Urteil des VG Köln vom 24.10.2006

VG Köln: aufschiebende wirkung, gebäude, vollziehung, zubehör, auflage, ermessensfehler, behörde, denkmal, unterschutzstellung, androhung

Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1419/06
Datum:
24.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1419/06
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 29.08.2006 hinsichtlich der Aufforde- rung zum Wiedereinbau
der Bestuhlung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes
anzuordnen,
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ist unbegründet.
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Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwä- gung
überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des ange- fochtenen
Bescheides das gegenteilige private Interesse der Antragstellerin. Denn die
Ordnungsverfügung vom 29.08.2006 ist rechtmäßig und ihre sofortige Vollzie- hung im
öffentlichen Interesse geboten.
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Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSchG liegen vor, die insoweit vorge- brachten
Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
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Die Durchführung der in § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG aufgeführten Maßnahmen
unterliegt weiterhin der Genehmigungspflicht. Insoweit kommt es auf die von der An-
tragstellerin aufgeworfenen Frage nicht an, ob im Hinblick auf die nach der Entschei-
dung des OVG NRW vom 14.04.1987 - 7 A 794/86 - durchgeführten Veränderungen
materiell die Denkmaleigenschaft des N. verloren gegangen sein könnte. Denn das
Gebäude unterliegt so lange dem formalen Denkmalschutzrecht, wie die Eintra- gung in
die Denkmalliste besteht. Dabei besteht hier kein Anlass, der Frage nachzu- gehen,
inwieweit dies auch etwa in Fällen einer vollständigen Zerstörung eines Denkmales gilt.
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Davon abgesehen lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur
möglichen summarischen Überprüfung jedenfalls nicht feststel- len, dass so weit
gehende Veränderungen stattgefunden haben, dass materiell die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr vorliegen.
Die Bestuhlung des Großen Saales, die zum großen Teil seitens der Antragstellerin
entfernt worden ist, wird von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des N. erfasst.
Insoweit ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestuhlung in der
Eintragung in die Denkmalliste nicht ausdrücklich angesprochen ist. Vielmehr ist
ausschlaggebend, dass die Bestuhlung funktionell mit dem unter Schutz gestellten
Gebäude eine Einheit bildet. Denn das N. ist als Lichtspielhaus in die Denkmal- liste
eingetragen worden, wobei in der Begründung auch ausdrücklich der "festlich
überkuppelte Vorführsaal" hervorgehoben wird. Dass zu einem derartigen Vorführ- saal
auch eine entsprechende Bestuhlung gehört, bedarf keiner weiteren Darlegung. Auf die
zivilrechtliche Unterscheidung zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen
Gebäudeteilen und Zubehör kommt es in diesem Zusammenhang nicht an,
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vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen, 2.
Auflage, § 2 DSchG Rn. 63.
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Auch ist nicht relevant, dass es sich bei den ausgebauten Sitzen nicht um historische
Ausstattungsstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 3 DSchG handelt. So hat bereits die 14.
Kammer
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-Urteil vom 14.01.1986 - 14 K 5751/84 - betr. die Eintragung des N. in die Denkmalliste-
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darauf hingewiesen (S. 10 UA), dass der Dokumentationswert durch die Verände-
rungen am Ursprungsbau nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Für die Veränderun-
gen an Teilen, die dem natürlichen Verschleiß ausgesetzt seien (Bestuhlung, Be-
spannung, Türen etc.), verstehe sich dies von selbst. Ergänzend ist dem lediglich
hinzuzufügen, dass der Genehmigungsvorbehalt auch diesbezüglich dem Gesetzes-
zweck entspricht, weil ein berechtigtes denkmalpflegerisches Interesse daran be- steht,
dass der Austausch derartiger für die Funktion wesentlicher Teile nur in einer
denkmalverträglichen Weise erfolgt.
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen.
Die Auffassung der Antragstellerin, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, dass
die Handlungsalternative, nicht einzuschreiten, gesehen und ernsthaft erwogen worden
sei, greift nicht durch. Gerade der Aspekt, dass die Antragsgegnerin wesentlich auch auf
die formelle Illegalität des Ausbaus der Bestuhlung abstellt, führt dazu, dass die
Behörde grundsätzlich einschreiten muss, da ansonsten die Autorität der Unteren
Denkmalbehörde nicht gewahrt werden kann und sie dann in anderen Fällen nicht mehr
wegen Verstoßes gegen das formelle Denkmalschutzrecht einschreiten könnte. Davon
abgesehen wird in dem Bescheid auch in ausreichender Weise dargelegt, warum
Anlass zum Einschreiten gesehen wurde. Schon von daher ist es nicht erforderlich,
noch ausdrücklich die Handlungsalternative des Nichteinschreitens im Bescheid zu
behandeln.
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Das Einschreiten der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Umstand, dass sie bei der Entfernung der
Bestuhlung in den kleinen Kinos N. A und B nicht tätig geworden ist, liegt darin
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begründet, dass insoweit Belange des Denkmalschutzes nicht in vergleibarer Weise
tangiert waren, weil es sich bei diesen Kinos nicht um historischen Bestand handelt.
Soweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellt, vermag ihr
die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn schon im Hinblick auf den im Bescheid
angesprochenen Verstoß gegen das formelle Denkmalschutzrecht war es hier geboten,
den Wiedereinbau der Bestuhlung zu verlangen. Dabei hat die Antragsgegnerin auch zu
Recht angenommen, dass vor einer endgültigen Klärung der weiteren Nutzung des N.
die Entfernung derartiger Ausstattungsstücke nicht genehmigt werden könne.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken, da die zur Begründung der Maßnahme angeführten Aspekte formeller und
materieller Art nicht zu beanstanden sind.
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Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls keine rechtlichen Mängel
ersichtlich. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwände hat die Antragstellerin auch
nicht erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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