Urteil des VG Köln vom 21.06.2005

VG Köln: grundstück, hauptsache, stadt, beschränkung, verkehr, bebauungsplan, radfahrer, satzung, wohngebäude, anbau

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 8988/03
Datum:
21.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 8988/03
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Eigentümer des in Köln-S. gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur
00, Flurstück 0000, mit der Lagebezeichnung „M.--------straße 000". Das mit einem
Wohnhaus bebaute Grundstück grenzt mit einer Grundstücksseite an die M.--------straße
und mit einer weiteren Grundstücksseite an einen Fußweg an, der die M.--------straße mit
der L. -Straße verbindet. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Lage des
Grundstücks wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 5,
Blatt 48 bzw. Beiakte 3, Blatt 18) Bezug genommen.
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Die Stadt Köln baute die L. -Straße im Abschnitt von H.-------gasse bis Wendekreis
zwischen April 1991 (Beginn der Herstellung des Straßenkanals) und Dezember 1997
(Herstellung von Teilen des Straßengrüns) aus. Der Fußweg wurde im Mai 1997
hergestellt. Die am 24. Februar 1998 als Gemeindestraße ohne Benut-
zungsbeschränkung bzw. als Gemeindestraße mit Beschränkung auf den Verkehr für
Fußgänger und Radfahrer gewidmeten Verkehrsanlagen liegen - ebenso wie das
Grundstück des Klägers - im Geltungsbereich des seit dem 19. August 1985 rechts-
gültigen Bebauungsplanes Nr. 00000/00.
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Mit Beitragsbescheiden vom 28. November 2002 zog der Beklagte den Kläger zu
Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 7.928,60 EUR für den Ausbau der L. - -
Straße und des Wohnweges heran (6.122,01 EUR für die L. -Straße, 1.806,59 EUR für
den Fußweg).
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Gegen die Heranziehungen erhob der Kläger am 12. November 2002 Wider- spruch, zu
dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, die Herstellung der beiden
Verkehrsanlagen führe nicht zu einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks. Es
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sei nicht nachvollziehbar, warum der Erschließungsaufwand für die Herstellung des
Fuß- und Radweges nicht auf alle Anlieger umgelegt worden sei, die einen Nutzen von
dem Weg hätten. Ihm biete der Fußweg keinen Nutzen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 03. November 2003, den Prozessbevollmäch- tigten
des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 05. November 2003 zugestellt, wies der
Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 04. Dezember 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung ergänzend
im Wesentlichen vorgetragen wird: Das Grundstück des Klägers benötige zum
Nachweis einer gesicherten Erschließung den Fußweg nicht. Dem Fußweg komme
keine Erschließungsfunktion, sondern ausschließlich Verbindungsfunktion zu. Er sei
auch nicht erforderlich, weil alle an dem Weg liegenden Grundstücke be- reits
anderweitig erschlossen seien. Der Ansatz, die Erschließungssituation hypothe- tisch im
Wege des „Hinwegdenkens" der M.--------straße zu beurteilen, sei nicht sachgerecht.
Das Grundstück des Klägers werde damit weder durch die L. -Straße noch durch den
Fußweg erschlossen. Das Bauprogramm für die L. -Straße sei nicht ordnungsgemäß
erfüllt worden, da planüberschreitend mehr Park- taschen hergestellt worden seien als
programmgemäß vorgesehen. Es liege eine planwidrige Herstellung vor. Die Widmung
des Fußweges sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine durch die Beitragsbe- scheide
geforderten Beiträge bezogen auf die L. -Straße auf 6.106,93 EUR und bezogen auf den
Fußweg auf 1.799,47 EUR reduziert. Die Betei- ligten haben insoweit den Rechtsstreit
in der Hauptsache übereinstimmend für erle- digt erklärt.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 28. November 2002 in der geänderten Fassung und
die Widerspruchsbescheide vom 03. November 2003 aufzuhe- ben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 L 91/03 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 28. November 2002 und die
Widerspruchsbescheide vom 03. November 2003 sind, soweit noch im Streit,
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
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VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die
Erschließungsanlagen „L. -Straße" von H.-------gasse bis Wendekreis und „Wohnweg
von L. -Straße bis M.--------straße „ sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS 1988) i.d.F. der Elften Satzung
zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere rückwirkend in Kraft getreten
zum 01. Januar 1998 -.
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Die angegriffenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu
beanstanden.
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Das Grundstück des Klägers ist hinsichtlich des unbefahrbaren, etwa 45 m langen
Weges zwischen M.--------straße und L. -Straße sowie für die erstmalige Herstellung der
L. -Straße selbst beitragspflichtig, weil es durch diese Anlagen erschlossen wird.
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Der als Gemeindestraße mit Beschränkung auf Benutzung durch Fußgänger und
Radfahrer gewidmete Weg, der zwischen M.--------straße und L. - Straße verläuft und an
den das Klägergrundstück (auch) angrenzt, ist als öffentlicher Wohnweg i.S.v. § 127
Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren und damit eine eigene beitragsfähige
Erschließungsanlage, weil er den an ihn angrenzenden Grundstücken in Verbindung
mit der L. -Straße i.S.v. § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB die Erschließung vermittelt.
Dies hat die Kammer bereits in ihrem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Beitragserhebung ergangenen Beschluss vom 04. August
2003 - 17 L 91/03 - dargelegt und an dieser Ansicht hält sie fest. Zur weiteren
Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb zunächst auf die
Ausführungen in dem Beschluss Bezug genommen. Mit Blick auf die Klagebegründung
sind ergänzend folgende Erwägungen maßgebend:
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Wohnwege im genannten Sinne sind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude
errichtet werden dürfen. Maßgeblich dafür sind etwa die Festsetzungen eines
einschlägigen Bebauungsplanes und ferner, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
Nr. 1 BauO NRW eingehalten werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1996 - 8 C 26.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr.
101, S. 66, 67.
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Ob das an eine erste Anbaustraße sowie an einen unbefahrbaren Wohnweg
angrenzende und mithin schon allein durch diese Anbaustraße erschlossene
Grundstück zusätzlich auch durch eine weitere Anbaustraße sowie den die beiden
Anbaustraßen verbindenden unbefahrbaren Wohnweg erschlossen wird, hängt davon
ab, ob das Grundstück - die durch allein die erste Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit
hinweggedacht - wegen der durch die (nicht weiter als 50 m entfernte) zweite
Anbaustraße in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg verschaffte
verkehrsmäßige Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Es
muss - mit anderen Worten - bei der Prüfung des Erschlossenseins durch die zweite
Anbaustraße in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg die durch die erste
Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit „hinweggedacht werden".
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So BVerwG, wie vor, S. 72.
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Da das einschlägige Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks des
Klägers eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichen lässt, ist vor dem dargelegten
rechtlichen Hintergrund ein Erschlossensein des Klägergrundstücks sowohl durch die L.
-Straße als auch durch den unbefahrbaren Wohnweg zu bejahen. Das Grundstück des
Klägers stellt bei Hinwegdenken der M.--------straße ein zufahrtsloses (Hinterlieger-)
Grundstück dar, das einzig an dem von dem Beklagten abgerechneten unbefahrbaren
Wohnweg liegt, der seinerseits in einer Entfernung von weniger als 50 m in die L. -
Straße mündet. Derartige unbefahrbare Verkehrsanlagen sind ihrer Funktion nach dazu
bestimmt, den einzig an sie angrenzenden zufahrtslosen Grundstücken eine
Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die
diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB zusätzlich zu der durch
eine befahrbare Anbaustraße vermittelten Primärerschließung angewiesen sind. Bei
solchen zufahrtslosen Grundstücken führt zur Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB erst
die Sekundärerschließung in Verbindung mit der Primärerschließung; ihre Bebaubarkeit
setzt das Vorhandensein (bzw. verlässlich zu erwartende Vorhandensein) sowohl des
unbefahrbaren Wegs als auch der befahrbaren Verkehrsanlage voraus, in die der Weg
einmündet.
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Die von dem Kläger vertretene Ansicht, bei dem Fußweg handele es sich lediglich um
einen Verbindungsweg ohne Erschließungsfunktion, weil alle an ihn angrenzenden
Grundstücke bereits anderweitig unmittelbar durch Anbaustraßen (nämlich einerseits
die M.--------straße und andererseits die L. -Straße) erschlossen seien und der Weg auch
nach dem Bebauungsplan keine derartige Funktion haben solle, teilt die Kammer nicht.
Ob ein zwischen zwei Anbaustraßen verlaufender, unbefahrbarer (Wohn-)Weg
Erschließungsfunktion hat, beurteilt sich nicht entscheidend danach, ob an ihm
zumindest ein Grundstück liegt, dessen Bebaubarkeit von dem Vorhandensein gerade
dieses Weges abhängt, oder ob an ihn nur Grundstücke angrenzen, die bereits
unmittelbar an eine befahrbare Anbaustraße angrenzen und hierüber eine (Erst-
)Erschließung erfahren; vielmehr kommt es lediglich auf die oben wiedergegebenen
Merkmale (bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks
wegen des unbefahrbaren Weges bei Hinwegdenken der ersten Anbaustraße) an. Die
Beantwortung der Frage, ob ein an einer solchen Verkehrsanlage liegendes Grundstück
(auch) durch diese erschlossen ist, hinge ansonsten vielfach von Zufälligkeiten ab.
Denn zum einen sind bei Aufstellung eines Bebauungsplanes die von ihm erfassten
Grundstücke nicht immer schon endgültig ausparzelliert, so dass dem Plan vielfach
noch keine Aussage entnommen werden kann, wie die Erschließung der Grundstücke
letztendlich vorgenommen werden soll, noch treffen Bebauungspläne, auch sofern sie
Baufenster ausweisen, immer eindeutige Aussagen über die Erschließung der
Grundstücke. Der Plan gibt deshalb in vielen Fällen gar keine Antwort auf die Frage,
welche möglichen Funktionen durchlaufende Fußwege im Plangebiet haben sollen.
Grenzt ein Grundstück unmittelbar an zwei Anbaustraßen oder an eine erste Anbau-
straße sowie an einen nicht-öffentlichen, unbefahrbaren (Wohn-)Weg, der in eine zweite
Anbaustraße einmündet, so kommt es - soweit ersichtlich - für die Frage des
Erschlossenseins ebensowenig darauf an, zu welcher der beiden Anlagen hin das
Grundstück nach den planerischen Vorstellungen erschlossen sein soll. Nichts anderes
gilt im unbeplanten Innenbereich.
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Vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 17 K 9321/02.
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Deshalb ist es nicht einsehbar, warum Fälle wie der vorliegende - in dem es jedenfalls
an einer eindeutigen Planaussage zur Funktion des Fußweges fehlt - anders zu
beurteilen sein sollten. Die Frage, ob der Wohnweg i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB
erforderlich ist, ist bei dieser Betrachtungsweise zwanglos zu bejahen.
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Die hier vertretene Auffassung entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der
Kammer.
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Vgl. außer dem oben erwähnten Beschluss gleichen Rubrums noch die Beschlüsse
vom 05. August 2002 - 17 L 2518 und 2519/01 - sowie vom 28. Mai 2004 - 17 K 4126/01
-,
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Diese Entscheidungen, denen identische Konstellationen wie im vorliegenden Fall
zugrunde lagen, sind von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen jeweils bestätigt worden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2003 - 3 B 1820 und 2123/02 - sowie vom 31.
Januar 2005 - 3 E 758/04 -.
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Sofern einer weiteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 -, Seite 11 des amtlichen Umdrucks
(insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2002, 414),
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zu entnehmen sein sollte, dass ein zwischen zwei Anbaustraßen „durchlaufender",
unbefahrbarer öffentlicher Weg weder Erschließungsfunktion noch die Bestimmung als
Erschließungsvermittler haben soll, wenn an ihm kein Grundstück liegt, dessen
Bebaubarkeit vom Vorhandensein dieses Weges abhängt, würde die Kammer dem aus
den dargelegten Gründen nicht folgen. Mit der Rechtsprechung zu den allgemeinen
Grundsätzen für das Erschlossensein von Grundstücken im Falle einer
Zweiterschließung („Wegdenken" der Ersterschließung) wäre eine derartige Aussage
auch nicht zu vereinbaren.
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Dass der Wohnweg hinreichend bestimmt und damit wirksam gewidmet worden ist, hat
der Beklagte im Schriftsatz vom 28. April 2003 im Verfahren 17 L 91/03 (dort unter Nr. 2)
unter Bezugnahme auf die Widmungsverfügung und den beigefügten Plan zutreffend
dargelegt. Dem ist der Kläger im Klageverfahren nicht weiter entgegengetreten.
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Nach alledem wird das Grundstück des Klägers darüber hinaus von der L. -Straße i.S.v.
§ 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, auch wenn es nicht unmittelbar an
diese Straße angrenzt, weil ihm die Erschließung zu dieser Straße hin durch den etwa
45 m langen, nicht befahrbaren Fußweg vermittelt wird; dem steht die anderweitige
Erschließung des Grundstücks durch die M.--------straße - wie dargelegt - nicht
entgegen.
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Die L. -Straße ist ferner in Übereinstimmung mit dem Bauprogramm und plangemäß
hergestellt worden. Der Einwand des Klägers, das Bauprogramm für die L. -Straße sei
nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, da planüberschreitend mehr Parktaschen
hergestellt worden seien als programmgemäß vorgesehen, geht fehl. Da die Stadt Köln
in der L. -Straße eine Mischverkehrsfläche angelegt hat und die für den fließenden und
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den ruhenden Verkehr vorgesehenen Bereiche nur durch farbliche Unterschiede in der
Pflasterung der Straße angedeutet sind, sind entgegen der Auffassung des Klägers
gesonderte Parkbuchten gar nicht angelegt worden; dementsprechend wird dafür von
dem Beklagten auch kein gesonderter Erschließungsaufwand geltend gemacht, vgl. den
Beitragsbescheid. Der Ausbau der Straße mit einer Mischverkehrsfläche widerspricht
dem Bebauungsplan nicht. Damit können die dem Parken vorbehaltenen Bereiche erst
durch eine zusätzliche Beschilderung nach der StVO rechtsverbindlich werden, und es
kann mit Blick auf die in der Straße vorgesehenen Parkmöglichkeiten von einem
planabweichenden Ausbau von vornherein keine Rede sein. Ergänzend wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 04. August 2003
Bezug genommen, an denen die Kammer festhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über das Begehren des
Klägers streitig entschieden worden ist. Soweit die Beteiligten die Hauptsache
übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem
entspricht es, auch diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagte hat zwar seine
Beitragsbescheide von sich aus teilweise aufgehoben und damit in geringem Umfang
dem Klagebegehren entsprochen, er wäre aber diesbezüglich allenfalls zu einem ganz
geringen Teil unterlegen gewesen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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