Urteil des VG Köln vom 29.10.2004

VG Köln: erlass, härte, notlage, einschreibung, fachhochschule, studiengebühr, belastung, begriff, abschlussprüfung, einziehung

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2963/04
Datum:
29.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2963/04
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt.
G r ü n d e 1) Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. den Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Studiengebühren
aus Härtegründen zu erlassen, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihn für den Studiengang Elektrotechnik (erstes
Fachsemester) einzuschreiben, haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhin- dern oder wenn diese Regelung aus
anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus,
dass der Antragsteller sowohl einen An- ordnungsgrund als auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.
2 VwGO). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Kammer
lässt dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund ge- geben ist. Jedenfalls ist der
erforderliche Anordnungsanspruch nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Die
Ablehnungsbescheide vom 29.10.2004 sind rechtmäßig. Maßgebliche Rechtsgrundlage
für den begehrten Erlass ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten
und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) - StKFG -
i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten
mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten,
Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom
17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die Änderungsverordnung vom 9.8.2004
(GVBl. NRW S. 428) - RVO-StKFG -. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG kann die
Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf Antrag von der Hochschule teilweise oder
ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalles für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige
Härte darstellt. In Satz 2 sind alsdann Regelbeispiele für das Vorliegen einer unbilligen
Härte in den Ziffern 1 bis 3 aufgeführt. Ein Erlass nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG
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kommt vorliegend nicht in Betracht, da keines der drei Regelbeispiele erfüllt ist. Dies gilt
auch für das Regelbeispiel der Nr. 3, welches den Fall einer wirtschaftlichen Notlage im
Zusammenhang mit beson- deren familiären Belastungen betrifft. In seiner Antragsschrift
hat der Antragsteller keine "besondere familiäre Belastung" erwähnt, geschweige denn
glaubhaft ge- macht. Ohne dass es somit für die Entscheidung darauf ankäme, weist das
Gericht darauf hin, dass auch gegenüber dem Antragsgegner eine besondere familiäre
Be- lastung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Soweit der Antragsteller dem Antrags-
gegner mitgeteilt hat, er müsse sich "gelegentlich um seine kranke Mutter kümmern" (E-
Mail vom 4.10.2004), reicht dies für die Glaubhaftmachung einer "besonderen fa-
miliären Belastung" nicht aus, zumal das dem Antragsgegner vorgelegte Gutachten
keine Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers belegt. Somit könnte allenfalls §
14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG greifen. Der von dem An- tragsteller angeführte
Gesichtspunkt des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz rechtfertigt den Erlass der Studiengebühr im Sin- ne der
Vorschrift jedoch für sich genommen nicht. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem
Beschluss vom 14.10.2004 - 6 L 1822/04 - festgestellt: "Der Begriff der unbilligen Härte
nach Satz 1 hat sich in seiner Auslegung an den Regelbeispielen des Satzes 2 zu
orientieren. Das bedeutet mit anderen Worten, dass eine unbillige Härte nach Satz 1
voraussetzt, dass eine den Bei- spielen in Satz 2 vergleichbare Situation gegeben ist.
Nach Satz 2 reicht indes eine wirtschaftliche Notlage des Studierenden allein
regelmäßig nicht aus. Vielmehr wird in den Ziffern 2 und 3 der genannten Vorschrift
zusätzlich ver- langt, dass sich der Betreffende in zeitlich unmittelbarer Nähe zum
letzten Ab- schnitt der Abschlussprüfung befindet oder die wirtschaftliche Notlage im Zu-
sammenhang mit besonderen familiären Belastungen steht. [...] Dementspre- chend
kann [...] eine wirtschaftliche Notlage nur dann unter den allgemeinen Härtetatbestand
des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG fallen, wenn sonstige Gründe hinzutreten, die in der
Schwere ihrer Auswirkungen mit den in den Re- gelbeispielen aufgeführten Umständen
vergleichbar sind." Vorliegend hat der Antragsteller keine über seine wirtschaftliche
Situation hinausgehenden Gesichtspunkte angeführt. Er hat sich vielmehr auf den
Hinweis beschränkt, die an ihn gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt bleibe hinter dem
BAföG- Höchstsatz zurück. Dies allein kann jedoch - wie vorstehend gezeigt - keine
Härte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG begründen. Hat der Antragsteller
somit keinen Anspruch auf Erlass der Studiengebühr, so darf der Antragsgegner ihm die
Einschreibung verweigern, so dass auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht
besteht. Gemäß § 68 Abs. 2 Buchstabe d) des Hochschulgesetzes NRW vom 14.3.2000
(GVBl. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVBl. NRW S.
772), in Verbindung mit dem wortgleichen § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Einschreibungsordnung
der Fachhochschule Bonn- Rhein-Sieg vom 12.7.2001, darf die Einschreibung versagt
werden, wenn der Studienbewerber den Nachweis über zu entrichtende Gebühren nicht
erbringt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 9 Abs.
1 StKFG zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet, weil es sich um sein
Zweitstudium handelt und er überdies bereits vierzehn Semester an der
Fachhochschule Köln gebührenfrei studiert hat. Die grundsätzliche Vereinbarkeit der
Studiengebühren nach dem StKFG mit höherrangigem Recht hat die Kammer bereits
mehrfach bejaht. Vgl. nur die Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04, 6 K
2665/04, 6 K 2216/04, 6 K 3395/04 -. Gegen die Ausübung des der Hochschule im
Rahmen von § 68 Abs. 2 HG NRW zustehenden Ermessens in dem Bescheid vom
29.10.2004 bestehen keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO. 2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen,
da die Rechtssache aufgrund der vorstehenden Überlegungen von vornherein nicht die
nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hatte. Dahin
stehen kann, ob der Antrag angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar
unterschrieben, aber nicht ernsthaft ausgefüllt hat, überhaupt den formalen
Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. 3) Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 52 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 3 GKG. Dabei hat das Gericht den Betrag der
streitgegenständlichen Gebühr wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens
auf ein Viertel reduziert.