Urteil des VG Köln vom 05.05.2009

VG Köln: öffentliche sicherheit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, veranstaltung, verfügung, aufzug, versammlungsfreiheit, kundgebung, brücke, sonntag

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 650/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 650/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2749/09) gegen das Versammlungsverbot
vom 28.04.2009 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung
belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise
wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn
das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen
Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt.
Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten
Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der
hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
zu stellen sind - zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das
Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,
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vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69,
315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000
- 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -,
NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 26.03.2001 - 1
BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom
05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ
19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom
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26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom
10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR
1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten,
wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar
gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein
Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt.
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Vorliegend ist die Antragstellerin durch die angegriffene Verbotsverfügung als
Nichtstörerin unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in
Anspruch genommen worden. Diesbezüglich gelten nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die folgenden Grundsätze: Die Annahme eines
polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht
abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende
eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt,
um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zur Feststellung dieser
Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die polizeilichen Angaben über Art und
Ausmaß erforderlicher Gegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als
Grundlage einer vorzunehmenden Folgenabwägung herangezogen werden, jedoch
dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers
ausgeschlossen werden können. Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist
insbesondere zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine
versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der
Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem
Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen
Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden.
Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum
Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer
Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger
hinzuwirken. So ist Gewalt von „links" keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort
auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von „rechts". Dabei ist auch zu
prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikationen der
Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der
Versammlung zu vereiteln.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26.06.2007, vom 10.05.2006 und vom
18.08.2000, aaO..
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Vorliegend hat der Antragsgegner das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes damit
begründet, dass der angemeldete Aufzug mit Abschlusskundgebung wegen des
gleichzeitigen Stattfindens anderer friedlicher Versammlungen, insbesondere der DGB-
Großkundgebung auf dem Heumarkt (unmittelbar an der linksrheinischen Zufahrt zur
Deutzer Brücke), nicht durchführbar sei und darüber hinaus nach den ihm vorliegenden
Erkenntnissen mit Störungen der Versammlung der Antragstellerin seitens
gewaltbereiter Personen aus dem linken Spektrum zu rechnen sei, dies insbesondere
vor dem Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich des ersten
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Anti-Islamisierungskongresses der Bürgerbewegung Pro Köln am 20.09.2008. Nach
Angaben des Antragsgegners waren an diesem Tag mehr als 3.000 Polizeikräfte im
Einsatz, dennoch sei es nicht möglich gewesen, der Mehrzahl der eingetroffenen
Versammlungsteilnehmer den Zugang zum Versammlungsort zu ermöglichen. Nunmehr
für den 09.05.2009 seien zur Einsatzbewältigung - ohne Berücksichtigung des hier
streitigen Aufzuges - bereits 5.651 Polizeikräfte vorgesehen; für den Schutz des
angemeldeten Aufzuges seien aber 16 weitere Einsatzhundertschaften erforderlich und
für Maßnahmen am Ort der Abschlusskundgebung nochmals 4 weitere
Einsatzhundertschaften. Diese insgesamt 2.460 zusätzlichen Kräfte seien zwar landes-
und bundesweit angefordert worden, stünden aber nicht zur Verfügung. Die
Gefahrenprognose des Antragsgegners für den 09.05.2009 hat die beschließende
Kammer in dem von der C.------- geführten Verfahren 20 L 308/09 wegen Verlegung der
angemeldeten stationären Versammlung vom Roncalliplatz auf den rechtsrheinischen
Barmer Platz mit Beschluss vom 09.04.2009 bestätigt. Auf die Gründe dieses - der
hiesigen Antragstellerin bekannten - Beschlusses wird Bezug genommen.
Gemessen an diesen hohen Anforderungen an eine Verbotsverfügung sind der hier in
Rede stehenden Verfügung des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten
Unterlagen bzw. Erkenntnissen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass bei der vorgesehenen Veranstaltung - wie vom Antragsgegner geltend gemacht -
ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem auch nicht mit der
Anordnung von Auflagen begegnet werden kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass es sich bei der in Rede stehenden Verfügung zwar formal um eine
Verbotsverfügung handelt, mit der die von der Antragstellerin angemeldete
Veranstaltung, bestehend aus einem Aufzug vom Barmer Platz aus über den Rhein und
- mit Zwischenkundgebungen - durch die Kölner Innenstadt bis nach Ehrenfeld zum
Standort der geplanten Großmoschee und einer Abschlusskundgebung im dortigen
Bereich, insgesamt untersagt worden ist, dass aber das Demonstrationsanliegen der
Antragstellerin im Hinblick auf die für den Barmer Platz bestätigte Versammlung am
09.05.2009 dennoch nicht gänzlich unmöglich gemacht worden ist. Zwar ist die
stationäre Versammlung auf dem rechtsrheinischen Barmer Platz nicht von der
Antragstellerin (Q. O. ), sondern von der Bürgerwegung Pro Köln e.V. - für den
Roncalliplatz - angemeldet worden, es besteht jedoch nicht nur im Hinblick auf die
politische Ausrichtung und Betätigung sowie die handelnden Personen zwischen den
beiden Vereinigungen Übereinstimmung, sondern es sind auch die
Versammlungsteilnehmer beider Veranstaltungen am 09.05.2009 völlig identisch.
Hierzu hat die Antragstellerin selbst dargelegt, dass zu den Teilnehmern der
Versammlung auf dem Barmer Platz auch ihre Mitglieder gehören und die dortige
Veranstaltung dann gemeinschaftlich beendet und im Rahmen der von ihr
angemeldeten Veranstaltung fortgesetzt werden soll. Es kann daher nicht festgestellt
werden, dass der Antragstellerin die beabsichtigte Grundrechtsausübung am
09.05.2005 in vollem Umfang verwehrt wird; im Übrigen betrifft das Verbot die
angemeldete Versammlung auch nur, „soweit diese am 09.05.2009 stattfinden soll".
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Die Einschätzung des Antragsgegners als mit der Örtlichkeit vertraute und mit der
notwendigen polizeilichen Fachkunde ausgestattete Versammlungsbehörde, dass der
angemeldete Aufzug von dem rechtsrheinisch gelegenen Köln-Deutz bis nach Köln-
Ehrenfeld im westlichen Teil der Stadt mit den vorhandenen Polizeikräften am
09.05.2009, einem Samstag, nicht hinreichend geschützt werden könne, ist hinreichend
belegt worden und vermag von dem Gericht nicht in Frage gestellt zu werden. Die
Aufzugsstrecke ist ca. 5 km lang und führt über die Deutzer Brücke (Alternativen wären
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die Severinsbrücke oder die Hohenzollernbrücke) quer durch den Kernbereich der
Kölner Innenstadt über zentrale Plätze (Neumarkt, Rudolfplatz, Friesenplatz), die
Verkehrsknotenpunkte sind, und durch belebte Straßen mit Straßenbahnverkehr, mit
zahlreichen Geschäften und Außengastronomie bis hin zur Venloer Straße. Es würde
auch eine Abänderung der geplanten Aufzugsroute - ggfls. auch durch Auflagen - nichts
daran ändern, dass der Aufzug zwangsläufig über zentral gelegene Straßen und Plätze
der an einem Samstag besonders belebten Kölner Innenstadt führen müsste. Auch eine
Verkürzung der Wegstrecke scheidet aus, da ausweislich der Anmeldung der Aufzug
der Versammlungsteilnehmer vom Kundgebungsort in Köln-Deutz zum Kundgebungsort
in Köln-Ehrenfeld führen soll. Der Antragsgegner hat hinreichend dargelegt, dass auf
dem geplanten Aufzugsweg mit Sicherheit mit gewalttätigen Störungen zu rechnen ist,
hierbei handelt es sich keinesfalls um bloße Vermutungen. Dass das Gewaltpotential
aus dem linken Spektrum, für das die Antragstellerin ein besonderes „Feindbild"
darstellt, äußerst hoch ist, zeigen bereits die Ereignisse am 20.09.2008 auf. Auch wenn
diesmal keine Aufrufe etwa aus Göttingen oder Berlin zur Teilnahme an Gegenaktionen
dokumentiert sind, so hat der Antragsgegner doch eindeutige Informationen betr. eine
Störung bzw. Verhinderung der Versammlung aus dem Internet vorgelegt (unter dem
Titel „Köln 9. Mai 2009 Aufgestanden! Hingegangen! Abgepfiffen!"). Ganz ersichtlich
werden insbesondere Aktionen von der Antifa in die Wege geleitet. Nach den
Feststellungen des Antragsgegners (dokumentiert auf Bl. 375, 376 des
Verwaltungsvorganges) haben auch verschiedene Antifa-Gruppen in verschiedenen
deutschen Städten zur Teilnahme an Gegenaktionen aufgerufen. Unter den gegebenen
Umständen hält es die Kammer bereits für mehr als zweifelhaft, dass die Teilnehmer
des Aufzuges überhaupt auf eine der in Frage kommenden Rheinbrücken gelangen
könnten oder in Anbetracht der zu befürchtenden Blockaden von einer Brücke aus in
das linksrheinische Stadtgebiet bzw. dass die verfügbaren Polizeikräfte in der Lage sein
sollten, an diesen neuralgischen Punkten den Aufzugsteilnehmern „den Weg frei zu
machen".
Vorliegend konnte die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Nichtstörerin auch nicht
durch ein versammlungsrechtliche Verfügungen gegenüber Veranstaltern von
Gegendemonstrationen vermieden werden. Hinsichtlich gewaltbereiter Störer aus dem
linken Spektrum, auch soweit diese aus friedlichen Versammlungen heraus agieren
sollten, liegt dies auf der Hand. Was die von DGB angemeldete Großkundgebung auf
dem Heumarkt anbetrifft, ist kein Anlass ersichtlich, warum diese friedliche und überdies
zeitlich früher angemeldete Veranstaltung in Anspruch genommen hätte werden sollen.
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Die Feststellungen des Antragsgegners zur Begründung des polizeilichen Notstandes
reichen auch für die Folgenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens aus, um den
sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten.
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Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2000, aaO.
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Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht das die
Antragstellerin geringer belastende Mittel der Erteilung von Auflagen angewandt hat,
wie dies die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 05.05.2009 beanstandet. Eine
Beschränkung der angemeldeten Veranstaltung etwa auf eine stationäre Versammlung
in Köln-Ehrenfeld in der Nähe der vorgesehenen Groß-Moschee kam bereits deshalb
nicht in Betracht, weil ausweislich der Feststellungen in der Verfügung vom 28.04.2009
dies für die Antragstellerin keinesfalls in Frage kam, da für sie das Kernstück ihrer
Veranstaltung der Aufzug durch die Kölner Innenstadt war, gegenüber dem die
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Kundgebung in Ehrenfeld als Abschluss des Aufzuges keine nennenswerte
eigenständige Bedeutung zukam. Der Wiedergabe der von der Antragstellerin in den
Kooperationsgesprächen abgegebenen Erklärungen in der angegriffenen
Verbotsverfügung (dort Seite 3) hat diese auch nicht widersprochen. Es bedarf daher
auch keiner weiteren Erörterung, ob es diesbezüglich überhaupt als machbar erscheint,
dass die Versammlungsteilnehmer vom Kundgebungsort in Köln-Deutz zum
Kundgebungsort in Köln-Ehrenfeld mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen könnten.
Auch eine Auflage betreffend den Versammlungszeitpunkt, etwa eine Verlegung der
Veranstaltung oder eines Teils der Veranstaltung auf Sonntag, den 10.05.2009 (an
einem Sonntag ist der Innenstadtbereich erfahrungsgemäß weniger belebt) kam nach
den Erklärungen der Antragstellerin für diese nicht in Frage. Bereits aus diesen Gründen
hat das Gericht davon abgesehen, von sich aus entsprechende Maßgaben zu
beschließen. Soweit von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 05.05.2009 - soweit
ersichtlich erstmals - mögliche Auflagen als mildere Mittel (Verkürzung des Aufzuges,
teilweise Zurücklegung der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Untersagung
nur der Abschlusskundgebung) anführt, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies
Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Kooperationsgespräche hätte sein
müssen. Das Gericht sieht keinen Anlass, im Rahmen seiner Entscheidung im
Eilverfahren von sich aus ein - abgeändertes - Konzept für den Ablauf der aus Aufzug
und Kundgebung bestehenden Versammlung zu entwickeln, und es sieht sich hierzu
mangels polizeilicher Fachkenntnis betr. die Beurteilung der Sicherungsmöglichkeit
einer abgeänderten Veranstaltung auch außerstande.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung,
dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
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