Urteil des VG Köln vom 30.01.2004

VG Köln: führung des haushalts, wiedereinsetzung in den vorigen stand, wahrung der frist, beihilfe, fürsorgepflicht, private krankenversicherung, gesetzliche frist, klagefrist, verfügung

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 4400/01
Datum:
30.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 4400/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Am 16. Januar 2001 stellte er
bei der Wehrbereichsverwaltung III für seine Ehefrau einen Antrag auf Bei- hilfe und
machte dabei u.a. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2278,50 DM gel- tend, die im
November und Dezember 2000 für die Beschäftigung einer Haushaltshil- fe entstanden
waren. Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 setzte die Beklagte die Beihilfe fest, wobei
sie die Aufwendungen für die Haushaltshilfe nur bis zu einem Be- trag von 11 DM pro
Stunde als beihilfefähig anerkannte. Hiergegen legte der Kläger am 23. Februar 2001
Beschwerde ein, welche die Beklagte mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom
06. März 2001 zurückwies. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfevorschriften (BhV) seien
die Aufwendungen für eine Familien- und Haushalts- hilfe zur notwendigen
Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten lediglich bis zu 11,00 DM
stündlich, höchstens 66,00 DM täglich beihilfefähig. Der Beschwer- debescheid wurde
dem Kläger am 12. April 2001 zugestellt. Nachdem der Kläger sich daraufhin wegen der
Beihilfefestsetzung mehrfach schriftlich an die Beklagte gewandt hatte, wies diese ihn
mit Schreiben vom 23. April 2001 darauf hin, dass er den in der dem Bescheid vom 06.
März 2001 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsweg beschreiten
könne.
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Am 04. April 2001 beantragte der Kläger erneut Beihilfe für Aufwendungen für die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe von Anfang Februar bis Anfang März des Jahres
2001 in Höhe von insgesamt 3.381,75 DM. Dabei legte er eine Bescheinigung des T. B.
Krankenhauses in E. vor, wonach sich seine Ehefrau vom 07. bis zum 17. Februar 2001
dort in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Bescheid vom 18. April 2001
gewährte die Beklagte die beantragte Beihilfe nur bis zum 07. Februar 2001, wobei sie
erneut lediglich einen Betrag von 11 DM pro Stunde als beihilfefähig anerkannte. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Famili- en- und
Haushaltshilfe beihilferechtlich nur zu berücksichtigen seien, wenn die den Haushalt
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führende Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung - o- der zur
Vermeidung eines an sich erforderlichen Krankenhausaufenthaltes - den Haushalt nicht
weiterführen könne und keine andere im Haushalt lebende Person hierzu zur Verfügung
stehe. Da der Kläger seit dem 08. Februar 2001 Erziehungsur- laub habe, stehe er als
im Haushalt lebende Person für die Weiterführung des Haus- haltes zur Verfügung.
Demzufolge sei die beantragte Beihilfe lediglich bis zum 07. Februar 2001 zu gewähren.
Hiergegen legte der Kläger am 25. April 2001 Beschwerde ein. Er machte geltend:
Seine Ehefrau könne seit Monaten aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang
mit der Geburt der jüngsten Tochter nicht mehr ihrer selbständigen Tätigkeit nachgehen.
Da er während seines Erziehungsurlaubes im Rahmen der erlaubten 30 Stunden pro
Woche selbständig beruflich tätig sei, habe er nach dem 08. Februar dem Haushalt nicht
zur Verfügung gestanden und auch seine ältere Tochter Milena nicht betreuen können.
Er sei darauf angewiesen, zu arbeiten, da das Familieneinkommen sonst unterhalb des
Existenzminimums liege.
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Mit Beschwerdebescheid vom 28. Mai 2001 wies die Wehrbereichsverwaltung III die
Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der
Regelung des § 1 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung bestehe ein Anspruch auf
Erziehungsurlaub wenn der Antragsteller das Kind selbst betreue und erziehe. Daher
gehe der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der Erziehungsurlaub beantrage und
erhalte, auch für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sei. Seit dem Antritt
seines Erziehungsurlaubs am 08. Februar 2001 könne der Kläger somit als andere im
Haushalt lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV den Haushalt weiter
führen. Es sei davon auszugehen, dass er die Betreuung und Erziehung des Kindes
übernehme, auch wenn er während des Erziehungsurlaubs einer Berufstätigkeit
nachgehe.
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Am 13. Juni 2001 hat der Kläger gegen beide Beihilfefestsetzungsbescheide in Gestalt
der Beschwerdebescheide Klage erhoben. Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid
vom 14. Februar 2001 und den Beschwerdebescheid vom 06. März 2001 hat er zugleich
beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Zur
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er vor: Er habe wegen der
Angelegenheit u.a. Kontakt mit dem Bundesverteidigungsministerium, dem
Petitionsausschuss und dem Deutschen Bundeswehrverband aufgenommen und sei
dabei davon ausgegangen, der Bundeswehrverband werde ihn hinsichtlich aller zur
Rechtsverfolgung notwendigen Schritte beraten. Er habe daher angenommen, alles
Nötige zur Verfolgung seiner Ansprüche getan zu haben. Erst am 05. Juni 2001 habe er
im ersten Besprechungstermin mit der Prozessbevollmächtigten erfahren, dass bei
Fristversäumung die Wiedereinsetzung beantragt werden könne. Zudem führt er aus:
Die betragsmäßige Begrenzung der Beihilfe für eine Haushaltshilfe auf den
Stundensatz von 11,00 DM sei rechtswidrig, da sie gegen die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn verstoße, insbesondere weil hiervon lediglich 70% tatsächlich von der
Beihilfe übernommen würden. Die private Krankenversicherung hingegen zahle täglich
100 DM für eine Haushaltshilfe, andere Krankenkassen würden 14,00 DM pro Stunde
übernehmen. Auch die Ablehnung der Beihilfegewährung nach dem 08. Februar 2001
verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Er sei zur Ernährung seiner vierköpfigen Familie
darauf angewiesen gewesen, auch im Erziehungsurlaub einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, so dass er die Führung des Haushalts und die Betreuung seiner
fünfjährigen Tochter nicht habe übernehmen können. Da er berechtigt gewesen sei, 30
Stunden pro Woche zu arbeiten, könne die Beklagte nicht ohne weiteres von seiner
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ständigen Anwesenheit im Haushalt ausgehen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2001 in
Gestalt des Beschwerdebescheides vom 06. März 2001 sowie des Bescheides vom 18.
April 2001 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28. Mai 2001 zu verpflichten,
ihm weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Haushaltshilfe zu gewähren und
dabei die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig zugrunde zu legen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die
Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2001 und den Beschwerdebescheid vom
06. März 2001 sei unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Dem
Kläger sei keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, da der
Beschwerdebescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe
und der Kläger zusätzlich mit Schreiben vom 23. April 2001 auf die
Rechtsbehelfsbelehrung und den Rechtsweg hingewiesen worden sei. Die Regelungen
der Beihilfevorschriften seien abschließend und rechtsverbindlich und würden eine
Ausdehnung hinsichtlich des An- wendungsbereichs bzw. der Höhe der
erstattungsfähigen Stundensätze nicht erlauben. Ab dem 08. Februar 2001 sei der
Kläger diejenige im Haushalt lebende Person gewesen, die anstelle seiner Ehefrau den
Haushalt habe weiterführen können. Es sei dem Kläger, der in der gleichen Situation
gewesen sei, wie zahlreiche andere teilweise erwerbstätigen Mütter und Väter,
zuzumuten gewesen, den Haushalt ohne die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu
führen. Im Übrigen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Beihilfe mittels Pauschalen,
Höchstbeträgen und der Bestimmung der grundsätzlich als beihilfefähig
anzuerkennenden Teile der Aufwendungen zu beschränken. Die dem Betroffenen
dadurch verbleibenden Belastungen seien zumutbar und würden nicht gegen das
Alimentationsprinzip verstoßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
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Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2001 und des
Beschwerdebescheides vom 06. März 2001 ist die Klage unzulässig, da die Frist des §
74 Abs. 2, 1 VwGO nicht eingehalten wurde. Nach dieser Vorschrift muss die
Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt
worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids
erhoben werden. Die Klagefrist lief gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188
Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am Montag, dem 14. Mai ab, nachdem der mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschwerdebescheid vom 06.
März 2001 dem Kläger am 12. April 2001 zugestellt worden war. Der Kläger hat jedoch
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erst am 13. Juni 2001 Klage erhoben.
Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs.
1 VwGO ist nur demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige
Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten
sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung
geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten
war. Gemessen hieran hat der Kläger die Klagefrist schuldhaft im Sinne des § 60 Abs. 1
VwGO versäumt. Er war nicht gehindert, rechtzeitig Klage zu erheben, da er den
bevorstehenden Fristablauf ohne weiteres hätte erkennen können. Der
Beschwerdebescheid der Beklagten vom 06. März 2001 enthielt eine im Sinne des § 58
Abs. 1 VwGO vollständige und richtige Rechtsbehelfsbelehrung. Darüber hinaus wies
die Beklagte den Kläger sogar mit Schreiben vom 23. April 2001 ausdrücklich darauf
hin, dass er den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsweg beschreiten
könne. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger nicht darauf verlassen, durch die
Kontaktaufnahme mit dem Bundeswehrverband alles für die Rechtsverfolgung Nötige
veranlasst zu haben, sondern er selbst hätte den drohenden Fristablauf beachten und -
ggfs. auch mit Hilfe des Bundeswehrverbandes - Klage erheben müssen.
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Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid vom 18.
April 2001 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28. Mai 2001 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht
der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe nicht zu.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch zu Aufwendungen für
eine Haushaltshilfe ist § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -BhV) in
der hier maßgeblichen Fassung vom 01. Juli 1997 (GMBl. S. 429), geändert durch
Änderungsvorschrift vom 08. Januar 1999 (GMBl. S. 58) und Änderungsvorschrift vom
10. Februar 1999 (GMBl. S. 262). Danach sind aus Anlass einer Krankheit die
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung
des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 11,00 DM stündlich, höchstens 66,00 DM
täglich beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder
berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung
(Nummer 6, § 9 Abs. 7) den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass
diese Person - ausgenommen Alleinerziehende- nicht oder nur geringfügig erwerbstätig
ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
Person (§ 3 Abs. 1 BhV) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
weiterführen kann.
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Rechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Insbesondere liegt in der
Begrenzung der Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe auf einen Höchstbetrag
kein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht. Unter
Berücksichtigung der Art der hier in Rede stehenden Aufwendungen genügt die
Regelung mit dem Tageshöchstsatz dem Gebot der angemessenen Fürsorge, auch
wenn eine Kostendeckung mit dem Höchstbetrag von 11,00 DM pro Stunde nicht zu
erreichen ist. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, durch Gewährung von
Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den beihilfeberechtigten Beamten/Soldaten von
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den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in Krankheitsfällen in
angemessenem Umfang freizustellen. Ein Beihilfeanspruch kann nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch grundsätzlich nicht unmittelbar
aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte
Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf die
allgemeinen Vorschriften zur Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen
werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Eine
Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr.
8 BhV liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil diese Regelung nicht unmittelbare
Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur
mittelbare Folgekosten betrifft, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen
Lebensführung berühren. Der Beihilfeberechtigte bzw. der berücksichtigungsfähige
Familienangehörige muss grundsätzlich selbst bei Erkrankungen des den Haushalt
führenden Ehepartners für die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung Sorge tragen.
Insoweit zählen die Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen nicht zum
Mindeststandard, der durch den Dienstherrn zu gewährleisten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - II C 48.75 -, Buchholz 238.927 BVO NW Nr.
5 zu § 4 Nr. 5 a BVO Nordrhein-Westfalen a.F.; Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund,
Länder, Kommentar, Band II, § 17, Anmerkungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 8, Anm. 10 mit
Hinweis auf Bay VGH, Urteil vom 24. November 1994 - 3 B 94.1260 -.
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Ausgehend von § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV hat die Beklagte dem Kläger zu Recht die
beantragte Beihilfe über den 07. Februar 2001 hinaus versagt, da die Voraussetzungen
der Vorschrift nicht erfüllt sind.
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Der Kläger konnte ab Antritt seines Erziehungsurlaubs am 08. Februar 2001 als andere
im Haushalt lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV den Haushalt
weiterführen. Dem steht nicht entgegen, dass er im Rahmen von 30 Stunden in der
Woche teilweise erwerbstätig war.
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Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub ist
davon auszugehen, dass der Elternteil, der im Erziehungsurlaub ist, dem familiären
Haushalt grundsätzlich zur Verfügung steht, auch wenn üblicherweise der andere
Elternteil den Haushalt führt. Gemäß § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldaten
(EltZSoldV) (vorher: Verordnung über den Erziehungsurlaub für Soldaten) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (BGBl I, Seite 584, 1000) geändert
durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl I, Seite 1638) haben Soldaten Anspruch
auf Elternzeit ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,
wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt
leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Verordnungsgeber setzt somit
voraus, dass derjenige, der Erziehungsurlaub nimmt, während des Erziehungsurlaubs
innerhalb der Familie im Wesentlichen für die Betreuung und Erziehung des Kindes und
damit auch für die Führung des Haushalts zuständig ist. Zur Unterstützung gewährt der
Bund Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Macht der Berechtigte
von der in der Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, im Erziehungsurlaub
einer teilweisen Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden
nachzugehen, und kann er aus diesen Gründen den Haushalt nur in beschränktem
Umfang führen, beruht dies auf seiner persönlichen Entscheidung. Er ist dann gehalten,
die Betreuung des Kindes während seiner Abwesenheit auf andere Art und Weise zu
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gewährleisten. Seine Situation ist damit vergleichbar mit derjenigen eines an sich für die
Betreuung der Kinder zuständigen Elternteils, der zur Aufbesserung des
Familieneinkommens einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Die dabei für die
Betreuung des Kindes und die Haushaltsführung entstehenden finanziellen
Mehraufwendungen können deshalb im Rahmen der Beihilfegewährung nicht dem
Dienstherrn aufgebürdet werden. Dies würde der Zielsetzung des Erziehungsurlaubs
widersprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei derartigen
Aufwendungen - wie bereits ausgeführt- um Kosten handelt, die dem Grunde nach dem
Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind und daher nicht zum vom
Dienstherrn aus Gründen der Fürsorgepflicht zu gewährenden Mindeststandard zählen.
Im Übrigen spricht vieles dafür, dass im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV auf den
Kläger als die den Haushalt üblicherweise führende Person abzustellen ist. In seiner
Person liegen aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV (stationäre
Unterbringung) nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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