Urteil des VG Köln vom 03.08.2004

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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 6521/01
Datum:
03.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6521/01
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger leitet aus der von ihm betriebenen Kläranlage Wiehl-Altklef biologisch
gereinigtes Abwasser in die Wiehl ein.
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Mit Erlaubnisbescheid vom 20. Juli 1995 legte die Bezirksregierung Köln gegenüber
dem Kläger bezüglich dieser Einleitung einen Überwachungswert für den
Schadstoffparameter Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) von 80,0
mg/l in der qualifizierten Stichprobe fest (Ziff. 4.2.1 u. 4.3.2). Am 15. Juli 1998 erklärte
der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er in dem Zeitraum vom 1. August bis zum
31. Dezember 1998 hinsichtlich der Schadstoffgruppe Oxidierbare Stoffe (CSB gesamt)
einen verminderten Überwachungswert von 60 mg/l einhalten wird.
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Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger
bezüglich der zuvor genannten Einleitung für das Veranlagungsjahr 1998 eine
Abwasserabgabe in Höhe von 307.511,40 DM fest. Bei der Ermittlung des
Festsetzungsbetrages für den Parameter CSB wurde eine Überschreitung des
Überwachungswertes am 2. Juli 1998 mit 339,0 mg/l in der qualifizierten Stichprobe
zugrunde gelegt und die Zahl der Schadeinheiten um 161,87% als den hälftigen
Prozentsatz der Überschreitung des Überwachungswertes von 80,0 mg/l (323,75% x
0,5) erhöht. Zudem wurde wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderung von 90,0 mg/l
in der qualifizierten Stichprobe ein Abgabesatz von 70 DM pro Schadeinheit zugrunde
gelegt.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für die
Parameter CSB und Phosphor (P gesamt) am 11. Februar 2000 bei dem Beklagten
Widerspruch ein. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das
Überwachungsergebnis für den Parameter CSB von 339,0 mg/l am 2. Juli 1998 aus
einem vom Kläger nicht zu vertretenden Störfall in der Kläranlage resultiere.
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Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2001 - dem Kläger zugestellt
am 9. August 2001 - unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Januar 2000 die
Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1998 auf 285.265,40 DM fest und wies den
Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dem Widerspruch werde im Hinblick
auf die Festsetzung der Abwasserabgabe für den Parameter P gesamt stattgegeben. Im
Übrigen sei die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten beim Parameter CSB aufgrund
der festgestellten Überwachungswertüberschreitung am 2. Juli 1998 mit 339,0 mg/l
rechtmäßig erfolgt. Die Einhaltensfiktion des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 6 Abs. 1
AbwV könne nicht angewendet werden, weil das Überschreitungsergebnis den
maßgeblichen Überwachungswert um (deutlich) mehr als 100% übersteige. Außerdem
enthalte die in § 4 Abs. 4 AbwAG vorgesehene Erhöhung der Schadeinheiten keine
Beschränkung auf vom Einleiter zu vertretende Schadstoffeinleitungen. Für eine
Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Einleiter insgesamt das Risiko für einen
störungsfreien Ablauf der Kläranlage trage, im Fall einer Störung aufgrund höherer
Gewalt ergäben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.
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Am 6. September 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag,
den Festsetzungsbescheid vom 26. Januar 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 aufzuheben, soweit dieser einen
Abgabebetrag von 48.827,50 DM übersteigt.
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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens
vor, dass zwar die Analyseergebnisse des StUa Köln betreffend die Probenahme am 2.
Juli 1998 nicht infrage gestellt werden könnten, jedoch in den angefochtenen
Bescheiden die Schadeinheiten hinsichtlich des Parameters CSB aufgrund der
Überschreitung am 2. Juli 1998 für das gesamte Jahr 1998 erhöht worden seien, obwohl
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1998 ein Bescheidwert von 80 mg/l und
für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 ein heraberklärter Wert von
60 mg/l zugrunde gelegt worden sei. Bei unterschiedlichen Festsetzungen bzw. Werten
im Veranlagungsjahr könne die Erhöhung aber nur für den Teilzeitraum berechnet
werden, in dem die Überschreitung aufgetreten sei. Demnach könnten hier nur die
Schadeinheiten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1998 erhöht werden.
„Veranlagungszeitraum" i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG sei lediglich der betreffende
Teilzeitraum und nicht das gesamte Kalenderjahr nach § 11 Abs. 1 AbwAG. Die
Rechtsprechung übertrage das Jährlichkeitsprinzip nicht generell auf die Auslegung
aller Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes; vielmehr sei jede Vorschrift für sich
zu interpretieren und ihr Regelungsgehalt nach den bekannten juristischen
Auslegungsregeln zu ermitteln. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 AbwAG ergebe sich
eine jahresbezogene Betrachtung allerdings nicht. Vielmehr könne aus dem Begriff „der
Überwachungswert" geschlossen werden, dass es - wenn im Veranlagungsjahr zwei
Überwachungswerte bescheidlich geregelt seien - auf den betreffenden
Überwachungswert in dem bescheidlich geregelten Teilzeitraum ankomme und
weitergehend, dass nur in diesem Teilzeitraum die Zahl der Schadeinheiten erhöht
werden könne. Auch bei Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten lediglich für den
jeweiligen bescheidlich geregelten Teilzeitraum werde der Einleiter dazu angehalten,
die bescheidlich festgesetzten Werte einzuhalten; dies gelte insbesondere dann, wenn
der betreffende Teilzeitraum länger sei und an eine Spanne von einem Jahr
herankomme. Das Ausmaß der Sanktion sei also - anders als der Beklagte meine - nicht
zufällig, sondern entspreche den getroffenen Regelungen des wasserbehördlichen
Bescheides. Die Auslegung durch den Beklagten führe demgegenüber zu Disparitäten
zwischen Wasserrecht und Abwasserabgabe sowie zu einer unverhältnismäßigen
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Belastung des Einleiters.
Mit am 29. Juli 2004 bei Gericht per Fax eingegangenem Schriftsatz beantragt der
Kläger nunmehr,
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den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2000 und den
Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 aufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe
von mehr als 228.217,56 DM festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide vor, dass die vom
Kläger in der Klagebegründung vertretene Auffassung in Widerspruch zu dem im
Abwasserabgabenrecht geltenden Jährlichkeitsprinzip stehe. Wie sich aus § 4 Abs. 1
i.V.m. der Anlage zu § 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 4 u. 5 sowie § 11 Abs. 1 AbwAG ergebe,
habe der Gesetzgeber die Abwasserabgabe als Jahresabgabe ausgestaltet. Damit führe
auch nach § 4 Abs. 4 AbwAG eine einmalige Überschreitung des Überwachungswertes
im Jahr zu einer Erhöhung der Schadeinheiten der gesamten Jahresabgabe. Zudem
folge das im Abwasserabgabengesetz geltende Jährlichkeitsprinzip auch aus der
Systematik des Gesetzes, das für die Höhe der Abgabe allein an die tatsächlichen
Verhältnisse des einzelnen Kalenderjahres anknüpfe. Ferner seien vorliegend
entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für die beiden Teilzeiträume
lediglich „Teilschadstofffrachten" und keine „Teilschadeinheiten" berechnet worden.
Durch die Verwendung des Begriffs „Schadeinheiten" in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG,
welche für das gesamte Veranlagungsjahr und nicht für Teilzeiträume berechnet
würden, habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich die Überschreitung generell
auf das gesamte Veranlagungsjahr auswirken solle. Auch Sinn und Zweck der
Regelung - durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die
festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten - stritten für die Auffassung
des Beklagten. Würde man nämlich im Falle unterschiedlicher Überwachungswerte nur
den Teilzeitraum, in dem die Überschreitung stattgefunden habe, mit einer Sanktion
belegen, wäre die Höhe der Sanktion maßgeblich von der Länge dieses Teilzeitraums
abhängig. Wäre er sehr kurz, hätte eine erhebliche Überschreitung des
Überwachungswertes, die im Falle der Gültigkeit des Wertes für das ganze Jahr große
Auswirkungen auf den Abgabesatz gehabt hätte, keine große Relevanz. Die Höhe der
Sanktion müsse sich aber an der Höhe der Überschreitung orientieren, damit sie nicht
ihren Sinn verliere, besonders hohe Überschreitungen auch entsprechend zu
sanktionieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit der Kläger durch die Reduzierung seines Antrages hinsichtlich der
angefochtenen Abwasserabgabe von 236.437,90 DM auf 57.047,84 DM die Klage
teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
eingestellt.
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Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet.
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Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten für das Veranlagungsjahr
1998 in dem Bescheid vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. August 2001 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, als bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter
Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4
des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 13.
September 1976 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 bzw. in der Fassung des -
am 29. August 1998 in Kraft getretenen - Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7.
November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) die Zahl der Schadeinheiten für das gesamte
Veranlagungsjahr um 161,87% auf 3.749,97 erhöht und für das gesamte
Veranlagungsjahr gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG ein Abgabesatz von 70,00 DM pro
Schadeinheit zugrunde gelegt worden ist. ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die
Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder
staatlich anerkannte Stellen i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ergibt, dass ein der
Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im
Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Die
Erhöhung richtet sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG nach dem Vomhundertsatz, um
den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der
Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der
Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten,
nach dem vollen Vomhundertsatz (§ 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG).
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Vorliegend hat die klägerische Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser aus der
Kläranlage Wiehl-Altklef in die Wiehl - wie zwischen den Beteiligten inzwischen
unstreitig ist - am 2. Juli 1998 den zu diesem Zeitpunkt geltenden Überwachungswert für
die Schadstoffgruppe CSB von 80 mg/l in der qualifizierten Stichprobe aus dem
Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. Juli 1995 (Ziff. 4.2.1 u. 4.3.2) mit
339,0 mg/l um 323,75% überschritten. Da der Überwachungswert aufgrund der
Übersteigung von mehr als 100% auch nicht gemäß Ziff. 4.3.1 des Erlaubnisbescheides
als eingehalten gilt und dies die einzige Überschreitung im Jahr 1998 gewesen ist, hat
der Beklagte auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger ihm gegenüber am
15. Juli 1998 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 hinsichtlich
der Schadstoffgruppe CSB gesamt einen verminderten Überwachungswert von 60 mg/l
gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG erklärt hat, zu Recht die Zahl der CSB-Schadeinheiten für
das gesamte Veranlagungsjahr 1998 um 161,87% (323,75% x 0,5) auf 3.749,97 erhöht.
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Dabei ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass mit „Veranlagungszeitraum"
in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG das Kalenderjahr nach § 11 Abs. 1 AbwAG gemeint ist.
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Vgl. hierzu schon: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16/96 -, NVwZ 1999, S.
1114 (1115).
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Denn bei dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Jährlichkeitsprinzip
handelt es sich um einen das Abwasserabgabenrecht insgesamt kennzeichnenden
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Grundsatz, der nur in wenigen, eng auszulegenden - hier aber nicht einschlägigen -
Ausnahmefällen (§§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 6 AbwAG) durchbrochen wird. So spricht etwa § 4
Abs. 1 Satz 2 AbwAG auch von der Festlegung der „Jahresschmutzwassermenge".
Zudem beziehen sich die bei der Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers gemäß §
3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und A. Abs. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG maßgeblichen
Schwellenwerte unter anderem auf die „Jahresmenge". Schließlich ist in § 9 Abs. 4 Satz
2 AbwAG der Abgabesatz als DM- Betrag für jede Schadeinheit „im Jahr" festgelegt.
Vgl. hierzu: VG Minden, (rechtskräftiges) Urteil vom 5. März 2004 - 11 K 4182/03 -, S. 16
f. UA m.w.N.; VG Köln, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 12. November 2002 - 14 K
8127/00 - , S. 8 f. UA m.w.N.; a.A. im Hinblick auf die Begrenzung des § 4 Abs. 4 Satz 2
AbwAG auf Teilzeiträume: Köhler, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 1999, § 4,
Rdnr. 136.
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Dieser Interpretation entsprechen auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4
AbwAG, die darin bestehen, die Abwasserbehandlung dauerhaft zu verbessern und
damit die Schadstofffracht zu vermindern. Denn dieser Zielsetzung wird nur dann in
ausreichendem Maß Rechnung getragen, wenn der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4 AbwAG
geregelte Sanktionsmechanismus nicht nur für möglicherweise sehr geringe
Teilzeiträume eines Kalenderjahres, sondern für das gesamte Kalenderjahr eingreift.
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Vgl. hierzu: VG Köln, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 12. November 2002 - 14 K
8127/00 -, S. 9 UA m.w.N..
26
Schließlich ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum der Einleiter, der für
einen Teilzeitraum des Kalenderjahres eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG
abgegeben hat oder auf dessen Antrag der Überwachungswert im wasserrechtlichen
Erlaubnisbescheid während eines Kalenderjahres geändert worden ist, gegenüber
demjenigen Einleiter, der dies nicht getan hat, dadurch bevorzugt werden sollte, dass §
4 Abs. 4 Sätze 2 - 4 AbwAG nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für den
Teilzeitraum des Kalenderjahres, in dem der Überwachungswert nicht eingehalten ist
und auch nicht als eingehalten gilt, Anwendung findet. Außerdem läge es bei
Einbeziehung von Teilzeiträumen eines Kalenderjahres in den Terminus „im
Veranlagungszeitraum" in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG im Fall einer Nicht-Einhaltung des
Überwachungswertes zu Beginn des Kalenderjahres allein in der Hand des Einleiters,
durch eine zeitnahe Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG oder einen zeitnahen Antrag
auf Änderung des Überwachungswertes im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid das
Eingreifen des Sanktionsmechanismus des § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4 AbwAG für das
gesamte Kalenderjahr zu vermeiden. Dies würde jedoch dem zuvor beschriebenen Sinn
und Zweck der Regelungen zuwiderlaufen.
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Vgl. hierzu: VG Minden, (rechtskräftiges) Urteil vom 5. März 2004 - 11 K 4182/03 -, S. 16
f. UA.
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Ferner hat der Beklagte bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter
CSB zutreffend für das gesamte Veranlagungsjahr 1998 gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2
AbwAG einen Abgabesatz von 70,00 DM pro Schadeinheit zugrunde gelegt. Eine
Ermäßigung des Abgabesatzes um drei Viertel gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für den
Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 kam nicht in Betracht, weil im
gesamten Jahr 1998 als dem auch i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG maßgeblichen
Veranlagungszeitraum aufgrund des Überwachungsergebnisses von 339,0 mg/l am 2.
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Juli 1998 die Mindestanforderung von 90 mg/l nach C Abs. 1 des Anhangs 1
(Häusliches und kommunales Abwasser) zur Verordnung über Anforderungen an das
Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (Abwasserverordnung - AbwV)
nicht eingehalten worden ist.
Vgl. zum Terminus „im Veranlagungszeitraum" in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG bereits:
VG Köln, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 12. November 2002 - 14 K 8127/00 -, S. 8 f.
UA m.w.N..
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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