Urteil des VG Köln vom 25.07.2007

VG Köln: jagdhütte, gleichbehandlung im unrecht, garage, anbau, genehmigung, grundstück, toilette, geräteschuppen, anhörung, materialien

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 640/07
Datum:
25.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 640/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Pächter einer Jagdhütte mit Garage (Schuppen) und Toilettenhaus auf
dem im Außenbereich liegenden Grundstück in N. , Gemarkung C. , Flur o, Flurstück
ooo.
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Die Jagdhütte war in den 60er Jahren von dem damaligen Jagdpächter Dr. W. errichtet
worden. Unter dem 24. Januar 1969 erhielt Herr Dr. W. von dem seinerzeit zuständigen
Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises nachträglich einen Bauschein für die bereits
errichtete Jagdhütte, der den Zusatz erhielt, dass bei Erlöschen der Jagderlaubnis und
Beendigung des Jagdpachtverhältnisses die Hütte vom Grundstück zu entfernen sei,
falls sie nicht von dem neuen Jagdpächter übernommen wird.
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Unter dem 21. Mai 1973 beantragte Dr. W. die Erteilung einer Baugenehmigung für die
Erweiterung der Jagdhütte sowie für die Errichtung einer Garage und einer
Außentoilette. Die Bauwerke waren bereits zuvor ohne Baugenehmigung errichtet
worden. Mit Bescheid vom 13. März 1974 wurde der Antrag abgelehnt. Unter dem 16.
Mai 1974 erging eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der Herrn Dr. W. der
Abbruch der ohne Genehmigung errichteten Bauten aufgegeben wurde. Die Klage des
Dr. W. gegen die Ablehnung der Baugenehmigung blieb erfolglos (Verfahren VG Köln 6
K 2500/74); im Klageverfahren gegen die Abrissverfügung (Verfahren VG Köln 13 K
809/80) verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass Dr. W. einen Bauantrag für
die Jagdhütte mit den Ausmaßen 9,70 m x 3,15 m stellt und im Übrigen den nicht
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genehmigten Anbau und die nicht genehmigten Nebengebäude abreißt.
Unter dem 24. August 1981 erhielt Dr. W. die beantragte Baugenehmigung für die
Erweiterung der Jagdhütte auf das Ausmaß von insgesamt 9,70 m x 3,15 m (vgl.
Grundriss Blatt 12 BA 3). In der Baugenehmigung war der Widerruf unter anderem für
den Fall vorbehalten, dass die Hütte anders genutzt wird als zur Ausübung der Jagd, die
Hütte an einen anderen als den Jagdpächter dieses Reviers veräußert wird oder das
Jagdpachtverhältnis abläuft.
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Am 23. Februar 1988 wurde dem Beklagten angezeigt, dass die Jagdhütte erneut ohne
Baugenehmigung um ca. 5,80 m x 2,90 m erweitert wurde und eine weitere Holzhütte
bzw. Garage mit den Ausmaßen 5,25 m x 2,85 m ohne erforderliche Baugenehmigung
errichtet wurde.
6
Unter dem 9. März 1988 teilte der neue Jagdpächter, Herr G. S. , dem Beklagten mit,
dass er an der Benutzung der Jagdhütte nicht interessiert sei.
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Unter dem 26. März 1988 informierte der vormalige Jagdpächter, Herr Dr. W. , den
Beklagten darüber, dass er die Jagdhütte Herrn G1. L. G2. übereignet habe. In der
Folgezeit wurde Herr G2. wegen des beabsichtigten Widerrufs der Baugenehmigungen
und des Abrisses der Jagdhütte nebst Erweiterung und Nebengebäuden (Garage und
Toilette) angehört. Unter dem 18. November 1991 wurde ein Bescheid gefertigt, nach
dessen Inhalt die Baugenehmigung für die Jagdhütte widerrufen werden sollte und die
Jagdhütte nebst der ohne Genehmigung errichteten Nebengebäude und des ohne
Genehmigung errichteten Anbaus abgebrochen werden sollte. Dieser Bescheid
gelangte nicht zur Absendung.
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Das Verwaltungsverfahren wurde im Februar 2000 wieder aufgenommen. Nach
erneuter Anhörung durch den Beklagten teilte Herr G2. diesem mit, dass der Kläger als
Jagdpächter des Reviers die Hütte übernommen habe. Daraufhin erging unter dem 5.
Februar 2002 nach vorheriger Anhörung ein Bescheid an den Kläger, durch den die
Baugenehmigungen für die Jagdhütte vom 24. Januar 1969 und 24. August 1981
widerrufen sowie der Abriss der Jagdhütte sowie der Garage und des Toilettenhauses
verfügt wurde.
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Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2002 hat der Kläger nach erfolglos durchgeführten
Widerspruchsverfahren Klage erhoben (Verfahren VG Köln 8 K 6218/02). Im Rahmen
der Ortsbesichtigung und mündlichen Verhandlung in diesem Klageverfahren am 29.
September 2004 wies die Kammer die Beteiligten darauf hin, dass der Widerruf der
Baugenehmigung vor dem Hintergrund der geltend gemachten, bereits seit 1989
aktenkundigen Sachlage verspätet sein dürfte, die anlässlich des Ortstermins
festgestellten nicht genehmigten Bauten (Garage/Schuppen, Anbau, Toilette) aber auch
keines Widerrufs bedürften, da sie nicht genehmigt seien. Das Gericht regte an, dass der
Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid aufhebt und hinsichtlich der
nichtgenehmigten Bauten (Garage, Anbau, Toilette) sein Ermessen hinsichtlich eines in
Betracht kommenden Abrisses erneut ausübt. Daraufhin hob der Vertreter des
Beklagten im Termin die dort streitgegenständliche Ordnungsverfügung auf und
kündigte gleichzeitig an, eine erneute Ordnungsverfügung zu erlassen, die sich auf die
Beseitigung der nie genehmigten Bauten auf dem streitgegenständlichen Grundstück
bezieht. Das Klageverfahren 8 K 6218/02 wurde nach übereinstimmender
Erledigungserklärung eingestellt.
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Mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2004 wurde dem Kläger aufgegeben, innerhalb
von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung den ungenehmigten Anbau an
die Jagdhütte, die Garage sowie das Toilettenhaus auf dem streitgegenständlichen
Grundstück abzubrechen. Für den Fall des nicht fristgerechten oder nicht vollständigen
Abbruchs wurde ein Zwangsgeld angedroht. Der Widerspruch des Klägers gegen die
Ordnungsverfügung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 durch die
Bezirksregierung Köln zurückgewiesen. Die dagegen am 23. April 2005 erhobene
Klage blieb vor dem erkennenden Gericht erfolglos (Urteil vom 29. März 2006 im
Verfahren 8 K 2236/05). Der am 12. Mai 2006 gestellte Berufungszulassungsantrag
wurde am 5. Februar 2007 zurückgenommen. Die Abrissverfügung vom 29. Oktober
2004 ist bestandskräftig.
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Am 15. März 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die
vorgenommene Erweiterung der Jagdhütte sowie für den Geräteschuppen. Dieser
Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 abgelehnt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Zulassung einer Jagdhütte als privilegiertes
Außenbereichsvorhaben erfordere, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau
handele. Neben der bereits vorhandenen, ca. 30 qm großen Jagdhütte gehe die
nunmehr beantragte Erweiterung mit einem Anbau von etwa 14 qm sowie einem
Geräteschuppen von ca. 18 qm deutlich über das hinaus, was üblicherweise für die
Jagdausübung als erforderlich angesehen wird. Zudem habe der Kläger seinen
Wohnsitz in der Nachbargemeinde Overath und benötige zur ordnungsgemäßen
Jagdausübung ohnehin keine Jagdhütte.
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Der Kläger legte gegen den am 19. Mai 2006 zugestellten Bescheid am 19. Juni 2006
Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass eine Überschreitung der
Größenordnung von 30 qm für eine Jagdhütte durchaus diskutabel und vorliegend
wegen der Umstände des Einzelfalls auch angemessen sei. Denn es gehe um ein
Jagdrevier von rund 600 ha und auch nicht nur um Jagdausübung, sondern auch um
Revierpflege. Bei einem derart großen Revier müssten die entsprechenden
Gerätschaften, Werkzeuge, Futtermittel usw. vorgehalten werden. Es sei auch der
Einsatz von Hilfspersonen erforderlich, wofür Übernachtungsmöglichkeiten in der
Jagdhütte bereit zu halten seien.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 18.
Januar 2007, zugestellt am 22. Januar 2007, zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 22. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er
unter anderem ergänzend aus, neben dem Kläger verfüge auch der in Köln wohnhafte
Herr G2. sowie ein in Essen wohnhafter Herr I. über eine Jagdausübungsberechtigung
für das Revier. Es würden auch immer wieder Jagdgäste, die in weiter Entfernung vom
Revier wohnen, eingeladen. Der Beklagte messe auch mit zweierlei Maß. So weise
etwa im benachbarten Revier Nr. 10 die Jagdhütte eine Größenordnung von rund 80 qm
auf und habe auch einen Schuppen. Der Kläger verweist weiter auf einen Unterstand für
landwirtschaftliche Nutzzwecke in der Nähe des Kernortes N. und weitere Gebäude in
den Jagdrevieren Nr. 7 und Nr. 10.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2006 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Januar 2007
zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung einer
vorhandenen Jagdhütte und zum Bau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück
Gemarkung C. , Flur o, Flurstück ooo zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten
für Jagdgäste zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht erforderlich sei. Die geltend
gemachten Beispielsfälle für eine Ungleichbehandlung seien zum überwiegenden Teil
bereits nicht hinreichend konkretisiert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Baugenehmigung zur Erweiterung der Jagdhütte und zur Errichtung eines
Geräteschuppens; das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht
zulässig.
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Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Dort ist das Vorhaben des
Klägers weder als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 des
Baugesetzbuchs (BauGB) noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.
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Die Zulässigkeit einer Jaghütte - und auch der Nebengebäude zu einer Jagdhütte - als
im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben ist nach den
jeweiligen konkreten Umständen, insbesondere auch nach den persönlichen
Verhältnissen des Jagdausübungsberechtigten zu ermitteln. Dem Grunde nach kann die
Erforderlichkeit einer Jagdhütte nur anerkannt werden, wenn sie in dem betreffenden
Jagdgebiet liegt und der Jagdberechtigte in nicht allzu geringer Entfernung zu dem
Jagdgebiet wohnt. Erforderlich und ausreichend ist, dass das bereits vorhandene
Gebäude den unabweisbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung
gerecht werden kann. Es muss sich um einen einfachen Bau handeln, dessen
Errichtung, örtliche Lage, Größe, äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere
Ausstattung ausschließlich danach ausgerichtet sind, was unter größtmöglicher
Schonung des Außenbereichs zu einer ordnungsgemäßen Jagsausübung konkret
erforderlich ist.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B
209.95 -, ZfBR 1996, 169; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 1996 - 7 A 5618/94 - und Beschluss vom 27. April
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1994 - 7 A 197/94 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2005 -
1 ZB 04.2215 -, juris.
Davon ausgehend kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger überhaupt
einen Anspruch auf Unterhaltung einer Jagdhütte hat. Die Entfernung von der
Wohnstätte des Klägers W1. o in P. zu der an das Jagdrevier angrenzenden Ortschaft I1.
in N. beträgt (laut Routenplaner „map 24") 15,54 km. Angesichts dieser Nähe zwischen
Wohnstätte und Jagdrevier ist für den Kläger die Errichtung einer Jagdhütte zur
Jagdausübung nicht erforderlich. Erst recht gilt dies für die vorliegend streitbefangenen
Nebengebäude bzw. Anbauten.
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Das Hinzutreten weiterer Jagdausübungsberechtigter führt nicht dazu, dass Schlafplätze
in entsprechender Anzahl im Jagdrevier selbst vorgehalten werden müssen.
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Im Hinblick darauf, dass eine vor oder nach der Jagd erforderliche Übernachtung zwar
in zumutbarer Entfernung vom Jagdrevier, nicht aber zwingend im Jagdrevier selbst
erfolgen muss, vermag der Wunsch des Jagdberechtigten nach einer
Übernachtungsmöglichkeit die Errichtung eines Gebäudes in dem von Bebauung
grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich regelmäßig nicht zu rechtfertigen.
Grundsätzlich muss sich der Jagdberechtigte entweder auf vorhandene
Übernachtungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung (in Pensionen, Gasthöfen, auf
Bauernhöfen, in einer Ferienwohnung, bei anderen Jagdberechtigten etc.) oder darauf
verweisen lassen, dass er sich eine etwa notwendige Übernachtungsmöglichkeit
innerhalb der bebauten Ortslage einer Gemeinde in zumutbarer Entfernung zu seinem
Jagdrevier gelegenen Gemeinde schafft.
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Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 - juris
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Im vorliegenden Fall ist bereits weder vorgetragen noch erkennbar, dass die
gleichzeitige Anwesenheit des Klägers und weiterer Jagdausübungsberechtigter zur
ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich ist. Darüber hinaus ist nicht erkennbar,
dass den weiteren Jagdausübungsberechtigten ein Ausweichen auf den Innenbereich,
etwa bei dem Kläger, nicht möglich wäre. Soweit auf das Fehlen einer
Übernachtungsmöglichkeit in N. oder den umliegenden Orten (E. , O. , N1. ) verwiesen
wird, entbehrt das Vorbringen der erforderlichen Substanz. Ohnehin steht für die
Grundbedürfnisse (Beköstigung, Schlafen, Wäsche aufhängen, Materialien
unterbringen) des Klägers und der Jagdausübungsberechtigten in der 30 qm großen
genehmigten Jagdhütte (2 Zimmer, Flur, Küche) ausreichend Platz zur Verfügung bzw.
kann geschaffen werden. Notfalls muss der Kläger für die Lagerung weiterer Materialien
etc. Räumlichkeiten im nahe gelegenen Innenbereich anmieten. Die weitere
Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die begehrte Genehmigung eines Anbaus
mit einer Grundfläche von 13,23 qm und eines Schuppens mit einer Grundfläche von 18
qm neben der bereits genehmigten Jagdhütte mit einer Grundfläche von 30,55 qm
würde den Rahmen dessen, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen
Schonung des Außenbereichs genehmigungsfähig ist, weit überschreiten. Die
genehmigte Jagdhütte ist bereits groß dimensioniert ist und der vorhandene Platz reicht
aus, den unabdingbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht
zu werden. Der für die Unterbringung von Jagdutensilien in der Jagdhütte benötigte
Raum mag es mit sich bringen, dass das vom Kläger in der Hütte durch eine
entsprechende Ausstattung geschaffene wohnliche und gastliche Ambiente leiden wird.
Diese Beeinträchtigung ist vom Kläger aber hinzunehmen, da die Schaffung von Wohn-
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und Gästeräumen grundsätzlich nicht außenbereichsverträglich ist. Den unabweisbaren
Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ist durch den genehmigten
Bestand nachhaltig Rechnung getragen, eine weitere Inanspruchnahme des zu
schonenden Außenbereichs ist nicht angezeigt.
Soweit sich der Kläger auf Vergleichsfälle in der Umgebung beruft, kann dahinstehen,
ob insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt und ob eine Baugenehmigung erteilt
wurde. Denn eine eventuelle rechtswidrige Genehmigung in einem Vergleichsfall
könnte die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Baugenehmigung im Fall des Klägers nicht ersetzen. Dieser hätte
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
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Anbau und Schuppen sind auch als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2
BauGB nicht genehmigungsfähig; durch eine Genehmigung wären öffentliche Belange
beeinträchtigt, da die Bebauung der Darstellung „Fläche für Forstwirtschaft" im
Flächennutzungsplan widersprechen würde (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), wegen der
Lage im Landschaftsschutzgebiet Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beeinträchtigt wären ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und schon
angesichts der Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre
( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1
und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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