Urteil des VG Köln vom 15.05.2008

VG Köln: rücknahme, rechtswidrigkeit, einkünfte, verdacht, versuch, sanktion, verweigerung, mitwirkungspflicht, entziehung, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 5309/07
Datum:
15.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5309/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte die
Wohngeldbewilligungen vom 26.09.2003 bzw. 05.11.2004 um 7 Euro
bzw. 4 Euro monatlich und die Wohngeldbewilligung vom 20.12.2005 für
November und Dezember 2005 um 4 Euro zurückgenommen hat.
Im übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Der Beklagte bewilligte der Klägerin, beginnend mit Januar 1998, mehrfach Wohngeld.
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs wurden im Juni 2006 Kapitaleinkünfte
der Klägerin in Höhe von 218 Euro im Jahre 2004 und 224 Euro im Jahre 2005
festgestellt. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid
vom 27.04.2007 alle der Klägerin erteilten Wohngeldbescheide ab Januar 1998 sowie
einen Bescheid vom 13.03.2001 über einen Heizkostenzuschuss vollständig zurück und
forderte den Gesamtbetrag in Höhe von 5274,77 Euro zurück. Die Klägerin habe in den
Wohngeldanträgen ihre Kapitaleinkünfte verschwiegen und deshalb unrichtige Angaben
zum Einkommen gemacht. Deshalb sei er bei den einzelnen Wohngeldanträgen von
geringerem Einkommen ausgegangen und habe mehr Wohngeld bewilligt, als ihr bei
korrekten Antragsangaben zugestanden hätte. Die Wohngeldbescheide seien auf der
Grundlage falsch dargelegter Einkommensverhältnisse erlassen und somit gemäß § 45
Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X rechtswidrig.
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Mit Bescheid vom 07.11.2007 wies die Bezirksregierung Köln den von der Klägerin
erhobenen Widerspruch zurück. Darin ist u.a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen ihre
sich aus § 60 SGB I ergebenen Mitwirkungspflichten verstoßen. Die von ihr
angeforderten Unterlagen betreffend Zinseinkünfte in den Jahren 1998 bis 2005 seien
zwingend erforderlich gewesen, um eine Überprüfung der Wohngeldberechnung für den
Zeitraum ab Januar 1998 durchführen zu können. Sie hätten auch nicht auf anderem
Wege beschafft werden können. Im Rahmen der Ermessentscheidung nach § 66 Abs. 1
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Satz 1 SGB I sei zu berücksichtigen, dass sie durch ihre fehlende Mitwirkung eine
erhebliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts verursacht habe. Eine
Überprüfung des Wohngeldanspruchs sei deshalb nicht möglich gewesen.
Am 08.12.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, keine Einkünfte
verschwiegen zu haben. Ein bloßer Verdacht rechtfertige eine Rücknahme nicht. Die
Rücknahme sei auch wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X unzulässig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.11.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Klägerin habe nachweislich falsche Einkommensangaben gemacht. Da
er erst im Juni 2006 von den Zinseinkünften erfahren habe, sei die Jahresfrist bei Erlass
des Bescheides nicht abgelaufen gewesen. Die Beschaffung von Nachweisen für die
Zinseinkünfte sei der Klägerin zumutbar.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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In dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang ist die Klage unbegründet,
weil der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 insoweit rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen im Bescheid des
Beklagten vom 27.04.2007, § 117 Abs. 5 VwGO; auf den Verbrauch des Wohngeldes
kann die Klägerin sich aus den dort genannten Gründen nicht berufen. Die Jahresfrist
des § 45 Abs. 4 SGB X ist ersichtlich nicht abgelaufen. Die im Entscheidungstenor
genannten Beträge von 7 bzw. 4 Euro für die Jahre 2004 und 2005 ergeben sich aus der
Erhöhung des jeweiligen Jahreseinkommens um die Zinseinkünfte abzüglich des
Sparerfreibetrages von 51 Euro; die Erhöhung des Jahreseinkommens für 2006 -
Zinseinkünfte 60 Euro abzüglich Sparerfreibetrag - wirkt sich betragsmäßig nicht aus.
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Die Klage im übrigen ist begründet, weil der Bescheid vom 27.04.2007 i.Ü. rechtswidrig
ist. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide i.Ü. ist vom Beklagten nicht einmal
dargelegt worden. Dies und ggfls. der Nachweis der die - ggfls. umfassende -
Rechtswidrigkeit der Wohngeldbescheide begründenden Umstände - hier: der
Einkommensverhältnisse - im Rücknahmeverfahren ist nach allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Sache des Beklagten, der mit der Rücknahme
rechtliche Vorteile für sich begründen will. Bei dem Vorgehen des Beklagten und der
Bezirksregierung Köln handelt es sich deshalb um den durchsichtigen, rechtswidrigen
Versuch, die ihnen obliegende Aufgabe der Sachverhaltsermittlung entgegen den
Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts dem Betroffenen aufzubürden. Diese
Aufgabe besteht auch und gerade dann, wenn - wie hier - aufgrund eines
Datenabgleichs der Verdacht besteht, dass der Betroffene auch in anderen Zeiträumen -
verschwiegene - Kapitaleinkünfte hatte. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ist i.Ü.
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abzumerken, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz weiterer
Einkünfte/Kapitaleinkünfte nicht ersichtlich sind. Nach allem stellt sich die umfassende
Rücknahme der Bewilligungsbescheide als Sanktion für die Verweigerung der
Mitwirkung im Rücknahmeverfahren dar, die im Gesetz keinerlei Stütze findet. Dies gilt
insbesondere für die von der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid benannten
Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese Vorschriften gelten
nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich für die Versagung beantragter oder die
Entziehung laufender Sozialleistungen. Entgegen dem von den Vertretern des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Standpunkt ergibt sich auch
aus § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht. Diese Bestimmung betrifft
eindeutig nur bestehende Erstattungspflichten. Ob eine Erstattungspflicht der Klägerin
besteht, ist im vorliegenden Verfahren gerade im Streit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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