Urteil des VG Köln vom 16.10.2007

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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2641/06
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2641/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin des an der S.---straße gelegenen Grundstücks
Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 0000. Die S.---straße zweigt im Südosten von der Q.
Straße ab und endet im Nordwesten kurz vor der X.-----straße in einem Wendehammer.
Zwischen 1995 und 1998 wurde in der S.---straße der etwa aus dem Jahr 1920
stammende Kanal erneuert, nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass dieser in
einem sehr schlechten Zustand und dringend erneuerungsbedürftig war. Die
Erneuerung des Kanals zwischen Wendehammer und Haus S.--- straße 00 erfolgte
1995 im Rahmen der Baumaßnahmen zum H1. Straßentunnel, die Erneuerung
zwischen Haus S.---straße 00 und T.----------straße im Jahre 1998. Am 24. August 2004
wurde die Abschnittsbildung für die Abrechung der Kanalerneuerung in der S.---straße
zwischen T.----------straße und Wendehammer angeordnet.
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Mit Bescheid vom 25. November 2004 zog die Beklagte daraufhin die Klägerin zu einem
Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NRW in Höhe von 11.070,15
Euro heran. Dabei legte sie für das neue Kanalteilstück vom Wendehammer bis Haus
Nr. 00, dass mit einem für die Entwässerung dieses Teils der S.--- straße zu groß
dimensionierten Kanal ausgestattet worden war, weil dieser in diesem Bereich
gleichzeitig Vorflutfunktion für die Entwässerung aus der Bonner Straße hat, die auf der
Grundlage der beitragsfähigen Baukosten des Bereiches zwischen S.---straße Haus 00
und Haus 00 ermittelten Kosten zugrunde.
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Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 24. April 2006, als unbegründet zurück.
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Mit am 25./26. Mai 2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 23. Mai 2006 hat
die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt zunächst,
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ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren,
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weil, wie sie näher ausführt, sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist
gehindert worden sei. In der Sache selbst trägt sie u.a. vor: Der Kanalausbau im Bereich
von S.---straße Haus 00 bis zur X.-----straße stelle keine erforderliche
Ausbaumaßnahme dar. Er sei durch den Tunnelausbau notwendig geworden und
überdies überdimensioniert ausgeführt worden. Auch biete weder das KAG noch die
Satzung der Beklagten eine Rechtsgrundlage für die von dieser vorgenommenen
Abrechnung.
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Die Klägerin beantragt,
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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig und wiederholt und vertieft im übrigen insbesondere
ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
sonstigen Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klagefrist versäumt, doch ist ihr
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Die Klägerin
durfte nämlich davon ausgehen, dass die am 23. Mai 2006, einen Tag vor Ablauf der
Klagefrist, von dem Mitarbeiter der First Mail abgeholten Klageschrift gemäß deren
Werbung am folgenden Werktag - und damit innerhalb der Klagefrist - dem Empfänger,
also dem Verwaltungsgericht, „zugestellt" wird.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom
25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die
Klägerin zu Recht zu einem Beitrag für die notwendige Erneuerung des Kanals in der
S.---straße im Abschnitt vom Wendehammer bis zur Einmündung der T.---------- straße
herangezogen. In dem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 ist - wie schon in den
vorangegangenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juli 2005, 13.
August (bzw. September) 2005 und 15. Februar 2006 - eingehend und zutreffend
dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung sowohl dem Grunde
wie der Höhe nach vorliegen. Diesen Ausführungen folgt das Gericht (vgl. § 117 Abs. 5
VwGO). Sie werden auch durch die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren nicht
entkräftet. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung
der Klägerin in Einklang mit § 3 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen gehandelt. Danach wird der
beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Hierbei sind
vorliegend beitragsfähig nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
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Straßenentwässerung der S.---straße für den Abschnitt von T.----------straße bis
Wendehammer anfallen, und das nur insoweit, als sie gerade für die
Straßenentwässerung der S.---straße in diesem Abschnitt aufzuwenden und notwendig
sind.
Infolgedessen haben solche Mehrkosten außer Ansatz zu bleiben, die, wie solche für
eine übergroße Dimensionierung des Kanals aufgrund seiner Vorfluterfunktion vom
Wendehammer bis Haus Nr. 00, für die Straßenentwässerung der S.---straße als solcher
keine Relevanz haben. Dies hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt; dass ihr bei der
Abrechnung Fehler zu Lasten der Beitragspflichtigen unterlaufen wären, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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