Urteil des VG Köln vom 23.02.2010

VG Köln (einstweilige verfügung, verfügung, veranstaltung, erlass, verwaltungsgericht, zpo, antragsteller, behinderung, teilnahme, termin)

Verwaltungsgericht Köln, 34 L 224/10.PVL
Datum:
23.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
34. Landespersonalvertretungskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 L 224/10.PVL
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
G r ü n d e
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Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW in Verbindung mit §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1,
53 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit
ohne Anhörung durch die Vorsitzende.
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Die Anträge des Antragstellers,
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dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, am 24.02.2010 in
der Mensa des Berufsbildungszentrums Butzweilerhof oder anderswo eine
Informationsveranstaltung mit Teilnahmepflicht aller Beschäftigten der
Handwerkskammer zu Köln durchzuführen,
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hilfsweise,
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ihm zu untersagen, eine solche Veranstaltung am 24.02.2010 in solch zeitlicher Nähe
der auf den 24.02.2010 um 15.00 Uhr in der Mensa des Berufsbildungszentrums
Butzweilerhof anberaumten jährlichen Personalversammlung nach § 46 Abs. 1 LPVG
NRW durchzuführen, dass die Teilnahme der Beschäftigten der Handwerkskammer an
der Personalversammlung erschwert oder verunmöglicht wird,
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haben keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen (Verfügungsgrund). Darüber
hinaus ist auch kein Verfügungsanspruch ersichtlich.
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Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines
Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn
die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf in aller Regel die
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Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, ein Zuwarten würde für den Antragsteller
zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen. Das kann der Fall sein, wenn die
Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen
Rechtsverlust oder sonstigen irreparabeln Zuständen führt.
Anders als im Fall von Ansprüchen, die das Gesetz der Personalvertretung oder
einzelnen seiner Mitglieder einräumt, wie etwa Ansprüchen auf Erstattung von
Geschäftsführungskosten oder auf Dienstbefreiung oder Freistellung, kommt der Erlass
einer einstweiligen Verfügung in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten
nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Denn der Rechtsschutz in
personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich auf eine
nachträgliche Feststellung gerichtet. Hier liegt kein absoluter Ausnahmefall vor, der den
Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Denn entgegen der Ansicht
des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass es durch die seitens des Beteiligten
anberaumte Informations-veranstaltung am 24.02.2010 um 14.30 Uhr zu einer
Beeinträchtigung der Rechte des Personalrats kommen könnte, erst recht ist eine
"schwere und nicht anderweitig wiedergutzumachende Behinderung und Störung der
Personalratstätigkeit" nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung der um
15.00 Uhr angesetzten Personalversammlung nicht zu erwarten. Der Beteiligte hat in
seiner Antragserwiderung, die aufgrund des auch in personalvertretungsrechtlichen
Streitigkeiten geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes einzuholen war, ausdrücklich
versichert, dass die Informationsveranstaltung der Handwerkskammer spätestens um
15.00 Uhr beendet sein wird. Dies sei auch durch die knappe Tagesordnung, die sich
allein auf aktuelle Informationen zur Imagekampagne beschränke, gewährleistet. Eine
Bewirtung der Teilnehmer sei sowohl während der Informationsveranstaltung als auch
während der Personalversammlung sichergestellt, so dass entgegen der Auffassung
des Antragstellers weder von der Dauer noch von den sonstigen Modalitäten her eine
physische oder psychische Behinderung der Teilnehmer gegeben sei. Dies treffe auch
auf die Personalratsmitglieder selbst zu, da die gedankliche Vorbereitung auf die
Personalversammlung bereits vor 14.30 Uhr abgeschlossen sein müsste. Unabhängig
davon würden die Personalratsmitglieder bei Interesse von der Teilnahme an der
dienstlichen Veranstaltung zur Imagekampagne freigestellt. Eine ordnungsgemäße
Bestuhlung, Beschallung und Aufstellung eines Beamers für die Personalversammlung
seien ebenfalls gewährleistet. Angesichts dieser Ausführungen ist auch für die Kammer
nicht nachvollziehbar, warum es den Beschäftigten der Handwerkskammer nicht
zumutbar sein soll, von der halbstündigen dienstlichen Veranstaltung in die
halbstündige Personalversammlung zu wechseln, zumal beide Veranstaltungen in
denselben Räumlichkeiten stattfinden. Schlechthin unzumutbare Nachteile, die den
Erlass einer einstweiligen Verfügung - gar unter Androhung von Ordnungsgeld und
Ordnungshaft - rechtfertigen könnten, sind bei dieser Sachlage auch nicht ansatzweise
dargetan.
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Im Übrigen ist es das gute Recht des Beteiligten, sich den Umstand, dass eine
Personalversammlung stattfindet, zu nutze zu machen und dieser eine dienstliche
Veranstaltung voranzustellen, wie es im Übrigen nach Kenntnis des Gerichts in vielen
Dienststellen im Land Nordrhein-Westfalen - so auch am Verwaltungsgericht Köln -
üblich ist. Der Beteiligte hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass
die Informationsveranstaltung und die Personalversammlung nacheinander stattfänden,
biete sich aus wirtschaftlichen Gründen an. So werde ein gesonderter Termin, der mit
zusätzlichem An- und Abreiseaufwand der Beschäftigten verbunden wäre, vermieden.
Gerade aufgrund der lediglich 30 minütigen Veranstaltung wäre ein gesonderter Termin
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wirtschaftlich nicht vertretbar. Angesichts dieser Ausführungen ist auch ein
Verfügungsanspruch des Antragstellers - weder für den Haupt noch für den Hilfsantrag -
nicht gegeben.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
kein Raum.
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