Urteil des VG Köln vom 15.06.2007

VG Köln: sattelanhänger, fahrzeug, transport, begriff, leergewicht, auflage, vollstreckung, sicherheitsleistung, öffentlich, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1034/06
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1034/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges.
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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Lackiertechnikbereich. Mit eigenen
Sattelzugmaschinen transportiert sie fremde Sattelanhänger zu ihrem Lackierbetrieb
und zurück zum Kunden.
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Am 1. August 2005 geriet ein solches Sattelkraftfahrzeug (d.h. ein aus
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger bestehender Sattelzug) auf der
Bundesautobahn 2 in eine Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BfG), ohne
Maut entrichtet zu haben. Die Sattelzugmaschine der Klägerin hatte ein Leergewicht von
5.110 kg, eine zulässige Sattellast (Aufliegelast) von 2.390 kg sowie ein zulässiges
Gesamtgewicht von 7.500 kg. Der Fahrzeugschein der Zugmaschine enthielt zu Ziff. 28
(Anhängelast) folgende Bemerkung: „Max. Zuggewicht 11.990 kg". Bei dem
Sattelanhänger handelte es sich um einen Auflieger für Austauschlasten mit einem
Leergewicht von 2.700 kg, einer Nutzlast von 7.300 kg, einer zulässigen Achslast vorn
von 3.000 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 10.000 kg.
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Mit Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 erhob das BfG von der Klägerin für
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die besagte Nutzung der A 2 eine Maut von 20,66 EUR. Hiergegen legte die Klägerin
rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend, aufgrund der Ablastung der
Zugmaschine sei sichergestellt, dass das maximale Gewicht des gesamten Sattelzuges
11.990 kg nie überschreite. Das zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs
werde dadurch aufgehoben.
Das BfG wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar
2006 zurück. Es führte aus, für die Mautpflichtigkeit komme es allein auf das zulässige
Gesamtgewicht an, dessen Berechnung sich bei Sattelkraftfahrzeugen ausschließlich
nach § 34 Abs. 7 Nr.3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) richte und
vorliegend ein über 12 t liegendes zulässiges Gesamtgewicht des Sattelzuges ergebe.
Die Ablastung müsse demgegenüber außer Betracht bleiben.
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Gegen den am 25. Januar 2006 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin
am 17. Februar 2006 Klage erhoben. Sie trägt Folgendes vor: Die Beklagte habe bereits
die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs. 7 StVZO falsch
durchgeführt, das danach richtig berechnete zulässige Gesamtgewicht des
Sattelkraftfahrzeugs liege unter 12 t. Maßgeblich sei aber ohnehin die amtliche
Eintragung einer Ablastung in den Kraftfahrzeugpapieren. In vergleichbaren Fällen
jüngerer Zeit helfe das BfG Widersprüchen regelmäßig ab, die Toll Collect GmbH (TC)
stelle vergleichbare Verfahren ein.
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Die Klägerin beantragt,
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den Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 19. Januar 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, mit zulässigem Gesamtgewicht i.S.v. Art. 2 d) der Richtlinie
1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere
Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) sei das technisch höchstmögliche zulässige
Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination gemeint. Im Falle eines Sattelfahrzeuges
bestimme sich dieses ausschließlich nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO. Vorliegend sei das
Zulässige Gesamtgewicht richtig mit 14.500 kg berechnet worden, denn bei einem
Sattelanhänger sei die zulässige Aufliegelast gleichbedeutend mit der unter Ziffer 16
aufgeführten vorderen zulässigen Achslast. Eine Ablastung, d.h. Verringerung der
zulässigen Nutz- bzw. Aufliegelast, könne für Sattelzugmaschine und Sattelanhänger
separat in den jeweiligen Fahrzeugpapieren erfolgen, nicht aber pauschal für die
gesamte Fahrzeugkombination in den Papieren der Zugmaschine. Vorliegend sei
ohnehin fraglich, ob es sich um eine Ablastung handele oder nur um eine Auflage für
den mit dieser Zugmaschine ebenfalls möglichen Transport von (normalen) Lenk- und
Starrdeichselanhängern. Durch diese Eintragung werde jedenfalls nur das tatsächlich
zulässige Zuggewicht begrenzt. Die Mautpflicht hänge aber nicht vom tatsächlichen
Gewicht einer Fahrzeugkombination ab, sondern vom zulässigen Gesamtgewicht, wie
es sich aus den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine und des
Sattelanhängers ergebe. Unzutreffend sei, dass vergleichbare Verfahren in jüngerer Zeit
regelmäßig eingestellt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Nacherhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 1
Abs.1, 2 Nr.1, 8 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) und - in
Bezug auf die konkrete, hier nicht angegriffene Mauthöhe - des § 3 ABMG i.V.m. der
Mauthöheverordnung (MautHV).
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Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem auf der A 2 angetroffenen
Sattelkraftfahrzeug um ein mautpflichtiges Fahrzeug handelte, ist zu bejahen.
Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 Buchstabe d)
der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42 - „Wegekostenrichtlinie"). Nach
Art. 2 d) dieser Wegekostenrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeug" ein
Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den
Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t
beträgt. Das bemautete Sattelkraftfahrzeug war ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt; anderes wird von den Parteien nicht behauptet. Zudem betrug sein zulässiges
Gesamtgewicht nicht weniger als 12 t.
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Der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts ist für den Geltungsbereich des deutschen
Rechts in § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO definiert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der
deutsche Gesetzgeber bei Verabschiedung des § 1 Abs.1 ABMG, der hinsichtlich der
Bestimmung der mautpflichtigen Fahrzeuge auf Art.2 d) Wegekostenrichtlinie verweist
und damit maßgeblich auf das zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs abstellt, von
einem anderen Begriff des zulässigen Gesamtgewichts als dem in § 34 Abs. 3 Satz 2
StVZO ausdrücklich definierten ausgegangen sein könnte. Danach ist das zulässige
Gesamtgewicht das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 (des § 34 StVZO) nicht überschritten werden
darf. § 34 Abs.2 Satz 2 StVZO betrifft das (individuelle) technische zulässige
Gesamtgewicht, das aus Gründen der Fahrzeugsicherheit nicht überschritten werden
darf. § 34 Abs. 5 und 6 StVZO legt zusätzlich - überwiegend achszahlabhängig -
allgemeine Gewichtshöchstgrenzen für Kraftfahrzeuge, Anhänger und
Fahrzeugkombinationen zwecks Schonung der Straßen fest,
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vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 StVZO Rn.5.
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Demnach ist für die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz
2 StVZO und damit auch i.S.d. Art.2 d) Wegekostenrichtlinie sowohl das technisch
zulässige Gesamtgewicht als auch das vom Gesetz zwecks Straßenschonung
vorgegebene zulässige Gesamtgewicht von Bedeutung. Da das zulässige
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Gesamtgewicht i.S.d. § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO sich nach dem geringeren dieser beiden
Werte richten dürfte, genügt es zur Verneinung einer Mautpflicht nach § 1 Abs.1 ABMG,
wenn sich einer dieser Werte unter 12 t bewegt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Darüber, dass das technisch zulässige Gesamtgewicht i.S.v. § 34 Abs.2 Satz 2 StVZO
des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs durch die streitige Ablastung nicht verändert
worden ist, sind die Parteien sich einig. Auch die Fahrzeugscheine der
Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers enthalten keine Hinweise auf technische
Änderungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Höhe der technisch
zulässigen Gesamtgewichte dieser einzelnen Fahrzeuge - auch bei dem Anhänger
handelt es sich um ein Fahrzeug - von 7.500 kg bzw. 10.000 kg hat das Gericht keinen
Zweifel daran, dass das technisch zulässige Gesamtgewicht des bemauteten
Sattelkraftfahrzeugs insgesamt nicht unter 12 t liegt.
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Die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts zwecks Straßenschonung richtet sich
bei Fahrzeugkombinationen (Zügen und Sattelkraftfahrzeugen) nach § 34 Abs.6 und 7
StVZO. Nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO errechnet sich das nach Abs.6 zulässige
Gesamtgewicht bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den
jeweils höheren Wert a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der
zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Die
Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs i.S.v.
§ 34 Abs.6 StVZO sieht demnach wie folgt aus:
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7.500 kg (zulässiges Gesamtgewicht Sattelzugmaschine) + 10.000 kg (zulässiges
Gesamtgewicht Sattelanhänger) - 3.000 kg (zul. Aufliegelast des Anhängers - im
Fahrzeugschein des Sattelanhängers als Achslast vorn bezeichnet) ------------------
14.500 kg An diesem Ergebnis, wonach das zulässige Gesamtgewicht des bemauteten
Sattelkraftfahrzeugs jedenfalls über 12 t liegt, kann auch die Eintragung einer sich auf
das gesamte Sattelkraftfahrzeug beziehenden Ablastung ohne technische Änderungen
in den Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine nichts ändern. Der Weg zur Bestimmung
des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO ist vom Gesetz ebenso
zwingend vorgegeben wie die Definition des technisch zulässigen Gesamtgewichts in §
34 Abs.2 Satz 2 StVZO und die Formel zur Berechnung des zulässigen
Gesamtgewichts nach § 34 Abs.6 und 7 StVZO. Die nach letzterer Methode zunächst
erforderliche Summenbildung aus den einzelnen zulässigen Gesamtgewichten der
Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers mit nachfolgendem Abzug der Aufliegelast
ist nach geltendem Gesetz nicht verzichtbar. Eine einheitliche amtliche Herabsetzung
des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs ohne technische
Änderungen unter Außerachtlassung der Berechnungsformel des § 34 Abs.7 Nr.3
StVZO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist eine nicht technisch
veranlasste Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs
(wenn überhaupt) nur in der Weise möglich, dass die zulässigen Gesamtgewichte von
Sattelzug und Sattelanhänger jeweils einzeln amtlich herabgesetzt werden mit der
Folge, dass sich auch das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Sattelkraftfahrzeugs
sodann unter Beachtung des § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO verringert. Ob die
Berechnungsformel des § 34 Abs.7 StVZO grundsätzlich auch für die Bestimmung des
technisch zulässigen Gesamtgewichts heranzuziehen ist - wofür einiges spricht - kann
angesichts des Umstandes, dass technische Änderungen vorliegend nicht erfolgt sind
und das technisch zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs daher trotz der
amtlichen Eintragung im Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine unstreitig nach wie vor
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über 12 t liegen dürfte, offenbleiben.
Eine Ablastungseintragung wie die vorliegende ist auch nicht etwa geeignet, die
einzelnen zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger
abzuändern, um sodann gegebenenfalls zu einer geringeren Summe der einzelnen
zulässigen Gesamtgewichte zu gelangen. Hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts
des Sattelanhängers ergibt sich dies bereits daraus, dass einiges dafür spricht, eine
derartige amtliche Herabsetzung des zulässigens Gesamtgewichts eines Fahrzeugs nur
in den Fahrzeugpapieren des betroffenen Fahrzeugs selber zuzulassen. Denn die
Bedeutung des Fahrzeugscheins liegt gerade darin, dass er sich auf ein bestimmtes,
nach erkennbaren Merkmalen bezeichnetes Fahrzeug bezieht, und für dieses - und kein
anderes - öffentlich beglaubigt, dass es zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist,
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vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 24 StVZO Rn.5 m.w.N..
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Entscheidend ist jedoch, dass die vorliegende Ablastungseintragung sich ihrem
Wortlaut nach nicht etwa auf eine bestimmte Fahrzeugkombination, sondern auf jedes
beliebige Sattelkraftfahrzeug bezieht, das von der betreffenden Zugmaschine bewegt
wird. Eine solche Eintragung ist aufgrund ihrer Abstraktheit und Unbestimmtheit nicht
geeignet, das zulässige Gesamtgewicht eines jeden konkret von der Zugmaschine
gezogenen Anhängers abzuändern. Ein solches Verständnis würde dem Prinzip
widersprechen, dass Eintragungen im Fahrzeugschein sich auf bestimmte Fahrzeuge
beziehen müssen. Der Eintragung würde eine über eine Einzelfallregelung
hinausgehende quasi abstrakte Regelungswirkung beigemessen, die zudem zu einer
widersprüchlichen oder unklaren Rechtslage hinsichtlich des zulässigen
Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers führen würde, da es nach wie vor einen
Fahrzeugschein des jeweiligen Anhängers mit abweichenden konkreten Angaben zu
seinem zulässigen Gesamtgewicht gäbe. Würde man in den Fahrzeugpapieren von
Kraftfahrzeugen abstrakte Abänderungen hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts
möglicher Anhänger zulassen, wäre nicht zuletzt auch eine Einhaltung des technisch
zulässigen Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers und damit der
Fahrzeugsicherheit nicht mehr in jedem Fall gewährleistet.
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Aus diesen Gründen ist die hier streitige Ablastung als amtliche Eintragung anzusehen,
die sich ausschließlich auf das Fahrzeug bezieht, in dessen Fahrzeugpapiere sie
eingetragen worden ist, nämlich die Sattelzugmaschine. Ob es sich hierbei um eine
Begrenzung des tatsächlich zulässigen Zuggewichts des Sattelkraftfahrzeugs handelt
oder evtl. lediglich um eine Auflage für den Transport von Lenk- und
Starrdeichselanhängern, wie die Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung.
Wesentlich ist, dass es sich um eine Gewichtsbegrenzung handelt, die ausschließlich
für die Zulassung der Sattelzugmaschine Bedeutung hat, die das zulässige
Gesamtgewicht des Sattelanhängers und damit des gesamten Sattelzugs aber nicht
tangiert und somit nicht als amtliche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts des
Sattelkraftfahrzeugs angesehen werden kann. Den Umstand, dass eine solche
Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs grundsätzlich ohnehin
nur zulässig sein dürfte, wenn die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs geändert
werden, nicht aber schon dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht nach Angaben des
Halters nicht ausgenutzt wird,
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so Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 StVZO Rn.5 m.w.N.,
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sieht das Gericht als zusätzliches Indiz dafür an, dass mit der Eintragung der Ablastung
jedenfalls nicht das zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs i.S.v. § 34 Abs.3
Satz 2 StVZO geändert werden sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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