Urteil des VG Köln vom 03.04.2001

VG Köln: aufschiebende wirkung, lizenz, telekommunikation, post, beförderung, abholung, duldung, billigkeit, ausnahme, datum

Verwaltungsgericht Köln, 22 L 792/01
Datum:
03.04.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 792/01
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem
Verfahren 22 K 4913/98 gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz wird
insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Beigeladenen erlaubt
hat, Briefsendungen am Tage nach der Abholung oder Bereit- stellung
(E+1) zuzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e:
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Das Begehren,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K
4913/98 gegen die Lizenz der Beigeladenen einschließlich späterer
Lizenzerweiterungen anzuordnen, soweit darin der Beigeladenen gestattet wurde
"overnight" (E+1) zuzustellen; hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K
4913/98 - gegen die Lizenz der Beigeladenen insoweit anzuordnen, als dieser damit
gestattet wird, ihr zur Beförderung übergebene oder bereitgestellte
postfachbeanschriftete Sendungen am Folgetag (E+1) zu befördern,
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hat bereits mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen
gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
keine aufschiebende Wirkung. Gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO
ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entscheidungen der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an und trifft gegebenenfalls
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von Betroffenen, wenn das
Interesse der Antragstellerin, einstweilen zu verhindern, dass von der erteilten Lizenz
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Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen
an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Lizenz überwiegt. Dies ist der Fall, wenn nach der
gebotenen summarischen Prüfung die erteilte Lizenz offensichtlich Rechte der
Antragstellerin verletzt und bei Ausnutzung der Lizenz auch die Duldung des
vorübergehenden Zustandes für die Antragstellerin unzumutbar wäre.
Diese Voraussetzungen sind hier - soweit sie zur Entscheidung gestellt sind - gegeben:
Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Unrecht die Beförderung von
Briefsendungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch Lizenz vom 05. Mai 1998 in
der Erweiterungsfassung vom 08. April 1999 am Folgetag nach der Abholung (E+1)
genehmigt. Eine derartige Briefzustellung am Folgetag ist gegenüber der
Universaldienstleistung der Antragstellerin nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG
höherwertig. Die angefochtene Lizenz verletzt deshalb die Exklusivrechte der
Antragstellerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG,
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vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 01. Februar 2000 - 22 K
9332/98 -.
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Im Hinblick auf das öffentliche Interesse, während der Zeit des Übergangsregimes der
Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zur Bewältigung des Strukturwandels das
Recht vorzubehalten, im reservierten Bereich exklusiv Postdienstleistungen erbringen
zu können, ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig
sind, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154
Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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