Urteil des VG Köln vom 29.11.2001

VG Köln: öffentliche sicherheit, gerät, gegen die guten sitten, gefahr, freihändiger verkauf, öffentliche versteigerung, verwertung, wahrscheinlichkeit, herausgabe, rückabwicklung

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7721/99
Datum:
29.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 7721/99
Tenor:
Die Klage wird abwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Halter des PKW Honda und Eigentümer des Radar- warngeräts Cobra,
Typ ESD-6100, Serien-Nr. 0000000000. Am 21. Januar 1999 war er mit seinem PKW in
Bonn unterwegs und wurde von Beamten des Beklagten an- gehalten. Diese hielten
fest, dass das Radarwarngerät zunächst in eingeschalteten Zustand an der
Windschutzscheibe befestigt und mit einem Kabel am Zigarettenan- zünder verbunden
gewesen sei; der betriebsbereite Zustand sei während der Nach- fahrt beobachtet
worden. Während des Anhaltvorgangs habe der Kläger dann das Gerät entfernt und
unter dem Fahrersitz versteckt.
2
Die Beamten stellten das Gerät sicher; mit Schreiben vom 26. Januar 1999 wur- de die
Maßnahme begründet. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung hätten vorgelegen,
da der Betrieb eines Radarwarngerätes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstelle. Denn durch ein solches Gerät werde dem Nutzer ermöglicht,
Geschwindigkeitskontrollen zu umgehen. Bei Sicherstellung sei das Gerät nachweis-
lich in Betrieb gewesen. Weiter wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Vernichtung
des Geräts angehört. Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 widersprach er der Sicher-
stellung und beabsichtigten Vernichtung. Er habe das Gerät nicht zum Einsatz ge-
bracht und habe nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.
3
Am 7. Mai 1999 trug der Kläger vor, dass er berechtigt sei, das Gerät bis zum 27. Mai
1999 zurückzugeben, daher wolle er es bis zu diesem Zeitpunkt zurückhaben. Mit
Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Herausgabe des Gerätes ab und
ordnete dessen Vernichtung an. Als das Radarwarngerät sichergestellt worden sei,
habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Herausgabe komme
nicht in Betracht, da bei einer solchen erneut die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung eintreten würden. Denn gerade bei technischen Geräten sei davon
auszugehen, dass diese gekauft würden, um sie in Betrieb zu nehmen. Daher sei das
Gerät nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW auch zu vernichten. Auch hiergegen legte der
Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein.
4
Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. August 1999 wur- den die
Widersprüche gegen Sicherstellung und Anordnung der Vernichtung zurück- gewiesen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Sicherstellung rechtmä- ßig gewesen
sei, da alleine das Beisichführen eines Radarwarngerätes in einem PKW eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit bedeute. Die Gefahr bestehe darin, dass die polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beein- trächtigt würden und dass
jederzeit unerkannt Verkehrsordnungswidrigkeiten began- gen werden könnten. Auch
die Vernichtungsanordnung sei rechtmäßig. Grundlage für diese sei § 45 Abs. 4 Nr. 1
PolG NRW. Wenn der Kläger das Radarwarngerät er- neut benutzen wolle, liege - nach
wie vor - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, wenn er es veräußern wolle, liege
ein nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriger Ver- trag vor. Eine Verwertung des Gerätes
(Verkauf oder Versteigerung) komme nicht in Betracht, da beides gegen die guten Sitten
verstoße. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW sei im vorliegendem Fall
nicht einschlägig, da sich diese Frist nur auf Fälle beziehe, in denen die
Sicherstellungsanordnung möglicherweise wieder aufgehoben werden könne; dies sei
hier nicht der Fall.
5
Am 16. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird
vorgetragen, dass der Besitz eines Radarwarngerätes nicht strafbar sei. Als das Ge- rät
seinerzeit sichergestellt worden sei, habe es sich zwar im PKW befunden, sei je- doch
nicht betriebsbereit gewesen. Der Lieferant des Gerätes habe ihm sogar mitge- teilt,
dass er es einsetzen dürfe; falls dies nicht der Fall sei, habe er angekündigt, dass er das
Gerät Zug und Zug zurücknehmen werde. Nunmehr beabsichtige der Kläger das Gerät
zurückzugeben, um seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Diese Möglichkeit werde ihm
aber durch die Sicherstellungs- und Vernichtungsanordnung genommen.
6
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Er beantragt sinn- gemäß,
7
die Sicherstellungsanordnung vom 21. Januar 1999 und den Bescheid vom 11. Mai
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre- gierung Köln vom 20.
August 1999 aufzuheben und ihm das Radarwarngerät Cobra, Typ ESD-6100, Serien-
Nr. 000000000 herauszugeben.
8
Das beklagte Polizeipräsidium beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Sicherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da das Beisichführen eines
Radarwarngerätes in einem PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute.
Gefährdetes Schutzgut sei die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sowie
ihr ungestörtes Funktionieren im Einzelfall; die präventive Wirkung einer nicht
angekündigten Geschwindigkeitskontrolle entfalle bei Betrieb eines solchen Gerätes.
Ein Fahrzeugführer werde mit seiner Hilfe in den Stand versetzt, sich von rechtlichen
Bindungen, die dem Schutz von Leib und Leben dienten, freizustellen. Im übrigen sei
das Gerät bei Sicherstellung betriebsbereit gewesen. Auch eine Herausgabe des Geräts
an den Kläger sei nicht möglich, da durch eine solche Herausgabe dieser wieder in den
Stand versetzt würde, es zu nutzen. Damit lägen auch die Voraussetzungen für eine
Vernichtung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW vor, da ein Verkauf oder eine
Versteigerung des Gerätes wegen der genannten Gefahrenmomente ausscheide.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung
Köln Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Sicherstellungsanordnung vom
21. Januar 1999 und der angefochtene Bescheid vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20. August 1999 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. Satz 1 VwGO).
14
Die Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1999 ist rechtmäßig. Nach § 43 Abs. 1 Nr.
1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zur öffentlichen Sicherheit
gehört zum einen die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung,
15
vergl. BVerwGE 64, 55 (61)
16
zu der auch die Vorschriften der §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 StVO zählen. Zum
anderen umfasst das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit auch die Funktionsfähigkeit
der staatlichen Einrichtungen. Zu diesen "staatlichen Einrichtungen" gehören auch
Aufstellung und Betrieb von Radargeräten durch die Polizei auf dem Gebiet der
Verkehrsüberwachung, deren Zweck u.a. darin liegt, durch ihre präventive Wirkung
Verkehrsverstöße zu verhindern.
17
Vergl. OVG NRW, NWVBl 1997, S. 387.
18
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn ein Zustand bei
ungehindertem Ablauf des Geschehens in allernächster Zeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
führen würde. Hinsichtlich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit ist danach
zu differenzieren, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Ist der möglicherweise
eintretende Schaden sehr groß, können an die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintrittes geringere Anforderungen gestellt werden.
19
Vergl. BVerwG, NJW 1970, S. 1890 ff.; OVG NRW, NVwZ 1985, S. 355 ff.
20
In diesem Sinne lag hier bei Sicherstellung des Gerätes eine gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit vor. Der Kläger führte das Radarwarngerät, als es
sichergestellt wurde, unter dem Fahrersitz "versteckt" mit, nachdem es vorher
betriebsbereit an der Windschutzscheibe des PKWs befestigt war, wie die
einschreitenden Polizeibeamten in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 1999
festgestellt haben. Dadurch bestand für ihn die Möglichkeit dieses jederzeit ohne
größere technische Anstrengungen - Einstöpseln in den Zigarettenanzünder und
Anbringen an der Windschutzscheibe - einzusetzen. Dabei drängte sich dieser Einsatz
geradezu auf, da es die allein bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes war, in der
genannten Form betriebsbereit montiert zu werden.
21
Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S. 366
22
Durch diesen sich geradezu aufdrängenden (Wieder-) Einsatz des Gerätes kam es zu
23
einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zum einen wäre für den
Kläger die mit den Radaranlagen beabsichtigte präventive Wirkung von nicht
angekündigten Geschwindigkeitskontrollen unmittelbar entfallen.
So auch OVG Hamburg, Archiv PF 1983, S. 85; VG Schleswig, NZV 2000, S. 103; VG
Berlin, DAR 2000, S. 282.
24
Zum anderen hätte ein Wiedereinsatz des Gerätes dazu geführt, dass der Kläger mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geschwindigkeitsverstöße begangen hätte,
da der Zweck des Gerätes allein darin liegt, vor den Folgen solcher zu schützen.
25
Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520
26
Die hierbei anzulegende Wahrscheinlichkeit des Eintrittes dieser
Geschwindigkeitsverstöße war im übrigen schon deshalb gegeben, da "hinter" den
Geschwindigkeitsbegrenzungen u.a. die grundlegenden Schutzgüter Leib und Leben
stehen, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes der Gefahr nicht übermäßig
hoch sein muss.
27
Die Sicherstellung erfolgte zum damaligen Zeitpunkt ermessensfehlerfrei und entsprach
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
28
Auch der Bescheid vom 11. Mai 1999 (Vernichtungsanordnung) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW können
sichergestellte Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn im Fall ihrer
Verwertung (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf) die Gründe die zu ihrer
Sicherstellung berechtigen würden, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut
entstehen würden. Voraussetzung für ein Vernichtung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG
NRW ist, dass die betreffende Sache verwertet werden darf.
29
Vergl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 15. Aufl. 1998, Rdnr. 13 zu Art. 27
BayPAG; Heise/Tegmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 1990, Rdnr. 18
zu § 45.
30
Die Voraussetzungen für eine Verwertung lagen hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW
vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig,
wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten
würden.
31
Hier wären bei Herausgabe des Radarwarngeräts an den Kläger die Voraussetzungen
einer Sicherstellung erneut eingetreten, da von diesem eine gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre. Es ist nämlich aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Kläger das Radarwarngerät
(wieder) einsetzt hätte. Generell drängte sich dieser Einsatz auf, da es die allein
bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes war, betriebsbereit montiert zu werden.
32
Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S. 366
33
Aber auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles sprach alles für einen
(Wieder-) Einsatz. Der Kläger war bereits einmal mit einem einsatzbereiten Gerät
34
"erwischt" worden und hat versucht es zu verbergen. Dies zeigt deutlich, dass er unter
Zuhilfenahme des Geräts gewillt war, Verkehrsübertretungen zu begehen und um der
Begehung dieser Übertretungen willen sogar bereit war, das Gerät vor polizeilichem
Zugriff zu schützen. Dass sich daran etwas geändert hatte war nicht ersichtlich, zumal
es sich bei der vom Kläger vorgebrachten Behauptung, dass das Gerät kurz vor der
Sicherstellung nicht betriebsbereit gewesen sei, angesichts der Bekundungen der
zuständigen Beamten um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt, die allein
dazu dienen konnte, des Gerätes wieder habhaft zu werden, um erneut
Verkehrsverstöße zu begehen.
Dieser Einschätzung stand der Vortrag des Klägers, dass er (nicht mehr) beabsichtige
das Gerät einzusetzen, sondern es dem Verkäufer Zug und Zug gegen Zahlung des
Kaufpreises zurückgeben wolle, nicht entgegen. Zum einen wurde diese "Rück-
abwicklungsabsicht" nur vollkommen unsubstantiiert angekündigt, der Kläger hat nicht
einmal den Verkäufer benannt oder dargelegt, in welcher Art und Weise er rechtliche
Schritte eingeleitet hatte, um eine Rückabwicklung in die Wege zu leiten. Zum anderen
scheiterten solche Rückabwicklungsansprüche daran, dass der mit dem Verkäufer
abgeschlossene Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes nach § 138 Abs. 1
BGB sittenwidrig war und dass einer Rückabwicklung § 817 Satz 2 BGB
entgegenstand.
35
Ganz herrschende Meinung, siehe z.B. LG Bonn, NJW 1998, S. 2681 f.; LG München,
NZV 1997, S. 314; AG Berlin-Neukölln, NJW 1995, S. 2173 f; Heinrichs, in: Palandt,
BGB, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 42 zu § 138; Möller, NZV 2000, S. 115 (116 ff.). A.A. lediglich
LG München, NJW 1999, S. 2600.
36
Daher war damit zu rechnen, dass eine Rückabwicklung nicht zustande kam und dass
der Kläger das Gerät doch wieder einsetzen würde. Im übrigen kann es schwerlich
Aufgabe der öffentlichen Hand sein, der Rückabwicklung sittenwidriger Verträge durch
Herausgabe der diesbezüglichen Gegenstände Vorschub zu lei- sten.
37
Schließlich ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG nicht so zu lesen, dass zum
Zeitpunkt der Anordnung der Verwertung die Jahresfrist bereits abgelaufen sein müsste,
es reicht vielmehr aus, dass klar ist, dass auch nach Ablauf eines Jahres die Sache
nicht mehr herausgegeben werden könnte. Denn sonst würden die Behörden zu einer
Aufbewahrung gezwungen, die sinnlos ist.
38
Auch die Voraussetzungen für die Vernichtung des Radarwarngerätes - erneutes
Entstehen von Sicherstellungsgründen nach Verkauf oder Versteigerung - lagen vor.
39
So für sichergestellte Radarwarngeräte allgemein VGH München, NZV 1998, S. 520;
VG Berlin, DAR 2000, S. 282.
40
Bei einem freihändigen Verkauf oder eine Versteigerung spricht alles dafür, dass das
Gerät in die Hände von solchen Personen kommt, die es - seinem Bestimmungszweck
übereinstimmend - einsetzen wollen; sonst würden sie es schwerlich erwerben.
41
Im übrigen wird die Anordnung der Vernichtung - wie im Widerspruchsbescheid in der
Sache zu Recht ausgeführt wird - auch durch § 45 Abs. 4 Nr. 2 PolG getragen. Eine
Verwertung (Versteigerung oder Verkauf) des Radarwarngerätes war schon deshalb
nicht möglich, da jede Form der Verwertung sittenwidrig gewesen wäre.
42
Nachdem das Gerät zu Recht sichergestellt wurde und auch die Anordnung der
Vernichtung rechtmäßig ist, scheidet eine Rückgabe des Gerätes aus.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44