Urteil des VG Köln vom 16.08.2006
VG Köln: stadt, satzung, rückerstattung, anerkennung, belastung, ergänzung, unterkunftskosten, rückwirkung, rechtsgrundlage, anspruchsberechtigter
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 7307/04
Datum:
16.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
25 K 7307/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Mit Gebührenbescheid vom 08.07.2004 forderte der Beklagte von dem Kläger für die
Nutzung des Übergangsheims "P. Straße 00" - der Kläger war als jüdischer
Kontingentflüchtling Mitte Juni 2004 aufgenommen und zur vorläufigen Unterbringung
eingewiesen worden - eine Grundgebühr von 6,16 EUR/m² x 22m² = 135,52 EUR und
Verbrauchskosten in Höhe von 5,27 EUR/m² x 22m² = 115,94 EUR, insgesamt also eine
monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 251,46 EUR ab dem 01.08.2004 und
zusätzlich eine Gebühr für die Nutzung vom 07. bis 31. Juli 2004 in Höhe von 209,55
EUR.
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Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Die Kosten seien
überhöht. Die Unterkunft entspreche einer Mannschaftsunterkunft der Bundeswehr, die
nach deren Richtlinien mir 10,70 EUR/m² zu vergüten sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die
Aufnahmepauschale für Spätaussiedler in Höhe von 990,00 EUR vierteljährlich müsse -
gebührenmindernd - auch für jüdische Kontingentflüchtlinge gelten. Die Bewohner des
Übergangsheimes seien auf Wohngeld angewiesen; der Beklagte solle sich deshalb um
preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten etwa bei der Bundeswehr kümmern.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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1) den Bescheid der Stadt L. vom 08.07.2004 Az.: 5040 K betreffend
Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft P. Str. 00, 00000 L. , dahingehend zu
berichtigen, dass die Stadt L. die nach § 10 a Landesaufnahmegesetz vom Land NRW
an sie zugewendete Aufnahmepauschale in Höhe von 990,00 EUR vierteljährlich
entsprechend den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz nicht nur für
Aussiedler und Spätaussiedler sowie für Familienangehörige sondern auch für nach
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dem Humanitätsgesetz aufgenommene jüdische Kontingentflüchtlinge bei der
Berechnung der Nutzungsentschädigung in Ansatz bringt,
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3) den Bescheid der Stadt L. für rechtswidrig erklären,
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4)
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5) die Stadt L. zu verurteilen, seit der Aufnahme meines Stiefsohnes im
Übergangswohnheim der Stadt L. , dem 08.07.2004, diesem lediglich die bei der
Bundeswehr in Rechnung zu stellende Pauschale in Höhe von 10,50 EUR monatlich
als Nutzungsentschädigung zu berechnen.
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6)
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des Verfahrens
vorläufigen Rechtsschutzes 14 L 1384/05 und des Verfahrens 25 K 5106/05, und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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1. Im Hinblick auf den Inhalt der Klage im Verfahren 25 K 5106/05 (Gebühr ab
10.12.2004 für Wohnheim U.---------weg ) können die Klageanträge zu 1) bis 3) sinnvoll
nur die bis zum 10.12.2004 erhobenen Gebühren betreffen und sind entsprechend
auszulegen.
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2. Der Kläger ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt,
weil er im Jahre 2004 zwar noch nicht - wie in 2005 - Anspruchsberechtigter nach dem
SGBII war, aber Ansprüche auf Sozialhilfe, Eingliederungshilfe und Wohngeld hatte und
deshalb auch die hier streitigen Unterkunftskosten zweckgebunden erstattet bekam
(nach Aktenlage durch Direkttransfer der Unterkunftsgebühren an den Beklagten). Der
Kläger war also bei gebotener sachgerechter Verwendung der zweckgebunden
geleisteten Unterbringungskosten wirtschaftlich durch die ihm gegenüber erfolgte
Gebührenfestsetzung nicht belastet. Dadurch und weil eine darüber hinaus gehende
ideelle Belastung nicht erkennbar ist, ist die formale Rechtsstellung des Klägers als
Adressat des Gebührenbescheides ausnahmsweise nicht relevant. Zudem hätte der
Kläger keinen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Vorteil von einer Aufhebung des
Gebührenbescheides und von einer Rückerstattung zu viel erhobener Gebühren an ihn,
weil er sich berechtigten Regressansprüchen anderer Sozialleistungsträger ausgesetzt
sähe.
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3. Es kann deshalb dahin stehen, ob der Gebührenbescheid vom 08.07.2004 für die
streitrelevante Zeit im Ergebnis rechtmäßig ist oder nicht.
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Hierzu wäre in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Hinsichtlich der Grundgebühr und der
rechtlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung (unter Beachtung etwaiger
Drittleistungen - Klageantrag Nr. 1) wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen des
Gerichts im Beschluss vom 15.11.2005, betreffend das Verfahren vorläufigen
Rechtsschutzes 14 L 1384/05; d.h., dass die Grundgebühr rechtmäßig sein dürfte.
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Hinsichtlich der Verbrauchskosten liegt - in Anerkennung der rechtlichen Ausführungen
dazu im o. g. Aussetzungsbeschluss - eine wirksame Rechtsgrundlage in Gestalt einer
Ergänzung der einschlägigen Satzung des Beklagten (Benennung der
Verbrauchskostenpauschale von 5,27 EUR/m²) nicht vor, die sich zulässigerweise eine
Rückwirkung auf den hier streitrelevanten Zeitraum beimisst. Der Beklagte beabsichtigt
auch nicht, die - inzwischen wegen Schließung des Heims nicht mehr wirksame -
Satzung zu ergänzen. In Höhe der Verbrauchskosten dürfte die Gebühr also
rechtswidrig sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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