Urteil des VG Köln vom 15.02.2006

VG Köln: prüfungsordnung, englisch, wohnung, prüfer, ungenügende leistung, mündliche prüfung, abweichende meinung, anschrift, regierung, zustellung

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3031/05
Datum:
15.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3031/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nahm im Mai 2004 an einer staatlich anerkannten Übersetzerprüfung
(Ausgangssprache: Deutsch, Zielsprache: Englisch) teil. Mit Bescheid vom 25.11.2004
wurde ihr mitgeteilt, dass die Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 der Prüfungsordnung als nicht
bestanden gelte. Der Prüfungsausschuss habe ihre Leistungen wie folgt bewertet:
2
Aufsatz 28 Punkte
3
Übersetzung Englisch/Deutsch 12 Punkte
4
Übersetzung Deutsch/Englisch 8 Punkte
5
Diktat 9 Punkte.
6
Des Weiterem wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht bestandene Prüfung zweimal
wiederholt werden könne. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. In Bezug auf
die Bewertung des Aufsatzes sei die erreichte Punktzahl bereits falsch berechnet
worden (308:10 ergebe 31 und nicht 27). Die Vergabe von 30 Punkten für den Bereich
Stil sei nicht schlüssig begründet. Es seien keine zusätzlichen Fehlerpunkte für den Stil
abgezogen worden, diese seien bereits in der Bewertung des Bereiches Sprache
enthalten, so dass insoweit ebenfalls eine Punktzahl von mindestens 35 Punkten
anzusetzen sei, vorausgesetzt, dass die Fehlerpunkte korrekt bemessen seien, was
bestritten werde. Die Verwendung des "past tenses" sei nahezu vollständig
unbegründeterweise als falsch angesehen worden. In einem Aufsatz sei die Form der
Zeit frei wählbar, diese sei konsequent und kontinuierlich beibehalten worden.
Wortfehler seien in der Regel mit ein bis drei Fehlerpunkten zu bemessen, im Mittel also
mit zwei Fehlerpunkten. Eine Bewertung mit drei oder sogar fünf Fehlerpunkten sei nur
angezeigt, wenn das verwendete Wort den Sinn entstelle und zum Unverständnis der
Aussage führe. Das sei -beispielsweise- in Bezug auf das Wort economic(al) nicht der
Fall. Bezüglich der Bewertung des Inhaltes gebe es keinerlei Hinweis, nach welchen
7
Kriterien die Bewertung erfolgt sei.
Bezüglich der Übersetzung Englisch/Deutsch sei die Benutzung eines Wörterbuchs als
Hilfsmittel erlaubt gewesen. Es sei nicht vertretbar, dass die korrekte Übersetzung
einzelner Worte als Fehler bezeichnet werde und das nicht nur im Einzelfall. Dies
beziehe sich auf die Vokabeln slumped-stürzte, demand-Bedarf, decline in demand-
Rückgang an Nachfrage, developers-Bauträger. In der Bauwirtschaft sei Bauträger ein
feststehender Begriff, den es im Englischen nicht gebe. Dieser sei Unternehmer, aber
nicht zu verwechseln mit dem Bauunternehmer. Da sie seit 15 Jahren in der (Bau-)
Wirtschaft zu Hause sei, sei ihr hier die freie Auslegung zuzubilligen, zumal sie als
Übersetzerin nicht bloß mit leeren Floskeln operiere, sondern den Sinn des Textes zu
analysieren habe.
8
In Bezug auf die Übersetzung Deutsch/Englisch gelte im Prinzip dasselbe. So sei
gemäß Wörterbuch die Übersetzung von nimbus-nimbus, lebendig-vivid, Eingriff-
interference, Tidenhub-tidelift und Süßwasser-sweet water korrekt. Die von ihr
vorgenommene Änderung/Umdeutung des Quelltextes sei korrekt. Aus dem
Sinnzusammenhang ergebe sich, dass der Text nur so gemeint sein könne, dass die
Bucht tatsächlich kaum noch so aussehe wie früher, weil ja noch nicht einmal das
Wasser dasselbe sei. Daher sei die Formulierung "sieht nur noch so aus wie früher"
irreführend.
9
Hinsichtlich des Diktates sei die Vergabe von 8 Fehlerpunkten für einen einfachen
Rechtschreibefehler wie z.B. Groß- statt Kleinschreibung völlig überzogen. In einem
Text von ca. 160 Worten ergebe sich sonst bei 8 Rechtschreibfehlern bereits eine
Fehlerquote von 5 %. Die Vergabe von 5 Fehlerpunkten für Zeichenfehler (hier:
fehlende Bindestriche) sei ebenfalls nicht akzeptabel. Zudem sei sie mit Sicherheit als
einzige Kandidatin überhaupt in der Lage gewesen, den vorgetragenen Text vollständig
wiederzugeben. In Anbetracht des Schwierigkeitsgerades und unter angemessener
Berücksichtigung der Definition der Prüfungsordnung sei die Leistung mit befriedigend
zu bewerten.
10
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 zurückgewiesen.
Laut Postzustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete, der Klägerin das
Schreiben unter der Anschrift T. Str. 00 am 23.04.2005 in deren dortiger Wohnung zu
übergeben. Weil eine entsprechende Übergabe nicht möglich war, habe er das
Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Zur Begründung
wird ausgeführt, in Bezug auf den Aufsatz sei die erreichte Punktzahl korrekt ermittelt
worden. Denn nach den vorgegebenen Bewertungsgrundsätzen sei in den Fällen, in
denen -wie hier- die sprachliche oder inhaltliche Beurteilung des Aufsatzes zu der Note
"ungenügend" führe, der gesamte Aufsatz mit dieser Note zu bewerten. Um den Stil des
Aufsatzes zu würdigen, bedürfe es keiner im Einzelnen ausgewiesenen Hinweise auf
konkrete Mängel, vielmehr werde eine Gesamtwürdigung verlangt, die auf dem Bogen
für die Aufsatzbewertung von den Korrektoren vermerkt worden sei. Bei dem falschen
Gebrauch der "past tenses" gehe es nicht darum, in welchem Tempus der Aufsatz
geschrieben werde. Entscheidend sei, dass in vielen Fällen Sätze, die in einem
logischen Zusammenhang stünden, unterschiedliche Tempi aufwiesen, was nicht
zulässig sei. Bezüglich der Bewertung von Wortfehlern beurteile der Prüfungsausschuss
die Arbeiten generell nach strengeren Kriterien, wie sie dem Anforderungsprofil der
Übersetzerprüfung angemessen seien. Das gelte insbesondere dann, wenn es sich -wie
hier- um schwerwiegende Vokabelfehler handele: "economical" heiße "sparsam",
11
gemeint gewesen sei jedoch "economic" gleich "wirtschaftlich". Es sei also nicht nur um
eine falsche Endung gegangen (z.B. bei quick/quickly), sondern um einen den Sinn
entstellenden Wortgebrauch. Dafür sei ein Abzug von 5 Punkten angemessen. Die
Bewertung des Inhaltes des Aufsatzes zu dem Thema "Präsident Bush steht kurz vor
dem Ende seiner vierjährigen Amtszeit/Welches sind die Ergebnisse der von seiner
Regierung verfolgten Wirtschafts- und Sozialpolitik?" sei nicht zu beanstanden. Der
Aufsatz habe eine Länge von 3 3/4 Seiten, wovon ein Viertel auf Ausführungen entfalle,
die keinen Bezug zum gestellten Thema hätten. Fast zwei Drittel befassten sich mit
einer zu lang geratenen Einführung. Bis zur Seite 3 des Aufsatzes fehlten jegliche
Ausführungen zu den ökonomischen oder sozialen Ergebnissen der Bush-Regierung.
Es würden keine wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen der Regierung genannt,
sondern nur Zustände beschrieben. Es werde lediglich zweimal darauf hingewiesen,
dass die Bush-Regierung sich statt auf die Innen- auf die Außenpolitik konzentriert
habe. Dem entsprechend werde im Bewertungsbogen ausgeführt "Thema nicht
hinreichend erörtert + beantwortet" bzw. mit den Worten kommentiert, dass der letzte
Satz des Aufsatzes wie eine Entschuldigung dafür klinge, dass das gestellte Thema
nicht behandelt worden sei.
Hinsichtlich der Übersetzung Englisch/Deutsch sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei
Stattgabe aller Widerspruchspunkte die Arbeit 30 Punkte erzielen würde, was der Note
"mangelhaft" entspräche. Das Übersetzen könne sich nicht im Nachschlagen von
Wörterbüchern und Abschreiben der dort gefundenen Vokabel erschöpfen. Unabdingbar
für eine übersetzerische Tätigkeit seien Text- und Wortanalyse, woran es hier mangele.
Im Einzelnen: slumped-stürzte sei im vorliegenden Zusammenhang unidiomatisch; der
gebräuchliche Ausdruck sei hier "fallen" oder "plötzlich fallen". Demand-Bedarf
entspreche nicht dem Sinn des Textes, sondern gemeint sei die "Nachfrage nach".
Decline in demand- Rückgang an Nachfrage sei eine unübliche Ausdrucksweise.
Korrekt und allgemein üblich sei "Rückgang der Nachfrage nach". Developers sei im
vorliegenden Zusammenhang nicht mit Bauträger, sondern mit
Erschließungsunternehmen zu übersetzen, alles andere sei im vorgegebenen Kontext
viel zu speziell.
12
Hinsichtlich der Übersetzung Deutsch/Englisch ergebe sich selbst bei Stattgabe aller
Widerspruchspunkte eine Punktzahl von 36,5, was der Note "mangelhaft" entspreche.
Bezüglich der allgemeinen Standards sei auf die vorherigen Ausführungen zu
verweisen. Eine mögliche Übersetzung für das Wort "Nimbus" sei -da der Begriff im
übertragenen Sinne gebraucht werde- "Aura". Der Begriff "lebendig" hätte hier mit
"lively" übersetzt werden können. Eingriff-interference: "Interference" habe die
Bedeutung von "Einmischung". Bei dem Ausdruck "Eingriff in die Küstenlinie" wäre der
Ausdruck "intervention" passend gewesen. Den für den Begriff Tidenhub gewählte
Ausdruck "tide lift" gebe es nicht, es müsse heißen "tidal range" oder "tide range". Der
übliche Ausdruck für Süßwasser laute nicht "sweet water", sondern "fresh water". Für
die Umdeutung des Ausgangstextes habe kein Anlass bestanden. Wenn der Verfasser
des Textes auf die auf den ersten Blick bestehende Ähnlichkeit abstelle, sei es nicht
Aufgabe des Übersetzers, seine eigene abweichende Sicht der Dinge in der
Übersetzung darzustellen, zumal der Ausgangstext keinen logischen Fehler enthalte.
13
In Bezug auf das Diktat entspreche der Text hinsichtlich seines Schwierigkeitsgerades
den Anforderungen der Prüfungsordnung. Dies gelte auch für die Punktabzüge für
einzelne Fehler. Diese erfolgten gestaffelt nach Orthographie, Interpunktion bzw. Groß-
und Kleinschreibung, für letztere würden in der Regel 5 Punkte abgezogen, falls nicht
14
noch weitere Fehler hinzukämen, wie falsch gesetzte Bindestriche oder falsche
Zusammen-/Getrenntschreibung. Bindestriche gehörten im Übrigen nicht zum Bereich
Interpunktion, sondern fielen unter die Rechtschreibregeln. Die 13-zeilige Textvorlage
weise in der Niederschrift der Klägerin 13 Fehler auf. Eine solche Leistung könne
gemessen an den Anforderungen, die an einen Übersetzer gestellt würden, nicht mit der
Note "befriedigend" bewertet worden.
Die Klägerin hat am 24.05.2005 (einem Dienstag) Klage erhoben. Im Hinblick auf die
Verfristung der Klage trägt die Klägerin vor, der Widerspruchsbescheid sei an die T. Str.
00 zugestellt worden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits am L.----weg 0 gewohnt
habe. Bereits ihr Widerspruchsschreiben vom 27.12.2004 sei unter ihrer neuen Anschrift
abgefasst. Sie sei Eigentümerin der Wohnung in der T. Str. 00 und dort nach wie vor
gemeldet. Die Wohnung sei jedoch seit dem 15.04.2005 befristet vermietet, da sie
später von ihrem ältesten Sohn bewohnt werden solle. Das Einfamilienhaus im L.----weg
0, das im Eigentum ihres Ehemannes stehe, sei nach dem Auszug eines Mieters im Juni
2004 von ihnen selbst bezogen worden.
15
In der Sache trägt die Klägerin vor, bei der Bewertung ihrer Arbeiten sei die
Prüfungsordnung nicht beachtet worden. In § 22 werde eine ungenügende Leistung wie
folgt definiert:
16
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen.
17
Fehlende Grundkenntnisse könnten ihr jedoch angesichts ihrer Ausbildung und
beruflichen Erfahrungen nicht unterstellt werden (1. Staatsexamen im Lehramt-Studium
im Fach Englisch mit der Note gut; zweisprachig aufgewachsen und in den USA mit
ausgezeichnetem Erfolg die Schule besucht; selbst Mitglied im Prüfungsausschuss der
IHK Köln für die Fortbildungsprüfungen von Fremdsprachenkorrospendenten;
regelmäßige Arbeit als Übersetzerin für einen namhaften internationalen Konzern zur
vollsten Zufriedenheit des Kunden). Selbst die Definition einer mangelhaften Leistung
18
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entsprich, jedoch erkennen lässt, das
gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
19
würde in ihrem Fall nicht zutreffen. Zudem müssten gemäß Prüfungsordnung bei einer
nicht ausreichenden Leistung die Gründe für die Bewertung ausführlich in einem
schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Ein solches habe sie jedoch bei ihrer
Akteneinsicht nicht vorfinden können. Es sei unbestritten, dass einzelne Prüfungsteile
einige Mängel aufwiesen, die jedoch derart unerheblich seien, dass diese gemäß den
Vorgaben der Prüfungsordnung mindestens als ausreichende Leistungen
20
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, insgesamt jedoch den Anforderung noch
entspricht.
21
bewertet werden könnten. Zudem sei die Vergabe einzelner Fehlerpunkte nicht korrekt,
wie sie im Widerspruch näher dargelegt habe. Insgesamt sei festzustellen, dass die
Anforderungen an eine Übersetzerprüfung nicht näher spezifiziert würden und auch kein
Bewertungsmaßstab vorgelegt worden sei, wie im Einzelnen benotet werde. Es sei zum
Beispiel für fehlerhafte Groß- und Kleinschreibung ein Abzug von 8 Fehlerfunkten
erfolgt, so dass schon ca. 7 Flüchtigkeitsfehler zu einer mangelhaften Bewertung
22
führten. Dem gegenüber sehe ein bundeseinheitliches Bewertungsschema der
Industrie- und Handelskammern für Fortbildungsprüfungen für Rechtschreibfehler von
minderer Schwere nur einen Abzug von 1 bis 2 Fehlerpunkten vor. Die Argumentation
der Beklagten sei auch insoweit widersprüchlich, als es dort heiße, ein Auftraggeber,
der kein ausgebildeter Übersetzer sei, könne durchaus mit der abgelieferten
Übersetzung zufrieden sei, andererseits aber angenommen werde, dass die
Übersetzung so formuliert sein müsse, dass ein Leser keine Schwierigkeiten mit dem
Verständnis habe.
Die Klägerin beantragt,
23
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.11.2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 zu verpflichten, über den von ihr abgelegten
schriftlichen Teil der staatlich anerkannten Übersetzerprüfung nach Neubewertung der
schriftlichen Arbeiten neu zu entscheiden.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Sie hält die Klage für verfristet. Materiell weist sie darauf hin, dass selbst eine
Verbesserung bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen noch nicht zu einem
Bestehen der Prüfung führen könne, da alle vier Prüfungsleistungen mit ungenügend
bewertet worden seien. Die auf die Definition der Noten in der Prüfungsordnung
gestützte Argumentation der Klägerin greife im Hinblick auf die Anforderungen an die
Prüfung eines qualifizierten Übersetzers nicht durch. Hier gehe es um den Nachweis
von Kenntnissen, die sie im Studiengang "Angewandte Sprachwissenschaften" mit dem
Abschluss Diplom-Übersetzer gefordert würden. Im Mittelpunkt stünden neben
fehlerfreier Sprachbeherrschung auch die Beherrschung der Übersetzungstechnik. Die
von der Klägerin bisher erreichen Qualifikationen seien damit nicht vergleichbar. Dass
ein Auftraggeber mit der abgelieferten Arbeit zufrieden sei, sei ebenfalls kein Indiz für
die Qualität der Arbeit, Denn wenn dieser kein ausgebildeter Übersetzer sei und die
Arbeit keine groben Sinnwidrigkeiten enthalte, werde er kaum in der Lage sein, Mängel
zu erkennen. Die Fremdsprachenkorrespondentenprüfung könne angesichts des
erheblich geringeren Anforderungsniveaus nicht als adäquate Alternative herangezogen
werden. Bei der Übersetzerprüfung gehe es um den Nachweis, dass ein Text in seinem
Zusammenhang verstanden und unter Berücksichtigung des jeweils vorliegenden
Kontextes so in die andere Sprache übertragen werde, dass er in allen Aspekten den
zielsprachlichen Gepflogenheiten entspreche und dabei die Aussagen und Nuancen
des Ausgangstextes beinhalte. Die Übersetzungs- und Sprachleistung eines
Übersetzers müsse lexikalisch, semantisch und syntaktisch einwandfrei und so
formuliert sein, dass ein Leser, der ausschließlich der Zielsprache mächtig sei, keine
Verständnisschwierigkeiten habe. Von dem Berufsstand eines Übersetzers werde
erwartet, dass er druckreife Vorlagen abliefere. Von einem qualifizierten Übersetzer
werde die Fähigkeit verlangt, selbst bei komplizierteren Begriffen eine tragbare Lösung
zu finden. Die Arbeiten der Klägerin zeigten jedoch einen Mangel an sprachlichem
Feingefühl und Präzision. Die Notendefinitionen der Prüfungsordnung seien auf dem
Hintergrund dieser übersetzungswissenschaftlichen Standards zu sehen. Die von der
Klägerin geltend gemachte formelle Fehlerhaftigkeit (fehlende Protokollierung) liege
nicht vor, denn es habe keine mündliche Prüfung stattgefunden, so dass ein
entsprechendes Protokoll nicht zu erstellen gewesen sei. Im Übrigen sei das
27
Prüfungsergebnis von allen Prüfern unterschrieben worden. Es sei nicht gängige Praxis,
im Rahmen des Prüfungsbescheides die Notengebung zu begründen. Die Begründung
der Noten ergebe sich aus den Korrekturvermerken in den schriftlichen Arbeiten. Bei
dem von der Klägerin vorgelegten "bundeseinheitlichen Bewertungsschema der IHK"
handelt es sich um eine Empfehlung des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages zur Korrektur von Prüfungsarbeiten, die zum einen für die
Beklagte nur Empfehlungscharakter habe und sich zum anderen auf die
Fremdsprachenkorrespondentenprüfung beziehe, die ein deutlich geringeres Niveau
aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30
Die Klage ist nicht verfristet erhoben worden. Zwar ist der Widerspruchsbescheid mit
Postzustellungsurkunde am 23.04.2005 zugestellt worden, die Klage ging jedoch erst
am Dienstag, den 24.05.2005 bei Gericht ein. Jedoch war diese Zustellung nicht
wirksam, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der dortigen
Adresse (T. Str. 00 in Köln) wohnte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die
Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO sich bei der Ersatzzustellung
gemäß § 180 ZPO -die hier erfolgt ist- nicht darauf erstreckt, dass der
Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Allerdings wird durch die
Erklärung des Zustellungsbeamten ein beweiskräftiges Indiz begründet, dass nur durch
eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden kann, vgl. dazu in Bezug
auf § 182 ZPO a.F. BV BVerfG, Beschluss vom 03.06.1991 -2 BvR 511/89-, NJW 1992,
224.
31
Die Aufgabe einer Wohnung setzt nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt,
die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Aufgabewille und
Aufgabeakt müssen aber, wenn auch nicht für den Absender des zuzustellenden
Schriftstücks oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch
jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Wird
etwa mit der Absicht zur Aufgabe der bisherigen Wohnung eine neue Wohnung an
anderer Stelle genommen, so wird schon damit regelmäßig die Aufgabe hinreichend
deutlich verlautbart. Dem steht nicht schon entgegen, dass der Umzug der
Meldebehörde nicht angezeigt, der Post kein Nachsendeauftrag erteilt, dass
Namensschild an der Wohnung belassen wird und weiterhin die Möglichkeit besteht,
diese Räume aufzusuchen und dort eingegangene Post zur Kenntnis zu nehmen,
32
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1987 - VI ZR 268/86-, NJW 1988, 713.
33
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie bereits im
Juni 2004 in das Einfamilienhaus L.-----weg 0 umgezogen ist und die Wohnung T. Str.
00 im Zeitpunkt der Zustellung bereits befristet vermietet war. Sie hat insoweit den
Mietvertrag für das Objekt T. Str. 00 vorgelegt, sowie eine Verbrauchsrechnung und eine
an sie selbst gerichtete Telefonrechnung, die den Abrechnungszeitraum Dezember
2004 bis Januar 2005 betrifft und an die neue Anschrift gerichtet ist. Insbesondere hat
die Klägerin bereits im Dezember 2004 ihren Widerspruch unter der neuen Anschrift
34
abgefasst, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf den Wohnungswechsel hingewiesen
hat. Der Aspekt, dass der Widerspruchsbescheid sie gleichwohl erreicht hat erklärt sich
nachvollziehbar aus ihrem Vortrag, dass sie weiterhin an der bisherigen Wohnung über
einen Briefkasten verfüge. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den
Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.02.2006 pauschal bestritten hat, wird damit
die Wertung der Kammer nicht in Frage gestellt, zumal nicht ersichtlich ist, welche
Einzeltatsachen nach Auffassung der Beklagten unzutreffend sein sollen. Da die
Klägerin den Widerspruchsbescheid nach ihren Angaben erst einige Tage nach dem
23.04.2005 erhalten hat, war die Klagefrist unter Berücksichtigung des § 8 VwZG
eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf erneute Entscheidung über den
schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten
zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass die schriftlichen Arbeiten fehlerhaft bewertet
worden sind.
35
Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach § 47 des
Berufsbildungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung - BBiG - in Verbindung mit §
21 der Prüfungsordnung der Beklagten für die staatlich anerkannte Prüfung von
Dolmetschern und Übersetzern vom 10.06.1998 - PO -. Gemäß § 21 Abs.3 PO ist die
Prüfung nicht bestanden, wenn im schriftlichen Prüfungsteil eine Aufgabe mit
"ungenügend" bewertet wurde. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen
die Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten der staatlich anerkannten Übersetzerprüfung
(Ausgangssprache: Deutsch, Zielsprache: Englisch) führen nicht dazu, dass die
Arbeiten aus Rechtsgründen neu zu bewerten wären.
36
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
37
- Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005, 2007 -,
38
der die Verwaltungsgerichte folgen
39
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677, 678; OVG NRW,
Urteil vom 24.06.1994 - 19 A 3286/92 -,
40
verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die
Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei
prüfungsspezifischen Bewertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender
Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u. a. darauf beschränkt ist, ob
Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die
Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen
allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen
41
- BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.06.1980 - 9
S 974/80 -.
42
Prüfungsnoten sind in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die komplexen
43
Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Der das Prüfungsrecht
beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass für vergleichbare
Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungs-
kriterien gelten und kein Kandidat die Chance einer vom Vergleichsrahmen
unabhängigen Bewertung erhält. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, dass
das Gericht eine Prüfungsleistung selbst bewertet und - als Folge dieser eigenen
Bewertung - die Prüfungsbehörde verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären
- BVerfG, Beschluss vom 07.04.1991 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92
-, NVWZ 1993, 686, 688.
44
In Anwendung dieser Grundsätze sind Rechtsfehler weder im Prüfungsverfahren noch
bei der Bewertung der Leistungen ersichtlich.
45
In formeller Hinsicht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon
auszugehen, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt war. Das
Prüfungsergebnis ist auch von den drei Prüfern ordnungsgemäß festgestellt worden.
Eine darüber hinausgehende Protokollierung ist in der Prüfungsordnung (§ 21) nicht
vorgesehen.
46
Der Bewertungsvorgang, der sich an dem von der Beklagten in ihren Korrekturrichtlinien
aufgestellten Bewertungssystem orientiert, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, ausgehend von der Höchstpunktzahl 100
einzelne Fehlerpunkte in Abzug zu bringen und die ermittelte Endpunktzahl nach dem in
§ 20 Abs.1 PO niedergelegten Bewertungsschlüssel einem Ergebnis zuzuordnen. Die
Handhabung, für einzelne Fehler Punktabzüge vorzunehmen, kommt der Eigenart der
Übersetzungsprüfung gerade entgegen und erlaubt eine differenziertere und damit
nachvollziehbarere sowie leistungsgerechtere Bewertung, als die von der Klägerin
bevorzugte Vergabe von Pluspunkten aufgrund eines schwer kontrollierbaren
Gesamteindrucks. Die Entscheidung, welche Fehlerpunktzahl am Ende welcher Note
zugeordnet wird, ist Bestandteil der Beurteilungsermächtigung der Prüfer, die
gerichtlicher Einflussnahme entzogen ist; insbesondere ist aus höherrangigem Recht
nichts dagegen einzuwenden, dass dabei ein Ergebnis von mehr als 100 Fehlerpunkten
ebenso wie eine Nichtleistung mit 0 Punkten eingestuft wird. Die arithmetisch geprägte
Bewertungsmethode lässt auch die Erfassung sämtlicher Umstände zu, die für das
Leistungsbild bedeutsam sind. Der nach den Korrekturrichtlinien vorhandene Spielraum
bei der Höhe des Punktabzugs ermöglicht es dem Prüfer, die gebotene Gewichtung von
leichten und schweren Mängeln der Arbeit vorzunehmen und diese in Bezug zu dem
Vergleichsrahmen zu setzen, den er aus seinen Erfahrungen als Prüfer gebildet hat; hier
kann er zugleich den Schwierigkeitsgrad der Arbeit berücksichtigen. Der relativ weite
Rahmen, der etwa bei Abzügen wegen inhaltlicher Fehler, sowie bei Texttreue und
Satzstellung eingeräumt ist, erlaubt es, auch das von der Klägerin eingeforderte
Element der subjektiven Leistungseinschätzung in die Bewertung einfließen zu lassen.
47
Die Kammer ist dabei auch der Auffassung, dass die Vergabe von Punkten für
bestimmte Fehler entsprechend den Korrekturrichtlinien der Beklagten für Dolmetscher-
und Übersetzerprüfungen sich innerhalb der Vorgaben der Prüfungsordnung und des
Bewertungsspielraumes der Prüfer bewegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei der fraglichen Übersetzerprüfung um einen Abschluss handelt, der entsprechend
den Ausführungen der Beklagten von einem hohen Niveau ausgeht. Dies steht mit den
rechtlichen Vorgaben in Einklang, denn in § 13 b der Prüfungsordnung ist ausdrücklich
48
von schwierigen fremdsprachlichen bzw. deutschen Texten die Rede; zudem setzt die
Zulassung zur Prüfung den Nachweis über den Erwerb gehobener allgemeiner und
wirtschaftsbezogener fremdsprachlicher Kenntnisse voraus (§ 8 b der
Prüfungsordnung). Auf diesem Hintergrund vermag der von der Klägerin angeführte
Umstand, dass man im Vergleich etwa zur Fremdsprachenkorrespondentenprüfung
bereits bei einer erheblich geringeren Zahl von Fehlern schon die Note ungenügend
erreichen kann, keine durchgreifenden Bedenken an dem praktizierten
Benotungssystem zu begründen. Schon aus diesem Grunde ist aus dem abweichenden
Bewertungssystem der Prüfungen für Fremdsprachenkorrespondenten nichts
herzuleiten. Auf diesem Hintergrund können die Anforderungen der Beklagten, die
allgemein im Rahmen der hier fraglichen Prüfung gestellt werden (Es sei nachzuweisen,
dass ein Text in seinem Zusammenhang und verstanden und unter Berücksichtigung
des jeweiligen Kontextes so in die andere Sprache übertragen werde, dass er in allen
Aspekten den zielsprachlichen Gepflogenheiten entspreche und dabei die Aussagen
und Nuancen des Ausgangstextes beinhalte. Die Übersetzungs- und Sprachleistung
müsse lexikalisch, semantisch und syntaktisch einwandfrei und so formuliert sein, dass
ein Leser, der ausschließlich der Zielsprache mächtig sei, keine
Verständnisschwierigkeiten habe. Von dem Berufsstand eines Übersetzers werde
erwartet, dass er druckreife Vorlagen abliefere.) nicht beanstandet werden. Davon
ausgehend ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht bereits
aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und beruflichen Qualifikationen, dass ihre
Leistungen gemäß der Notendefinition weder als "ungenügend" noch als "mangelhaft"
bewertet werden könnten, da die Notendefinitionen in § 20 Prüfungsordnung auf dem
Hintergrund des genannten hohen Niveaus zu sehen sind. In diesem Zusammenhang
ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Klageschrift zitierte Notendefinition für
"ungenügend" nicht der des § 20 Abs.1 Prüfungsordnung entspricht.
Die Bewertung der einzelnen Arbeiten ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für
den Aufsatz. Die Bewertung dieser Arbeit ist hinreichend begründet worden. Die
Randbemerkungen und die Bewertungsblätter der Prüfer lassen zusammen mit der im
Widerspruchsbescheid wiedergegebenen Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu
den Einwänden der Klägerin die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu ihrer
Bewertung veranlasst haben, hinreichend erkennen. Die Kammer hält die dortigen
Ausführungen in Verbindung mit der Korrektur sowie den Bewertungsblättern für
nachvollziehbar. Insbesondere ist auch dargelegt worden, dass die Klägerin inhaltlich
zu dem von ihr gewählten Thema praktisch keine Ausführungen gemacht hat. Soweit in
den beiden Bewertungsbögen der Stil nur mit 25 bzw. 30 Punkten bewertet worden ist,
ist dies damit begründet worden, dass Zeiten und Vokabeln falsch verwendet worden
seien. Dies ist mit den entsprechenden Korrekturzeichen in der Arbeit selbst
gekennzeichnet, wobei in der Arbeit außerdem auch noch bestimmte Fehler
ausdrücklich als Stilfehler bezeichnet worden sind. Zudem ist hinsichtlich der
Verwendung des "past tenses" im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden, dass in
Sätzen, die in einem logischen Zusammenhang standen, unterschiedliche Tempi
verwendet worden sind. Die Klägerin hat im Klageverfahren zu diesen
Einzelargumenten des Widerspruchsbescheides nichts vorgetragen, was Zweifel an der
Korrektheit der Bewertung wecken könnte.
49
Bezüglich der Übersetzung Englisch/Deutsch ergeben sich die Gründe für die
Bewertung ebenfalls aus den Einzelkorrekturen in Verbindung mit der Begründung des
Widerspruchsbescheides. Dort ist ebenfalls dargelegt worden, welche Begriffe anstelle
der in der Übersetzung der Klägerin beanstandeten hätten verwendet werden können
50
oder sollen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer den ihnen zustehenden
Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Denn die Klägerin hat insofern nicht belegt,
dass die Auffassung der Prüfer fachlich nicht haltbar ist, sondern hat lediglich ihre davon
abweichende Meinung im Rahmen der Widerspruchsbegründung zum Ausdruck
gebracht. Davon abgesehen würde sich selbst dann, wenn die von der Klägerin als
fehlerhaft gerügten Punktabzüge außer Ansatz gelassen würden, lediglich eine
Punktzahl von 36 Punkten ergeben, so dass damit die Prüfungsleistung immer noch im
Bereich des "mangelhaft" läge.
Bezüglich der Übersetzung Deutsch/Englisch sieht die Kammer auf der Grundlage der
Korrektur der Arbeit sowie der Ausführungen des Widerspruchsbescheides ebenfalls
keine rechtlichen Fehler bei der Bewertung. Auch insoweit ist nachvollziehbar
ausgeführt worden, warum die von der Klägerin in ihrem Widerspruch aufgegriffenen
Be- griffe nicht korrekt übersetzt worden sind, ohne dass die Klägerin dem fundiert
entgegengetreten ist. Insbesondere ist davon auszugehen, dass kein Anlass bestand,
die Textvorlage in der von der Klägerin für richtig gehaltenen Weise umzudeuten. Denn
der Ausgangstext war entgegen der Annahme der Klägerin im fraglichen Punkt nicht
sinnwidrig oder unlogisch. Davon abgesehen würde auch insoweit die
Nichtberücksichtigung der von der Klägerin monierten Punktabzüge nur zu einer neuen
Punktzahl von 36,5 Punkten führen, was immer noch im Bereich des "mangelhaft" läge.
51
Die Bewertung des Diktates lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Diesbezüglich
hat die Klägerin letztlich nur geltend gemacht, dass die jeweils für einzelne Fehler
angesetzten Punktzahlen zu hoch seien. Insoweit ist bereits eingangs darauf
hingewiesen worden, dass das von den Prüfern praktizierte Noten- und
Bewertungssystem nicht zu beanstanden ist, weil es auf dem Hintergrund des ohne
Rechtsverstoß angesetzten Niveaus mit den Vorgaben der Prüfungsordnung in
Einklang steht und sich im Übrigen im Rahmen des den Prüfern zustehenden
Beurteilungsspielraumes bewegt.
52
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
53