Urteil des VG Köln vom 02.03.2007

VG Köln: numerus clausus, gebühr, amtshandlung, vollstreckung, begriff, rechtsverordnung, bundesamt, ermächtigung, verfügung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2645/05
Datum:
02.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 2645/05
Tenor:
Die Kostenbescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und vom
30. Dezember 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04. April
2005, soweit er sich auf die Zurückweisung des Widerspruchs bezieht,
werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Mit Kostenbescheiden vom 28. Dezember 2004 und vom 30. Dezember 2004 forderte
die Beklagte von der Klägerin für die Durchführung einer Amtshandlung -
fahrzeugbezogene Anweisungen aus Gründen der Betriebssicherheit (Risse an der
Radsatzwelle eines Dieseltriebwagens der Baureihen 611, 612) - nach
Gebührennummern 103 und 506 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung über die
Gebühren und Auslagen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEGebV -
eine ¼ - Stundenpauschale von 40 DM für 561,75 geleistete Stunden, insgesamt eine
Gebühr in Höhe von 39.942,12 EUR (= 78.120,00 DM).
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Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. A. vor: Die im Kostenbescheid
genannten Arbeitsstunden seien nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar und bedürften
der Ergänzung, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit
der Begründung zurück, dass die Beklagte ein Verwaltungsverfahren habe einleiten
müssen, weil die Klägerin als Betreiberin von ca. 250 Dieseltriebzügen der Baureihen
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611, 612 eine Anweisung zur Betriebssicherheit verursacht habe. Bei einer
Fahrzeugüberprüfung der Baureihe 611 sei nämlich ein Riss in der Radsatzwelle
festgestellt worden. Der Gebührenbescheid entspreche den formalen Erfordernissen
des § 14 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Der berechnete Zeitaufwand sei
intern zutreffend erfasst und ersichtlich nicht überhöht.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die
von der Beklagten erhobene Zeitgebühr sei rechtswidrig. Das Allgemeine
Eisenbahngesetz (AEG) sehe in der Verordnungsermächtigung eine Zeitgebühr nicht
vor; ebensowenig enthalte das Verwaltungskostengesetz den Gebührenmaßstab des
Zeitaufwands. Zeitgebühren würden den Bürger der Willkür der Behörden aussetzen.
Ein Gebührenbescheid müsse nachvollziehbar begründet werden; insb. müssten die
zeitlichen Komponenten der Amtshandlung aufgeschlüsselt werden. Erst dann könne
der Gebührenschuldner eine Gebührenfestsetzung substantiiert prüfen und sei nicht
gezwungen, ins Blaue hinein zu klagen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Kostenbescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und vom 30. Dezember
2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005, soweit er sich auf die
Zurückweisung des Widerspruchs bezieht, aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die erhobene Zeitgebühr sei von der Verordnungsermächtigung erfasst.
Sie sei eine eigenständige und anerkannte Gebührenart und sei aufgrund ihrer
Bestätigung in der einschlägigen Rechtsprechung auch in anderen
Gebührenverordnungen relevant. Da das AEG den Begriff der "Gebühren" ohne
Einschränkungen - etwa feste Sätze bzw. Rahmensätze - verwende, seien alle
anerkannten Gebührenarten möglich. Zudem seien die Zeitgebühren "feste Sätze" nach
§ 4 VwKostG. Zeitgebühren trügen dem Äquivalenzprinzip in besonderer Weise
Rechnung und seien besonders geeignet, neu eingeführte Amtshandlungen
kostengerecht zu vergebühren.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren
25 K 2644/2646/05, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.
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Die Beklagte ist zwar gemäß § 3 Abs. 4 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
(BEVVG) berechtigt, für ihre Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen)
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG) zu erheben. Nach §§ 1, 2 der Verordnung vom 05. April 2001
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) erhebt das Eisenbahn-
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Bundesamt für Amtshandlungen nach dem AEG und dem BEVVG Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach einem Gebührenverzeichnis. § 2 Abs. 2 BEGebV legt den
Stundensatz für die im Verzeichnis genannten Gebühren nach Zeitaufwand auf 160,00
DM fest, für jede angefangene Viertelstunde auf 40,00 DM.
Die genannten gesetzlichen Regelungen und die Verordnung sind aber keine
ausreichende Ermächtigung für die vorliegend streitige Erhebung von Gebühren nach
Zeitaufwand (Zeitgebühren). Die Verordnung und das dazugehörige
Gebührenverzeichnis sehen zwar die Gebührenerhebung allein nach Zeitaufwand vor,
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- § 2 Abs. 2 und die meisten Gebührengegenstände, darunter auch die vorliegend
streitigen Gebührengegenstände Nr. 103 und 506 -
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die Verordnung ist aber insoweit unwirksam, weil sie nicht von den gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen gedeckt ist. § 3 Abs. 4 BEVVG und § 26 Abs. 1 Nr. 9 AEG
schließen durch die Verwendung des Rechtsbegriffs "Kosten (Gebühren und
Auslagen)" mit der daraus folgenden Anwendung der §§ 2, 4 Verwaltungskostengesetz
eine Gebührenerhebung allein nach aufgewendeter Zeit aus. Das
Verwaltungskostengesetz ist nach seinem § 1 Abs. 1 und 2 anwendbar, weil die
spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen - BEVVG und AEG - keine
eigenständigen Kosten - bzw. Gebührenregelungen enthalten: durch die Verwendung
des nicht näher definierten Begriffs der "Kosten (Gebühren und Auslagen)" verweisen
sie vielmehr auf die gleichlautende Terminologie in § 1 Abs. 1 VwKostG und nehmen
nicht etwa alle denkbaren Gebührenbemessungsarten in Bezug
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- die Verordnung selbst verweist i. Ü. in ihrer Eingangsformel auf den 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes - .
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- § 4 VwKostG sieht - anders als einige landesrechtliche Gebührengesetze - einen
Numerus clausus von nur drei Gebührenarten vor
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feste Sätze, Rahmensätze, Wert des Gegenstandes -
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und schließt durch diese Begrenzung eine Gebührenbemessung allein nach dem
Kriterium des Zeitaufwands aus. Die vorliegend streitige Zeitgebühr ist ersichtlich keine
Rahmengebühr
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- bei Ausgestaltung eines Gebührentarifs durch Rahmensätze kann die aufgewendete
Zeit als Verwaltungsaufwand allerdings berücksichtigt werden, vgl. § 3 VwKostG -
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und keine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
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- der Gegenstandswert ist nämlich nicht der Wert der Amtshandlung selbst, sondern ein
vom Verwaltungsaufwand losgelöster wirtschaftlicher Wert - .
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Die Zeitgebühr ist auch keine Gebühr nach festen Sätzen (sog. Festgebühr).
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Die Festgebühr zeichnet sich aus durch die Benennung eines einzigen absoluten
Gebührenbetrages für eine Amtshandlung, der nicht durch Hinzuziehung weiterer
Gebührenmaßstäbe variabel ist. Eine anhand von mehreren Maßstäben bzw. Sätzen
erst noch zu errechnende Gebühr entspricht nicht diesem Kriterium, weil sie dem
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Verordnungsgeber durch variable Gestaltung von Gebührenmaßstäben einen
unvorhersehbar großen Spielraum geben würde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.06.1976 - II A 328/75 - OVG E 32, 63 - und
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2001 - 12 LB 1872/01 - juris - mit weiteren
Nachweisen. Anderer Ansicht: VG Gera, Urteil vom 12.03.1998 - 4 K 1451/96 GE - juris;
VGH Ba-Wü, Beschluss vom 05.07.1985 - 1 S 390/85 - DVBl 1985, 969 -
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Vorliegend ließe sich die Gebühr auch nicht durch die Kombination objektiv
ermittelbarer bzw. berechenbarer Kriterien ermitteln. Die Verordnung sieht zwar einen
festen (Viertel-) Stundensatz vor. Art und Dauer der Bearbeitung, relevant für die Anzahl
der aufgewendeten Stunden, liegen jedoch im weiten Organisationsermessen der
Beklagten und sind objektiv nicht bestimmbar und schon gar nicht vorhersehbar. Die
vorliegend streitige Gebührenerhebung wäre also durch die Ermächtigungsgrundlage
des § 4 VwKostG auch dann nicht gedeckt, wenn man den Begriff der "festen Sätze" in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 Satz
1 des Bundeswasserstraßengesetzes dahingehend auslegte, dass eine Kombination
mehrerer Maßstäbe ohne Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten zulässig
sei.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 11.87 - NVwZ - RR 1990, 275;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O; VG Siegmaringen, Urteil vom
20.12.1984 - 6 K 1502/83.
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Das Gericht verkennt nicht, dass die sogenannte Zeitgebühr eine grundsätzlich
zulässige Gebührenart ist, die vielfach zu zweckmäßigeren und gerechteren Gebühren
führt als die in § 4 VwKostG zur Verfügung gestellten Gebührenarten. Es ist aber Sache
des Gesetzgebers, den Katalog der Gebührenarten zu bestimmen bzw. zu ändern. Bis
zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - sei es im VwKostG, sei es im BEVVG,
sei es im AEG - bleibt dem Verordnungsgeber der Eisenbahnverwaltung die
Möglichkeit, die Gebührentarife mit Rahmensätzen zu versehen und sodann den
Zeitaufwand zu berücksichtigen. Dabei dürfte die von der Beklagten vorgenommene
(teilweise erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte) Dokumentation der
Bearbeitungsschritte
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- Chronologie der Amtshandlung sowie Eingabe der Zeitdauer der Bearbeitung in ein
geeignetes und kontrolliertes Erfassungssystem -
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ausreichen, um die Rechtmäßigkeit des ausgeübten Organisationsermessens
beurteilen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird zugelassen, weil die Zulässigkeit der Erhebung von Zeitgebühren
unter Geltung des Verwaltungskostengesetzes grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a
Abs. 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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