Urteil des VG Köln vom 30.05.2003
VG Köln: aufschiebende wirkung, stadt, vollziehung, satzung, aussetzung, aufwand, rechtsgrundlage, offenkundig, anfang, veranlagung
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2284/02
Datum:
30.05.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 2284/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 838,59 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Antragstellers,
2
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des
Antragsgegners vom 06. August 2002 anzuordnen,
3
ist unbegründet.
4
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine
behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar
ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der
Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
5
Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller weder
etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.
6
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschlie-
ßungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzu-
nehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem
Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist.
In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berück- sichtigt
werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der
7
Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei
summarischer Prüfung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen
getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Daran
gemessen ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend
wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht
nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen
Rechtsfehlern leidet.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem
Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "Q.---------straße " sind die §§ 127 ff.
BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS
1988) i.d.F. der Elften Satzung zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere
rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 1998 -.
8
Der Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach
nicht zu beanstanden.
9
Zunächst spricht nichts dafür, dass der Einwand des Antragstellers, er habe die
Erschließungskosten bereits vollständig bezahlt und allenfalls einen Anspruch auf
Erstattung eines Betrages i.H.v. 5.554,92 EUR, durchgreifen wird. Zur Begründung und
zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen
zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Antragsgegners vom 06. September 2002,
mit dem die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die
dagegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen sind bei summarischer
Bewertung nicht stichhaltig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen des Antragsgegners in seinen Antragserwiderungen vom 08. Oktober und
vom 25. November 2002 verwiesen werden. Es spricht dagegen nichts für die
Behauptung des Antragstellers, einen ersten Bauabschnitt bzw. eine Baustraße habe es
nicht gegeben. Üblicherweise verfügt eine in neuzeitlicher Bauweise hergestellte Straße
über einen (frostsicheren) Unterbau und Entwässerungseinrichtungen. Dieser Aufbau
wird sodann mit einer Asphaltschicht überzogen, so dass die Straße vorläufig bis zur
Aufbringung der endgültigen Deckschichten befahrbar ist. Warum und in welcher Weise
hiervon bei der Herstellung der Q.---------straße abgewichen worden sein sollte, hat der
Antragsteller nicht dargelegt. Soweit er ausgeführt hat, die Stadt Köln sei von Anfang an
für das Vorhaben zuständig gewesen und habe auch eine Umplanung vorgenom- men,
ist das nicht nachvollziehbar. Zum einen belegt das der Antragserwiderung vom 08.
Oktober 2002 beigefügte Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der
Interessengemeinschaft Q1. , dass mit den Arbeiten nach Zahlung der Kosten für den
ersten Bauabschnitt am 25. November 1974 begonnen wurde, also zu einem Zeitpunkt,
als das Gebiet noch nicht zum Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln gehörte. Zum
anderen ist von einer geänderten Planung für die Straße entgegen den Ausführungen
des Antragstellers an keiner Stelle die Rede.
10
Ebensowenig kann der Antragsteller mit seiner Behauptung durchdringen, einen
Lärmschutzwall habe es nicht gegeben. Dagegen sprechen bereits die im
Abrechnungsvorgang befindlichen Ablichtungen eines Luftbildes und der Deutschen
Grundkarte (Beiakte 3, Blatt 80 bis 83).
11
Dass entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners die von den
Grundstückseigentümern bzw. Bauherren aufgebrachten Aufwendungen für die
12
Fertigstellung des ersten Bauabschnitts (Kanalbauarbeiten und Baustraße) darüber
hinaus für die Fertigstellung der Arbeiten des zweiten Bauabschnittes (übrige
technische Teileinrichtungen) auch nur zum Teil ausgereicht hätten, trägt der
Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dafür ansonsten etwas ersichtlich.
Diesbezüglich kann auf die Berechnungen des Antragstellers im Abrechnungsvorgang
(Beiakte 4, Blatt 137 f.) verwiesen werden, denen der Antragsteller nichts
entgegengesetzt hat. Damit ist davon auszugehen, dass die von dem Antragsteller
geleistete Zahlung i.H.v. 17.425,00 DM (8.909,26 EUR) nur zur Abdeckung des für den
ersten Bauabschnitt entstandenen Aufwandes ausreichte, wie es vertraglich vorgesehen
war.
Der Antragsteller verkennt darüber hinaus, dass der (in dem Beitragsbescheid nach den
einschlägigen Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlichen Kosten berechnete!)
Aufwand für den ersten Bauabschnitt der Berechnung seines Erschließungsbeitrages
nicht zu Grunde gelegt worden ist. In dem Beitragsbescheid wird ausdrücklich der
beitragsfähige Erschließungsaufwand um den Aufwand für die Teileinrichtungen
reduziert, die Gegenstand des ersten Bauabschnittes waren.
13
Darüber hinaus macht der Antragsteller Bedenken gegen den Beitragsbescheid nicht
geltend. Ansonsten sind Rechtsfehler auch nicht offenkundig.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen
Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
15