Urteil des VG Köln vom 30.11.2007

VG Köln: medien, pressefreiheit, alter, gefährdung, sexualität, werbung, grundrecht, herkunft, magazin, prostitution

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 4437/06
Datum:
30.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 4437/06
Tenor:
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 07.09.2006 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, ein Verlag mit Sitz in O. , wendet sich gegen die Eintragung von zwei
Ausgaben des von ihr herausgegebenen Fernsehmagazins "S. " in die Liste der
jugendgefährdenden Medien ("Indizierung"). Das wöchentlich erscheinende Magazin
hat eine Auflage von über 8 Millionen Exemplaren und wird von über 200
Tageszeitungen im gesamten Bundesgebiet kostenlos beigelegt. Ein Heft weist in der
Regel einen Umfang von 40 bis 50 Seiten auf und enthält nach einem relativ kurzen
redaktionellen Teil zum Thema Film und Fernsehen im Hauptteil das Fernsehprogramm
für die jeweilige Woche. Daneben sind in dem Magazin ganz- oder halbseitige
gewerbliche Anzeigen veröffentlicht, die sich überwiegend auf die Themen Gesundheit,
Hilfsmittel für ältere Menschen, Reise und Vermögensanlage beziehen. Ferner
erscheinen im Anzeigenteil unter der Rubrik "Werbung für Service 09005
Telefonkontakte" regelmäßig eine Anzahl teils gewerblicher, teils privater Anzeigen, in
denen unter der Angabe einer Telefonnummer für telefonische Sex-Gespräche
geworben wird.
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Auf den Antrag des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises vom 25. April 2006 beschloss
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle)
nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Entscheidung vom 07. September 2006 die
Eintragung der Ausgaben Nr. 7 und 15 des Fernsehmagazins des Jahrgangs 2006 in
Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 Abs. 1
Jugendschutzgesetz (JuSchG). In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
Der Inhalt der Magazine sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu
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desorientieren und damit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Der Inhalt der Fernsehmagazine sei
teilweise unsittlich. Durch die Kontaktanzeigen werde eine Botschaft transportiert, die
auch dem Pornographiebegriff von der Zielrichtung her immanent sei. Es werde der
Eindruck erweckt, das menschliche Leben sei auf Sexualgenuss zentriert zu begreifen
und sexuelle Betätigung und Befriedigung sei der allein menschliches Dasein
beherrschende Wert. Dieser Eindruck verstärke sich insbesondere durch den Zweck der
Anzeigen, der allein darin bestehe, losgelöst von zwischenmenschlichen Beziehungen
zu maximaler sexueller Befriedigung zu kommen. Unsittlich seien auch solche Medien,
deren Inhalte Frauen diskriminierten. Dies gelte namentlich für Medien, die ohne
pornographisch zu sein, Frauen zum sexuellen Konsumartikel für den Mann oder zur
Wegwerfware degradierten. Gerade durch die Anzeigen böten sich die Frauen den
Männern als Ware feil, die diese entsprechend nutzen und dann wieder ablegen
könnten. Die Anzeigentexte bedienten die gängigen Vorurteile, wonach "Ost-Frauen"
williger und tabuloser seien als die Frauen anderer Herkunft. Ebenso verhalte es sich
mit den Anzeigen, die das Alter als besonderes Merkmal im Hinblick auf die sexuellen
Qualitäten in den Vordergrund stellten. Die Verbindung der Kontaktanzeigen mit diesen
Vorurteilen sei in erheblichem Maße dazu geeignet, Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren, indem ihnen suggeriert werde, Merkmale wie die
Herkunft oder das Alter von Frauen ließen Rückschlüsse auf deren sexuelle Qualitäten
zu. Darstellungen wie diese führten dazu, dass männliche Jugendliche, insbesondere
solche aus autoritär-patriarchalisch geprägtem Umfeld, den verachtenden Umgang mit
Frauen noch weniger in Frage stellten oder in ihr eigenes Verhalten übernähmen. Die
Darstellung von gerade volljährigen jungen Frauen als "verdorbene Göre" vermittle den
Eindruck, die Frauen seien bereits erfahren genug, um den Männern zu maximaler
Lustbefriedigung zu verhelfen, andererseits aber auch noch aufgrund des Alters
besonders ansprechend. Auch die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen
Verlangen nach Sexualität [wie "Uralt (75) & noch scharf"] führe zu einer Frauen
diskriminierenden Wirkung. Der Text vermittle den Eindruck, Frauen ab einem
bestimmten Alter stünden für Männer bedingungslos zur Verfügung, da ihnen ohnehin
keine Alternativen zur Verfügung stünden. Die Unsittlichkeit der Kontaktanzeigen
ergebe sich insgesamt daraus, dass etliche der enthaltenen Texte eine große
Spannweite von Handlungen mit ausgeprägten sexuellen Bezügen zum Gegenstand
hätten, wie sie auch Gegenstand pornographischer Medien seien. Die Abbildungen
enthielten zwar teilweise mehr oder weniger symbolische Andeutungen, stellten diese
aber doch in einer durchaus plumpen und anschaulichen, auch für Kinder und
Jugendliche weithin schon konkret deutbaren, jedenfalls in ihren Bezügen auf das
Geschlechtliche erkennbaren Weise dar. Die Kontaktanzeigen suggerierten ein Bild der
Ausschließlichkeit, Selbstverständlichkeit sowie Problem- und Bedenkenlosigkeit
rascher sexueller Kontakte unter Wahrnehmung des anderen nur in dessen sexuellen
Bezügen, mithin frei von einer Einbindung in die Person als ganze erfassende
komplexere Sozialbeziehung. Dass die deutsche Medienlandschaft von vergleichbaren
Darstellungen durchdrungen sei, lasse nicht den Schluss zu, sie seien gesellschaftlich
akzeptiert und müssten daher im vorliegenden Zusammenhang hingenommen werden.
Die Kontaktanzeigen verletzten heute noch bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen
und überschritten den Rahmen des allgemein sozial akzeptierten. Durch die
Kontaktanzeigen bestehe mithin eine Jugendgefährdung mittleren Grades. Bei der
Abwägung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit überwiege deshalb der Jugendschutz,
da bei der Veröffentlichung der Kontaktanzeigen kommerzielle Gründe im Vordergrund
stünden und damit durch die Verbreitung der Anzeigen nicht überwiegend der
eigentliche Kernbereich des Grundrechts der Pressefreiheit betroffen sei.
Demgegenüber seien durch die Anzeigen aber erhebliche Eingriffe in die ungestörte
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen gegeben. Aufgrund der
fehlenden Vergleichbarkeit der zu überprüfenden Texte und der damit verbundenen
Lebenssachverhalte könne aus der Nichtindizierung von anderen Medien kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden. Ein Fall geringer
Bedeutung liege angesichts einer Auflage von 8 Millionen nicht vor.
Die Entscheidung wurde im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 00.00.0000 bekannt gemacht
und der Klägerin am 06. Oktober 2006 zugestellt.
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Mit ihrer am 10. Oktober 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen
geltend gemacht: Die Voraussetzungen für eine Indizierung der Magazine gemäß § 18
Abs. 1 Satz 1 JuSchG seien nicht erfüllt. Die beanstandeten Anzeigen könnten nicht als
unsittlich angesehen werden. Sie seien weder nach Inhalt noch Ausdruck geeignet, das
Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Bildliche Darstellungen sexuell-
erotischer Natur seien in den Anzeigen nicht enthalten. Die verwendeten Ausdrücke
seinen weder ordinär noch sexuell oder erotisch. In keiner der Anzeigen würden direkt
oder indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder gar nähere Ausführungen
hierzu gemacht. Zudem werde in den Anzeigen weder die Prostitution noch die
Promiskuität verherrlicht oder verharmlost. Der Inhalt der Anzeigen sei auch nicht
frauenverachtend. Insbesondere sei von der Bundesprüfstelle nicht nachvollziehbar
begründet, warum die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen Verlangen
nach Sexualität zu einer frauendiskriminierenden Wirkung führen solle. Auch fänden
sich inhaltlich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein durch die Anzeige auf eine
Steigerung sexuellen Lebensgefühls unter Ausklammerung aller menschlichen Bezüge
abgezielt und damit eine der Pornographie artverwandte Inhalts- und Botschaftsebene
bewirkt werden solle. Unabhängig davon könne nicht davon ausgegangen werden,
dass allein von der Lektüre der Anzeigen eine sittliche Gefährdung oder die Gefahr
einer Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehe. Angesichts des in der
Gesellschaft verbreiteten Maßstabs bezüglich der Frage, was als sittlich verwerflich und
jugendgefährdend anzusehen ist, sei nicht zu erkennen, weshalb der in dem
Fernsehmagazin enthaltene Anzeigenteil über das hinausgehe, womit Kinder und
Jugendliche heutzutage üblicherweise tagtäglich konfrontiert würden. In sämtlichen
Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Zeitschriften, im Internet sowie in TV-Sendungen und auf
den Videotextseiten der verschiedenen TV-Sender fänden sich Anzeigen mit
identischen und teilweise auch wesentlich drastischeren Inhalten. Abgesehen davon
verbiete das Übermaßverbot, die Magazine als Ganzes zu indizieren, da die
Telefonsex-Anzeigen im Verhältnis zum Gesamtinhalt der Magazine nur einen
verschwindend geringen Teil ausmachten. Jedenfalls liege ein Fall von geringer
Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 4 JuSchG vor, da es sich um ein
Fernsehwochenmagazin handele, das nicht neu aufgelegt werde. Eine
Weiterverbreitung sei ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, dass das Magazin
nach Ablauf des Sendezeitraums entsorgt werde. Ein darüber hinausgehendes
Interesse der Leser an der Aufbewahrung der (kostenlosen) Zeitschrift sei nicht
ersichtlich. Die Indizierung der Magazine verstoße mithin insgesamt gegen die
grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit und den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 vom 07. September 2006 aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und
verteidigt ihre Auffassung, dass die Massivität und der frauenverachtende Inhalt der
Werbetexte zu einer sozialethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen
führen können. Diese Gefährdung werde durch die Platzierung der Anzeigen
unmittelbar neben Fernsehprogrammen, die von Kindern und Jugendlichen besonders
beachtet würden, verstärkt. Diese kinderaffine Platzierung in Verbindung mit den massiv
jugendgefährdenden Werbetexten mache eine nähere empirische Untersuchung über
die Wirkungsweise der Texte auf Kinder und Jugendliche entbehrlich. In diesem
Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass vergleichbare Kleinanzeigen in
Tageszeitungen gerade nicht in einem kinderaffinen redaktionellen Umfeld platziert
seien. Abgesehen davon gebiete es der staatliche Erziehungsauftrag, hier zu
intervenieren und durch die Indizierung zu verhindern, dass sich dieser als unsittlich zu
wertende Sprachgebrauch in den Anzeigen etabliere. Insbesondere sei es die Aufgabe
der Bundesprüfstelle, Mädchen davor zu bewahren, dass sich die Sichtweise von der
Frau, wie sie in den verfahrensgegenständlichen Kleinanzeigen vermittelt werde, auf
diese übertrage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
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Die Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 07. September 2006 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist daher
aufzuheben.
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Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine
Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien
zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu
Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Darüberhinaus
können nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, die die Billigung der
Rechtsprechung gefunden hat, auch Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche
sozialethisch zu desorientieren, jugendgefährdend sein. Hierzu zählen beispielsweise
Medien mit die Menschenwürde verletzendem Inhalt, etwa weil sie Menschen zu bloßen
Sexualobjekten degradieren.
15
Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz 25 zu § 18
JuSchG.
16
Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine
17
Indizierung erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität
der Gefahr in Betracht kommen soll.
BVerfG, Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 BvR - 434/87 -, BVerfGE, 90 , 1 <17>.
18
Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen
gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde
liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu
begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben
Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher
Stellungnahmen zu erschüttern.
19
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602 und vom 26.
November 1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91,211 <216>.
20
Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die
Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines
Sachverständigengutachtens.
21
Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -,
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.
22
Hiervon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer bereits fraglich, ob die
Begründung der Indizierungsentscheidung die Wertung der Telefonsex-Anzeigen als
jugendgefährdend trägt. Zwar ist der Ausgangspunkt der Bundesprüfstelle nicht zu
beanstanden, dass ein Gefährdungspotential insbesondere dann zu bejahen ist, wenn
Kinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch
desorientiert werden können. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualität entwickeln
müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse
steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen
sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderläuft.
Denn mit dem Begriff der Gefährdung verlangt § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG keine
konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr
schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit
angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und Jugendliche durch die
dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.
23
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 5599/98 - zum vergleichbaren § 1
Abs. 1 S. 1 GjSM, nachgewiesen bei juris.
24
Gemessen hieran ist aber zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung
beanstandeten Werbeanzeigen für Telefonsex eine Jugendgefährdung ausgeht.
Insbesondere lässt sich entgegen den tragenden Erwägungen der Bundesprüfstelle den
Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit
nennenswertem Gewicht entnehmen, dass darin Promiskuität, Gruppensex oder
Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte
präsentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enthält Fotos oder sonstige
bildliche Darstellungen mit erotischen bzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den
Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder
näher beschrieben. Vielmehr bleibt es überwiegend bei symbolischen Andeutungen
zum Wort Sex (z. B. "Purer XXX!"; "Parkplatzxxx"; "LIVE GAY XXX"; "Live Sxx"). Auch
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die sonstige Wortwahl überschreitet nicht die Grenze zum Obszönen und enthält keine
entwürdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie "scharf", "verdorben"
und "fremdgehen" verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und
Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die tragende Erwägung der
Indizierungsentscheidung nicht überzeugend, Aussagen wie "Verdorbene Teeni-Göre
18 Jahre", "Oma (68) braucht ES noch täglich" oder "Heißes Vergnügen mit tabulosen
Ost-Frauen" oder "Scharfe Ost-Girls! Immer bereit!" vermittelten dem gefährdeten
Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und
bestimmten Alters seien bloße sexuelle Konsumartikel für den Mann, und suggerierten
den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter
Ausklammerung aller sonstigen persönlichen und sozialen Bezüge. Zum einen wird in
der Indizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei
der Werbung für Telefonsex in der Regel das entwürdigende Element fehlt, das den
Anbieter der entgeltlichen Leistung zur bloßen Ware macht. Anders als bei der
Prostitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein körperlicher oder auch
nur visueller Kontakt nicht statt. Vielmehr wird die Sexualität nur verbal vorgespiegelt
und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch die Beschränkung auf
den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchträume für den Anbieter bei
entwürdigenden Gesprächen. Durch die Anonymität bleibt die Intimität des Anbieters im
Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht für den Jugendlichen bei der
Telefonsexwerbung - anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen - bloß ein mittelbarer
Realitätsbezug. Zum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgefährdung der
Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren geänderten gesellschaftlichen
Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu berücksichtigen. Der Wandel der
Moralvorstellungen ist gerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft
getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten deutlich
geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der jüngeren zivilgerichtlichen
Rechtsprechung Verträge über Telefonsexgespräche und über Werbeanzeigen für
Telefonsex auch unter Berücksichtigung der Gründe des Jugendschutzes nicht generell
als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. September 2000 - 20 U 51/00 -; OLG Hamm, Urteil vom
21. März 1995 - 4 U 195/94 -; LG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 6 S 156/00 B; AG
Köpenick, Urteil vom 30. Juli 2003 - 6 C 190/03 - jeweils nachgewiesen bei juris; diese
Frage offengelassen, aber in diese Richtung deutend: BGH, Urteil vom 22. November
2001 - III ZR 5/01 -, NJW 2002, 361.
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Von daher bestehen schon Zweifel, ob die indizierten Anzeigen auch heute noch
bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen verletzen und den Rahmen des allgemein
sozial akzeptierten Überschreiten.
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Die Frage, ob eine Jugendgefährdung dem Grunde nach bejaht werden kann, bedarf
aber keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist der Einschätzung eines
"mittleren" Grades der Jugendgefährdung (S. 10 der Indizierungsentscheidung) nicht
zuzustimmen. Das Gericht, das sich wegen der Grundrechtsrelevanz der
Indizierungsentscheidung auch hinsichtlich des Gefährdungsgrades eine Überzeugung
zu bilden hat,
28
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130
<145 und 147>,
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vermag aufgrund der vorstehenden Ausführungen allenfalls eine Gefährdung im unteren
Bereich festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus der
Platzierung der Anzeigen neben dem Fernsehprogramm eines Senders, der für Kinder
und Jugendliche besonders attraktiv ist (Super RTL), keine gesteigerte
Jugendgefährdung ableiten. Gegen diese Schlussfolgerung spricht bereits die
zurückgenommene graphische Darstellung der Anzeigen (schwarz/weiß, nur Text) im
Vergleich zu der optisch auffallenderen Darstellung des Fernsehteils mit farbigen Fotos.
Zudem ist der Fernsehprogrammteil gegenüber dem Anzeigenteil optisch deutlich durch
einen farbigen Balken abgesetzt. Es liegt daher nicht nahe, dass der Blick des
Jugendlichen besonders auf den Anzeigenteil gelenkt wird. Es kommt hinzu, dass der
redaktionelle Teil des Magazins und die darin enthaltene Werbung sich nicht gezielt an
Kinder und Jugendliche, sondern eindeutig an Erwachsene und hier insbesondere
ältere Menschen richten. Auch quantitativ tritt die Werbung für die Telefonsex-Kontakte
(weniger als eine halbe Magazinseite) deutlich hinter die sonstigen redaktionellen
Beiträge und Werbeanzeigen zurück. Von daher ist die von der Bundesprüfstelle
behauptete kinderaffine Platzierung der Anzeigen nicht nachvollziehbar. Soweit die
Beklagte zur Unterstützung ihres Argumentes vorbringt, dass vergleichbare
Kleinanzeigen für Sex- und Telefonsexkontakte in Tageszeitungen gerade nicht in
einem kinderaffinen Umfeld platziert werden, ist dies nicht haltbar. Abgesehen davon,
dass dieses pauschale Argument die fehlende Jugendaffinität im vorliegenden Fall nicht
entkräften kann, hat bereits die exemplarisch zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachte Ausgabe der Tageszeitung Kölner Express von Mittwoch dem
28. November 2007 gezeigt, dass sich dort in optischer und sprachlicher Gestaltung
wesentlich eindeutigere Sex-Anzeigen in der Nähe von jugendaffinen Informationen,
nämlich einer Anzeige für ein Rock-Konzert der Gruppe Bon Jovi befinden.
30
Eine Indizierung der streitigen Fernsehmagazine aufgrund einer nur geringen
Jugendgefährdung steht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen. Das Grundrecht der
Pressefreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen,
ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil ohne eigene
Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den
Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck
gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen
Presseaufgaben.
31
Vgl. BverfG, Beschluss vom 04. April 1967 - 1 BvR 414/64-, BVerfGE 21, 271 <278 f.>.
32
Der Anzeigenteil hat ebenso wie der redaktionelle Teil Bedeutung für die
Kommunikationsaufgabe der Presse sowie für die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Basis.
33
Das Grundrecht der Pressefreiheit wird wie alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht
schrankenlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.
a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Das hat nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Behörden und
Gerichte eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten
Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Pressefreiheit
vorzunehmen haben.
34
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 <21> zur
Meinungsfreiheit.
35
Dass die Bundesprüfstelle vorliegend ihrer vorgenommenen Abwägung einen
unzutreffenden ("mittleren") Grad der Jugendgefährung zugrunde gelegt hat, führt
allerdings noch nicht zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung. Denn der in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Konflikte des Jugendschutzes mit
der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG entwickelte Entscheidungsvorrang der
Bundesprüfstelle ist auf Konflikte mit Verfassungsgütern des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu
übertragen. Vielmehr ist das erkennende Gericht befugt und verpflichtet, die Abwägung
selbst vorzunehmen.
36
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 1524/03 und 20 A 1525/03 -.
37
Nach diesen Vorgaben fallen die Belange des Jugendschutzes vorliegend nicht derart
ins Gewicht, dass das Grundrecht der Pressefreiheit zurücktreten müsste. Wie zuvor
ausgeführt ist, ist der Jugendschutz durch die in Rede stehenden Anzeigen nur auf einer
sehr geringfügigen Stufe betroffen. Außerdem kann der mit der Indizierung verfolgte
Zweck nicht sinnhaft erreicht werden, da gleichzeitig vergleichbare oder in sprachlicher
und visueller Hinsicht wesentlich deutlichere Sex-Anzeigen in den Tageszeitungen und
anderen Printmedien veröffentlicht werden. Demgegenüber steht ein beachtliches
Interesse der Klägerin, durch die Einnahme aus den Anzeigen einen Teil ihrer
wirtschaftlichen Basis zu sichern. Dies gilt hier besonders, da es sich um eine
kostenlose Beilage handelt, die sich im Wesentlichen aus dem Anzeigengeschäft
finanziert.
38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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