer Sicht sprach für eine bundesweite
Zuteilung u.a. auch, dass sich in anderen Frequenzbereichen gezeigt habe, dass die
Versorgung der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, am effizientesten durch
bundesweite Anbieter sichergestellt werden könne. Dementsprechend seien auch die
bisher in diesem Bereich vorgenommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt. Ferner
benötigten zum einen die nachfragenden bundesweiten Mobilfunknetzbetreiber zur
Weiterentwicklung ihrer bundesweiten Geschäftsmodelle bundesweite
Frequenzzuteilungen. Zum anderen habe sich aufgrund der eingegangenen
Kommentare auch für potentielle Neueinsteiger gerade ein Bedarf an bundesweiten
Zuteilungen abgezeichnet. Außerdem seien die hier zur Vergabe stehenden
Frequenzen aufgrund der technischen Nutzungsbedingungen und der für den Mobilfunk
besonders günstigen Ausbreitungsbedingungen für eine bundesweite Zuteilung
83
besonders geeignet.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Entscheidung für einen bundesweiten
Markt u.a. auch das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen bundesweiter
und regionaler Anbieter, wobei insbesondere auch berücksichtigt worden ist, dass
Unternehmen Bedarf für regionale Nutzungen angemeldet hatten. Demgegenüber sei
aber - so die Bundesnetzagentur - zu berücksichtigen gewesen, dass es eine weitaus
größere Nachfrage nach bundesweiten Zuteilungen gegeben habe, die aus den oben
genannten Gründen eine effizientere Frequenznutzung gewährleisteten. Zudem führt die
Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang aus, dass eine regionale Vergabe der
Frequenzen im Ergebnis dazu führen würde, dass weitere Schutzkanäle und
Schutzabstände eingerichtet werden müssten oder ein entsprechend erhöhter
Koordinierungsaufwand erforderlich würde. Deshalb sei es auch nicht angezeigt, einen
Teil der Frequenzen zur regionalen Nutzung zu vergeben. Diese Erwägungen sind
vollumfänglich nachvollziehbar und plausibel und damit beurteilungsfehlerfrei.
84
Wenn die Bundesnetzagentur darüber hinaus auch ausführt, dass in dem bestehenden
Mobilfunkmarkt (in den Frequenzbereichen 900 MHz/1800 MHZ und 2 GHz) regionale
Geschäftsmodelle nach ihrer Einschätzung keine realistischen Aussichten auf
wirtschaftlichen Erfolg hätten, stellt auch dies eine nachvollziehbare Einschätzung dar,
die im vorliegenden Zusammenhang allerdings auch nur eines von mehreren
Begründungselementen darstellt. Selbst wenn diese Einschätzung fehlerhaft wäre,
berührte dies die Beurteilungsfehlerfreiheit des Gesamtergebnisses nicht. Zutreffend hat
die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang auch den Umstand gewürdigt, dass
durch die Festlegung des räumlich relevanten Marktes auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland regionale Geschäftsmodelle nicht per se ausgeschlossen
würden. Zum einen weist sie nachvollziehbar darauf hin, dass regionale Nutzungen
möglich bleiben, solange die Mindestversorgungsverpflichtungen eingehalten werden.
Zum anderen sei die Verwirklichung regionaler Geschäftsmodelle beispielsweise auch
im Wege der regionalen Überlassung von Frequenznutzungsrechten der bundesweiten
Frequenzzuteilungsinhaber möglich. Dass der Klägerin der Verweis auf diese
Alternativen vor dem Hintergrund ihrer geschäftlichen Absichten und Pläne nicht
ausreicht, berührt nicht die Beurteilungsfehlerfreiheit der von der Bundesnetzagentur
getroffenen Festlegung des räumlich relevanten Marktes. Diese hat sich an objektiven
Erfordernissen einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung zu orientieren,
nicht an den geschäftlichen Plänen und Strategien einzelner Unternehmen.
85
Schließlich hat die Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung der Klägerin auch
schon bei der Festlegung des räumlich relevanten Marktes erkannt, dass nach § 61 Abs.
5 TKG im Rahmen der Versteigerungsverfahren die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen zu berücksichtigen sind, aber sachgerecht darauf hingewiesen, dass
diese Frage die Festlegung der Versteigerungsbedingungen betreffe und in diesem
Rahmen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen dadurch gewahrt würden,
dass keine Beschränkung der Teilnahme erfolge und sich die Höhe der Mindestgebote
am unteren Ende des gesetzlichen Gebührenrahmens bewege.
86
Auch die in Ziffer III.2.1. der Verfügung vom 07. April 2008 (Ziffer IV 2.1. der Verfügung
vom 12. Oktober 2009) erfolgte Festlegung des sachlich relevanten Marktes als den
Markt für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin trägt in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Festlegung des sachlich relevanten Marktes
87
schließe rechtswidrig den Festen Funkdienst aus. Das Gericht hat hierzu im den
Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 21 K 6772/09 ausgeführt,
dass die Bestimmung des Zwecks der Frequenznutzung mit "digitaler zellularer
Mobilfunk" bzw. "drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten" die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt und auch
ansonsten frei von rechtlichen Bedenken ist. Diese Feststellungen gelten entsprechend
auch im vorliegenden Zusammenhang bei der Festlegung des sachlich relevanten
Marktes. Hierauf ist im vorliegenden Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen zu
verweisen. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 17. März 2010 gestellte Beweisantrag, die Stellungnahme der
Bundesregierung vom 25. Februar 2010 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2009/2293
zum Beweis der fehlenden Konformität der Vergabeanordnung mit der EU-
Entscheidung 477/2008/EG beizuziehen, ist dementsprechend auch hier abzulehnen.
Die begehrte Beiziehung einer Stellungnahme der Bundesregierung vermag die dem
Gericht bei der Beurteilung dieser Frage obliegende eigene rechtliche Bewertung nicht
zu ersetzen. Bei dieser Bewertung ist das Gericht an Rechtsauffassungen der
Bundesregierung im Rahmen von Stellungnahmen an die EU- Kommission nicht
gebunden.
Da in den von der Klägerin gerügten Ziffern III.4.1. und 4.2. der Allgemeinverfügung vom
07. April 2008 bzw. in den gleichlautenden Ziffern IV.4.1. und 4.2. der Verfügung vom
12. Oktober 2009 der Nutzungszweck der Frequenzen festgelegt wird und die Klägerin
auch dies wegen des damit verbundenen Ausschlusses des Festen Funkdienstes für
rechtwidrig hält, kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem im
Verfahren 21 K 6772/09 ergangenen Urteil vom 17. März 2010 verwiesen werden.
88
Auch die in Ziffer IV.3.2. der Verfügung vom 12. Oktober 2009 erfolgte Beschränkung
der Bietrechte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf eine
Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Beschränkung der Bietrechte für den
Frequenzbereich 790 bis 862 MHz kann die Klägerin sich schon deswegen nicht
berufen, weil sie durch diese Beschränkung nicht belastet ist. Sie hat nämlich nicht die
Absicht, Frequenzen aus diesem Spektrum zu erwerben. Soweit sie darüber hinaus
geltend macht, die Bundesnetzagentur hätte entsprechende Beschränkungen der
Bietrechte auch für den Frequenzbereich 2,6 GHz verfügen müssen, begehrt sie der
Sache nach den Erlass ergänzender Regelungen in der Form eines Verwaltungsakts,
der mit einer Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO hätte geltend gemacht
werden müssen.
89
Ungeachtet dessen ist es rechtlich aber auch nicht zu beanstanden, dass die
Bundesnetzagentur davon abgesehen hat, Bietrechtsbeschränkungen für das 2,6-GHz-
Band zu verfügen.
90
Nach § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG legt die Bundesnetzagentur im Falle der Versteigerung
vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen
berücksichtigen. In Ansehung ihrer weiten Fassung ermöglicht es diese Vorschrift auch,
Bietrechte einzelner Teilnehmer an der Auktion zu beschränken,
91
vgl. hierzu Jenny in Heun: Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl.,Teil D, Rdnr.
219 ff..
92
Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Bundesnetzagentur nach § 61 Abs. 3 Satz 1
TKG einen Antragsteller sogar vollständig von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen kann, wenn zu erwarten ist, dass durch dessen
erfolgreiches Gebot ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt gefährdet wird. und sich die abstrakte Beschränkung von Bietrechten
gegenüber dem vollständigen Ausschluss eines oder mehrerer Antragsteller als eine
Maßnahme geringeren Gewichts und geringerer Eingriffsintensität darstellt. Es folgt
auch daraus, dass die Bundesnetzagentur bei der Zuteilung von Frequenzen gem. § 52
Abs. 1 TKG die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen unter
Berücksichtigung aller in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele sicherstellen
muss. Kommt die Bundesnetzagentur zum Ergebnis, dass ohne die Beschränkung von
Bietrechten die Regulierungsziele gefährdet sind, z.B. weil nicht auszuschließen ist,
dass einzelne Bieter eine Frequenzausstattung erwerben könnten, die sich im Ergebnis
wettbewerbshindernd auswirken könnte, hat sie daher im Rahmen ihrer nach § 55 Abs.
9 Satz 1 TKG i.V.m. § 61 Abs. 5 TKG gegebenen Aufgabe, die Vergabebedingungen
und Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen, auch die
Befugnis, Bietrechte zu beschränken.
93
Auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang hiernach Bietrechte beschränkt werden
sollen, kommt der Bundesnetzagentur ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Das ergibt sich in Anlehnung an die oben getroffenen
Feststellungen zu den Beurteilungsspielräumen bei der Anordnung und der Wahl des
Vergabeverfahrens wiederum daraus, dass die Beurteilung der Frage, ob im Hinblick
auf die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung unter
Berücksichtigung der Regulierungsziele in § 2 Abs. 2 TKG Bietrechte zu beschränken
sind, in erheblichem Umfang wertende und prognostische Elemente enthält. Das
Telekommunikationsgesetz bringt dies auch dadurch zum Ausdruck, dass es in § 61
Abs. 5 Satz 1 TKG die Festlegung der Regeln für das Versteigerungsverfahren lediglich
an die Erfordernisse der Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Diskriminierungsfreiheit
bindet und auf weitere konkrete normative Vorgaben verzichtet,
94
vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2002 - 11 K 9775/00 -, MMR 2003, 61ff. , Rdnr. 37 ff;
Geppert in Beck'scher TKG- Kommentar, 3. Aufl., § 61 Rdnr. 17; Koenig: Die
verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Vergabe der Frequenzen aus der Digitalen
Dividende, K&R 2009, 696 ff. (700).
95
Gemessen hieran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur
keine Beschränkung der Bietrechte im 2,6-GHz-Band angeordnet hat. Die
Bundesnetzagentur hat in den Allgemeinverfügungen vom 07. April 2008 (ABl. BNetzA
2008, 581, S. 599 ff.) und vom 12. Oktober 2009 ausweislich der Begründung durchaus
auch erwogen, für die Frequenzbereiche oberhalb von 1 GHz Bietrechte zu
beschränken. Sie hat hiervon aber deshalb abgesehen (ABl. BNetzA 2009, 3623, S.
3685), weil im Spektrum oberhalb von 1 GHz Frequenzen von ca. 300 MHz und damit in
einem Umfang zur Verfügung stehen, das nach ihrer Auffassung hinreichend Raum für
die Möglichkeit des Spektrumserwerbs bietet. Angesichts dieses Frequenzumfangs hat
sie auch die Wahrscheinlichkeit von strategischem Bietverhalten als nur gering
angesehen. Darüber hinaus - so die Bundesnetzagentur - bestehe bei einer zu gering
bemessenen Spektrumskappe das Risiko, dass Geschäftsmodelle mit einem höheren
Spektrumsbedarf ausgeschlossen werden könnten. Diese Erwägungen sind plausibel
und nachvollziehbar und damit im Rahmen des der Bundesnetzagentur zustehenden
96
Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin dem entgegenhält,
dass sie als mittelständisches Unternehmen ohne Beschränkung von Bietrechten einem
Verdrängungswettbewerb gegen die finanzstarken, im Markt bereits etablierten
Mobilfunkunternehmen ausgesetzt werde, führt dies nicht auf einen Beurteilungsfehler.
Die Bundesnetzagentur trifft keine Verpflichtung, im Rahmen der Festlegung der
Vergabebedingungen sicherzustellen, dass die Klägerin das für ihren beabsichtigten
Geschäftsbetrieb erforderliche Spektrum auf jeden Fall erhalten bzw. dass ihr der
Erwerb dieses Spektrums erleichtert wird. § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG verpflichtet zur
Festlegung objektiver, nachvollziehbarer und diskriminierungsfreier Regeln. Diesen
Anforderungen ist die Bundesnetzagentur nachgekommen. Sie hat sich an den von ihr
beurteilungsfehlerfrei vorgenommenen objektiven Anforderungen des Marktes im
Hinblick auf die zukünftige Frequenznutzung orientiert und - soweit hier relevant -
Regelungen geschaffen, die für alle Auktionsteilnehmer in gleicher Weise gelten und
damit diskriminierungsfrei sind.
Auch die in Ziffer III. 4.3. der Allgemeinverfügung vom 7. April 2008 und in Ziffer IV.4.3.
der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 festgelegte Befristung der
Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
97
Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt. Die
Befristung muss gemäß § 55 Abs. 8 Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst
angemessen sein. In Anlehnung an die oben getroffenen Feststellungen verfügt die
Bundesnetzagentur auch bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs
"angemessen für den betreffenden Dienst" über einen gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Hier hat die Bundesnetzagentur bei der
Bemessung der Frist einerseits das Interesse von Frequenzzuteilungsinhabern an
einem angemessenen Zeitraum für die Amortisation der zu tätigenden Investitionen
berücksichtigt und andererseits dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur im Rahmen der Frequenzplanung durch
zu lange Befristungen der Nutzungsrechte nicht unangemessen eingeschränkt wird. Die
von ihr unter Abwägung dieser gegenläufigen Belange getroffene Festlegung der
Nutzungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 ist beurteilungsfehlerfrei. Den von der
Klägerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstand der Streitbefangenheit
zahlreicher Frequenzen hat die Bundesnetzagentur gesehen und durch den Hinweis,
dass in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Verlängerung der Nutzungsrechte
bestehe ( Allgemeinverfügung vom 07. April 2008, ABl. BNetzA 2008, 581 S. 615),
berücksichtigt.
98
Auch die in den Ziffern III.4.4. der Allgemeinverfügung vom 7. April 2008 und IV.4.4. der
Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 getroffenen Festlegungen zur
Versorgungsverpflichtung für die Frequenzen im Bereich von 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6
GHz sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihrem Recht auf
chancengleiche und diskriminierungsfreie Teilhabe am Vergabeverfahren. Der in
diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgebrachte Einwand, die
Versorgungsverpflichtung gelte faktisch nicht für die im Markt bereits etablierten
Mobilfunknetzbetreiber, weil diesen ermöglicht werde, für die Erfüllung der
Versorgungspflichten auf die Abdeckung durch die bestehenden Netze aufgrund der
bereits zugeteilten Frequenzen zu verweisen und sich diese für die neu erworbenen
Frequenzen anrechnen zu lassen, führt nicht auf einen Beurteilungsfehler. Die
Bundesnetzagentur hat diese "Anrechnungsmöglichkeit" unter Abwägung der dagegen
99
von einigen Kommentatoren vorgebrachten Einwendungen vor dem Hintergrund, dass
wegen der weiten Fassung des sachlich relevanten Marktes auch bestehende GMS-
und UMTS- Märkte mit erfasst würden, für sachgerecht gehalten und deswegen auch
insbesondere eine Unterscheidung zwischen dem 2,6-GHz-Band und anderen
Frequenzbändern abgelehnt. Die Gefahr einer Benachteiligung von Neueinsteigern
gegenüber den etablierten Netzbetreibern hat die Bundesnetzagentur in ihre Abwägung
mit eingestellt und in diesem Zusammenhang die Gefahr von strategischem
Bietverhalten zur Verhinderung des Spektrumserwerbs von Neueinsteigern für gering
gehalten und die Versorgungsverpflichtung auch für Neueinsteiger als nicht unzumutbar
bewertet (siehe Seite 38 der Verfügung vom 07. April 2008 = ABl. BNetzA 2008, 581
S.619). Dies ist plausibel, nachvollziehbar und daher aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Insbesondere kann darin eine Diskriminierung im Sinne einer sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin nicht gesehen werden. Die von
der Klägerin hier gesehene faktische Ungleichbehandlung knüpft an die ungleiche
Ausgangslage der Unternehmen an, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen
wollen, und beruht auf dem Umstand, dass die etablierten Netzbetreiber in der
Vergangenheit bereits unter Einsatz von erheblichem Kapital und sonstigen Ressourcen
ein flächendeckendes Mobilfunknetz aufgebaut haben. Sie beruht nicht darauf, dass die
Bundesnetzagentur durch die Vergabebedingungen Gleiches rechtswidrig ungleich
behandelt hätte.
Auch die in den Ziffern III. 5.1, 5.2. und 5.3. der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008
(Ziffern IV.5.1. bis 3. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009) getroffene
Festlegung der Mindestgebote für gepaarte und ungepaarte Frequenzblöcke ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Bundesnetzagentur ist davon ausgegangen, dass sich die
Höhe der Mindestgebote an den gesetzlichen Zuteilungsgebühren "orientiere"; hierzu
hat sie sich an der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997, zuletzt geändert
am 23. November 2006 (BGBl. I, S. 2661) ausgerichtet. Schon im Hinblick darauf führt
der Einwand der Klägerin, die Frequenzgebührenverordnung enthalte keinen
Gebührentatbestand für die Zuteilung von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und daher fehle es an der von der
Präsidentenkammer zugrunde gelegten Rechtsgrundlage, nicht auf einen
Beurteilungsfehler. Denn die Bundesnetzagentur hat gesehen, dass die
Frequenzgebührenverordnung keinen eigenen Gebührentatbestand für die Zuteilung
von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten vorsieht. Da § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG für die Festlegung
der Höhe der Mindestgebote keine Regelungen enthält, ist die "Orientierung" der
Mindestgebote an dem unteren Eckwert des Gebührenrahmens für die Zuteilung einer
Frequenz im 900 MHz/1800 MHZ (GSM-Netz) auch sachgerecht, denn der Betrieb eines
GSM-Netzes ist wegen der Technologieneutralität mit den hier zu vergebenden
Frequenzen möglich.
100
Die Höhe der Mindestgebote verstößt auch nicht unter dem von der Klägerin
angeführten Erfordernis der Berücksichtigung der Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen gegen § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG. Aus § 142 Abs. 5 TKG ergibt sich nämlich,
dass der Erwerber der Frequenzen in jedem Fall die festgesetzte Mindestgebühr
bezahlen müsste. Diese könnte bei Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten nicht unter den Gebühren für die Zuteilung
einer GSM- Frequenz liegen. Im Übrigen hat die Beklagte die Belange kleiner und
mittlerer Unternehmen gerade dadurch - beurteilungsfehlerfrei - berücksichtigt, dass sie
bei der Bemessung der Mindestgebote sich am unteren Ende des Gebührenrahmens für
101
die Zuteilung der GSM-Frequenzen orientiert hat.
Auch soweit die Bundesnetzagentur sich dafür entschieden hat, für alle Frequenzen
dasselbe - niedrige - Mindestgebot festzusetzen, weil dies aus ihrer Sicht gegenüber der
Ausrichtung am wirtschaftlichen Wert der zu vergebenden Frequenzen für alle
Beteiligten - insbesondere auch für die kleinen und mittleren Unternehmen - Vorteile
biete, ist dies beurteilungsfehlerfrei. Der Einwand der Klägerin, die Mindestgebote
hätten nicht unabhängig von dem wirtschaftlichen und technischen Wert der zur
Vergabe gestellten Frequenzen festgelegt werden dürfen, führt schon deswegen nicht
auf einen Beurteilungsfehler, weil die Mindestgebote in allen Fällen nicht außer
Verhältnis zu dem durch die Frequenzgebührenverordnung jedenfalls mit indizierten
wirtschaftlichen Wert der Frequenzen stehen. Wenn die Klägerin in diesem
Zusammenhang postuliert, die Gebührenhöhe für die Zuteilung von Frequenzen im 2,6-
GHz-Band müsse sich - entsprechend der früheren Praxis beim Erwerb von Frequenzen
im 2,6-GHz-Band durch sie - nach dem Gebührentatbestand für die Zuteilung von
Frequenzen für die funkgestützte Anbindung von Teilnehmeranschlüssen durch Punkt
zu Punkt-Richtfunk richten, verkennt sie, dass die Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich
durch die inzwischen erfolgte Erweiterung ihres Nutzungszwecks einen erheblichen
Wertzuwachs erfahren haben.
102
Sind mithin die von der Klägerin im Einzelnen angegriffenen Vergabebestimmungen in
Ziffer III. der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008 bzw. Ziffer IV. der
Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 rechtmäßig, so müssen auch die von der
Klägerin gestellten Hilfsanträge erfolglos bleiben, die von der Klägerin nur für den Fall
gestellt wurden, dass die Kammer von einer Unteilbarkeit der angefochtenen
Allgemeinverfügungen ausgehen würde.
103
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
709 ZPO.
105
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, § 135 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2
Nr. 1 und 2 VwGO.
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