Urteil des VG Köln vom 04.12.2001

VG Köln: stadt, grundstück, verfügung, abschreibung, lieferung, aufwand, herstellungskosten, verbrennung, abschlag, geschäftsbericht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3731/98
04.12.2001
Verwaltungsgericht Köln
14. Kammer
Urteil
14 K 3731/98
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
T a t b e s t a n d
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. 00 in Bonn. Das Grundstück ist an die
städtische Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen.
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20.01.1998, der ausdrücklich nur an den Kläger zu
1) gerichtet war, setzte die Beklagte für das Grundstück u.a. Abfallentsorgungsgebühren in
Höhe von 180,80 DM für das Jahr 1998 fest. Grundlage der Berechnung war ein auf dem
Grundstück aufgestellter 60 l Restmüllbehälter bei 14 täglicher Leerung.
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 10.02.1998 Widerspruch ein. Zugleich baten
sie, von einer Entscheidung über den Widerspruch bis zu einer Entscheidung in dem
seinerzeit beim VG Köln anhängigen Verfahren 14 K 7217/96 abzusehen.
Mit gesondert an beide Kläger gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 08.04.1998 wies
die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Die der Festsetzung zugrundeliegende
Gebührenkalkulation weise keine Mängel auf. Insbesondere bestünden im Bereich der
Müllverbrennungsanlage (MVA) Bonn keine Überkapazitäten. 1998 sei mit einer
Auslastung von 98,3 % (177.000 t pro Jahr von 180.000 t Kapazität) kalkuliert worden.
Am 07.05.1998 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die
Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 1998 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die
Beklagte darin Abschreibungen eingestellt habe, die auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungszeitwerts berechnet worden seien. Darüber hinaus sei die angesetzte
hohe Eigenkapitalverzinsung von 8 % nicht mehr gerechtfertigt. Schließlich verfüge die
MVA zudem über erhebliche Überkapazitäten, deren Anlastung an die Gebührenzahler
rechtswidrig sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide
vom 08.04.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung in ihren Widerspruchsbescheiden. Im übrigen sei
zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 - geklärt, dass die MVA
Bonn keine unzulässigen Überkapazitäten bereit halte, so dass der von der MVA Bonn
GmbH verlangte Verbrennungspreis von netto 355,00 DM pro Tonne von ihr habe
akzeptiert werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei dürfte sie hinsichtlich der Klägerin zu 1.) bereits
unzulässig sein, denn diese war nach der insofern allein den Kläger zu 2.) ausweisenden
Bezeichnung in der Anschriftenzeile nicht Adressatin des angefochtenen
Gebührenbescheides. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der von den Klägern
angefochtene Abfallgebührenbescheid vom 20.01.1998 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 08.04.1998 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für das
Jahr 1998 ist die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom 02.09.1987 mit dem zugehörigen Gebührentarif in der Fassung der 16.
Änderungssatzung vom 19.12.1997 (GebO 1998), die am 01.01.1998 in Kraft trat.
Gegen die formelle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.
Sie ist auch materiell wirksam.
Insbesondere steht der Gebührensatz von 180,80 DM für eine 60-l- Restmülltonne bei 14-
tägl. Leerung (Tarif-Nr.1.2.1 zur GebO 1998), dem die Beklagte bei der Heranziehung der
Kläger zugrundegelegt hat, mit höherrangigem Recht in Einklang. Der in ihrer Kalkulation
für das Jahr 1998 angesetzte Gebührenbedarf in Höhe von 69.622.400,00 DM verstößt
nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs.1 Satz 3 KAG.
Die Beklagte war insofern zunächst berechtigt, den ihr von der MVA Bonn GmbH
genannten Verbrennungspreis von 355,00 DM/t netto als Entgelt für in Anspruch zu
nehmende Fremdleistungen ohne Abstriche in ihre Gebührenkalkulation einzustellen. Vor
der Aufnahme der Kosten von Fremdleistungen in seine Gebührenkalkulation hat der
Entsorgungsträger allerdings stets zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der
vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um
betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip
widerspricht.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschl. vom
19.03.1998 - 9 B 144/98 -, Urteile vom 1.07.1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356, und vom
30.09.1996 - 9 A 4047/93 sowie Teilurteile vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995,
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Grundlage für die Erhebung des Verbrennungspreises war im vorliegenden Fall ein
ursprünglich Ende 1991 formlos abgeschlossener und unter dem 01.07.1996 schriftlich
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fixierter Entsorgungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und der MVA Bonn GmbH. Danach
übernahm letztere die Behandlung und ggfs. thermische Verwertung des im Stadtgebiet
anfallenden Hausmülls, Sperrmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle zu einem
Preis, den sie nach den Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu ermitteln
und der Stadt Bonn jeweils bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr mitzuteilen hatte.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5.04.2001 - 9 A 1795/99.
Die auf dieser Grundlage erfolgte Preisermittlung durch die MVA GmbH für das Jahr 1998
war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da nach den Feststellungen des OVG NW in der
vorzitierten Entscheidung der Vertrag zwischen der Stadt Bonn und der MVA Bonn GmbH
vorsah, dass letztere ihre Kalkulation auf der Grundlage von Selbstkostenfestpreisen
durchzuführen hatte, hatte die Beklagte den geforderten Verbrennungspreis daraufhin zu
untersuchen, ob er entsprechend den gesetzliche Vorgaben für Preise bei öffentlichen
Aufträgen (§§ 1 Abs. 3, 8 VO PR 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung
aufgrund von Selbstkosten - LSP - Anlage zur VO PR 30/53) kalkuliert war, die geltend
gemachten kalkulierten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der
Aufgabenerfüllung darstellten und ihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip
widersprach. Diesen Anforderungen wird die Kalkulation der MVA Bonn GmbH, wie sie
sich aus ihrem Wirtschaftsplan für 1998 ergibt, jedenfalls im Ergebnis gerecht.
Entgegen der Auffassung der Kläger war die MVA GmbH nicht gehalten, bei der
Preisermittlung für die Stadt Bonn sogenannte ​Überkapazitäten" kostenmäßig
unberücksichtigt zu lassen. Soweit die Kläger hierbei auf die aus ihrer Sicht zur
Leistungserbringung überflüssige dritte Verbrennungseinheit verweisen, ergibt sich hieraus
kein anderes Ergebnis. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass erfahrungsgemäß
wegen notwendiger Abschalt- und Stilllegungszeiten je Verfahrenskette nur etwa 70% der
Volllast-Jahreskapazität effektiv zur Verfügung stehen, ist diese vielmehr erforderlich, um
die angestrebte Jahreskapazität von 180.000 t/a zu erreichen. Vgl. OVG NW, Urt. vom
5.04.2001, a.a.O.
Daneben war die MVA Bonn GmbH aber auch weder nach den LSP noch nach der VO PR
30/53 verpflichtet, mit einer 100 %igen Auslastungsquote ihrer Anlage zu kalkulieren. Mit
dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum ist die maßgebliche Aus- lastungsgrenze
vielmehr bei 80 % der zur Verfügung stehenden Jahreskapazität anzusetzen,
vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001,
Nr. 4 LSP Rdnr. 26.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass noch bis hinab zu einer Auslastung von
144.000 t von möglichen 180.000 t/a die Gesamtkosten der Anlage einschließlich
Abschreibung und Verzinsung dem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber auferlegt werden
können. Allerdings war nach dem Wirtschaftsplan der MVA Bonn GmbH für 1998 lediglich
mit der Lieferung einer Müllmenge durch die Stadt Bonn in einer Größenordnung von
85.000 t gerechnet worden. Zur Auslastung der übrigen Kapazität war die Lieferung von
95.000 t Abfällen durch einen privaten Entsorger vorgesehen, der hierfür lediglich einen
Preis in Höhe von 240,00 DM/t zahlen sollte. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu,
dass die von der MVA Bonn GmbH vorgenommene Preisbildung von der Beklagten hätte
beanstandet werden können.
Letztlich liegt nämlich der von der MVA Bonn GmbH konkret der Stadt Bonn in Rechnung
gestellte Verbrennungspreis nicht über dem nach den vorstehenden Ausführungen
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zulässigen Preis, der bei einer 80 %tigen Auslastung allein durch die Stadt Bonn hätte
verlangt werden können. Dies ergibt sich im einzelnen aus der nachfolgenden
Vergleichsberechnung. Das Gericht hat hierbei unterstellt, dass sich auf der Kostenseite
nicht nur der Materialaufwand (Ziffer 4. des Wirtschaftsplans 1998) entsprechend der
geringeren Auslastung um 20 % verringert, sondern auch die sonstigen betrieblichen
Aufwendungen (Ziff. 7) sowie die Steuern (Ziff. 14). Die wesentlich weniger von der
niedrigeren Auslastung abhängigen anderen Kostenblöcke hat es hingegen ungekürzt
übernommen. Auf der Einnahmenseite war das für die Dampflieferung angesetzte Entgelt
ebenfalls den geringeren Eingangsmengen anzugleichen. Danach ergibt sich folgende
Berechnung:
Materialaufwand (Ziff. 4 des WP 1998) 15.110 TDM Personalaufwand (Ziff. 5 des WP 1998)
9.556 TDM Abschreibungen (Ziff. 6 des WP 1998) 13.634 TDM Sonst. betr. Aufw. (Ziff. 7
des WP 1998) 7.774 TDM Zinsaufwendungen (Ziff. 9 des WP 1998) 8.664 TDM Steuern v.
Einkommen (Ziff. 14 des WP 1998) 988 TDM Gesamtaufwand 55.676 TDM abzgl. Erlöse
aus Dampflieferung (Ziff. 1c des WP 1998) 7.019 TDM zu verteilender Aufwand 48.657
TDM
Danach ergibt sich für eine 80 %ige Auslastung (=144.000 t/a) ein Preis pro Tonne von
(48.657.000 DM/144.000 t) = 337,90 DM. Bereits diesen Preis überschreitet der von der
MVA Bonn GmbH verlangte nur um etwa 5,1 %. Hierbei ist jedoch noch nicht
berücksichtigt, dass die Kalkulation zu ihrem Nachteil von Bestimmungen der LSP
abweicht. Die MVA Bonn GmbH hat ihren Zinsaufwand nämlich nicht entsprechend Nr. 43
bis 46 LSP unter Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals errechnet, sondern in Höhe
der wesentlich niedrigeren zu erwartenden konkreten Aufwendungen angesetzt.
Vgl. hierzu für die Kalkulation 1996 bereits OVG NW, Urt. vom 5.04.2001, a.a.O,
Urteilsumdruck S. 21, 22.
Nach der nunmehr vorgelegten Alternativberechnung vom 13.11.2001 hätte auf der
Grundlage eines zum 31.12.1997 durchschnittlich gebundenen betriebsnotwendigen
Kapitals in Höhe von 213.225.000,00 DM und bei einem gemäß Nr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m.
der Verordnung PR-Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom
17.04.1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) bis zu 6,5 % betragenden Höchstsatz, der bei Fehlen
einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung wie im vorliegenden Fall Anwendung
findet,
vgl. Ebisch/Gottschalk, § 43 LSP Rdnr. 15,
ein kalkulatorischer Zinsbetrag in Höhe von 13.860.000,00 DM angesetzt werden dürfen.
Der zu verteilende Aufwand hätte in diesem Fall 53.853.000,00 DM betragen, was bei 80
%iger Auslastung einen im Vergleich zu dem hier der Beklagten in Rechnung gestellten
einen um 19,00 DM höheren Tonnenpreis von rund 374,00 DM ergeben hätte. Jedenfalls
vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, den von der MVA Bonn
GmbH verlangten Verbrennungspreis in Frage zu stellen.
Unabhängig davon dürfte einiges dafür sprechen, dass es im Verhältnis zwischen der Stadt
als Auftraggeberin und der MVA Bonn GmbH als Auftragnehmerin außerdem als treuwidrig
anzusehen wäre, wenn die Stadt, deren Prognosen über das von ihr zu entsorgende
Abfallaufkommen letztlich ausschlaggebend für die der MVA zugemessene Kapazität
waren, sich bei einer nachträglichen Falsifizierung dieser Prognosen auf Überkapazitäten
bei der MVA berufen und damit den Verbrennungspreis drücken könnte.
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Vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Nr. 4 LSP Rdnr. 28.
Ob in einem solchen Fall der danach zulässig nach LSP kalkulierte Verbrennungspreis
auch im Verhältnis zwischen Entsorgungsträger und Gebührenzahler in vollem Umfang bei
der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann oder aber jedenfalls für den Fall, dass
hierdurch das Äquivalenzprinzip verletzt würde, nur mit einem entsprechenden Abschlag
eingestellt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls bei einer
Auslastung von mehr als 80 % wie im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die auf dieser Grundlage berechneten Gesamtkosten der
Verbrennung nicht dem Äquivalenzprinzip entsprechen.
Auch im übrigen begegnet der festgesetzte Verbrennungspreis keinen Bedenken. Die
Abschreibung erfolgte gemäß Nr. 37 bis 42 LSP zutreffend auf der Grundlage des
Anschaffungswerts bzw. der Herstellungskosten unter Berücksichtigung der
erfahrungsgemäßen Lebensdauer der jeweiligen Anlagegüter, wie sich aus dem
Wirtschaftsplan, S.9, bestätigt durch den Anlagenachweis zum späteren Geschäftsbericht
für das Jahr 1998 (dort Anlage 1) ergibt. Sonstige mögliche Verstöße gegen die LSP sind
weder vorgetragen worden noch sonst für das Gericht erkennbar. Auch die sonstige
Kalkulation der Beklagten weist keine die Rechtsgültigkeit des festgesetzten
Gebührensatzes berührenden Mängel auf. Soweit die Kläger unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nochmals die Berechnung der
Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts sowie unter
gleichzeitigem Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 8 % beanstanden, ist darauf
hinzuweisen, dass das OVG NW sich mit der entsprechenden Problematik in jüngster
Vergangenheit nochmals auseinandergesetzt hat und an seiner Bewertung der genannten
Kalkulationsmethoden als zulässig festhält.
Vgl. OVG NW, Urt. vom 1.09.1999 - 9 A 5715/98 -
Im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen und im Hinblick darauf,
dass auch die Kläger keine neuen Gesichtspunkte gegen die Zulässigkeit einer auf dieser
Grundlage durchgeführten Gebührenkalkulation vorgetragen haben, sieht das Gericht
keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit schließlich das Gericht mit der Ladung vom 11.10.2001 die Beklagte um nähere
Erläuterung des unter der Bezeichnung ​Rückstellung Oberflächenabdichtung etc." in der
Aufstellung der Kosten zur Ermittlung des Gebührenbedarfs für das Jahr 1998 gebeten hat,
ist diese dem durch den Hinweis darauf, dass es sich hierbei um Rückstellungen
zugunsten der Sanierung/Rekultivierung der ehemaligen Zentraldeponie der Stadt Bonn in
Bornheim-Hersel handele, sowie die Übersendung der Kostenermittlung des
Ingenieurbüros für Bauwesen und fachübergreifende Technologien GmbH vom September
1996 nachgekommen. Von den danach insgesamt erforderlichen 61.300.000,00 DM für die
Rekultivierung der ehemaligen Deponie waren zum Stichtag 31.12.1997 einschließlich
aufgelaufener Zinsen erst 25.840.930,25 DM durch bestehende Rückstellungen abgedeckt.
Der Ansatz eines weiteren Betrags in Höhe von 3.300.000,00 DM als Zuführung zu den
bestehenden Rückstellungen im Jahr 1998 begegnet im Hinblick auf § 9 Abs. 2 4.
Spiegelstrich LAbfG daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.