Urteil des VG Köln vom 01.09.2009

VG Köln (kläger, grundstück, höhe, verfügung, anschluss, abfallentsorgung, rechtsgrund, kreuzung, stadt, betrag)

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4342/08
Datum:
01.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4342/08
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. 00 in
00000 Gummersbach. Mit diesem Grundstück sind sie an die vom Beklagten betriebene
öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Der Anschluss der Kläger erfolgte durch
die Anschluss- und Duldungsverfügung des Beklagten vom 02.10.2006, mit der die
Kläger verpflichtet wurden, ein 60-l-Restabfallgefäß und eine 240-l-Altpapiertonne auf
ihrem Grundstück vorzuhalten und zur Abfallentsorgung zu nutzen. Der Beklagte wies
den Widerspruch der Kläger gegen die Duldungsverfügung mit Widerspruchsbescheid
vom 11.10.2006 zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt zur Begründung des
Benutzungszwangs auf S. 6:
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"Damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf Ihrem Grundstück anfallenden Abfälle
erfolgen kann..., hat die Bereitstellung der für Ihr Grundstück zur Verfügung gestellten
Abfallgefäße zu den im Abfallkalender genannten Terminen, ab sofort an der Kreuzung
C. /A.-------straße in Gummersbach zu erfolgen."
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Mit Gebührenbescheid vom 20.10.2006 setzte der Beklagte für November 2006 bis
Dezember 2006 gegenüber den Klägern Abfallgebühren in Höhe von 22,77 EUR fest.
Mit Bescheiden vom 19.01.2007 und 11.01.2008 setzte der Beklagte für die Jahre 2007
und 2008 Gebühren in Höhe von 142,36 EUR und 122,76 EUR fest. Die
Gebührenbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 wurden von den Klägern nicht
angegriffen.
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Die Kläger leisteten die festgesetzten Gebühren in der Folgezeit nicht. Daraufhin
mahnte der Beklagte bei den Klägern die Zahlung der zum 23.11.2006, 15.02.2007,
15.05.2007, 15.08.2007, 15.11.2007 und 15.02.2008 fälligen Teilbeträge an und erteilte
dem Bürgermeister der Stadt Gummersbach den Auftrag zur Vollstreckung der
genannten Beträge. Der Bürgermeister der Stadt Gummersbach unternahm daraufhin 5
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erfolglose Versuche der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Kläger.
Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15.05.2008 pfändete der
Bürgermeister der Stadt Gummersbach als Vollstreckungsbehörde Forderungen der
Kläger gegenüber der Volksbank Oberberg eG, Bahnhofstraße 3, 51674 Wiehl in Höhe
von 353,57 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den bis zum 15.02.2008
fälligen Abfallgebühren in Höhe von 195,82 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von
157,75 EUR (Mahngebühren für 5 Mahnungen in Höhe von jeweils 6,00 EUR; 5 x Porto
für die Mahnungen in Höhe von jeweils 0,55 EUR; 5 Pfändungsgebühren für die
Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen in Höhe von jeweils 20 EUR;
eine Pfändungsgebühr für die Kontopfändung in Höhe von 21,00 EUR sowie Auslagen
für die Kontopfändung in Höhe von 4,00 EUR).
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Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 04.06.2008 und am 09.06.2008 an den
Beklagten und baten um Rückerstattung des gepfändeten Betrages von 353,57 EUR.
Der Beklagte lehnte die begehrte Rückerstattung unter Hinweis auf die
bestandskräftigen Gebührenbescheide ab.
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Am 30.06.2008 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Erstattung des
eingezogenen Betrages von 353,57 EUR verlangen. Zur Begründung tragen sie vor,
dass der Beklagte keinen Anspruch auf die vollstreckten Abfallgebühren habe. Der
Beklagte habe keine gebührenpflichtigen Leistungen erbracht. Er habe die auf ihrem
Grundstück befindlichen Abfallgefäße nicht geleert. Das Müllfahrzeug befahre die
Straße C. nicht bis zu ihrem Hausgrundstück. Stattdessen verlange der Beklagte von
ihnen, dass sie die Abfalltonnen an der Kreuzung C. /A.------- straße bereit stellten. Es
sei unzumutbar, die Abfalltonne über eine Entfernung von ca. 170 m und einem
Straßengefälle von 15 % zur Kreuzung C. /A.-------straße zu schieben. Das Müllfahrzeug
könne die Straße C. 00 ohne weiteres befahren. Entgegen der Behauptung des
Beklagten bestehe in einer Entfernung von etwa 80 m eine Wendemöglichkeit. Diese
werde auch von schweren Lastkraftwagen bei Bedarf genutzt.
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Am 15.04.2009 haben die Kläger "Widerspruch" gegen den Gebührenbescheid vom
09.01.2009 erhoben, der die Kläger für das Jahr 2009 zu einer Abfallgebühr in Höhe von
126,12 EUR veranlagt.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Rückerstattungsbegehren
hinsichtlich eingezogener Vollstreckungskosten in Höhe von 2,75 EUR
übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich der Beklagte verpflichtet hatte, den
genannten Betrag den Klägern zu erstatten.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, ihnen den mit der Pfändungsverfügung vom 15.05.2008
gepfändeten Betrag von 350,82 EUR zu erstatten,
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2. den Gebührenbescheid vom 09.01.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Auffassung des Beklagten haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des
gepfändeten Betrages. Die gepfändeten Abfallgebühren seien durch bestandskräftige
Gebührenbescheide festgesetzt und fällig geworden. Die geltend gemachten Mahn- und
Vollstreckungskosten seien gerechtfertigt, weil die Kläger den ihnen durch die
Gebührenbescheide auferlegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien.
Einen Anspruch auf eine Optimierung ihrer Entsorgungssituation hätten die Kläger nicht.
Das Teilstück der Straße C. , an dem das klägerische Grundstück liege, sei von der
Einmündung der A.-------straße an nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Darüber
hinaus fehle in diesem Teilstück seit eh und je eine Wendemöglichkeit für
Müllfahrzeuge. Im gesamten Verlauf des Straßenteilstücks C. gebe es keine Fläche, auf
der schwere Lastkraftwagen oder auch das Müllfahrzeug wenden könnten, ohne in
wesentlichem Umfang Grundstücksflächen und Einfahrten privater
Grundstückseigentümer zu benutzen. Das Überfahren derartiger privater
Grundstücksflächen, die nicht zum Verlauf der Fahrbahn gehörten, sei bislang von den
betroffenen Grundstückseigentümern nicht gestattet worden. Das Müllfahrzeug könne
das klägerische Grundstück nur dann erreichen, wenn es rückwärts fahre. Dies verstoße
gegen berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Das Müllfahrzeug sei
nur mit einer Person besetzt. Eine Person, die den Fahrer des rückwärtsfahrenden
Müllfahrzeugs einweise, stehe deshalb nicht zur Verfügung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der
Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.
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1. Das mit dem Antrag zu 1) verfolgte Erstattungsbegehren ist unbegründet. Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Erstattung des noch streitigen mit der Pfändungsverfügung
vom 15.05.2008 gepfändeten und eingezogenen Betrages in Höhe von 350,82 EUR.
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Die Voraussetzungen der für dieses Begehren allein in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 3 VwVG NRW liegen nicht vor. Nach dieser
Bestimmung ist ein vom Vollstreckungsschuldner in der Vollstreckung ohne
Rechtsgrund gezahlter Betrag zu erstatten. Richtiger Beklagter für diesen Anspruch ist
der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger und nicht der Bürgermeister der Stadt
Gummersbach als Vollstreckungsbehörde.
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Der noch streitige Betrag von 350,82 EUR wurde mit Rechtsgrund eingezogen.
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a) Rechtsgrund für die vollstreckten, in der Zeit vom 23.11.2006 bis 15.02.2008 fällig
gewordenen Abfallgebühren in Höhe von 195,82 EUR sind die bestandskräftigen
Gebührenbescheide vom 20.10.2006, 19.01.2007 und 11.01.2008. Diese behördlichen
Bescheide sind die materielle Berechtigung für die Geltendmachung der
Gebührenforderung. Nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ergibt sich allein
aus dem Vorliegen des Gebührenbescheides der Rechtsgrund für die
Gebührenforderung. Ob die Gebührenpflicht in den Bescheiden zu Recht nach den
maßgeblichen Bestimmungen der Gebührensatzung festgelegt wurde, ist nach Eintritt
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der Bestandskraft des Gebührenbescheides unerheblich. Der Einwand, dass die
Gebührenfestsetzung nicht von den maßgeblichen Satzungsbestimmungen gedeckt ist,
hätte allein mit einer gegen die Gebührenbescheide gerichteten Anfechtungsklage
geltend gemacht werden können, die innerhalb der einmonatigen Klagefrist zu erheben
gewesen wäre.
b) Ungeachtet der Bestandskraft der für die Zeit von November bis zum 15.02.2008
ergangenen Gebührenbescheide sind die mit ihnen erfolgten Gebührenfestsetzungen
auch von den Bestimmungen der Gebührensatzungen des Beklagten gedeckt.
Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für den 60-l-
Restmüllbehälter ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) AbfGS 2006-2008. Danach
erhebt der Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren
nach dem KAG, Eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1
Abs. 1 Satz 2 AbfGS vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung
gestellt wurde und das Grundstück oder - in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2
Abfallentsorgungssatzung die durch das Sammelfahrzeug anfahrbare Stelle -
regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.
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Die Kläger erfüllen die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die
Heranziehung zu den streitigen Gebühren. Ihnen wurde vom Beklagten im Oktober 2006
ein 60-l-Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt. Der Beklagte fährt zwar das Grundstück
der Kläger nicht an. Vom Beklagten wird aber regelmäßig die Kreuzung C. /A.-------
straße zur Entsorgung angefahren. Die Kreuzungsbereich C. /A.-------straße ist eine
durch das Sammelfahrzeug anfahrbare Stelle i.S.v § 12 der Abfallentsorgungssatzung.
Dieser Bereich ist mit der Anschluss- und Duldungsverfügung des Beklagten vom
02.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2006 zwischen den
Beteiligten bestandskräftig als Bereitstellungsort für die Abfallbehälter der Kläger
festgelegt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 heißt es:
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"Damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf Ihrem Grundstück anfallenden Abfälle
erfolgen kann..., hat die Bereitstellung der für Ihr Grundstück zur Verfügung gestellten
Abfallgefäße zu den im Abfallkalender genannten Terminen, ab sofort an der Kreuzung
C. /A.-------straße in Gummersbach zu erfolgen."
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Diese Regelung des Bereitstellungsortes im Widerspruchsbescheid haben die Kläger
bestandskräftig werden lassen. Sie haben gegen die Anschlussverfügung vom
02.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides keine Klage erhoben.
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Ungeachtet der Bestandskraft der in der Anschlussverfügung erfolgten Festlegung des
Bereitstellungsortes, hat der Beklagte den Kreuzungsbereich C. /A.------- straße im
Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 auch zu Recht als Anfahrstelle i.S.v. § 12 der
Abfallentsorgungssatzung festgelegt. Die Anfahrt zum klägerischen Grundstück über die
Straße C. ist für das Abfallentsorgungsfahrzeug aus verkehrstechnischen Gründen nicht
zumutbar. Der zum Grundstück der Kläger führende Teil der Straße C. ist nicht als
öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Für die Straßenparzellen 0000
und 0000 hat der Eigentümer, die Stadt Gummersbach, lediglich eine
Zuwegungsbaulast zugunsten des Grundstücks der Kläger eingeräumt. Auf diesen
Straßenparzellen, für die der Eigentümer die Zuwegungsbaulast eingeräumt hat, besteht
für das Sammelfahrzeug bei Anfahrt des Hauses der Kläger keine Wendemöglichkeit.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten
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Lageplan behaupten, dass in etwa 80 m Entfernung ihres Hauses eine
Wendemöglichkeit vorhanden sei, verkennen sie, dass für diesen nördlich gelegenen
Bereich die Zuwegungsbaulast nicht besteht und der Beklagte als Träger der
öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung nicht berechtigt ist, diesen Straßenbereich
ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers zu nutzen. Dass das Sammelfahrzeug
das klägerische Grundstück - entweder bei der Hin- oder der Rückfahrt -
rückwärtsfahrend anfährt, ist ebenfalls verkehrstechnisch unzumutbar. Dass das
Sammelfahrzeug ohne eine Person rückwärts fährt, die das Fahrzeug während des
Rückwärtsfahrens einweist, verstößt gegen berufgenossenschaftliche
Unfallverhütungsvorschriften. Die satzungsrechtliche Festlegung eines
Bereitstellungsortes, der wie im Falle der Kläger nicht unmittelbar an dem
angeschlossenen Grundstück gelegen ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Eigentümern von Grundstücken, die aufgrund ihrer topographischen Lage für
Großfahrzeuge nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erreichbar sind, darf der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gesteigerte Mitwirkungspflichten auferlegen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27 /98 -, NVwZ
2000, 71.
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Dass die Kläger die ihnen zur Verfügung gestellte Restmülltonne ihren Angaben zur
Folge nicht nutzen und nicht befüllt zur Abholung bereit stellen, ist nach dem Wortlaut
des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006-2008 für die Erfüllung des Gebührentatbestandes
unerheblich. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006-2008 verlangt
lediglich, dass das Grundstück oder die nach § 12 AbfS anfahrbare Stelle mit dem Ziel
der Entsorgung vom Beklagten angefahren wird. Eine tatsächliche Leerung bereit
gestellter Müllgefäße setzt der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006-
2008 ausdrücklich nicht voraus. Der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS
2006-2008 ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem in § 4 Abs. 2 KAG NRW
festgelegten Gebührenbegriff vereinbar. Die Inanspruchnahme von Teilleistungen der
Abfallentsorgung - wie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren einer
durch die Entsorgungssatzung festgelegten Anfahrstelle durch das
Entsorgungsfahrzeug - ist zur Erfüllung einer einheitlichen Leistungsgebühr jedenfalls
dann ausreichend, wenn der Gebührenpflichtige hinsichtlich der ihm zur Verfügung
gestellten Abfallbehälter - wie hier - dem ortsrechtlich angeordneten Anschluss- und
Benutzungszwang unterliegt. In diesem Fall darf der gebührenrechtliche Satzungsgeber
davon ausgehen, dass der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur
Verfügung gestellten Abfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden
Benutzungspflicht auch nutzt und damit mit der tatsächlichen Leerung des
Abfallbehälters weitere Teilleistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch
nimmt,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.10.2000 - 9 B 1214/00 - und vom 15.11.2007 - 9 A
281/05 -.
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Dass der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006-2008 die Erhebung
einer vollen Leistungsgebühr für die Inanspruchnahme lediglich von Teilleistungen
ermöglicht, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die Entstehung einer
Gebührenpflicht setzt nicht zwingend voraus, dass der Gebührenschuldner aus der
öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als
individualisierender Zurechnungsgrund reicht etwa die Veranlassung der öffentlichen
Leistung aus,
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BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589.
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Eine derartige Veranlassung ist im Falle der öffentlichen Abfallentsorgung anzunehmen,
wenn ein anschlussverpflichteter Grundstückseigentümer ein ihm zur Verfügung
gestelltes Abfallgefäß unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche
Behälterbenutzungspflicht nicht nutzt. Eine derartige Veranlassung ist hier gegeben. Die
Kläger unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche
Abfallentsorgungseinrichtung. Dieser ist mit der Anschluss- und Benutzungsverfügung
vom 02.10.2006 bestandskräftig festgelegt.
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c) Die eingezogenen Vollstreckungskosten in Höhe von 155,00 EUR finden ihren
Rechtsgrund in den Bestimmungen der Kostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Die erhobenen Mahngebühren,
Pfändungsgebühren und Auslagen durften auf der Grundlage von §§ 2, 3, 4, 8 Abs. 1, 11
KostO NRW erhoben werden.
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2. Die gegen den Gebührenbescheid vom 09.01.2009 gerichtete Anfechtungsklage hat
ebenfalls keinen Erfolg.
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Sie ist wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO
unzulässig. Gegen den am dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post bekannt
gegebenen Bescheid vom 09.01.2009 haben die Kläger erst mit ihrem am 15.04.2009
bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 14.04.2009 sinngemäß Klage erhoben.
Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist haben die Kläger nicht
substantiiert glaubhaft gemacht. In ihrem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom
14.04.2009 behaupten die Kläger lediglich pauschal, dass sie sich "krankheitsbedingt"
nicht früher hätten melden können. Ungeachtet dessen ist die Anfechtungsklage auch
unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 09.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die
Abfallgebühren auch für das Jahr 2009 aus den oben genannten Gründen (1 b)) zu
Recht festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, S. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei
entsprach es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten auch hinsichtlich des
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes (Mahnkosten in
Höhe von 2,75 EUR) aufzuerlegen, weil sie ohne die Erledigung nur zu einem geringen
Anteil obsiegt hätten (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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