Urteil des VG Köln vom 23.09.2002

VG Köln: versetzung, sperrfrist, beamter, fachhochschule, ermessensspielraum, wahrscheinlichkeit, zugehörigkeit, verordnung, kumulation, anschluss

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1915/02
Datum:
23.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1915/02
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin zum 1. Oktober 2002 zur Kreispolizeibehörde X. , hilfsweise zum
Polizeipräsidium L. versetzen,
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hat keinen Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur getroffen werden, wenn der
betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte
Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch
vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Eine (Sicherungs-
)Anordnung, die die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise
vorwegnimmt, ist grundsätzlich mit dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens
nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit
Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im
ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der
einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach
dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich
mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
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Der Anordnungsantrag der Antragstellerin ist auf die vollständige Vorwegnahme der
Entscheidung über ihre am 17. September 2002 erhobene (Verpflichtungs-)Klage (19 K
7919/02) gerichtet, mit der sie aus persönlichen Gründen ihre Versetzung vom
Polizeipräsidium L. zur Kreispolizeibehörde X. , ersatzweise zum Polizeipräsidium L. mit
Wirkung vom 1. Oktober 2002 erstrebt, nachdem ihr diesbezügliches
Versetzungsgesuch im Rahmen des Nachersatz- und Austauschversetzungsverfahrens
2002 keine Berücksichtigung gefunden hat und ihr dagegen eingelegter Widerspruch
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durch Bescheid der Bezirksregierung L. vom 23. August 2002 zurückgewiesen worden
ist.
Der Anordnungsantrag ist unbegründet, weil die Antragstellerin einen ihr
Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
hat. Aufgrund einer im Anordnungsverfahren allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass
der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit der im Klagewege verfolgte
Versetzungsanspruch zusteht.
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Nach der als Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren allein in Betracht kommenden
Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG kann ein Beamter in ein anderes Amt einer
Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er dies beantragt
oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über eine aus persönlichen
Gründen beantragte Versetzung steht danach im pflichtgemäßen Ermessen des
zuständigen Dienstvorgesetzten. Ein Versetzungsanspruch eines Beamten kann
demzufolge nur dann entstehen, wenn sich der behördliche Ermessensspielraum
infolge einer Ermessensreduktion auf nur eine, dem Versetzungsgesuch entsprechende
rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt.
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Der dem Dienstvorgesetzten bei der Bescheidung von Versetzungsanträgen
zukommende Ermessensspielraum wird im vorliegenden Fall grundsätzlich durch die in
dem Runderlass des Innenministeriums des Antragsgegners vom 17.03.2000 — IV
C3/B 1-3002/7011 i.d.F. des Runderlasses vom 21.06.2002 — 43.3 - 7011/3002 —
[nachfolgend: RdErl. IM NRW] verlautbarte Verwaltungspraxis über die Ausgestaltung
und Abwicklung des Nachersatzverfahrens 2002 eingeschränkt. Denn die dieser
innerdienstlichen Weisung über die Verteilung des Nachersatzes für Polizeibehörden
und Austauschversetzungen im September/Oktober 2002 entsprechende
Verwaltungspraxis bewirkt eine Selbstbindung des behördlichen (Versetzungs-
)Ermessens, da der Dienstvorgesetzte bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des
Art. 3 Abs. 1 GG nicht berechtigt ist, im Einzelfall ohne sachgerechten Grund hiervon
abzuweichen, wenn und soweit die in der Verwaltungsvorschrift verlautbarte
Verwaltungspraxis ihrerseits mit der Rechtsordnung im Einklang steht.
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Die auf Ziff. 3.2. und 3.3 RdErl. IM NRW gestützte Ablehnung des Versetzungsgesuchs
der Antragstellerin zum Nachersatztermin des 1. Oktober 2002 durch die
Bezirksregierung L. als zuständige Versetzungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
Innenministeriums vom 01.05.1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1998,
SVG NRW 2030) begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
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Nach Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW gilt grundsätzlich für alle "Berufsanfänger in
Erstverwendungsbehörden", d.h. für Polizeivollzugsbeamte mit erstem
Dienstleistungsauftrag bei einer Kreispolizeibehörde nach Bestehen der
Laufbahnprüfung, eine vierjährige Versetzungssperrfrist, während der sie mit Anträgen
auf Versetzung aus persönlichen Gründen in den landesweit durchgeführten
Austauschversetzungsverfahren zu den Nachersatzterminen keine Berücksichtigung
finden. Im Falle der Erstverwendung bei einer Kreispolizeibehörde mit
Bereitschaftspolizei sollen die Beamten gemäß Satz 1 dieser Regelung nach einer
einjährigen Wachdienstverwendung vorrangig in einer Einsatzeinheit der
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Bereitschaftspolizei verwendet werden. Nach Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW werden alle
übrigen Polizeibeamten, die erstmals in ihrer Dienstlaufbahn in einer
Organisationseinheit der Bereitschaftspolizei Verwendung finden, während der
regelmäßig dreijährigen Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei (vgl. auch Ziff. 3.2 Satz 2
des Runderlasses des Innenministeriums betreffend Neuorganisation der
Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1996 — IV C 2/A I-
06/0304 —, MBl. NRW S. 413) im Austauschversetzungsverfahren ebenfalls nicht
berücksichtigt. Nach den schriftsätzlichen Darlegungen des Antragsgegners und dessen
mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin am 20. September 2002 werden die
beiden Sperrfristen der Ziff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW in der ständigen
Verwaltungspraxis der Bezirksregierungen landesweit kumulativ angewendet, wenn ein
sog. Berufsanfänger bei der Kreispolizeibehörde, der er nach Bestehen der
Laufbahnprüfung zugewiesen wurde, in Abweichung von der in Ziff. 3.2 Satz 1 RdErl. IM
NRW vorgesehenen Verwendungsregelung erst nach einer Verwendung im Wach- und
Wechseldienst von mehr als einem Jahr in eine Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei
derselben Behörde umgesetzt worden ist.
Da die nach Bestehen der polizeilichen Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt I
mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 dem Polizeipräsidium L. zur Dienstleistung
zugewiesene Antragstellerin nach einer anderthalbjährigen Verwendung als
Wachdienstbeamtin erst zum 1. April 2000 in die dortige 14. Einsatzhundertschaft
umgesetzt worden ist, unterliegt sie nach der vorbeschriebenen Verwaltungspraxis —
ungeachtet des Ablaufs der vierjährigen Versetzungssperrfrist der Ziff. 3.2 RdErl. IM
NRW (am 30. September 2002) — wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei
bis zum Ablauf des 31. März 2003 der dreijährigen Sperrfrist der Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW
und fand demzufolge ausweislich der Gründe des angegriffenen
Widerspruchsbescheides im Nachersatz- und Austauschversetzungsverfahren zum 1.
Oktober 2002 mit ihrem Versetzungsgesuch keine Berücksichtigung.
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Die Ablehnung des Versetzungsgesuchs der Antragstellerin im Rahmen des laufenden
Austauschversetzungsverfahrens leidet nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der
Kammer nicht an Ermessensfehlern. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung der
Bezirksregierung L. entspricht der in dem genannten Runderlass des Innenministeriums
verlautbarten ständigen Verwaltungspraxis, die ihrerseits nach summarischer Prüfung
nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, soweit diese Verwaltungsübung zur
Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich erheblich ist. Die kumulative Anwendung
der beiden Versetzungssperrfristen der Ziff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW auf
"Berufsanfänger in Erstverwendungsbehörden" stellt nach Auffassung der Kammer
grundsätzlich jedenfalls dann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3
Abs. 1 GG dar, wenn ein Beamter dadurch im Ergebnis nicht länger als fünf Jahre von
der Teilnahme am Austauschversetzungsverfahren ausgeschlossen wird.
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Die nach den Aussagen des im Erörterungstermin erschienenen Vertreters des
Innenministeriums mit den Intentionen der obersten Dienstbehörde übereinstimmende
Handhabung der genannten Verwaltungsvorschriften bewirkt zwar eine
benachteiligende Ungleichbehandlung der betroffenen Beamten gegenüber denjenigen
"Berufsanfängern", die entweder einer Kreispolizeibehörde ohne Bereitschaftspolizei
zugewiesen oder bei der Erstverwendungsbehörde bereits nach einjähriger
Wachdiensttätigkeit in eine Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei umgesetzt wurden,
weil es bei diesen Personengruppen nicht zu einer Kumulation der beiden
Versetzungssperrfristen der Ziff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW und folglich auch nicht zu
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einer Überschreitung der für alle "Berufsanfänger" geltenden Vier- Jahres-Sperrfrist der
Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW kommen kann. Diese Ungleichbehandlung ist aber unter
Zugrundelegung der schriftsätzlichen Angaben des Antragsgegners, die im
Erörterungstermin vor der Kammer ergänzend erläutert worden sind, jedenfalls dann
durch sachgerechte Gründe der Polizeiorganisation und des bedarfsgerechten
Nachersatzes der Polizeibehörden gerechtfertigt, wenn die regelmäßige zeitliche
Bindung aller "Berufsanfänger" an die Erstverwendungsbehörde von vier Jahren im
Einzelfall um einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr überschritten wird.
Die unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten der Versetzungssperrfristen, die
"Berufsanfänger in Erstverwendungsbehörden" von der Teilnahme am
Austauschversetzungsverfahren ausschließen, werden durch die verschiedenartigen
Verwendungen dieser Beamten nach der Versetzung in den allgemeinen
Polizeivollzugsdienst im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung verursacht.
Insoweit hat der Antragsgegner im Erörterungstermin zunächst darauf verwiesen, dass
es angesichts der Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht möglich sei,
alle "Berufsanfänger" nach Bestehen der Laufbahnprüfung einer Kreispolizeibehörde
mit Bereitschaftspolizei zuzuweisen, auch wenn dies langfristig angestrebt werde (vgl.
auch Ziff. 2 des o.g. RdErl. vom 21.06.2002). Dies ist ohne weiteres einleuchtend, da in
Nordrhein-Westfalen gegenwärtig Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei (18
Einsatzhundertschaften und 3 Technische Einsatzeinheiten) ausschließlich bei
insgesamt 14 Polizeipräsidien eingerichtet sind (vgl. Ziff. 1.1 des RdErl. vom
08.01.1996, a.a.O.), während die übrigen Kreispolizeibehörden über keine
Bereitschaftspolizei verfügen, aber ihren Personalbedarf notwendigerweise gleichfalls
u.a. durch Absolventen der Polizeiausbildungsinstitute und der Fachhochschule decken
müssen. Die aufgezeigte Ungleichbehandlung der Kreispolizeibehörden mit und ohne
Bereitschaftspolizei zugewiesenen "Berufsanfänger" hinsichtlich der Gesamtdauer der
Versetzungssperrfrist(en) erscheint danach durch sachgerechte Gründe der
Polizeiorganisation gerechtfertigt, soweit die Regelsperrfrist von vier Jahren ( Ziff. 3.2
RdErl. IM NRW) im Einzelfall nicht um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
überschritten wird. Bei den einer Kreispolizeibehörde mit Bereitschaftspolizei
zugewiesenen "Berufsanfängern" kommen die unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten der
Versetzungssperrfrist(en) dadurch zustande, dass ein Teil dieser Beamtengruppe —
abweichend von der in Ziff. 3.2 Satz 2 RdErl. IM NRW vorgesehenen regelmäßigen
Abfolge der Erstverwendung [1 Jahr Wachdienst und 3 Jahre Bereitschaftspolizei] —
erst nach einer Wachdiensttätigkeit von mehr als einem Jahr zu einer Einsatzeinheit der
Bereitschaftspolizei umgesetzt wird. Diese Differenzierung hat der Antragsgegner in der
Antragserwiderung und im Erörterungstermin in Übereinstimmung mit den
Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid damit begründet, dass der
Personalbedarf in den Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei sowohl beim
Polizeipräsidium L. als auch bei anderen Polizeipräsidien zu den Nachersatzterminen
des 1. April und des 1. Oktober eines jeden Jahres nicht deckungsgleich sei mit der
Anzahl der Beamten, die zu diesen Zeitpunkten genau ein Jahr im Wachdienst verrichtet
hätten, und dass die Anzahl der den Polizeibehörden zu den Nachersatzterminen
zugewiesenen "Berufsanfänger" nicht vorhersehbaren Schwankungen unterliege. Diese
nachvollziehbaren Darlegungen rechtfertigen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand
der Kammer die Annahme, dass die Inkongruenz der durch verschiedene
Unwägbarkeiten bestimmten Personalbedarfs- und Nachersatzsituation es nicht in allen
Fällen zulässt, die den Polizeipräsidien mit Bereitschaftspolizei zugewiesenen
Absolventen der Polizeiausbildungsinstitute und der Fachhochschule entsprechend der
Sollvorgabe in Ziff. 3.2 Satz 2 RdErl. IM NRW regelmäßig ein Jahr im Wachdienst und
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anschließend drei Jahre in einer Einsatzhundertschaft oder Technischen Einsatzeinheit
zu verwenden. Die daraus folgende Ungleichbehandlung dieser Berufsanfänger, die bei
frühzeitiger Umsetzung zur Bereitschaftspolizei nach einjährigem Wachdienst allein der
allgemeinen Versetzungssperrfrist von vier Jahren (Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW) unterliegen
und bei späterer Umsetzung zu einer Einsatzeinheit zusätzlich der kumulativ
angewandten dreijährigen Sperrfrist der Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW unterworfen sind, ist
demnach nicht willkürlich, sondern erscheint jedenfalls dann durch sachgerechte
Gründe des bedarfsgerechten Personaleinsatzes gerechtfertigt, wenn sich daraus für die
Angehörigen der letztgenannten Beamtengruppe keine Gesamtsperrfrist für die
Teilnahme am Austauschversetzungsverfahren von mehr als fünf Jahren ergibt. Insoweit
kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob Berufsanfänger beim
Polizeipräsidium L. in der Vergangenheit stets die Gelegenheit hatten, den Zeitpunkt
ihrer Verwendung in einer Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei durch entsprechende
Umsetzungsanträge zu beeinflussen, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf die
vorgelegten Rundschreiben der Abteilung Verwaltung/Logistik vom 05.08.1999,
15.02.2000 und 21.07.2000 — VL 21-4-3003 — an die Polizeiinspektionen behauptet,
und ob eine solche Einflussmöglichkeit ggf. den Beamten bekannt gegeben worden ist,
was die Antragstellerin bestreitet. Denn eine durch die vorbeschriebenen Umstände
verursachte Überschreitung der vierjährigen Regelsperrfrist um ein Jahr ist von den
betroffenen Beamten im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der einzelnen
Organisationseinheiten der Polizei hinzunehmen. Ob diese Beurteilung auch für eine
Versetzungssperre von insgesamt mehr als fünf Jahren, namentlich für eine denkbare
Vollkumulation der beiden Sperrfristen auf sieben Jahre gilt, ist für die Entscheidung
über den vorliegenden Anordnungsantrag rechtlich nicht relevant, weil die
Versetzungssperrfrist für die Antragstellerin Ende März 2003, also nach einer
Gesamtdauer von viereinhalb Jahren, endet.
Da die den Versetzungsantrag der Antragstellerin ablehnende
Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung L. keine sonstigen Ermessensfehler
erkennen lässt, konnte dem Anordnungsantrag nicht entsprochen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 und 15 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht
der Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Streitwertes in Höhe des
gesetzlichen Auffangstreitwertes.
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