Urteil des VG Köln vom 18.01.2006

VG Köln: erstreckung der frist, verlängerung der frist, beförderung, versorgung, anerkennung, besoldung, belastung, drucksache, abgrenzung, datum

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4412/04
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 4412/04
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu
der Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG
vereinbar ist.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
3
Der am 30.03.1939 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ru- hestand
als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienste des beklagten Landes.
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Der Kläger war am 01.08.2000 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiten- den
Oberstaatsanwalts in B. beauftragt worden. Nach Ablauf der Besetzungssper- re von
einem Jahr wurde er mit Wirkung ab dem 01.08.2001 zum Leitenden Ober- staatsanwalt
(Besoldungsgruppe R 4 BBesG) befördert. Mit Ablauf des 31.03.2004 wurde der Kläger
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 25.03.2004 setzte das Landesamt für Besoldung und Versor- gung
die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Versorgungsbezüge wurden nicht auf der
Grundlage der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe R 4, sondern entspre- chend dem
zuvor von ihm bekleideten Amt der Besoldungsgruppe R 2 nebst Zulagen nach Fußnote
7 festgesetzt. Es wurde ausgeführt, die Dienstbezüge aus dem letzten Amt seien vor
dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens 3 Jahre bezogen wor- den; gemäß § 5
Abs. 3 BeamtVG seien daher nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes
ruhegehaltfähig.
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Unter dem 10.04.2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begrün- dung
führte er aus, der Bescheid beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung der
Übergangsregelung in § 69 c Abs. 2 BeamtVG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene
zeitliche Grenze 01.01.2001 gelte nicht für alle Beförderungen im Sinne von § 25 LBG.
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Der Bundesgesetzgeber verwende hier offenbar einen anderen Beförderungs- begriff
als er sich aus § 25 LBG ergebe. Die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt, - also den Beförderungstatbestand des § 25 Ziff. 1 und 2 LBG - nehme
er erkennbar von der zeitlichen Grenze aus, denn die betreffende Alternative habe er
nicht mit dem Datum 01.01.2001 gekoppelt. Weiter- hin seien auch die Grundsätze des
Vertrauensschutzes verletzt. Seine Bewerbung auf die Stelle des Leitenden
Oberstaatsanwalts habe er auf ausdrückliche Aufforde- rung hin vorgenommen. Die
Wahrnehmung der Funktion des Behördenleiters sei für ihn mit besonderen
Belastungen verbunden gewesen, zumal er in größerer Entfer- nung von der
Dienststelle gewohnt habe. Von keiner der an den Vorstellungs- und
Einstellungsgesprächen beteiligten Personen sei ihm eine entsprechende Belehrung
über die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge erteilt worden. Auch die Personaläm- ter
der betroffenen Behörden hätten ihm keinen Hinweis erteilt.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 zurück. Dies wurde damit begründet, in seinem
Falle sei § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung
anwendbar. Er habe sein letztes Amt nicht länger als 3 Jahre bekleidet. Die
Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG finde dabei keine Anwendung, weil
seine Beförderung erst nach dem 01.01.2001 erfolgt sei; die Stichtagsregelung finde
sowohl für die erste als auch für die zweite Variante des § 69 c Abs. 2 BeamtVG
Anwendung. Außerdem könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; nach § 3 Abs.
2 BeamtVG seien Zusicherungen - auch stillschweigende - in Bezug auf höhere als dem
Beamten zustehende Versorgungsbezüge unwirksam.
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Am 15.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem
Vorverfahren und trägt ergänzend vor, § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999
geltenden Fassung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Wie das Bundes-
verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.07.1982 ausgeführt habe, sei eine
Erstreckung der Frist, in der der Beamte die Beförderungsstelle inne gehabt haben
müsse, über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus nicht mit den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Die Neufassung der Vorschrift ver-
stoße auch insoweit gegen Art. 33 Abs. 5 GG, als die Zeit der tatsächlichen Wahr-
nehmung der höherwertigen Funktionen in keiner Weise mehr bei der Berechnung des
Ruhegehalts berücksichtigt werde; dies stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.
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Im Übrigen bleibe er dabei, dass auch auf der Grundlage der Neuregelung ein Anspruch
auf höhere Versorgungsbezüge in seinem Falle gegeben sei. Die Übergangsvorschrift
des § 69 c Abs. 2 BeamtVG sei in seinem Falle dahingehend auszulegen, dass auf ihn
§ 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung finde.
Die Stichtagsregelung (Beförderungen ab dem 01.01.2001) finde bei der zweiten
Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG keine Anwendung; da ihm ein anderes Amt mit
einem höheren Endgrundgehalt übertragen worden sei, gelte für ihn die weitergehende
Regelung der zweiten Alternative.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 25.03.2004 und
Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 zu verpflichten, ihm
Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R
4 BBesG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
15
II.
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Das Verfahren ist gemäß Artikel 100 GG auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 5 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach
der Überzeugung der Kammer ist § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar. Im vorliegenden Fall kommt es auch entscheidend darauf an, ob diese
Vorschrift gültig ist.
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Falls § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung
verfassungswidrig wäre, wäre der Klage stattzugeben. Bei Anwendung des § 5 Abs. 3
Satz 1 BeamtVG in der bis dahin geltenden Fassung wäre nämlich ein Anspruch des
Klägers auf die Festsetzung seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der
Dienstbezüge des zuletzt erreichten Amtes gegeben, da er dieses Amt länger als zwei
Jahre innegehabt hat.
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Demgegenüber wäre bei Gültigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n. F. die Klage
abzuweisen, weil in diesem Falle ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung der
Versorgungsbezüge auf der Grundlage des zuletzt erreichten Amtes der
Besoldungsgruppe R 4 BBesG nicht gegeben wäre und die im Streit stehenden
Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW rechtmäßig wären.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Falle nicht bereits aufgrund der
Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG die bis zum 31.12.1998 geltende
Gesetzesfassung anzuwenden. Nach § 69 c Abs. 2 BeamtVG findet für Beamte, die vor
dem 01.01.2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem
Endgrundgehalt verliehen worden ist, § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bis zum
31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist nämlich hier erst nach dem
01.01.2001 befördert worden. Diese Stichtagsregelung gilt unabhängig davon, ob mit
einer Beförderung auch die Verleihung eines anderen Amtes verbunden war. Nach Sinn
und Zweck der Übergangsregelung wäre eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Alternativen in § 69 c Abs. 2 BeamtVG nicht nachvollziehbar. Durch die Einfügung der
zweiten Alternative in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich die Fälle der
Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt den Fällen der Beförderung
gleichstellen. Anhaltspunkte dafür, dass ein bestimmter Personenkreis anders
behandelt werden sollte, sind der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Es wäre
auch mit dem Wesen der Übergangsvorschrift nicht vereinbar, wenn in bestimmten
Fällen das Wirksamwerden der gesetzlichen Neuregelung ohne zeitliche Befristung
ausgesetzt werden sollte.
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Vgl. Auch Stiegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 69 c Rdnr. 4.
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Die zweite Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG ist somit lediglich als
Auffangregelung für die Fälle zu verstehen, in denen ein Amt mit einem höheren
Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass eine Beförderung vorliegt. Dies ist hier nicht
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der Fall, da die Ernennung des Klägers zum Leitenden Oberstaatsanwalt zweifelsfrei
eine Beförderung darstellt.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf Grundsätze des
Vertrauensschutzes berufen. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt allein auf
gesetzlicher Grundlage (vgl. § 3 BeamtVG). Im Übrigen ist auch eine
Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn nicht zu erkennen.
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§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist nach der Auffassung der Kammer nicht mit Art. 33 Abs. 5
GG vereinbar.
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Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Durch diese
Bestimmung wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der
Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eingeengt.
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Zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der
Leistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen, sondern auch bei Beförderungen
von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Mit einer dem Leistungsgrundsatz
entsprechenden Beförderung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des
Beamten förmlich anerkannt. Der Beamte ist mit seiner Beförderung Inhaber eines
Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit zugleich aus der Gruppe
derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer
eingestufte Amt inne hatten. Nach überkommenen Grundsätzen des
Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch
höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge
nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen
Verantwortung richten
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78,2/79, 7/82 - BVerfGE 61,43 m. w.
N.
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Die in einer Beförderung liegende Anerkennung beschränkt sich nicht auf die Zeit, in der
sich der Beamte im Dienst befindet, sondern wirkt sich auch auf sein Ruhegehalt aus.
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Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.
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Grundsätzlich entspricht es mithin hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums,
dass auch die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des zuletzt
erreichten Beförderungsamtes festzusetzen sind. Einschränkungen von diesem
Grundsatz sind lediglich in engen Grenzen zulässig. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a. F.,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.
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handelte es sich bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme für die Fälle, in
denen der Beamte das Beförderungsamt nicht länger als zwei Jahre innehatte, nicht um
eine Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße Modifizierung, um eine
bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen
Teils des Grundsatzes, der lediglich als Abgrenzung verstanden wurde und nur als
solche wirken sollte. Das Ziel der Abgrenzung war es dabei insbesondere, solchen
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Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen
des nahegerückten Ruhestands nicht der Leistungsgrundsatz den Ausschlag gegeben
hatte, sondern eine „Gefälligkeit" erwiesen werden sollte.
Das BVerfG hat indes bereits in seiner damaligen Entscheidung unmissverständlich
ausgeführt, dass eine Erstreckung der Frist über 2 Jahre hinaus sich nicht mehr
rechtfertigen lasse, weil dies zu einer Aushöhlung der Grundlagen der Institution
Berufsbeamtentum und zur Preisgabe des Prinzips amtsangemessener Versorgung
führen würde.
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Vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O., m. w. N.
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Unter Berücksichtung dieser Grundsätze ist die Verlängerung der Frist in § 5 Abs. 3 Satz
1 BeamtVG über zwei Jahre hinaus nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zu vereinbaren.
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Bei einer derart weitgehenden zeitlichen Erstreckung kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass die gesetzliche Regelung noch in erster Linie dazu dienen
soll, versorgungsrechtliche Ansprüche bei reinen Gefälligkeitsbeförderungen in
unmittelbarer Nähe zum Erreichen des Ruhestandsalters einzuschränken. In den Fällen,
in denen ein Beamter das Beförderungsamt noch länger als zwei Jahre innehat,
erscheint es unzulässig, grundsätzlich die Möglichkeit einer nicht auf
Leistungsgrundsätzen beruhenden Beförderung, die nicht zu einer dauerhaften
finanziellen Besserstellung des Beamten führen sollte, zu unterstellen. Vielmehr kann in
diesen Fällen regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall aufgrund der
Begleitumstände zweifelsfrei erkennbar wird - angenommen werden, dass die
Beförderung in Anerkennung der besonderen fachlichen Leistung des Beamten erfolgt
ist.
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Es sind auch keine Umstände gegeben, aufgrund derer nunmehr eine andere
verfassungsrechtliche Bewertung geboten wäre. Eine Neubewertung ist - entgegen der
Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucksache 13/9527 S. 37) - auch nicht
aufgrund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren steigende Belastung
durch Versorgungskosten notwendig.
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Vgl. Vorlagebeschluss des VG Greifswald vom 11.10.2004 - 6 A 789/94 -.
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Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu
sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine
Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete
Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach
nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen
Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die
Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des
Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur
Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für
alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs.
5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe
hinzukommen, die die Regelungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.
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Vgl. BverfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - , ZBR 2005, 278.
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Solche weiteren Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr geht aus den
Gesetzesmaterialien (vgl. auch insoweit BT-Drucksache 13/9527/S.37) hervor, dass der
Gesetzgeber in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Bedenken ausschließlich
fiskalische Interessen zur Grundlage seiner Gesetzesänderung gemacht hat.
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Hierdurch lässt sich ein derart weitgehender Eingriff in die Strukturprinzipien des
Beamtenversorgungsrechts - wie er hier vorgenommen worden ist - nicht allein
begründen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der allgemein
steigenden Lebenserwartung und der auch hierdurch bewirkten Belastung der
öffentlichen Hand mit zusätzlichen Kosten für die Beamtenversorgung. Auch dies
rechtfertigt nicht die Abkehr von dem Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung auf
der Grundlage der zuletzt erreichten Dienststellung, zumal dem Gesetzgeber durchaus
andere Möglichkeiten offen stehen, diese Problematik bei der Bemessung von
Besoldungs- und Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 94, Rdn. 9 b;
Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, Anhang § 40, Rdn.
56).
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