Urteil des VG Köln vom 04.03.2008

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Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 512/07
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 512/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, vorläufig
bei einer Hochschule einen Studienplatz zu einem bestimmten Semester zu erhalten,
liegt der erforderliche Anordnungsgrund vor, wenn eine solche Regelung zur Abwehr
wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit
einer Regelung ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen, weil durch den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg genommen wird. Die
vorläufige Zulassung lässt sich nämlich nicht mehr rückgängig machen, selbst wenn der
Antragsteller im Klageverfahren unterliegt. Weder kann der Antragsteller die in Anspruch
genommene Ausbildungskapazität zurückgewähren noch gehen ihm die aufgrund der
vorläufigen Zulassung erbrachten Studienleistungen verloren. Deshalb kommt die
vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann in
Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, auf das
Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Dies ist nur der Fall, wenn die begehrte
Anordnung für ihn besonders dringlich ist.
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Von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung kann indessen nicht gesprochen
werden, wenn der Studienbewerber es versäumt, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu
tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss deshalb nicht nur der
Zulassungsantrag bei der Hochschule, sondern auch der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt werden, dass im Falle einer für den
Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem
fraglichen Semester noch praktisch möglich ist. Hat nämlich der Studienbewerber selbst
keine Anstalten getroffen, sein Studium rechtzeitig aufzunehmen, ist keine Eile geboten,
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die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.2007 - 13 C 144/07 -, abrufbar unter
www.nrwe.de, und vom 11.03.2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.06.2004 - 3 NB1/04 -, zitiert nach juris; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2003 - 6 D 11940/02 -, zitiert nach juris; jeweils
mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Beschlüsse vom 21.01.2004 - 6 Nc 3/04 -, und vom
30.08.2007 - 6 Nc 128/07 -.
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Auf dieser Grundlage ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der
vorläufigen Zulassung zum Studium nicht dringlich, weil der Rechtsschutzantrag erst am
11.12.2007 bei Gericht gestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, als der
Vorlesungsbetrieb bereits ca. zwei Monate lief. Sinn und Zweck der Studienzulassung
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist es u.a., dem Studienbewerber bei
der gebotenen vollen Ausschöpfung der knappen Ausbildungskapazität gleichwohl eine
der Studienordnung und dem vorgegebenen Curriculum entsprechende Ausbildung zu
ermöglichen. Ein geordnetes, das vorgegebene Curriculum abdeckendes Studium setzt
deshalb die Teilnahme des zugelassenen Bewerbers an allen für das
Bewerbungssemester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte
Semester voraus und nicht nur die Wahrnehmung nur weniger Ausbildungswochen des
Semesters, die Anwesenheit nur in einzelnen Lehrveranstaltungen oder nur die
Teilnahme an Leistungsnachweisen etwa am Semesterende. Ein im beschriebenen
Sinne geordnetes, dem Curriculum entsprechendes erstsemestriges Studium der
Antragstellerin im Wintersemester 2007/2008 ist ihr jedoch nach versäumtem
Ausbildungsbetrieb von ca. zwei Monaten nicht mehr möglich. Für den verbleibenden
Semesterrest ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten.
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Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2007 - 13 C 144/07 -, abrufbar unter
www.nrwe.de.
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Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.04.2003 - 1 BvR 710/03 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Abgesehen davon,
dass das Bundesverfassungsgericht die ihm zur Überprüfung vorgelegten
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht als verfassungswidrig verworfen hat,
sind die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend ganz anders gelagert. Zum Einen waren
im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht bereits ca. zwei Monate der
Vorlesungszeit verstrichen; zum Anderen waren und sind bei der Kammer keine
weiteren Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2007/2008 im hier in Rede
stehenden Lehramtsstudiengang mit der Fächerkombination Deutsch und Englisch
gegen den Antragsgegner anhängig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG,
wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des
Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im
Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche
Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).
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