Urteil des VG Köln vom 24.07.2007

VG Köln: erlass, mahnung, mahngebühr, klagebefugnis, eigentümer, fälligkeit, gemeinde, datum, einziehung, ermessen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3877/05
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3877/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Verwalterin zahlreicher Grundstücke, die im Eigentum
der G. T. mbH (im Folgenden: G. ) stehen. Sie wendet sich gegen die Erhebung von
Säumniszuschlägen und Mahngebühren für die verspätete Begleichung von
Grundbesitzabgaben für diese Grundstücke.
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Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 24.01.2005 setzte die Beklagte für die
Grundstücke der G. sowie für drei weitere von der Klägerin verwaltete Grundstücke
anderer Eigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaften H. 0, I. Str. 00 und H. 00) die
Grundbesitzabgaben für das Jahr 2005 fest. Diese waren fällig am 15.02.2005.
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Für den Grundbesitz der G. , den die Beklagte insgesamt unter dem Kassenzeichen
0000.0000.0000 führt, erteilte die Klägerin am 26.01.2005 grundstücksbezogene
Einzugsermächtigungen. Am 31.01.2005 widerrief sie die bisher für dieses
Kassenzeichen bestehende Gesamt-Einzugsermächtigung.
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Die Beklagte bestand hingegen telefonisch auf der Erteilung einer alle Grundstücke der
G. umfassenden Einzugsermächtigung. Dem kam die Klägerin nicht nach. Unter dem
25.02.2005 erließ die Beklagte wegen der zum Fälligkeitszeitpunkt nicht beglichenen
Grundbesitzabgaben Mahnungen. In der Mahnung betreffend die Grundstücke der G.
wurde ein Säumniszuschlag i.H.v. 2.245,50 Euro und eine Mahngebühr i.H.v. 52,- Euro
aufgeführt.
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Mit Schreiben vom 21.03.2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend,
dass ihr hinsichtlich der offenen Beträge kein Versäumnis zur Last falle, und bat um
Erlass der Säumniszuschläge. Sie hob hervor, dass sie auf einzelne
Einzugsermächtigungen je Abgabenbescheid bestehe, weil sukzessive
Eigentümerwechsel anstünden, und dass sie damit ihren Pflichten genüge, zumal die
Beklagte in den Hinweisen zu jedem Abgabenbescheid die Erteilung einer
Einzugsermächtigung erbitte. Eben dieser Bitte sei die Klägerin nachgekommen.
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Mit Bescheid vom 01.04.2005 lehnte die Beklagte den Erlass der Säumniszuschläge ab.
Säumniszuschläge entstünden nach § 240 AO allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht
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auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine ihren Erlass gemäß § 227 AO
rechtfertigende persönliche oder sachliche Unbilligkeit sei nicht zu erkennen. Für die
Gemeinschaften der Eigentümer H. 0, I. Str. 00 und H. 00 lägen der Stadtkasse keine
Einzugsermächtigungen vor. Für das Kassenzeichen 0000.0000.0000, unter dem die
Abgaben für den gesamten Grundbesitz der G. festgesetzt würden, habe die Klägerin
lediglich grundstücksbezogen diverse Einzugsermächtigungen erteilt, obwohl ihr
mitgeteilt worden sei, dass davon aus Verfahrensgründen kein Gebrauch gemacht
werden könne. Daher seien die zum 15.02.2005 fälligen Abgaben in einer Gesamthöhe
von 194.148,63 Euro nicht beglichen worden. Der Bitte der Klägerin, jedem Objekt der
G. ein eigenes Kassenzeichen zuzuordnen, könne aus Gründen der Gleichbehandlung
nicht entsprochen werden. Das jetzige Verfahren sehe die Zusammenfassung der
Grundbesitzabgaben für alle Objekte eines Zahlungspflichtigen auf einem
Personenkonto vor und ermögliche den Eigentümern von ca. 41.000 Objekten, die in
Bonn als "Mehrfacheigentümer" bekannt seien und von denen sich viele dem
Bankeinzugsverfahren angeschlossen hätten, ihre fälligen Abgaben in einer
Buchungssumme zu leisten. Dadurch seien die Kontoführungsgebühren der Pflichtigen
geringer als beim Einzug von Einzelbeiträgen. Eine generelle Änderung dieser
Verfahrensweise wäre mit erheblichen Mehrbelastungen auch der Beklagten
verbunden, die letztlich von allen Abgabepflichtigen zu tragen wären. Allein für die
diversen Objekte der G. würde die Vergabe von mehr als 800 neuen Kassenzeichen
erforderlich. Dies sei zwar technisch möglich, es obliege aber dem
Organisationsermessen der Beklagten, derartige Entscheidungen nach wirtschaftlichen
Kriterien zu treffen.
Dagegen legten sowohl die Klägerin als auch die G. mit zwei inhaltsgleichen Schreiben
vom 28.04.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie näher aus, dass die
Nebenforderungen zu Unrecht festgesetzt worden seien.
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Die Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005
zunächst in einem hier nicht streitgegenständlichen Punkt statt: Die für die
Eigentümergemeinschaften H. 0, I. Str. 00 und H. 00 entstandenen Nebenforderungen
wurden "erlassen", weil die Abgabenbescheide fehlerhaft adressiert gewesen seien
(nämlich an die G. ). Soweit sich der Widerspruch auf die für den diversen Grundbesitz
der G. entstandenen Nebenforderungen (Kassenzeichen 0000.0000.0000) bezog,
wurde er zurückgewiesen. Die Beklagte sei zu separaten, objektbezogenen
Abbuchungen nicht verpflichtet. Ihre Verfahrenspraxis, nach der alle Objekte eines
Zahlungspflichtigen unter einem Kassenzeichen zusammengefasst würden, liege in
ihrer Organisationshoheit und sei daher einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.
Der am 01.06.2007 zugestellte Widerspruchsbescheid war an die Klägerin adressiert.
Im Betreff hieß es: "Ihr Schreiben vom 28.04.2005", sowie darunter:
"Grundbesitzabgaben für diversen Grundbesitz der G. in Bonn und Grundbesitzabgaben
für die Gemeinschaften der Eigentümer " H. 0, I. Straße 00 und H. 00".
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Die Klägerin hat am 01.07.2005 im eigenen Namen Klage erhoben. Sie macht geltend,
sie sei zur Zahlung der Säumniszuschläge schon deshalb nicht verpflichtet, weil sie -
die Adressatin der angefochtenen Bescheide - nicht Eigentümerin der Liegenschaften
und damit nicht abgabepflichtig sei. Auch unabhängig davon seien Säumniszuschläge
vorliegend nicht verwirkt. Die Klägerin habe mit der Erteilung grundstücksbezogener
Einzugsermächtigungen am 26.01.2005 alles getan, um eine ordnungsgemäße Zahlung
der Grundbesitzabgaben zum Fälligkeitstag 15.02.2005 zu ermöglichen. Im Falle von
Einziehungsermächtigungen habe der Schuldner das zur Zahlung Erforderliche getan,
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wenn er dem Gläubiger die Einzugsermächtigung vor Fälligkeit erteilt habe und sein
Konto gedeckt war. Gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO gelte nämlich eine wirksam geleistete
Zahlung bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag entrichtet, da es
allein in der Hand der Finanzbehörde liege, sich die Verfügungsmacht über den
geschuldeten Betrag zu verschaffen. Die Konten der G. , zu denen die Klägerin eine
Einzugsermächtigung erteilt habe, hätten die erforderliche Deckung aufgewiesen. Eine
Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung durch eine Gesamtermächtigung, also von
einem Konto für alle geschuldeten Abgaben der G. , sei nicht ersichtlich. Selbst wenn
Säumniszuschläge entgegen diesem Vortrag verwirkt seien, sei die Ablehnung ihres
Erlasses jedenfalls ermessensfehlerhaft. Da die Beklagte und nicht die Klägerin die
Säumniszuschläge verursacht habe, sei ihre Einziehung unbillig i.S.v. § 227 AO, zumal
die Zielsetzung von Säumniszuschlägen, die ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger
Steuerforderungen seien, hier nicht greife.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides
vom 24.5.2005 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass zum Kassenzeichen
1000.2036.4008 Nebenforderungen in Höhe von 2.297,50 Euro entstanden sind,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten,
ihr die genannten Nebenforderungen zu erlassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide und führt
ergänzend aus, die ausstehenden Grundbesitzabgaben und Nebenforderungen seien
im April und Mai 2005 durch mehrere Überweisungen beglichen worden. Die Bescheide
seien an die Klägerin als Bekanntgabeadressatin gerichtet gewesen. Als
Abgabenpflichtige und somit Inhaltsadressatin sei die Eigentümerin ausgewiesen
gewesen. Das gelte auch für den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig.
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Sie ist zwar auch insoweit - als Anfechtungsklage - statthaft, als sie sich auf die
Aufhebung des Bescheides vom 1.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.5.2005 richtet, soweit diese Nebenforderungen festsetzten. Denn das Gericht legt die
angefochtenen Bescheide dahingehend aus, dass damit nicht nur der beantragte Erlass
der streitigen Säumniszuschläge und Mahngebühren abgelehnt wurde, sondern diese
sinngemäß zunächst auch im Sinne eines Abrechnungs- bzw.
Kostenfestsetzungsbescheides festgesetzt wurden.
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Der Klägerin fehlt jedoch die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
erforderliche Klagebefugnis für die ausweislich der Klagebegründung bewusst und
gewollt im eigenen Namen erhobene Klage.
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Aus der sogenannten Adressatentheorie kann die Klägerin eine Klagebefugnis nicht
herleiten, weil sie nicht diejenige ist, die zur Zahlung der streitigen Nebenforderungen
herangezogen wurde. Sie ist mit anderen Worten nicht Inhaltsadressatin der
angefochtenen Bescheide.
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Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht
darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr
derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne
"Inhaltsadressat" ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem
Bescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung
des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis
bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann,
wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung
herangezogen werden können,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff..
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Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den
Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als erfahrener Grundstücksverwalterin
gebildet wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2005 - 9 A 1149/03 -.
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Danach ist hier eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich die angefochtenen
Bescheide ihrem Inhalt nach an die von der Klägerin vertretene
Grundstückseigentümerin richteten. Es ist zunächst offenkundig und wird wohl auch von
der Klägerin nicht bestritten, dass die den streitigen Nebenforderungen
zugrundeliegenden Grundbesitzabgaben gegen die G. als Grundstückseigentümerin
festgesetzt werden sollten. Denn in dem von der Beklagten exemplarisch übersandten
Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.01.2005 ist die G. ausdrücklich als
"Abgabenpflichtige" bezeichnet. Die Bescheide waren daher vom objektiven
Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass sie der Klägerin lediglich in ihrer
Funktion als Grundstücksverwalterin und damit als Zustellempfängerin für die G. (vgl. §
27 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz) übersandt wurden.
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Gleiches gilt dann auch für die Mahnung mit den darin erstmals aufgeführten
Säumniszuschlägen und Mahnkosten. Auch die Mahnung ist zwar wieder an die
Klägerin adressiert; rechts oben über der Auflistung der Forderungen heißt es aber: "für
G. T. . mbH". Wenn dann darunter die Beträge für "Grundbesitzabgaben,
Säumniszuschläge, Mahngebühr" aufgeführt werden, so ist eindeutig, dass alle diese
Zahlungspflichten die G. betreffen sollen und die Klägerin wiederum nur
"Bekanntgabeadressatin" sein sollte. Eine Auslegung dahingehend, dass diese dort
nacheinander aufgelisteten und am Ende summierten Beträge von zwei verschiedenen
Schuldnern verlangt werden sollten - Grundbesitzabgaben von der G. ,
Säumniszuschläge und Mahngebühren von der Klägerin -, kommt bei dieser Gestaltung
der Mahnung nicht in Frage und wäre auch abwegig.
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War somit auch die Mahnung bei verständiger Auslegung noch eindeutig dahingehend
zu verstehen, dass die darin erwähnten Säumniszuschläge und Mahngebühren von der
G. und nicht von der Klägerin als Schuldnerin erhoben werden sollten, musste die
Beklagte den von der Klägerin mit Schreiben vom 21.3.2005 gestellten Erlassantrag als
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für die G. (und ggfls. für die weiteren von der Klägerin vertretenen
Wohnungseigentumsgemeinschaften) gestellt ansehen. Dementsprechend richtet sich
auch der diesbezüglich ergangene ablehnende Bescheid vom 1.4.2005 inhaltlich an die
jeweiligen Abgabenschuldner (G. und andere Wohnungseigentumsgemeinschaften)
und ist an die Klägerin nur als Bekanntgabeadressatin gerichtet.
Gleiches gilt schließlich auch für den Widerspruchsbescheid vom 24.5.2005. Die
Klägerin irrt, wenn sie meint, damit sei nur ein von ihr (gemeint offenbar: in eigenem
Namen) erhobener Widerspruch beschieden worden; der wortgleich unter demselben
Datum seitens der G. erhobene Widerspruch sei dagegen bis heute unbeschieden.
Vielmehr konnte auch der von der Klägerin selbst erhobene Widerspruch aus der Sicht
der Beklagten nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin in Vertretung der
durch den Bescheid inhaltlich allein betroffenen G. sowie der
Eigentümergemeinschaften H. 0, I. Str. 00 und H. 00 Widerspruch erheben wollte. Daher
sind mit dem Widerspruchsbescheid letztlich beide Widerspruchsschreiben erledigt
worden. Im Übrigen zeigt auch die Formulierung in Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides,
mit der "die für die Gemeinschaft der Eigentümer ( H. 0, I. Str. 00 und H. 00) im
Zusammenhang mit der Fälligkeit 15.02.2005 entstandenen Nebenforderungen"
erlassen wurden, ganz deutlich, dass diese Nebenforderungen grundsätzlich von den
jeweiligen Grundstückseigentümern und nicht von der Klägerin als Verwalterin erhoben
werden sollten.
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Eine Klagebefugnis trotz fehlender Adressateneigenschaft kommt nur ausnahmsweise
in Betracht, nämlich dann, wenn sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen eine
Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten erschließen lässt. Dies liegt hier nicht
nahe; die Klägerin macht solches auch nicht geltend.
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Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Klägerin vorliegend auch als Nichtadressatin
in eigenen Rechten verletzt sein kann und damit klagebefugt ist, ist die Klage jedenfalls
unbegründet.
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Soweit der angefochtene Bescheid Nebenforderungen in Höhe von 2.297,50 Euro
gegen die Grundstückseigentümerin festsetzt, ist er rechtmäßig und verletzt bereits
deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 240 Abs. 1 S.
1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Danach entstehen Säumniszuschläge kraft
Gesetzes, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
Schuldner der Säumniszuschläge ist der Schuldner der ursprünglichen Abgaben, hier
die G. .
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Diese Voraussetzungen lagen vor, weil die am 15.02.2005 fälligen Grundbesitzabgaben
erst im April/Mai 2005 durch mehrere Überweisungen beglichen worden sind. Zwar gilt
nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, der über § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG im Gebührenrecht
ebenfalls Anwendung findet, eine wirksam geleistete Zahlung bei Vorliegen einer
Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag entrichtet. Die Anwendung dieser Vorschrift
setzt indes voraus, dass der Schuldner überhaupt befugt ist, die Zahlung durch Erteilung
einer Einzugsermächtigung zu bewirken, wozu es einer Vereinbarung mit dem
Gläubiger bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, § 224 Abs. 2
AO habe den Zweck, durch die Regelung bestimmter (fingierter) Zahlungszeitpunkte die
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Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu erleichtern. Nicht dagegen regele
er die Zahlungsweise und insbesondere nicht eine Pflicht der Gemeinde, für die
Zahlungsweise von Steuern das Lastschriftverfahren einzuführen oder
Einzugsermächtigungen von Steuerpflichtigen entgegenzunehmen. Das
Lastschriftverfahren bedürfe zu seiner Begründung der vertraglichen Übereinkunft
zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, für die
Zahlung von kommunalen Abgaben das Lastschriftverfahren einzuführen oder die
Einzugsermächtigung einzelner Abgabenpflichtiger entgegenzunehmen. Vielmehr liege
die Entscheidung über die Einführung des Lastschriftverfahrens im
organisationsrechtlichen Ermessen der Gemeinde, das lediglich im Einklang mit dem
Gleichheitssatz auszuüben sei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1984 - 8 B 89/83 -, NJW 1984, S. 2214 f..
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Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an.
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Liegt danach die Entscheidung über die Einführung des Lastschriftverfahrens bzw. die
Entgegennahme von Einzugsermächtigungen im organisationsrechtlichen Ermessen
der Gemeinde, so steht es dieser auch frei, insoweit bestimmte, für alle
Gebührenschuldner gleichermaßen geltende Modalitäten vorzugeben und
Einzugsermächtigungen nur unter der Bedingung anzunehmen, dass diese Modalitäten
akzeptiert werden. Vorliegend hat ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin sogleich
nach Erhalt der neuen Einzugsermächtigungen - vor Fälligkeit der Forderungen -
telefonisch darauf hingewiesen, dass "eine EE objektbezogen nicht durchgeführt
werden kann". Die Beklagte hat sich demnach mit der von der Klägerin angebotenen
Erteilung von grundstücksbezogenen Einzugsermächtigungen nicht einverstanden
erklärt, weshalb es der Klägerin oblegen hätte, umgehend für eine anderweitige
Zahlungsweise Sorge zu tragen.
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Die Höhe der nur für einen Monat erhobenen Säumniszuschläge, deren Berechnung im
Widerspruchsbescheid näher dargelegt wird, ist schließlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die Berechnung ist nach den Vorgaben von § 240 Abs. 1 Satz 1 AO
zutreffend erfolgt.
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Auch die Mahngebühr in Höhe von 52 Euro ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für
ihre Erhebung sind §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 2, 8 KostO NRW. Für
die Berechtigung ihrer Erhebung kann auf das oben zu den Säumniszuschlägen
Ausgeführte verwiesen werden. Die Mahngebühr ist auch in der Höhe korrekt beziffert,
vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KostO NRW.
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Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, "ihr" die angefallenen
Säumniszuschläge und Mahnkosten zu erlassen, ist die Klage - die Klagebefugnis der
Klägerin als Nichtadressatin unterstellt - ebenfalls unbegründet. Dies folgt schon daraus,
dass die Nebenforderungen nicht von der Klägerin, sondern von der G. erhoben wurden.
Im Übrigen hat die Beklagte einen Erlass der streitigen Nebenforderungen gegenüber
der G. gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 227 AO aber auch ermessensfehlerfrei
abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus einem
Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die
Klägerin trägt hierzu auch keine spezifischen, nicht schon die Frage der Entstehung der
streitigen Nebenforderungen betreffenden Gründe vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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