Urteil des VG Köln vom 31.03.2005

VG Köln: versetzung, bedürfnis, beurlaubung, verfügung, rechtsgrundlage, beförderung, beamter, form, beamtenrecht, einfluss

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 208/03
31.03.2005
Verwaltungsgericht Köln
15. Kammer
Urteil
15 K 208/03
Die Verfügung des Vorstandes der E. U. vom 26.04.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger steht als Postdirektor (BesGr. A 15 BBesO) in den Diensten der E. U. AG als
Rechtsnachfolgerin der E. C. . Seit dem 01.05.1998 ist er von der E. U. AG gemäß § 13
SurlV unter Weg- fall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der E1. , einer
Beteiligungsgesellschaft der E. U. AG, beurlaubt und als Leiter Konditionen und
Arbeitsrecht in der Zentrale der E1. in C. tätig. Vor seiner Beurlaubung war der Kläger als
Fachgruppenleiter P 211, Konditionen für Arbeit- nehmer, in C. beschäftigt. Während der
Beurlaubung wurde der Kläger weiterhin für beamtenrechtliche Angelegenheiten bei der
Zentrale der E. U. AG ge- führt.
Mit Schreiben vom 26.03.2001 erfolgte eine Anhörung des Klägers zu einer von der
Beklagten ab dem 01.04.2001 beabsichtigten Versetzung zur Niederlassung
Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter ( ), Q. Straße 00, 00000
Berlin.
Unter dem 29.03.2001 trug der Kläger vor, dass er als Mitarbeiter der ehemali- gen Zentrale
einen Anspruch auf Ministerialzulage habe. Er wisse nicht, wie dieser Anspruch bei der
geplanten Versetzung gehandhabt werde. Auch wolle er über die zukünftige
Beförderungspraxis informiert werden.
Mit weiteren Informationsschreiben wurde der Kläger in der Folgezeit über die Einzelheiten
der beabsichtigten Versetzung aufgeklärt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Ziel der geplanten Maßnahme sei, die Betreuung aller zu Tochter- gesellschaften
beurlaubter Mitarbeiter bei einer Organisationseinheit zu bündeln. Damit solle die
Servicequalität für die beurlaubten Beschäftigten unter gleichzeitiger optimierter
Ressourcensteuerung verbessert werden. Die Versetzung habe keinerlei Einfluss auf den
jetzigen oder künftigen Dienstort des Klägers.
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Der Kläger wurde mit Verfügung des Vorstandes der E. U. AG vom 26.04.2001 mit Wirkung
vom 01.04.2001 zur Q1. in Berlin versetzt. Im Rahmen dieser Verfügung wurde der Kläger
nochmals darauf hingewiesen, dass er nach Be- endigung des
Beschäftigungsverhältnisses bei der E1. zu einer seinem Wohn- ort nahen
Organisationseinheit versetzt werde. Sollte für ihn zu diesem Zeitpunkt kein
Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehen, so werde er vorübergehend dem Res- sort
Personal-Management-Service" zugeordnet.
Mit Schreiben vom 21.05.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Zur Begründung trug er vor, dass er durch die Versetzung seine Beförderungsexpektanzen
beeinträchtigt und gefährdet sehe, da es hierüber bislang keinerlei verbindliche Aussagen
seitens der E. U. AG gebe.
Mit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der E. U. AG vom 13.12.2002 wies die Beklagte
den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 1 BBG ein Beamter ohne seine
Zustimmung innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden könne,
wenn dafür ein dienstliche Bedürfnis bestehe, das neue Amt derselben Laufbahn angehöre
wie das bisherige und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei.
Hauptgrund und somit dienstliches Bedürfnis für die Verset-
zung sei im wesentlichen der Umstand, dass im Rahmen von Umstrukturierungs-
maßnahmen der U. Organisationseinheiten aufgelöst bzw. in geänderter Form fortgeführt
werden müssten, um sich den ständig wandelnden Markt- und Kundener- fordernissen
anzupassen. Da diese einem fortwährenden Wandel unterlägen, wür- den auch in Zukunft
entsprechende Organisationsänderungen unumgänglich sein. Dies führe bisher dazu, dass
beurlaubte Beamte, die einer betroffenen Organisati- onseinheit zugeordnet gewesen
seien, nicht selten mehrmals in anderen noch be- stehende Einheiten hätten überführt
werden müssen. Da dieses Verfahren wegen des hohen Verwaltungsaufwandes für die U.
AG nicht sinnvoll und auch für den betroffenen beurlaubten Beamten kaum noch
nachvollziehbar gewesen sei, sei die Zentralstelle in Berlin geschaffen worden. Außerdem
sei wegen der Verteilung auf viele Einheiten auch nicht immer gewährleistet gewesen,
dass alle beurlaubten Be- amten bei der Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen
bundesweit einheitlich behandelt worden seien. Durch die bundesweiten Versetzungen
beurlaubter Beamter zur Q1. werde nunmehr eine einheitliche Personalaktenführung, eine
kontinuierliche Betreuung so- wie eine einheitliche Durchführung dienstrechtlicher
Maßnahmen aller beurlaubten Kräfte sichergestellt. Darüber hinaus werde durch deren
Versetzung ein wirtschaftli- cher und rationeller Personaleinsatz gewährleistet. Damit liege
aber der Versetzung des Klägers zur Q1. Berlin ein dienstliches Bedürfnis i.S.d. § 26 Abs. 1
BBG zugrunde. Persönliche Belange des Klägers seien zudem nicht betroffen, da die
Maßnahme keinen Einfluss auf den Beschäftigungsort des Klägers habe.
Der Kläger hat am 13.01.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er das
dienstliche Bedürfnis für die Versetzung rüge, da die hierfür angeführte Begründung eine
umfassende Abwägung mit den Interessen der betroffenen Beamten vermissen lasse. Er
könne auch ohne eine Versetzung durch die Q1. betreut werden. Die Beklagte habe auch
sonst in ihrer bundesweiten Organisation viele ​zentralen" Personalbetreuungseinheiten für
die dezentralen Organisationseinheiten. Darüber hinaus sehe er sich in seinen
Beförderungschancen beeinträchtigt. Zwar seien nach einer neueren Anweisung
Beförderungen von beamteten Beschäftigten in die Besoldungsgruppen A 16/B3
grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine Beurlaubung
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aus dienstlichem Interesse zu Tochter-/Beteiligungsgesellschaften erfolgt sei, die
Beschäftigten im Zuge der Beurlaubung zur Q1. versetzt worden seien und nach
Beendigung dieser Beurlaubung nicht in der Zentrale eingesetzt würden. Jedoch müsse er
bei einer Versetzung zur Q1. wesentlich längere Mindestwartezeiten erfüllen, als wenn er
bei der Zentrale der E. U. AG verbliebe. Beamte in der Zentrale der E. U. AG müssten eine
Mindestwartezeit von 72 Monaten für die Beförderung nach A 16 erfüllen. Für zur Q1.
versetzte Beamten betrage die Mindestwartezeit hingegen 120 Monate. Er habe demnach
zum Stichtag 01.08.2002 die Mindestwartezeit seit dem 01.12.2001 erfüllt, würde er
weiterhin organisatorisch zur Zentrale der E. U. gehören. Durch die Versetzung zur Q1.
erhöhe sich die von ihm zu erfüllende Wartezeit, ohne dass dies durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt sei. Insofern sehe er eine sachwidrige Ungleichbehandlung bei der
Beförderungspraxis.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Versetzungsverfügung der Beklagten, L. H. , vom 26. April 2001 und den
Widerspruchsbescheid der Beklagten CC PM 223 W-3 vom 13. Dezember 2002
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und weist
ergänzend darauf hin, dass die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe hinsichtlich der
Weitergewährung der Ministerialzulage und seiner Beförderungsexpektanzen nicht
geeignet seien, das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung zu überwiegen. Aus der hier in
Rede stehenden Versetzung resultierten für den Kläger weder persönliche, familiäre noch
finanzielle Belastungen, da sich für ihn hinsichtlich seines Beschäftigungsortes und seiner
ruhenden Alimentation durch die Versetzung nach Berlin nichts ändere. Soweit der Kläger
auf die mit seiner Versetzung verbundenen längere Mindestwartezei
ten vor einer Beförderung verweise, sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein
Beamter zwar einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt
entsprechenden Amtes im konkret funktionellen Sinne habe, jedoch keinen Anspruch auf
unveränderte, ungeschmälerte Ausübung eines einmal innegehabten Dienstpostens oder
gar der Übertragung eines Dienstpostens, welcher eine Beförderung zulasse. Wenn man in
einer einheitlichen Betreuung und Durchführung dienstrechtlicher Maß- nahmen der
beurlaubten Beamten ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers sehe, so
sei dies nicht rechtsmissbräuchlich, sondern sachgerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Vorstandes der E. U. AG vom
26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2002 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der E. U. AG fehlt
es an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage für die ​Zuweisung" des Klägers zur Q1. .
Das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGBl.I S. 2325, 2353) bietet
für die ​Zuweisung" des Klägers zur Q1. , etwa in Form einer Versetzung, keine spezielle
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Rechtsgrundlage,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.
Eine Rechtsgrundlage kann sich dementsprechend nur aus dem allgemeinen
Beamtenrecht ergeben, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auf die bei der E. U.
beschäftigten Beamten Anwendung findet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Bei der in Streit stehenden Maßnahme handelt es sich allerdings weder um eine
Abordnung (§ 27 BBG) - hierfür fehlt es an dem organisationsrechtlichen Verbleib des
Klägers bei seiner früheren Dienststelle - noch um eine Umsetzung - d.h. die Über
tragung eines anderen Dienstpostens unter Beibehaltung der Beschäftigungsbehörde -, da
der Kläger nach der hier in Streit stehenden Regelung gerade nicht bei seiner früheren
Dienststelle verbleiben soll.
Als Rechtsgrundlage für Maßnahmen der hier vorliegenden Art kommt daher einzig § 2
Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 BBG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch
bei der ​Zuweisung" des Klägers zur Q1. nicht vorliegen. Nach § 26 Abs. 1 BBG kann der
Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches
seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliche Bedürfnis
besteht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BBG bedarf eine Versetzung nicht der
Zustimmung des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört,
es derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist.
Der Begriff der Versetzung ist gesetzlich nicht definiert. In der hier einzig in Betracht
kommenden Erscheinungsform der ​organisationsrechtlichen Versetzung" erfordert eine
Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG neben dem Ausscheiden aus dem bisherigen
Amt die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei
einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270; Urteil vom
07.06.1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303.
Erforderlich ist deshalb zum einen eine dauernde - d.h. zeitlich nicht befristete - Zuordnung
des Beamten zu einer anderen Behörde und zum anderen, dass diese Zuordnung zur
Wahrnehmung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsfeld erfolgt. Von
einer Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes ist auszugehen, wenn dem Beamten
ein seiner Rechtsstellung entsprechender abstrakter Aufgabenkreis im Rahmen der
Behördenorganisation zugewiesen und er in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle
eingegliedert wird. Dies ist bei der Zuweisung des Klägers zur Q1. jedoch nicht der Fall.
Zwar steht die Q1. , die eine selbständige Organisationseinheit unter dem Dach des
Konzerns ist, einer ​anderen Behörde" im Sinne von § 26 Abs. 1 BBG gleich. Ferner
beinhaltet die streitgegenständliche Maßnahme eine Entziehung des bisherigen abstrakt-
funktionellen Amtes des Klägers und damit eine Wegversetzung von der Zentrale der U. in
C. , der er bis zu seiner Zuweisung zur Q1. zugeordnet war. Eine abweichende Betrachtung
ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung zur Q1.
beurlaubt war, damit er im Angestelltenverhältnis bei der E1. tätig sein konnte. Denn es ist
davon auszugehen, dass dem Beamten trotz einer u.U. auch längerfristigen Beurlaubung
sein abstrakt-funktionelles Amt bei seiner Stammdienststelle erhalten bleibt,
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vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2003 - 4 S 207/01 -;
Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtenrecht, Kommentar, § 89 Rn. 48;
Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 101
Landesbeamtengesetz NRW Rn. 17.
Es fehlt hier jedoch an der auf Dauer angelegten Übertragung eines neuen Amtes im
abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle. Dieses Erfordernis entspringt
dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)
gehörenden Prinzip der Verknüpfung von Statusamt und Funktion. So ist das
statusrechtliche Amt des Beamten, das im Wesentlichen durch die Zugehörigkeit zu einer
Laufbahn- und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und
durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist und dessen
Schutz die persönliche Rechtsstellung des Beamten zuvörderst markiert, dergestalt mit der
Übertragung von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit an den Beamten verbunden,
dass eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu
vereinbaren ist. Die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne ist
jedoch nicht Inhalt der streitgegenständlichen Verfügung der E. U. . Denn dem Kläger wird
lediglich das bisherige abstrakt-funktionelle Amt entzogen, ohne dass ihm bei der Q1. oder
einer anderen Stelle ein neuer abstrakter Aufgabenkreis zugewiesen wird, der nach seiner
Rückkehr in den Konzern durch Übertragung eines konkreten Dienstpostens ausgefüllt
werden könnte. Bei der Q1. , bei der seine Planstelle während der Beurlaubung geführt
wird, steht kein seinem Statusamt
entsprechender Aufgabenkreis zur Verfügung. Vielmehr besteht die Aufgabe der Q1.
lediglich darin, als Personalverwaltung für die zu Inlandstöchtern der E. U. beurlaubten
Beamten zu fungieren,
im Ergebnis ebenso VG Minden, Urteil vom 19.11.2004 - 10 K 1817/01 -.
Im Übrigen bestehen zwar Zusagen der E. U. , den Kläger nach seiner Rückkehr in dem
Konzern wieder wohnortnah zu beschäftigen. Eine Zuweisung eines neuen abstrakt-
funktionellen Amtes ist hiermit jedoch nicht verbunden.
Im Ergebnis erfüllt damit die streitgegenständliche Maßnahme bereits eine wesentliche
Voraussetzung für eine Versetzung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Versetzungsbegriff des § 26 BBG durch Art. 143 b GG oder die Vorschriften des
PostPersRG in einer Weise modifiziert wird, dass für die bei den Nachfolgeunternehmen
der E. C. beschäftigten Beamten von einem speziellen postbeamtenrechtlichen
Versetzungsbegriff auszugehen ist, der auch die Zuweisung zur Q1. erfasst und als von §
26 BBG gedeckt erscheinen lässt,
vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.
Diese Vorschrift bietet damit im Ergebnis keine rechtliche Grundlage für eine Maßnahme
der hier vorliegenden Art. Insoweit ist dieser Fall mit den bereits seitens der Kammer
entschiedenen Fällen vergleichbar, bei denen es bei der Zuweisung der bei der U. tätigen
Beamten zur Personalserviceagentur ​Vivento" ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehlte,
vgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 09.12.2004 - 15 K 6873/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom
27.10.2004 - 1 B 1329/04 -.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil es die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1
i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der zur Entschei- dung
stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine höchstrichterlich noch
nicht geklärte Rechtsfrage mit erheblicher Breitenwirkung - der Q1. gehören derzeit ca.
17.000 Mitarbeiter an - handelt.