Urteil des VG Köln vom 11.08.2006

VG Köln: öffentliches interesse, wahrscheinlichkeit, breite, amt, stadt, grundstück, sicherheit, datum, karte, erhaltung

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 3144/04
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3144/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Miteigentümerin der Parzelle Flurstück 00, Flur 00, Gemarkung G. in F. .
Dieses Grundstück grenzt im Nordwesten an eine Wegeparzelle (Flurstück 00), die
teilweise als Hohlweg ausgebildet ist und im Eigentum der Stadt F. steht. Die
Wegeparzelle sowie beidseitig des Wegs verlaufende Randstrei- fen wurden als
ehemalige Römerstraße am 10.12.1998 in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen.
Unter demselben Datum wurden der Klägerin und der Miteigen- tümerin - Klägerin des
Verfahrens 4 K 3145/04 - entsprechende Bescheide erteilt. Nachdem der dagegen
erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin im November
1999 Klage (4 K 9124/99). Nachdem die Kammer im Rahmen eines Ortstermins am
12.06.2002 darauf hingewiesen hatte, dass die textli- chen Festsetzungen der
Eintragung mit den beigefügten zeichnerischen Unterlagen nicht übereinstimmten, eine
Erläuterung der im Bereich des Hohlweges eingezeich- neten Ausbuchtungen fehle und
auch die textlichen Erläuterungen zur Breite der Un- terschutzstellung nicht
nachvollziehbar seien, hob die Beklagte den seinerzeit ange- fochtenen Bescheid auf.
Nach Erstellung neuen Kartenmaterials seitens des Rheini- schen Amtes für
Bodendenkmalpflege teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Erlass eines neuen
Eintragungsbescheides beabsichtigt sei. Daraufhin ließ die Klä- gerin unter Fortführung
ihrer bisherigen Argumentation mitteilen, dass sie mit Nicht- wissen bestreite, dass in
der Trasse des Wirtschaftsweges die Römerstraße verlau- fen sei und dass sich
unterhalb des Wirtschaftsweges und des Schutzstreifens noch Reste der Römerstraße
oder Überreste oder Spuren römischen Lebens befänden. In der Örtlichkeit gebe es
keinen entsprechenden Hinweis darauf. Der Schutzstreifen sei mit 8 m jedenfalls zu
breit bemessen. Am 11.07.2003 wurden der Weg (Flurstück 00) sowie ein auf der
Parzelle der Klägerin verlaufender Schutzstreifen mit einer Ge- samtbreite von 22 m in
die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen; der Klägerin wurde unter diesem Datum ein
entsprechender Bescheid erteilt. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Es fehle an der
Darlegung, aus welchen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
unter dem heutigen Wirtschaftsweg und dem Grund- stück der Klägerin ein
Bodendenkmal zu erwarten sei. Selbst wenn die Römerstraße in der Nähe verlaufen
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sei, belege dies nicht, dass sie unmittelbar am Grundstück der Klägerin entlang geführt
habe. Die Beklagte stelle insoweit nur fest, dass sich der schnurgerade Verlauf der
ehemaligen Straße auf mehr als 7,5 km gut verfolgen las- se. Es gebe jedoch keine
konkreten, sachverständigen Erkenntnisse in Bezug auf ihr Grundstück und den
angrenzenden Wirtschaftsweg. Allein der Hinweis darauf, dass nach den Erkenntnissen
von Josef Hagen (Römerstraßen der Rheinprovinz, 1931) die bei einer Römerstraße als
Fundament dienenden Stein - und Kieslagen unter der Erde vielfach erhalten seien,
reiche insoweit nicht aus. Es fehle auch an einem öf- fentlichen Interesse i. S. v. § 2 Abs.
1 DSchG. Es sprächen keine wissenschaftlichen Gründe für den Erhalt des -
unterstellten - Bodendenkmals. Bezüglich des Umstan- des, dass die Römerstraße von
Köln über Zülpich nach Trier über das Gebiet der heutigen Stadt F. geführt habe, seien
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es sei wissenschaftlich auch nicht erforderlich,
z. B. Einzelheiten über die Bauweise der dort verlaufenden Römerstraße zu erforschen,
da der römische Straßenbau und die römische Lebensweise im Allgemeinen gut
erforscht seien. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege wolle auch in der Zukunft
keine entsprechenden Untersuchun- gen - wie beispielsweise Ausgrabungen -
durchführen. Davon abgesehen gebe es auch keinen Grund dafür, einen Streifen mit
einer Gesamtbreite von 22 m, davon jeweils Streifen von ca. 8 m Breite neben dem
eigentlichen Weg, in die Denkmalliste einzutragen. Denn an der Erhaltung und Nutzung
eines derartigen 8 m breiten Schutzstreifens bestehe kein öffentliches Interesse.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein- Erft-
Kreises vom 05.04.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine
Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zitiert. Dort wird
dargelegt, dass im Hinblick auf ältere wissenschaftliche Ausarbeitungen (Josef Hagen),
die Darstellung der Trasse in der Tranchot-Karte, Erfahrungen und Erkenntnisse über
den Trassenverlauf in anderen Bereichen, zahlreiche römische Fundstellen beiderseits
des Straßenzuges, konkrete Indizien bzgl. römischer Siedlungsstellen entlang der
Straße, Funde von römischen Ziegeln und Scherben im Straßenverlauf sowie die
regelmäßig zu verzeichnende Weiterbenutzung derartiger alter Straßen (hier
insbesondere im Bereich eines alten Hohlweges) mit der notwendigen an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Verlauf der Römerstraße an der fraglichen
Stelle geschlossen werden könne. Im fraglichen Streckenabschnitt habe die
Römerstraße eine kleine Steigung zu überwinden gehabt. Dort sei im Laufe der Zeit der
schwach ausgebildete Hohlweg entstanden. Hohlwege entstünden dadurch, dass das
Material ausgefahrener Fahrspuren abgetragen und beidseitig der Fahrbahn abgelagert
werde. Bei Ausgrabungen vergleichbarer Objekte habe man an beiden Straßenseiten
verlaufende Wege mit zugehörigen Straßengräben gefunden, die dem
Schutzgegenstand hinzuzurechnen seien. An der Erhaltung auch dieses Teilstücks der
römischen Straßentrasse bestehe ein wissenschaftliches Interesse. Denn die
Römerstraße sei - wie auch andere römische Straßen - ein wichtiges Zeugnis für die
Geschichte der Menschen in römischer Zeit. Die Erhaltung sei auch für die Erforschung
der römischen Straßentrassen als solchen wichtig. Dem stehe die bislang bereits
erfolgte Erforschung derartiger Straßen nicht entgegen. Denn auch nachfolgenden
Generationen mit wahrscheinlich besseren Forschungsmethoden solle die Möglichkeit
erhalten werden, eigene Forschungen am Objekt zu betreiben und damit die
Erkenntnisse für die Wissenschaft dem jeweiligen Forschungsstand entsprechend zu
erweitern.
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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung und
Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weist sie darauf hin, dass der
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Wirtschaftsweg und damit die ehemalige Römerstraße eine Breite von nicht mehr als 5
m besitze. Die Eintragung des darüber hinausgehenden Schutzstreifens sei nicht durch
das Denkmalschutzgesetz gedeckt. Es werde bestritten, dass Bestandteile der
ehemaligen Römerstraße am Rand der damaligen Straße in einer Breite bis zu jeweils 8
m abgelagert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.07.2003 und den Widerspruchs- bescheides des
Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 05.04.2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und
verweist auf die Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
sowie die in den Akten befindlichen wissenschaftlichen Darstellungen zu Römerstraßen
in der Rheinprovinz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 11.07.2003 und der Widerspruchsbescheid des
Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die Eintragung ist hinreichend bestimmt. Aus dem Kartenausschnitt (Auszug aus der
deutschen Grundkarte), die Gegenstand der Eintragung ist, lässt sich entnehmen, dass
die unter Schutz gestellte Fläche im Bereich der Böschung, die im Kartenauszug
dargestellt ist, nicht auf das Grundstück der Klägerin fällt, sondern nur bis zur
Grundstücksgrenze reicht bzw. an einer Stelle sogar noch weiter zurückspringt. Im
Übrigen weist der Schutzstreifen nach der eingetragenen Vermaßung eine
Gesamtbreite von 22 m auf, wobei sich dem Kartenauszug entnehmen lässt, dass der
beidseits der Wegeparzelle verlaufende Streifen an beiden Seiten der Wegeparzelle
jeweils gleich breit sein soll. Da sich die genaue Breite der Wegeparzelle, die im
südwestlichen Bereich nach der in der mündlichen Verhandlung überreichten Karte
zwischen 8,01 und 8,69 m beträgt, an jeder Stelle nach dem amtlichen
Katasterzahlenwerk genau bestimmen lässt, ist auch die Fläche des Grundstücks der
Klägerin, die in Anspruch genommen wird, genau bestimmbar. Die Voraussetzungen für
die Eintragung der fraglichen Fläche als Bodendenkmal gemäß § 2 Abs. 5 DSchG
liegen vor. Danach sind Bodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder befanden. Dabei ist auszugehen von der sog.
"archäologischen Sichtweise", wonach Bodendenkmäler im Sinne des Gesetzes nicht
nur die beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Mehrheiten von Sachen sind,
die Anlass für die Unterschutzstellung bieten, sondern auch der diese Sachen
umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende Boden. Daraus ergeben sich auch
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Folgerungen für die Beweisanforderungen zum Nachweis eines Bodendenkmals. Da
die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Fundes in der Regel seine Zerstörung
bewirkt, kann zum Beweis seiner Existenz nicht verlangt werden, dass das
Bodendenkmal sichtbar gemacht wird. Andererseits reichen bloße Mutmaßungen über
die Existenz des Bodendenkmals nicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Vor-
aussetzung ist vielmehr, dass in dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Der
erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit muss sich zudem über eine hohe
Wahrscheinlichkeit hinaus zu einer entsprechenden Überzeugung des Gerichts
verdichten,
vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 28.03.1995 - 11 A 3554/91 -, NVwZ-RR 1996, 37
(38).
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Die Kammer hat aufgrund der Forschungsergebnisse, der historischen Karten sowie der
Funde entlang der Trasse der Römerstraße keinen Zweifel, dass diese im fraglichen
Bereich über das Flurstück 00 und damit entlang des Grundstücks der Klägerin verlief.
Der Verlauf des römischen Wegenetzes im damaligen Niedergermanien kann aufgrund
historischer Straßenverzeichnisse bzw. Straßenkarten (Itinerarium Antonini und Tabula
Peutingeriana) sowie verschiedener archäologischer Funde als gesichert betrachtet
werden (vgl. dazu etwa Die Römer in Nordrhein-Westfalen, S. 153 sowie die graphische
Darstellung S. 152 , Beiakte 2, Bl. 102 R und 103). Auf diesem Hintergrund hat die
Kammer keine Zweifel, dass im hier fraglichen Bereich zwischen Zülpich und Köln eine
Straßenverbindung in römischer Zeit bestand. Einzelne Funde und sonstige Indizien
lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die
Römerstraße auch im fraglichen Bereich den vom Beklagten angenommenen Verlauf
hatte. So sind sowohl im Bereich von Zülpich als auch im weiteren Verlauf in Höhe des
N. römische Meilensteine gefunden worden (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege,
Beschreibung des Bodendenkmals BM 063 C - Römischer Straßendamm - vom
09.11.2000, Beiakte 2 Bl. 99 (100). Des Weiteren wurden im Verlauf der Straße
römische Gräber, Altäre und Gebäude festgestellt. Zudem ist der Verlauf der Römer-
straße im Bereich der Erftniederung durch die archäologischen Untersuchungen im
Herbst 2005 (NW 2005/1046, vgl. dazu den Schriftsatz des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege im vorliegenden Verfahren vom 14.07.2006) bestätigt worden.
Insoweit ist bedeutsam, dass auf der preußischen Uraufnahme von 1845 die römische
Straße im Grabungsbereich auch noch als durchgehende Trasse eingezeichnet ist.
Weiter wird der angenommene Verlauf der Römerstraße durch die in der Arbeit von
Josef Hagen (Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz, 8. Band,
Römerstraße in der Rheinprovinz, Beiakte 3) zusammengefassten Ergebnisse der bis in
die 20er Jahre bekannt gewordenen älteren Erkenntnisse über die Römerstraße
gestützt. Denn dort wird u. a. darauf hingewiesen, dass Trassenabschnitte des antiken
Straßennetzes, die heute nicht mehr bestehen, teilweise noch im 19. Jahrhundert
benutzt und daher auch in alten Karten eingetragen worden sind, so auch z.B. in der
bereits erwähnten Tranchot- Karte (vgl. den Auszug Beiakte 3 Bl. 10). Schließlich spricht
auf diesem Hintergrund die Entstehung eines Hohlweges im fraglichen Bereich (vgl.
auch insoweit die Beschreibung von Josef Hagen a. a. O. S. 139) dafür, dass sich die
Trasse der Römerstraße im fraglichen Bereich befindet und in den späteren
Jahrhunderten weiter benutzt worden ist. Erwähnenswert ist insoweit außerdem, dass
die Trasse von Zülpich aus weiter nach Nordwesten Richtung Erftniederung/Liblar in
Form einer im Gelände und in den Karten erkennbaren auffallend gerade Linie verläuft,
von der die mittelalterlichen und im Rahmen der Flurbereinigung neu entstandenen
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Wege deutlich abweichen. Auf diese Linienführung wurde bereits im 19. Jahrhundert
hingewiesen, als noch Reste des römischen Straßendammes als Kiesband erkennbar
waren (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Beschreibung des Bodendenkmals
BM 063 C - Römischer Straßendamm - vom 09.11.2000, Beiakte 2 Bl. 99, 100). Die
unter Schutz gestellte Fläche ist auch in Bezug auf ihre Breite nicht zu beanstan- den.
Die Beweisführung hinsichtlich der Existenz (und entsprechend hinsichtlich der
Ausdehnung) eines Bodendenkmals kann auch durch Vergleiche mit bereits er-
forschten topographischen Situationen sowie durch Analogieschlüsse erfolgen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.1995 a. a. O.
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Hier hat das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege dargelegt, dass in Bezug auf die
römische Straße Köln-Jülich-Heerlen-Bawai eine Gesamtbreite von 21 - 24 m und in
Bezug auf die römische Straße bei Straelen eine Gesamtbreite von 25 m habe
nachgewiesen werden können (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege,
Stellungnahme vom 13.08.2002, Beiakte 2, Bl. 126, 127). Bei der Grabung bei F. im
Herbst 2005 habe der älteste Teil der Trasse eine Gesamtbreite von 20 m aufgewiesen
(vgl. Schriftsatz des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege im vorliegenden
Verfahren vom 14.07.2006). Auf diesem Hintergrund erscheint -auch angesichts der
überörtlichen Bedeutung der Straße- die Eintragung eines Schutzstreifens mit einer
Gesamtbreite von 22 m gerechtfer- tigt.
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Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt es auch nicht an einem öffentlichen Interesse
für die Eintragung. Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob zur Zeit Grabungen beabsichtigt
und neue allgemeine Erkenntnisse über den Aufbau einer römischen Straße zu
erwarten sind. Vielmehr ist insoweit relevant, dass auch nachfolgenden Generationen
mit wahrscheinlich besseren Forschungsmethoden die Möglichkeit erhalten wird,
eigene Forschungen am Objekt zu betreiben und damit die Erkenntnisse für die
Wissenschaft dem jeweiligen Forschungsstand entsprechend zu erweitern. Dabei geht
es hier nicht um neue Erkenntnisse etwa über den Aufbau einer römischen Straße als
solchen, sondern um neue Erkenntnisse über die konkrete Nutzung der Straße im
fraglichen Bereich, die ihrerseits Rückschlüsse auf verkehrliche Gegebenheiten im
Laufe der Jahrhunderte, den Handel oder sonstige Umstände der jeweiligen Epochen
ermöglichen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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