Urteil des VG Köln vom 12.06.2004

VG Köln: genehmigung, begründung des urteils, daten, betriebskosten, budget, rückwirkung, telefonnetz, anteil, unternehmen, installation

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 549/99
Datum:
12.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 549/99
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der
RegTP vom 23.12.1998 verpflichtet, a) die einmaligen Entgelte für die
Bereitstellung des Intra-Building-Abschnitts ICAs 16 X 2 Mbit/s in
zuerkannter Höhe und die jährlichen Entgelte für die Überlassung des
Intra-Building-Abschnitts mit einem um 1032,- DM erhöhten Betrag
rückwirkend zum jeweiligen Vertragsabschluss über den Intra-Building-
Abschnitt, frühestens jedoch zum 01.10.1998 zu genehmigen, und b) die
Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
be- scheiden, soweit die RegTP davon ausgegangen ist, dass die von
der Klägerin ver- einbarten Entgelte für die Bereitstellung und
Überlassung des Intra-Building- Abschnitts gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG
verstoßen und die RegTP den Entgeltge- nehmigungsantrag für die
Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building- Abschnitts
hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen der Höhe nach abgelehnt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte
zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Voll- streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi- ger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Eigentümerin der Telekommunikationsnetze und hierzu gehören- den
technischen Einrichtungen der ehemaligen E. .
2
Sie schloss seit Mai 1997 mit zahlreichen Wettbewerbern Zusammenschaltungs-
verträge (Interconnection-Verträge) über die Zusammenschaltung ihres Telekommu-
nikationsnetzes mit demjenigen des Vertragspartners. Die Zusammenschaltungen der
Telekommunikationsnetze werden an den jeweiligen Orten der Zusammenschal- tung
über sogenannte Interconnection-Anschlüsse (ICAs) realisiert, die die Klägerin in den
technischen Ausführungen ICAs Customer Sited, ICAs Physical-Co-Location und ICAs
Customer Sited 16 x 2 Mbit/s, einer Variante des ICAs Customer Sited, anbietet.
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Der ICAs Customer Sited 16 x 2 Mbit/s unterteilt sich nach den Interconnection-
verträgen der Klägerin in einen Inter-Building-Abschnitt und einen Intra-Building-
Abschnitt. Der Inter-Building-Abschnitt bezeichnet einen von der Klägerin realisierten
Übertragungsweg mit einer Übertragungskapazität von mindestens 34 Mbit/s zur Ü-
bertragung von 16 Digitalsignalverbindungen 2 Mbit/s (DSV 2) mit je 31 Kanälen zu je
64 kbit/s, die als Nutz- oder Zeichengabekanäle genutzt werden können. Demge-
genüber besteht der Intra-Building-Abschnitt aus den zu den jeweiligen Vermittlungs-
einrichtungen mit Netzübergangsfunktion des Telefonnetzes der Klägerin gehören- den
16 Anschlusseinheiten und den 16 Abschlusseinrichtungen des Telefonnetzes der
Klägerin (2 Mbit/s-NT) mit den zugehörigen Innenführungen. Die Abschlussein- richtung
(2 Mbit/s-NT) ist eine physikalische Schnittstelle mit definierten übertra-
gungstechnischen Eigenschaften zwischen dem Telefonnetz der Klägerin und dem
Telefonnetz des Zusammenschaltungspartners, welche in den Räumen des Zusam-
menschaltungspartners von der Klägerin realisiert wird.
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Am 22.06.1998 schloss die Klägerin mit der Firma B. einen
Zusammenschaltungsvertrag über des Produkt ICAs 16 x 2 Mbit/s.
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Am 14.10.1998 beantragte sie bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post (RegTP), die Entgelte für den ICAs 16 x 2 Mbit/s (Intra- Building-Abschnitt) gemäß
einer als Anlage 2 beigefügten Preisliste ab dem 01.10.1998 unbefristet zu genehmigen,
hilfsweise, die in den bis zur Erteilung der Genehmigung abgeschlossenen Verträgen
für ICAs 16 x 2 Mbit/s vereinbarten Entgelte (Intra-Building-Abschnitt) gemäß Anlage 2
ab dem 01.10.1998 unbefristet zu genehmigen. In Anlage 2 war der Preis für die
Bereitstellung/Installation des Intra- Building-Abschnitts mit 9.550,00 DM je ICAs 16 X 2
Mbit/s, der Überlassungspreis mit jährlich 53.300,00 DM je ICAs 16 X 2 Mbit/s beziffert.
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Mit Schreiben vom 04.12.1998 und 11.12.1998 führte die Klägerin zur technischen
Realisierung der ICAs 16 x 2 Mbit/s aus, es werde in den Leitungsendgestellen anstatt
eines bislang verwendeten 34 Mbit/s Einschubes ein spezieller 16 x 2 Mbit/s Einschub
eingesetzt. Dieser Einschub erzeuge ausgangsseitig die für die Vermittlungstechnik
(Ports) benötigte Datenstruktur. Auf Kundenseite müssten die 16 x 2 Mbit/s
Übertragungswege mit einer Netzabschlusseinrichtung (NTPM) abgeschlossen werden.
Eine zusätzliche Multiplexeinrichtung sei unter Einsatz dieser Übertragungstechnik nicht
(mehr) erforderlich. Die Kosten der 34 Mbit/s-Einschübe seien Bestandteil der Kosten
der CFV 34 Mbit/s (Inter-Building-Abschnitt) und somit nicht Bestandteil des
vorliegenden Entgeltantrages.
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Mit Bescheid vom 23.12.1998 entsprach die RegTP dem Antrag nur teilweise. Für die
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Bereitstellung/Installation des Intra-Building-Abschnitts genehmigte sie einmalig je ICAs
16 x 2 Mbit/s 5.120,00 DM (Nr. 1), für die Überlassung des Intra- Building-Abschnitts
jährlich je ICAs 16 x 2 Mbit/s 44.442,00 DM (Nr. 2). Gleichzeitig wurde die Genehmigung
bis zum 31.12.1999 befristet (Nr. 3). Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur
Begründung führte die RegTP aus: Der Hauptantrag der Klägerin sei abzulehnen
gewesen, weil eine vom Einzelfall losgelöste Entgeltgenehmigung in § 39 TKG nicht
vorgesehen sei. Die hilfsweise beantragten Entgelte hätten nur in der aus dem Be-
scheidtenor ersichtlichen Höhe teilgenehmigt werden können. Die Klägerin habe
zunächst keine im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 TEntgV vollständi- gen Kostenunterlagen
vorgelegt. Die Unterlagen seien zwar quantitativ vollständig, besäßen aber in
qualitativer Hinsicht keine hinreichende Aussagekraft, ob und wie weit die beantragten
Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstel- lung orientierten. Die
Nettostundensätze der Ressorts Servicenetze (SeN) und des Zentrums Nationa- ler
Vertrieb/Lizensierte Diensteanbieter/Carrier (ZNVLDC) wichen von den im Ent-
geltantrag vom 22.05.1998 für die technisch vergleichbaren ICAs 2 Mbit/s geltend
gemachten Nettostundensätzen erheblich ab. Für die Beschlusskammer sei nicht
erkennbar, ob und in welchem Umfang die jeweils höheren SeN- und ZNVLDC-
Nettostundensätze auf Umstellungen in der Kalkulationsmethode oder etwa auf tat-
sächlich eingetretene oder erwartete Kostenänderungen zurückzuführen seien. Ge-
genüber dem Entgeltantrag vom 22.05.1998 basierten die Berechnungen der Netto-
stundensätze auf einer geänderten bundesdurchschnittlich verfügbaren Jahresar-
beitszeit eines Mitarbeiters. Die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Höhe des
Nettostundensatzes habe die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Sie habe ferner nicht
ausgeführt, wie das Verhältnis von leistungsmengenneutralen (lmn) zu leistun-
genmengeninduzierten (lmi) Kräften ermittelt worden sei. Auch der Betriebs- und
Mietkostenfaktor Servicegruppe Netzinfrastruktur Telefonnetz (NI-PSTN) und
Netzinfrastruktur/Übertragungswege (NI/Ü) sei in Teil 3 der Anlage 5 (Bl. 8 bis 9) nur
unzureichend erläutert worden, da in die Berechnung einfließende Daten als gegebene
Größen dargestellt und nicht hergeleitet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, auf
welcher Basis die Prozentwerte für die einzelnen Kostenarten ermittelt worden seien.
Ferner sei die Höhe der angesetzten Gemeinkosten sowie
Gemeinkostenzuschlagssätze der zuständigen Ressorts nicht überzeugend dargelegt
worden. Insbesondere habe die Bildung der Zuschlagssätze für die verschiedenen
Unternehmenseinheiten nicht nachvollzogen werden können. Nach § 2 Abs. 3 TEntgV
könne die RegTP einen Entgeltantrag bei unvollständigen Unterlagen nach Abs. 1 und
2 der Vorschrift nach Ermessen ablehnen. Insoweit habe im Rahmen einer
Interessenabwägung entschieden werden müssen, inwieweit die Entgelte auf einer
alternativen Grundlage festgesetzt werden könnten. Da im Bescheid vom 31.07.1998
die unter dem 22.05.1998 beantragten Entgelte für die technisch vergleichbaren ICAs 2
Mbit/s teilgenehmigt worden seien, sei dieser als Grundlage heranzuziehen gewesen.
Soweit die vorgelegten Kostenunterlagen prüffähig seien, seien Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass sich diese nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
orientierten. Für den Bereich NI-PSTN sei ein Betriebskostenzuschlag in Höhe von
33,04 %, jeweils bezogen auf die Kapitalkosten, ermittelt worden, der den seinerzeit
ermittelten Zuschlagssatz von 12,07 % um mehr als 50 % übersteige. Die Klägerin habe
die Ermittlungs- und Zurechnungsmethode umgestellt, wobei im Rahmen der
Zuschlagsberechnung neben den Sachkosten auch anteilige Personalkosten in Höhe
von 600.000 TDM als Betriebskosten einbezogen worden seien. Es sei zu vermuten,
dass eine Umschichtung dieser Personalkosten von den Gemeinkosten zu den
Betriebskosten erfolgt sei. Eine Doppelverrechnung von anteiligen Personalkosten
könne daher nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass die erhöhten NI- PSTN-
Gemeinkosten auf eine deutlich verringerte Zuschlagsbasis bezogen worden seien. Der
Betriebskostenzuschlag des Bereichs NI/Ü habe aufgrund der qualitativ unvollständig
vorgelegten Kostenunterlagen hinsichtlich der genannten Problematik nicht überprüft
werden können. Zudem habe die Klägerin insoweit nicht - wie bei NI- PSTN - mit dem
INTRA-Berechnungschema, sondern systemwidrig mit der herkömmlichen Methode der
Kostenzurechnung TETRA gearbeitet. Der Betriebskostenzuschlag basiere daher auf
einer anderen Kalkulationsbasis als der Bereich NI-PSTN. Eine solche
Vorgehensweise sei unzulässig, da die Kalkulation eines Entgelts nur unter
Verwendung einer einheitlichen Kalkulationsmethode erfolgen könne. Darüber hinaus
seien sodann innerhalb des Bereiches NI/Ü die Gemeinkosten wieder nach INTRA-
Logik berechnet worden, was ebenfalls inkonse- quent sei. Zu bemängeln sei ferner,
dass die Klägerin in ihren Kalkulationen weiterhin mit einem Zinssatz mit 12,6 %
gerechnet habe. Die Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung der Ports seien
ferner nicht mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG vereinbar. Es liege eine diskriminierende
Entgeltstruktur vor, da die ICAs 16 x 2 Mbit/s und die ICAs 2 Mbit/s gleichartige
Leistungen seien. Indem die Klägerin mehr als das 16fache des für einen ICAs 2 Mbit/s
genehmigten Entgelts angesetzt habe, benachteilige sie die Nachfrager eines ICAs 16 x
2 Mbit/s. Sachliche Gründe hierfür seien nicht erkennbar. Für beide Leistungen würden
dieselben 2 Mbit/s-Ports zum Nettodurchschnittspreis von 10.352,00 DM eingesetzt. Im
Übrigen verringerten sich die Überlassungskosten für den ICAs 2 x 16 Mbit/s durch die
von der Klägerin eingesetzte neue Technik (Einsetzung eines speziellen 16 x 2 Mbit/s-
Einschubes in den Leitungsendgestellen) gegenüber den genehmigten Entgelten der
CFV 34 Mbit/s um jeweils 516,00 DM auf jeder Seite des Inter-Building- Abschnitts.
Hierbei handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine minimale
und somit zu vernachlässigende Ersparnis, sondern um einen unzulässigen Aufschlag
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Die Differenz werde rechnerisch in dem Entgelt für den
Intra-Building-Abschnitt berücksichtigt, da für die beantragte Leistung ein
Zusammenhang mit dem Inter-Building-Abschnitt bestehe. Unter Zugrundelegung der
NI/Ü-Zuschlagssätze und der sonstigen Kalkulationsgrundsätze des Intra-Building-
Bescheides ergebe sich ein Überlassungsentgelt von 6.914,38 DM für die NTPM
inklusive Montage, das zu dem Entgelt des 16 x 2 Mbit/s Ports in Höhe von 38.560,00
DM hinzu komme. Soweit die Klägerin die Genehmigung rückwirkend zum 01.10.1998
beantragt habe, habe dies ebenfalls abgelehnt werden müssen, da
Entgeltgenehmigungen nach § 39 TKG nur Wirkungen für die Zukunft entfalten könnten.
Am 25.01.1999 - einem Montag - hat die Klägerin gegen den genannten Bescheid Klage
erhoben. Sie trägt vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer vom konkreten
Einzelvertrag losgelösten und auf den 01.10.1998 zurückwirkenden Genehmigung.
Hierzu verweist sie auf ihren Vortrag in zahlreichen parallen Verfahren. Sie habe auch
einen Anspruch auf Erteilung der Entgeltgenehmigung in der beantragten Höhe. Soweit
die RegTP moniere, dass die im Teil 4 der Anlage 5 zum Genehmigungsantrag
ausgewiesenen Nettostundensätze der Ressorts SeN und ZNVLDC erheblich vom
Entgeltantrag vom 22.05.1998 für die ICAs 2 Mbit/s abwichen, ohne dass erkennbar sei,
ob und in welchem Umfang die jeweils höheren Stundensätze auf die Umstellung der
Kalkulationsmethode oder auf tatsächlich eingetretene oder erwartete
Kostenänderungen zurückzuführen seien, sei dies unzutreffend. Die Behörde habe
eingeräumt, dass die Berechnung der Nettostundensätze auf einer gegenüber dem
Antrag vom 22.05.1998 geänderten bundesdurchschnittlich verfügbaren
Jahresarbeitszeit eines Mitarbeiters beruhe. Soweit sie bemängele, dass die hieraus
resultierenden Auswirkungen auf die Höhe des Nettostundensatzes nicht erkennbar
seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Aus Teil 4 der Kostenkalkulation ergäben sich die
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Herleitung und die Datenquellen, die zur Ermittlung der Stundensätze herangezogen
worden seien. Im Übrigen seien die Erläuterungsanforderungen der RegTP überzogen.
Sie seien mit einem zumutbaren Aufwand nicht zu erfüllen. § 2 Abs. 2 Satz 2 TEntgV
verlange nur die Erläuterung gewisser Angaben, jedoch keine erschöpfende Darlegung
und Begründung sämtlicher Angaben. Schließlich habe nicht sie - die Klägerin -,
sondern die Beklagte den Nachweis zu erbringen, ob die zugrundegelegten Kosten
denen der effektiven Leistungsbereitstellung entsprächen. Hinsichtlich des Betriebs-
und Mietkostenfaktors NI-PSTN und NI/Ü sei nicht nachvollziehbar, wieso die RegTP
die Überleitung der empirisch übermittelten Daten zu den tatsächlich in die
Kostenkalkulation einfließenden Größen für unklar halte. Die in die Berechnung
einfließenden Daten seien in der Kostenkalkulation in Teil 3 der Anlage 5 dargelegt,
einschließlich einer Beschreibung der Methodik. Auch die Annahme der RegTP,
bezüglich des Betriebskostenzuschlages des Bereichs NI-PSTN sei eine
Doppelverrechnung von anteiligen Personalkosten in den Positionen "Gemeinkosten"
und "Betriebskosten" nicht auszuschließen, sei unzutreffend. Die Erhöhung des
Betriebskostenzuschlages gegenüber dem insoweit für ICAs 2Mbit/s ermittelten
Zuschlagssatz beruhe auf der zwischenzeitlichen Umstellung der Ermittlungs- und
Zurechnungsmethode auf das Kostenrechnungssystem INTRA. Da sowohl
Betriebskosten als auch Gemeinkosten aus der gleichen Datenbasis (DELKOS Budget
1998) hergeleitet worden seien und alle Kostenstellen aus DELKOS eindeutig entweder
den Gemeinkosten oder den Einzelkosten zugeordnet worden seien, sei eine
Doppelverrechnung ausgeschlossen. Soweit die RegTP bezüglich des
Betriebskostenzuschlags des Bereichs Übertragungstechnik (NI/Ü) bemängelt habe,
dass nicht auf der Grundlage des INTRA-Berechnungschemas, sondern mit der
herkömmlichen Kostenzurechnung TETRA gearbeitet und dann innerhalb des
Bereiches NI/Ü die Gemeinkosten wieder nach INTRA-Logik berechnet worden seien,
liege hierin keine Systemwidrigkeit. Die Ermittlung der Betriebskostenfaktoren NI/Ü sei
auf gleicher Datenbasis DELKOS Budget 1998 wie bei NI-PSTN erfolgt. Soweit sich die
Überlassungskosten für den ICAs 2 x 16 Mbit/s durch die zum Einsatz kommende
Technik im Inter-Building-Abschnitt gegenüber den genannten Entgelten der CFV 34
Mbit/s um jeweils 516,00 DM reduzierten hätten, betreffe dies allein den Inter-Building-
Abschnitt, der vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sei. Hierin liege deshalb
entgegen der Auffassung der RegTP kein unzulässiger Aufschlag im Sinne von § 24
Abs. 2 Nr. 1 TKG bezüglich des vorliegenden Entgelts. Die Grenzen zwischen Intra- und
Inter-Building-Abschnitt seien auch nicht etwa unklar, sondern in Abhängigkeit von der
jeweils eingesetzten Technik klar fixiert. Die RegTP dürfe Kostenreduktionen nur dort
berücksichtigen, wo diese entsprechend der von ihr - der Klägerin - eingesetzten
Technik auch entstanden seien. Sie könne deshalb bezüglich der bereits genehmigten
Entgelte für den Inter-Building-Abschnitt nur überprüfen, ob ein nachträgliches
Entgeltregulierungsverfahren in Betracht komme. Entgegen der Auffassung der
Beklagten seien die Höhe der angesetzten Gemeinkosten sowie die daraus
abgeleiteten Gemeinkostenzuschlagssätze der zuständigen Ressorts sehr wohl anhand
der in Teil 5 (Ermittlung der leistungsmengenneutralen Gemeinkosten) aufgeführten
Informationen und Unterlagen nachvollziehbar. Die angefallenen Kosten würden den
Wertschöpfungsbereichen der Klägerin so zugeordnet, dass jeder Bereich die durch
seine Aufgaben verursachten Kosten trage. Zusätzlich würden die Gemeinkosten
jeweils einer Hierarchie (Organisations-, Leitungsebene) zugeordnet. Des Weiteren sei
auch der der Kostenkalkulation zugrunde gelegte kalkulatorische Zinssatz von 12,6 %
genehmigungsfähig. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren Vortrag in parallen
Verfahren 1 K 8003/98. Ferner liege bezüglich der Entgelte für die Bereitstellung und
Überlassung der Ports ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG nicht deshalb vor, weil
sie für den ICAs 16 x 2 Mbit/s ein höheres Entgelt verlange als das 16fache des
genehmigten Entgelts für einen ICAs 2 Mbit/s. Der Unterschied ergebe sich daraus,
dass sie sich nicht an dem genehmigten, sondern an dem von ihr beantragten Entgelt für
ICAs 2 Mbit/s orientiert habe. Die im Bescheid vom 31.07.1998 vorgenommenen
Kürzungen der Position 2.1 (ICAs 2 Mbit/s) seien nämlich nicht berechtigt gewesen.
Schließlich untersage § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG nur die Einräumung von Vorteilen.
Vorliegend handele es sich - angesichts höherer Kosten - aber allenfalls um einen
Nachteil.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 23.12.1998 zu
verpflichten, ihr - der Klägerin - die Genehmigung der Entgelte für den Intra-Building-
Abschnitt entsprechend ihrem Antrag vom 14.10.1998 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer vom konkreten
Einzelvertrag losgelösten und rückwirkenden Entgeltgenehmigung.
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Die Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts je
ICAs 16 x 2 Mbit/s seien in der beantragten Höhe nicht genehmigungsfähig. Insoweit
wiederholt und vertieft die Beklagte die Begründung des angegriffenen Bescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der
Verfahrensakte 1 K 8003/98 VG Köln (13 A 1521/03 OVG NRW) nebst Beiakten.
16
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
18
Die Klägerin verfügt für die auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung gerichtete
Verpflichtungsklage über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die von ihr
verlangten Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs 16 X 2 Mbit/s
gemäß § 39 Abs. 1 TKG i.V.m. § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig sind. Zwischen
den Beteiligten ist nicht umstritten, dass es dabei um Entgelte für die Gewährung
besonderer Netzzugänge nach § 35 TKG geht.
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In der Sache hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihr eine vom konkreten Einzelfall
losgelöste Entgeltgenehmigung begehrt.
21
Die Kammer und das OVG NRW haben diese Rechtsfrage bereits mehrfach zu Lasten
der Klägerin entschieden
22
vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2003 - 13 A 362/01 - ; Urteil der Kammer vom
06.02.2003 - 1 K 8003/98 -, m.w.N. Juris
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Die den Beteiligten bekannten Gründe brauchen deshalb nicht nochmals dargelegt zu
werden.
24
Der Klage ist dagegen stattzugeben, soweit mit ihr - sinngemäß - auch eine
einzelfallbezogene Entgeltgenehmigung mit Rückwirkung zum 01.10.1998 begehrt wird.
25
Die Kammer und das OVG NRW,
26
vgl.u.a.: VG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - 1 K 9669/98 - Juris; OVG NRW, Beschluss
vom 14.12.2001 - 13 B 1362/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, 496 ff,.
27
haben die Frage der rückwirkenden Erteilung der Genehmigung - insbesondere - von
Wettbewerberentgelten bereits mehrfach bejaht. Die dafür maßgeblichen Gründe sind
den Beteiligten ebenfalls bekannt und müssen daher hier nicht wiederholt werden.
28
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückwirkung war im Grundsatz auf die jeweiligen
Vertragsabschlüsse mit Vereinbarungen über das Produkt 16 X 2 Mit/s ICAs
abzustellen. Soweit die Daten der Vertragsabschlüsse (vgl. Vertragsabschluss mit B.
unter dem 22.06.1998) vor dem von der Klägerin beantragten Rückwirkungsdatum
01.10.1998 liegen, musste es allerdings bei der Rückwirkung zum 01.10.1998
verbleiben, da die Kammer ansonsten entgegen § 88 VwGO über das Klagebegehren
hinausgegangen wäre.
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Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung eines höheren
Entgeltes gerichtet ist, ist sie nur insoweit begründet, als die Klägerin die Genehmi-
gung eines um (2x 516,- DM=) 1032,- DM höheren Überlassungsentgeltes je ICAs 16 X
2 Mbit/s jährlich rückwirkend zum 01.10.1998 verlangen kann. Darüber hinaus ist der
angefochtene Bescheid insoweit teilweise rechtswidrig, als die RegTP von einem
Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG ausgegangen ist und sie den von der Klägerin
geltend gemachten kalkulatorischen Zinssatz von 12,60 % beanstandet hat. Allerdings
fehlt es hierbei an der erforderlichen Spruchreife, so dass die Beklagte lediglich gemäß
§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zur Neubescheidung zu verpflichten war. Im Übrigen ist die auf
eine höhere Entgeltgenehmigung gerichtete Klage un- begründet.
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Das TKG normiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine
Entgeltgenehmigung zu erteilen ist. Es regelt in § 27 Abs. 3 TKG nur den Fall der
Versagung der Genehmigung. Doch kann aus dieser Vorschrift sowie aus dem
Umstand, dass wegen der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 GG) des
Genehmigungserfordernisses nichts für eine Ermessensentscheidung spricht, jedenfalls
im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn keine
Versagungsgründe vorliegen.
31
Nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 3 TKG ist die Genehmigung zu
versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG nach
Maßgabe des § 27 Abs. 2 TKG oder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr.
2 oder 3 TKG nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Im Sinne der vorletzten Alternative steht ein
Entgelt "mit diesem Gesetz" u.a. dann nicht in Einklang, wenn es sich abweichend von §
24 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
orientiert.
32
Diese Formulierung beschreibt keine bloße gesetzgeberische Zielvorstellung, der
neben den Anforderungen des § 24 Abs. 2 TKG keine selbständige regulatorische
Bedeutung zukäme. Ebenso wenig lässt sich einwenden, aus § 24 Abs. 1 TKG ergebe
sich lediglich eine Bezugsgröße, die eine Prüfung der maßgeblichen Tatbestände des §
24 Abs. 2 TKG erleichtere bzw. ermögliche,
33
so aber: Wegmann, Regulierte Marktöffnung in der Telekommunikation, S. 310, 311;
a.A.: Schuster/Stürmer, in Beck`scher TKG-Kommentar, a.a.O., § 24 Rn. 13 ff; Spoerr in
Trute/Spoerr/Bosch, a.a.O., Rn. 62 zu § 24
34
Gegen eine derartige Sichtweise spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 1
Satz 1 TKG, wonach Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen haben. Es handelt
sich somit um kumulativ normierte Voraussetzungen. Das bedeutet, dass die
Genehmigung schon dann zu versagen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen - hier die
der Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - fehlt. Ob
darüber hinaus auch einer der in § 25 Abs. 2 TKG normierten sog.
Missbrauchstatbestände erfüllt ist oder nicht, ist dann nicht entscheidungserheblich.
35
Darauf, dass die Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vom
Gesetzgeber als unerlässliche Genehmigungsvoraussetzung auch gewollt ist, deutet
ferner die Begründung des mit dem Text des § 24 TKG übereinstimmenden § 23 des
Gesetzentwurfs hin. Denn dort
36
BT-Drs. 13/3609, S.42
37
heißt es, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seien Ausgangspunkt der
Entgeltprüfung. Daraus lässt sich zwanglos ableiten, dass die Genehmigung jedenfalls
dann zu versagen ist, wenn die Entgeltprüfung bereits im Ausgangspunkt negativ
verläuft.
38
Bestätigt wird diese Auslegung durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG, worin für Fälle der
Einzelentgeltgenehmigung der Maßstab der Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung sogar ausschließlich genannt wird.
39
Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 1 TKG die Entgeltprüfung nicht etwa auf
die in § 24 Abs. 2 TKG genannten, am Kartellrecht ausgerichteten negativen
(Missbrauchs-) Voraussetzungen beschränkt, sondern eine Genehmigung "nach
Maßgabe der 24 und 27 bis 31", also einschließlich der Voraussetzungen des § 24 Abs.
1 TKG, vorsieht.
40
Zusätzlich ist zu beachten, dass das TKG neben der Realisierung des
Verfassungsauftrages aus Art. 87 f GG auch der Umsetzung der europäischen
Entscheidungen zur Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte dient
41
so die Begründung des TKG-Gesetzentwurfs: BT-Drs. 13/3609, S.34 .
42
Mithin ist bedeutsam, was das Gemeinschaftsrecht im Zeitpunkt des Erlasses des TKG
den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kostenmaßstab vorgab. Schon in Ziffer 4 des
Anhangs II der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.6.1990 zur Verwirklichung des
43
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs, ABl. EG Nr. L 192 S. 1, (ONP-Richtlinie) hieß es, die Tarife müssten
"grundsätzlich an den Kosten orientiert" sein. Dass dieser Maßstab
gemeinschaftsrechtlich nach wie vor von zentraler Bedeutung ist, ergibt sich ferner aus
Art. 17 Abs. 2 der u.a. den hier maßgeblichen Bereich des Sprachtelefondienstes
betreffenden Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.2.1998, ABl. EG Nr. L 101 S. 24. Darin wird für Tarife für die Nutzung des festen
öffentlichen Telefonnetzes ebenfalls festgeschrieben, dass sie "dem Grundsatz der
Kostenorientierung nach Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG" unterliegen. Ist aber ein
Tarif, der nicht dem Grundsatz der Kostenorientierung entspricht, gemeinschaftsrechtlich
ohne weiteres, d.h. ohne Erfüllung zusätzlicher Missbrauchskriterien, unzulässig, so
besteht keinerlei Anlass, das diesen Maßstab umsetzende nationale Recht abweichend
auszulegen. Andernfalls würde der sich klar und deutlich aus der Gesetzesbegründung
erge- bende Wille des TKG-Gesetzgebers zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Umset- zungsverpflichtungen verfehlt.
Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der
telekommunikationsrechtliche Verordnungsgeber die Ex-ante-Entgeltregulierung nicht
auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 TKG reduziert. Vielmehr hat er in
§ 3 Abs. 1 TEntgV der RegTP den obligatorischen Prüfauftrag erteilt, "ob und inwieweit
die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im
Sinne des Absatzes 2 orientieren". Er hat damit den Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 1, 1.
Alternative TKG als eigenständige Genehmigungsvoraussetzung ausdrücklich bestätigt.
44
Zur Beantwortung der mithin in Fällen der Ex-Ante-Entgeltregulierung allein
entscheidungserheblichen Frage, ob und inwieweit sich die über die erteilte
Genehmigung hinaus von der Klägerin beantragten Entgelte an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung orientieren, ist die diesen Maßstab konkreti- sierende
45
so: VG Köln, Urteile vom 21.2.2002 -1 K 5694/98-, Juris, und vom 14.11.2002 -1 K
1799/01-; Manssen, a.a.O., § 27 An- hang Rn. 22;
46
Vorschrift des § 3 Abs. 2 TEntgV heranzuziehen. Danach ergeben sich die Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung "aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der
Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für
leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
Leistungsbereitstellung notwendig sind".
47
Wie sich aus § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TEntgV ergibt, muss die RegTP hierbei
zunächst von den vom beantragenden Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 TEntgV
vorzulegenden Kostennachweisen ausgehen. Das bedeutet, dass sie in einem ersten
Schritt zu prüfen hat, welche der geltend gemachten Kosten durch diese Unterlagen
nachgewiesen und ob diese nachgewiesenen Kosten nach § 3 Abs. 2 TEntgV auch
berücksichtigungsfähig sind
48
ähnlich: Schütz/Müller, MMR 1999, 128 (131); Schuster/Stürmer in Beck`scher TKG-
Kommentar, 2. Aufl., Anh § 27 § 3 TEntgV, Rn. 1.
49
Gegebenenfalls soll die Regulierungsbehörde dabei zusätzlich eine
Vergleichsmarktbetrachtung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 TEntgV durchführen.
50
Anschließend ist in einem zweiten Schritt gemäß § 3 Abs. 4 TEntgV zu prüfen, ob
nachgewiesene zusätzliche - sog. Neutrale - Aufwendungen, die den Rahmen des § 3
Abs. 2 TEntgV übersteigen und daher für die effiziente Leistungsbereitstellung -
eigentlich - nicht notwendig sind, gleichwohl berücksichtigt werden können, weil hierfür
eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unternehmen eine
sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.
Ausgehend hiervon hat die RegTP im Ergebnis zu Recht die Berücksichtigung der von
der Klägerin in ihrem vorliegenden Entgeltantrag geltend gemachten - im Verhältnis zum
Entgeltantrag vom 22.05.1998 betreffend ICAs 2 Mbit/s - erhöhten Nettostundensätze
der Ressorts SeN und ZNV LDC abgelehnt. Die von der Klägerin hierzu vorgelegten
Nachweise lassen keine Überprüfung zu, ob es sich um tatsächlich entstandene
Mehrkosten handelt. Dabei mag offenbleiben, inwieweit der Berechnung in Teil 4 der
Anlage 5 bezüglich der gegenüber dem Antrag vom 22.05.1998 geänderten Annahme
der bundesdurchschnittlich verfügbaren Jahresarbeitszeit eines Mitarbeiters eine
hinreichende Darlegung der hieraus resultierenden Auswirkungen auf die
Nettostundensatzhöhe entnommen werden kann. Jedenfalls fehlt es an
nachvollziehbaren Ausführungen zur Art und Weise der Ermittlung des für die
Berechnung der Nettostundensätze benötigten Verhältnisses von
leistungsmengenneutralen (lmn) zu leistungsmengeninduzierten (lmi) Kräften. So ist in
Teil 4 S. 6/8 und 7/8 (I 117, 118) hinsichtlich des Ressorts SeN lediglich die Ge-
samtzahl der in diesem tätigen Kräfte und der Anteil der lmn- und lmi-Kräfte aufgeführt
und der pauschale Hinweis enthalten, dass der Anteil der lmn-Kräfte vom Zentrum für
Organisation und Personalplanung ermittelt worden sei, wobei insbesondere
Funktionen für Lenken, Leiten und Führen (Ressortleitung) hierin enthalten seien. Eine
nähere Darlegung, nach welchen Kriterien die (insgesamt 5.800,98) Kräfte im Einzelnen
den Kategorien lmn und lmi zugeordnet worden sind bzw. welche Funktionen die Kräfte
konkret wahrnehmen, lässt sich den genannten Unterlagen hingegen nicht entnehmen.
Eine Überprüfung der Richtigkeit bzw. Plausibilität des lmn/lmi-Verhältnisses und damit
der von der Klägerin vorgelegten Nettostundenberechnung ist somit nicht möglich. Auch
bezüglich des Ressorts ZNV LDC ist in Teil 4 S. 6/8 und 7/8 lediglich der Anteil der lmn-
Kräfte unter teilweiser Bezeichnung ihrer Funktionen benannt. Eine Darstel- lung der
Aufgabenbereiche und Funktionen der übrigen im Ressort tätigen Kräfte fehlt jedoch, so
dass eine Überprüfungsmöglichkeit ebenfalls ausscheidet. Soweit die Klägerin in ihren
Unterlagen und der Klagebegründung auf DELKOS verwiesen hat, waren die
diesbezüglichen Unterlagen dem Entgeltantrag nicht beigefügt (sie sind auch dem
Gericht nicht vorgelegt worden), so dass sich hieraus keine der Klägerin günstigere
Betrachtungsweise herleiten lässt. Zu Recht hat die RegTP auch bemängelt, dass die
gegenüber dem Antrag vom 22.05.1998 eingetretenen Veränderungen bei den
verschiedenen Kostenarten Personal-, Sach-, Zinskosten und Abschreibungen bzw.
deren Aufteilung (Teil 4 S. 7/8 = I 118) nicht weiter erläutert worden sind. Auch eine
Herleitung der Gesamtkosten eines Ressorts fehlt in der Kostenkalkulation.
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Zu Recht ist die RegTP auch davon ausgegangen, dass den Anlagen zum
Entgeltgenehmigungsantrag keine hinreichende Erläuterung des Betriebs- und
Mietkostenfaktors der Servicegruppe NI-PSTN entnommen werden kann. Es ist in der
Tat entgegen der Einlassung der Klägerin anhand der Anlage 5, Teil 3 Bl 8 mit Anhang
(I, 92 und 96) nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Prozentwerte für die
einzelnen Kostenarten ermittelt worden sind (z.B. 3,219 % der Personalkosten, 1,38 %
der Mietkosten, Summe für alle Kostenarten: 5,78 %). Die entsprechenden Daten
werden vielmehr ohne weitere Herleitung als gegeben unterstellt.
52
Soweit in Anlage 5, Teil 3 für den Bereich NI-PSTN ein Betriebskostenzuschlag von
33,04 % bezogen auf die Kapitalkosten ermittelt worden ist, gilt Gleiches. Der
Betriebskostenzuschlag von 33,04 % bezogen auf Kapitalkosten baut rechnerisch (I, 92)
auf dem oben bereits genannten, auf die Gesamt-Investitionen DIV bezogenen und in
seiner Herleitung nicht nachvollziehbaren Betriebs-/Mietkostenfaktor von 5,78 % (=
1.065.864.249 DM) auf, indem die letztgenannte Summe zu den Gesamt- Kapitalkosten
von 3.226.343.500 DM ins Verhältnis gesetzt wird, so dass letztlich auch für den auf
Kapitalkosten bezogenen Betriebskostenzuschlag kein ausreichender Nachweis
vorliegt.
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Bezüglich des Betriebskostenzuschlags NI/Ü ist die RegTP ebenfalls zu Recht davon
ausgegangen, dass nur unvollständige Kostennachweise vorgelegt worden sind. Zwar
sind die Zuschläge für die einzelnen Klassen des Anlagevermögens (z.B. 24,73%,
19,22 % etc. - I, 97 -) nach der Formel BetriebsKoSt zzgl. Sach-AnlKoSt/ Kap AnlKoSt
ermittelt worden. Das in diese Formel eingestellte konkrete Zahlenmaterial ist indes
nicht näher hergeleitet bzw. erläutert worden. Der Hinweis darauf, dass die Daten aus
DELKOS Budget 1998 entnommen werden könnten, ändert hieran nichts, da die
betreffenden Unterlagen der RegTP nicht vorgelegt worden sind. Es bedarf daher keiner
näheren Überprüfung, ob die Kritik der RegTP, der Betriebskostenzuschlag sei für den
Bereich NI/Ü aufgrund einer anderen Methode der Kostenzurechnung als der
Betriebskostenzuschlag bei NI-PSTN errechnet worden, berechtigt ist.
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Zutreffend ist die RegTP auch davon ausgegangen, dass es an einem hinreichenden
Nachweis der angesetzten Gemeinkosten fehlt. Zwar wird in Anlage 5 Teil 5 (I, 120 ff)
erläutert, wie die Gemeinkosten auf die verschiedenen Organisationsbereiche und
Wertschöpfungsebenen rechnerisch verteilt werden, jedoch wird der
Gesamtgemeinkostenbetrag von 13.491 Mio DM von einem als gegebene Größe
mitgeteilten Gesamtkostenbetrag (68.043 Mio DM) unter Abzug nicht überpüfbarer bzw.
nicht weiter hergeleiteter Kosten ermittelt. Auch die auf die einzelnen
Organisationsbereiche entfallenden Gemeinkostenanteile werden als gegebene Größen
(DM-Beträge) mitgeteilt und sodann in die entsprechenden Zuschlagssätze (8,48 %
Konzernzuschlagssatz und 9,94 % bzw 14,71 %) für die Bereiche ZNV LDC bzw. SeN
umgerechnet. Ferner enthält die Anlage 5 Teil 5 lediglich eine nach Kostenarten
(Personal-/Sachkosten etc.) gegliederte Übersicht, jedoch keine Erläuterungen
bezüglich der Zuordnung der einzelnen Kostengruppen zu der hier in Rede stehenden
Dienstleistung, so dass es auch insoweit an dem nach § 2 Abs. 2 S. 2 TEntgV
erforderlichen Kostennachweis fehlt und der Ge- meinkostenzuschlag zu Recht nicht
berücksichtigt worden ist.
55
Erfolg hat die Klage allerdings, soweit die RegTP von dem von der Klägerin beantragten
jährlichen Entgelt für die Überlassung eines ICAs 16 X 2 Mbit/s 1.032 DM in Abzug
gebracht hat (S. 18 oben des Bescheides: 38.560 DM zzgl. 6.914,38 DM = 45.474,38
DM abzgl. 2 x 516 = abger. 44.442 DM, S. 2 des Bescheides). Entgegen ihrer
Auffassung enthielten die zu genehmigenden Entgelte keinen unzulässigen Aufschlag
gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG in dieser Höhe. Der Umstand, dass sich aufgrund eines
neuen Einschubes 16 X 2 Mbit/s (anstatt des früheren 34 Mbit/s Einschubes) in den
Leitungsendgestellen, die nach der von der Klägerin verwendeten Technik unstreitig
dem Inter-Building-Abschnitt zuzurechnen sind, eine Kostenreduktion um 2 x 516 DM
jährlich ergibt, kann bei dem vorliegend in Rede stehenden Entgelt für den Intra-
Buildung-Abschnitt keine Berücksichtigung finden. Zwar sind Intra- und Inter-Building-
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Abschnitt Bestandteile der von der Klägerin angebotenen Leistung ICAs Customer Sited
16 X 2 Mbit/s. Jedoch hat die RegTP in der Vergangenheit die Entgelte für den Inter-
Building-Abschnitt in einem eigenständigen Verfahren (teilweise) genehmigt. Die
genannte Kostenreduzierung im Inter-Building-Abschnitt kann deshalb auch nur bei der
Verlängerung der Entgeltgenehmigung betreffend den Inter-Building-Abschnitt
Berücksichtigung finden. Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass die Grenzen
zwischen Inter- und Intra- Building-Abschnitt fliessend seien, überzeugt dies nicht. Die
Grenzziehung zwischen Inter- und Intra-Building-Abschnitt hängt von der von der
Klägerin verwendeten Technik ab, über deren Einsatz allein sie entscheidet. Insoweit
mag sich die Grenzziehung ändern, doch heißt dies nicht, dass sie im jeweiligen
Einzelfall nicht eindeutig möglich ist.
Zu Unrecht ist die RegTP ferner davon ausgegangen, dass die Entgelte für die
Bereitstellung von 16 X 2 Mbit/s ICAs gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG verstoßen. Dies
würde nämlich voraussetzen, dass die Klägerin durch das in Rede stehende Entgelt
einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder
ähnlicher Telkommunikationsdienstleistungen einräumt. Dies scheidet aus zwei
Gründen aus: Zum einen werden die günstigeren 2 Mbit/s ICAs von der Klägerin nicht
einzelnen Nachfragern (insbesondere auch nicht B. ) vorenthalten, so dass es bereits an
einer Diskriminierung fehlt. Zum anderen liegen die Entgelte für die vorliegend in Rede
stehenden ICAs 16 X 2 Mbit/s gerade höher als das 16 fache der genehmigten Entgelte
für die ICAs 2 Mbit/s, sie sind also vergleichsweise teurer, so dass allenfalls in der
Vereinbarung von Entgelten für 2 Mbit/s ICAs eine diskriminiernde Vorteilsgewährung
liegen könnte. Dies führt allerdings nicht zur Verpflichtung der Beklagten zur
Genehmigung eines höheren Entgeltes, sondern nur zur Verpflichtung zur
Neubescheidung, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Die Kammer vermag
anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu errechnen, wie sich die
Nichtberücksichtigung des wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3
TKG vorgenommenen Abzugs auf die zu genehmigende Entgelthöhe auswirkt.
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Soweit im angefochtenen Bescheid der von der Klägerin in Ansatz gebrachte
kalkulatorische Zinssatz von 12,6 % beanstandet wird und die RegTP stattdessen einen
Zinssatz von 9,5 % zugrunde legt (im Bescheid ist hierzu nichts gesagt, allerdings wird -
konkludent - auf den Bescheid vom 31.07.1998 verwiesen, der hierzu Ausführungen
enthält) ist der Bescheid ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Jedoch kann die Beklagte mangels Spruchreife insoweit ebenfalls nur zur
Neubescheidung verpflichtet werden. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannte umfängliche Begründung des Urteils
der Kammer vom 6.2.2003 -1 K 8003/98-, Juris, verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.
11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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