Urteil des VG Köln vom 06.12.2002

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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 10333/00
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 10333/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Kläger beziehen keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und stellen die- sen aus
ihrem Einkommen aus Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld sicher.
2
Am 18.07.2000 stellten sie einen Antrag auf einmalige Beihilfe für Schulausga- ben für
in diesem Zeitpunkt 6 schulpflichtige Kinder und bezifferten den anfallenden jährlichen
Bedarf mit Schreiben vom 25.08.2000 und 15.09.2000 auf insgesamt 500,- DM
zuzüglich weiterer Ausgaben für besondere Lernmittel in Höhe von 163,- DM. Am
15.09.2000 stellten sie einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von
20.000,- DM zur Schuldentilgung. Am 24.10.2000 und 20.11.2000 stellten sie weitere
Anträge auf einmalige Beihilfen für Winterbekleidung bzw. Weihnachten.
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Die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe wurde durch Bescheid vom 22.11.2000
abgelehnt mit der Begründung, dass die Kläger den erhöhten Bedarf für das Weih-
nachtsfest in Höhe von insgesamt 732,- DM mit dem ihnen zur Verfügung stehenden
Einkommen decken könnten. In die Bedarfsberechnung stellte die Beklagte nicht die
tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 1.718,50 DM ein, sondern nur die anzuer-
kennende sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 1.257,06
DM zuzüglich Heizkosten in Höhe von 156,50 DM. Bei der Berechnung der
sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten legte die Beklagte die tatsäch-
liche Wohnungsgröße von 104,32 qm zugrunde und multiplizierte diese mit dem für das
Jahr 2000 ermittelten sozialhilferechtlich angemessenen Quadratmeterpreis. Dem
hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte unter Berücksichtigung einer
verminderten Arbeitslosenhilfe der Klägerin zu 2) sowie unter Berücksichtigung der
Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung durch Bescheid vom 07.12.2000
teilweise ab und bewilligte eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 84,- DM.
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Mit Bescheid ebenfalls vom 07.12.2000 bewilligte die Beklagte für besondere Lernmittel
eine einmalige Beihilfe in Höhe von 150,- DM aus Stiftungsmitteln.
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Am 11.12.2000 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führen sie
im Wesentlichen aus, dass in die Bedarfsberechnung richtigerweise die tatsächlichen
Unterkunftskosten eingestellt werden müssten, da diese angesichts der den Klägern
grundsätzlich zustehenden Wohnfläche noch unterhalb der sozialhilfe- rechtlich
angemessenen Miete lägen. Soweit im Übrigen Beträge bewilligt worden seien, reichten
diese zur Bedarfsdeckung bei weitem nicht aus.
6
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 wurde der Widerspruch hinsichtlich der
Weihnachtsbeihilfe im Übrigen zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 08.06.2001
wurde den Klägern nach konkreter Bedarfsermittlung vor Ort eine einmalige Beihilfe für
Winterbekleidung für 2000/2001 in Höhe von 1.815,- DM bewilligt.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger den Antrag auf Gewährung
eines Darlehens zur Schuldentilgung zurückgenommen.
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Im Übrigen beantragen die Kläger,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2000 zu verpflichten, eine
angemessene Beihilfe für besondere Lernmittel zu gewähren, die über 150,- DM liegt, 2.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2000 in der Fassung des
Teilabhilfebescheides vom 07.12.2000 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.04.2001 zu verpflichten, eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 648,14 DM für das
Jahr 2000 zu gewähren, 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
08.06.2001 zu verpflichten, für den Winter 2000 eine Bekleidungsbeihilfe zu gewähren,
die über 1.815,- DM liegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Sie verweist zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen
Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten in diesem Verfahren und den zugehörigen Verfahren sowie auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens
zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig; die Kläger haben keinen
Anspruch auf die Gewährung weitergehender einmaliger Beihilfen für besondere
Lernmittel, zur Deckung eines erhöhten Bedarfs für Weihnachten 2000 sowie für
18
Bekleidung für den Winter 2000. Zur Begründung kann zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die zutreffenden
Ausführungen der angefochtenen Bescheide verwiesen werden.
Insbesondere ist die von der Beklagten vorgenommene Bedarfsberechnung auch
insoweit nicht zu beanstanden, als sie lediglich die für die tatsächliche Wohnungsgröße
der Kläger von 104,32 qm angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 12,05 DM/qm
berücksichtigt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 14.12.2001 - 18 K 3970/99 -
folgendes ausgeführt:
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„Nach der zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne der §§ 11, 12
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seit dem 01.08.1996 geltenden Fassung
von Art. 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom
23.07.1996, BGBl I 1088 (BSHG) heranzuziehenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 der
Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) in der ebenfalls seit dem 01.08.1996 geltenden
Fassung von Art. 11 des vorgenannten Gesetzes werden laufende Leistungen für die
Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Aus dem Umkehrschluss
zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung ergibt sich allerdings, dass Unterkunftskosten
grundsätzlich nur in - im Einzelfall - angemessenen Umfang gewährt werden.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75,168, vom 01.10.1998 - 5
C 6.98 -, BVerwGE 107, 239, FEVS 49, 145, und vom 21.01.1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44,
133; OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.1995 - 8 A 1970/94 -, juris, und vom 22.03.2000
- 22 B 36/00 -, sowie Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -; BayVGH, Beschluss vom
29.04.1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, 116 (117).
21
Die Sozialhilfe soll sicherstellen, dass der Hilfesuchende ein menschenwürdiges,
einfaches und bescheidenes Leben führen kann. Es soll ihm ermöglicht werden, in der
Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, FEVS 18, 86 ff., 89.
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Als Vergleichsmaßstab können, wie sich mittelbar aus § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG ergibt,
dabei nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem
Einkommen herangezogen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 8 B 2304/96 -.
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Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss
deshalb mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen
Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es - wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt - vor allem auf
die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse
an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu
berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den
Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen
im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den „notwendigen"
Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten
Mietpreise abzustellen ist, sondern - wie sich mittelbar aus § 22 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4
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BSHG ergibt - auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort
des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen
Grundlage ist die Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für
Wohnraum zu ermitteln.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363, vom 30.05.1996
- 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97, vom 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, FEVS 18, 86 ff., 89. und vom
22.08.1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93 (95); OVG NRW, Beschluss vom 06.08.1991 - 8
B 20/91 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -.
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Nach diesen Grundsätzen sind grundsätzlich zwei Faktoren bei der Ermittlung des
angemessenen Kostenaufwandes zu berücksichtigen, die Wohnfläche und der
Quadratmeterpreis.
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Die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche kann anhand der
Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür
geltenden Vorschriften insbesondere unter Heranziehung der Verwaltungsvorschriften
der Länder zu § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes beantwortet werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (365 f.) m.w.N.; OVG
NRW, Urteile vom 22.09.1999 - 24 A 853/97 -, und vom 04.07.2000 - 22 A 1227/96 -,
und vom 14.09.2001 - 12 A 4923/99 -; sowie Beschlüsse vom 18.02.1997 24 B 186/97 -;
vom 30.04.2001 - 12 B 1408/00 - und vom 22.03.2000 - 22 B 36/00 -.
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Danach ist für einen Haushalt mit - wie hier - vier Familienmitgliedern, wenn nicht
besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit einer Wohnfläche von maximal 90
qm angemessen.
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Vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
vom 13.11.1989, MBl. NRW 1989, S. 1714 i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für
Bauen und Wohnen vom 31.05.1991, MBl. NRW, S. 832.
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Die von den Klägern angemietete Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 69,70 qm
unterschreitet die für einen Haushalt mit vier Personen sozialhilferechtlich noch
angemessene Wohnungsgröße.
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Allerdings erweist sich die von den Klägern angemietete Wohnung im Hinblick auf ihren
Quadratmeterpreis von 17,58 DM bruttokalt - isoliert betrachtet - als sozialhilferechtlich
nicht mehr angemessen. .....
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Der Fall, dass zwar der Quadratmeterpreis unangemessen hoch ist, die noch als
angemessen anzusehende Wohnfläche aber unterschritten wird, ist in Rechtsprechung
und Schrifttum verschiedentlich in der Weise gelöst worden, dass es für die
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft allein auf das Produkt von angemessener
Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis ankommen soll. Die Vergrößerung
eines der beiden Faktoren - hier des (isoliert betrachtet) unangemessenen
Quadratmeterpreises - sei grundsätzlich unschädlich, wenn sich der andere Faktor - hier
die Wohnungsgröße - entsprechend verkleinere, so dass das Produkt dasselbe bleibe.
Bewohne der Hilfe Suchende eine Unterkunft, die hinsichtlich der Wohnfläche noch
deutlich unter einer angemessenen Wohnfläche liege, so könne von der
Angemessenheit im Einzelfall auch dann ausgegangen werden, wenn hierdurch bei
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Betrachtung des Gesamtaufwandes der Mietpreis pro Quadratmeter „unangemessen"
hoch werde. Liege in diesen Fällen der Gesamtaufwand im Rahmen eines
angemessenen Mietpreises, so seien die Kosten voll anzuerkennen.
Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 29.04.1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, 116 (118) und
vom 15.10.1993 - 12 CE 93.2538 -, FEVS 45 159 ff.; Eich- horn/Fergen, Praxis der
Sozialhilfe, 3. Aufl. 1998, S. 274; OVG NRW, Be- schluss vom 07.09.1995 - 24 B
2057/95 -; offenlassend OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2000 - 22 E 792/99 - und
vom 10.10.2001 - 12 E 478/00 -.
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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass
die Kosten der Unterkunft schon dann unangemessen sind, wenn entweder die
angemessene Wohnfläche oder der angemessene Quadratmeterpreis überschritten
wird.
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Vgl. etwa den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 02.09.1999
- 18 K 3970/00 -.
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Die unter Heranziehung der Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des
Wohnungsbindungsgesetzes ermittelten Wohnflächen stellen grundsätzlich
Maximalwerte dar, das heißt sie sind vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls
als absolute Obergrenze anzusehen. Diese Obergrenze ist im Hinblick auf den Zweck
der Sozialhilfe, nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, großzügig
bemessen. Dies folgt schon daraus, dass nicht auf Sozialhilfe angewiesene Personen
mit unterem oder mittlerem Einkommen Wohnungen mit geringerer Wohnfläche
bewohnen, als ihnen (hypothetisch) sozialhilferechtlich zustehen würde, um die
Gesamtkosten niedrig zu halten. Demnach können auch Unterkünfte, die hinter den
sozialhilferechtlich maximal zulässigen Wohnflächen zurückbleiben, gleichwohl
angemessen sein und den notwendigen Lebensunterhalt decken. Die Anmietung und
das Bewohnen einer kleineren Unterkunft, die - wenn auch unter Inkaufnahme gewisser
räumlicher Beschränkungen - grundsätzlich geeignet ist, den Wohnbedarf zu decken,
berechtigt den Hilfeempfänger nicht dazu, etwa zum Ausgleich von vermeintlichen
Nachteilen gegenüber anderen, die maximale Wohnfläche ausschöpfenden
Hilfeempfängern, eine Wohnung mit einem so hohen Quadratmeterpreis anzumieten,
bis unter Zugrundelegung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof favorisierten
Produktmethode die Maximalwerte voll ausgeschöpft sind. Unter Berücksichtigung der
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts ist es nicht geboten, eine solche
„Querfinanzierung" von aufgrund des höheren Quadratmeterpreises regelmäßig besser
ausgestatteten Wohnungen durch Anmietung einer geringeren Wohnfläche
sozialhilferechtlich anzuerkennen. Insoweit findet die dem Sozialhilfeempfänger
grundsätzlich eingeräumte Freiheit bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ihre
Grenze.
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Die Anwendung der "Produktmethode" hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die
Kläger, obwohl auch die von ihnen bewohnte 69,7 qm große Unterkunft für einen
Haushalt mit vier Familienmitgliedern sozialhilferechtlich noch angemessen groß ist,
eine Wohnungsausstattung gewährt würde, die sich sonst nur Bevölkerungsschichten
mit höheren Einkommen leisten könnten. Dies ist sowohl im Hinblick auf die ohnehin
großzügigen Maximalgrenzen bei der Wohnfläche als auch im Hinblick auf die
Akzeptanz der Sozialhilfe in der Bevölkerung nach Auffassung des erkennenden
Gerichts nicht hinnehm- bar.
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Die Beklagte legt für kleinere Unterkünfte zutreffend einen höheren Quadratmeterpreis
als bei größeren Unterkünften zugrunde, um die Mieter kleinerer Wohnungen, die bei
vergleichbarer Ausstattung bezogen auf den Quadratmeterpreis regelmäßig teurer sind,
nicht zu benachteiligen. .....
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Der Hilfeempfänger, der eine deutlich unter den Maximalwerten liegende Wohnung
angemietet hat und bewohnt, der während des Bewohnens aber feststellt, dass die
Wohnung hinsichtlich ihrer Größe auch unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten
nicht geeignet ist, den Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, kann -
gegebenenfalls mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers - einen Wechsel in eine
Wohnung vornehmen, die sozialhilferechtlich noch angemessen groß ist. Sofern es sich
deshalb um einen notwendigen Umzug handeln würde, müsste der Sozialhilfeträger die
Kosten der neuen Wohnung, ihre Angemessenheit hinsichtlich Wohnungsgröße und
Quadratmeterpreis unterstellt, auch dann übernehmen, wenn sie höher wären, als die
Kosten der zuvor bewohnten Wohnung."
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An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Eine andere Sichtweise ist hier auch nicht
deshalb geboten, weil die Kläger aufgrund der besonderen Familiengröße mit
insgesamt 11 Mitgliedern möglicherweise Schwierigkeiten haben würden, eine
Wohnung mit der ihnen maximal zustehenden Wohnfläche von 195 qm im Stadtgebiet
Bonn zu finden. Abgesehen davon, dass die Kläger - wohl auch wegen der
Ortsabwesenheit zahlreicher Familienmitglieder über lange Zeiträume - keine
Bemühungen in diese Richtung unternommen haben, rechtfertigen es etwaige bei einer
Wohnungssuche auftretende Probleme nicht, die Kosten für eine zu kleine, aber der
Ausstattung nach gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung zu übernehmen.
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Vorliegend haben die Kläger eine Wohnung angemietet, deren Quadratmeterpreis 16,47
DM beträgt. Dies liegt deutlich über dem für das Jahr 2000 von der Beklagten für das
Stadtgebiet Bonn für Wohnungen der hier in Rede stehenden Größe ermittelten
angemessenen Quadratmeterpreis von 12,05 DM. Die sozialhilferechtliche
Angemessenheit dieses von der Beklagten zugrundegelegten Quadratmeterpreises wird
im Übrigen von den Klägern nicht beanstandet.
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Unter Berücksichtigung der von der Beklagten demnach zutreffend ermittelten
ansatzfähigen Unterkunftskosten beträgt daher das den monatlichen Bedarf der Kläger
übersteigende Einkommen im streitigen Zeitraum 648,14 DM. Wegen der weiteren
Einzelheiten der im Übrigen von den Klägern nicht gerügten Bedarfsberechnung wird
auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2001 betreffend die Ablehnung
der Weihnachtsbeihilfe verwiesen. Die Kläger haben daher weder einen Anspruch auf
die Gewährung einer weiteren Weihnachtsbeihilfe noch einer weiteren Beihilfe für
besondere Lernmittel.
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Hinsichtlich der Bekleidungsbeihilfe für den Winter 2000 scheitert die Klage im Übrigen
schon deshalb, weil die Kläger nicht konkret dargelegt haben, welchen Bedarf an
Kleidungsstücken hinsichtlich welcher Familienmitglieder sie mit dem bewilligten Betrag
von 1.815,- DM nicht befriedigen konnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 S. 2 VwG0.
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