Urteil des VG Köln vom 21.11.2007

VG Köln: unternehmen, treu und glauben, aufschiebende wirkung, juristische person, zustellung, ohg, klagefrist, kenntnisnahme, genehmigung, bekanntgabe

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 172/07
Datum:
21.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 172/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die
Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin und die Beigeladene betreiben Mobilfunknetze, die zusammengeschaltet
sind. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Bundesnetzagentur durch Beschluss
vom 08. November 2006 (Gz.: ) Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz der
Beigeladenen. Dieser Beschluss ist mit folgendem Rubrum versehen:
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"B e s c h l u s s
3
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der P. GmbH & Co. OHG, … ,
Antragstellerin, vom 30.08.2006 wegen Genehmigung der Entgelte für die
Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Antragstellerin, Beigeladene: ... 2. U. AG & Co.
KG, ... , ... hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur ... durch ... auf die
mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 beschlossen: ..."
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Dem Beschluss ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
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„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-
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mittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften
beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Eine Klage
hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG."
Der Beschluss wurde der U. AG & Co. KG am 15. November 2006 per
Einschreiben/Rückschein mit einem an sie adressierten Begleitschreiben vom 14.
November 2006 zugestellt, das folgenden Wortlaut hat:
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„Genehmigungsantrag der P. GmbH & Co. OHG für auferlegte Zugangsverpflichtungen
für den Markt 16; hier: Terminie- rungsentgelte Übersendung Beschluss Sehr geehrte
Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen den o. g. Beschluss vom
08.11.2006 in der geschwärzten Fassung zur Kenntnisnahme. (Grußformel,
Unterschrift)"
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Am 16. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine teilweise
Aufhebung des Beschlusses vom 08. November 2006 begehrt. Sie hält die Klage für
zulässig, insbesondere für nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gelte für sie nicht, weil ihr gegenüber eine
ordnungsgemäße Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt und daher die
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich sei, die erst im November 2007 ablaufe.
Das Schreiben der Bundesnetzagentur vom 14. November 2006, mit dem der
angefochtene Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt worden ist, enthalte eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Sie - die Klägerin - sei nicht Adressatin des Beschlusses
vom 08. November 2006, sondern als Beigeladene des Ausgangsverfahrens bloße
Drittbetroffene. Nur soweit der Empfänger einer Rechtsbehelfsbelehrung zugleich der
unmittelbare Adressat des Verwaltungsaktes ist, bedürfe es keines Hinweises, wer nach
Ansicht der belehrenden Stelle berechtigt sein soll, den Rechtsbehelf anzubringen.
Soweit eine Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber einem Dritten erfolgen solle, der nicht
unmittelbarer Adressat des Ver- waltungsaktes ist, müsse die Behörde sicherstellen,
dass der Dritte eine dem Verwal- tungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als an
sich gerichtet ansehe. Die Be- klagte habe hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses
von keiner der hierfür zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Weder
habe das Begleit- schreiben vom 14. November 2006 eine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten noch werde in diesem Schreiben ausdrücklich und in hervorgehobener Weise
auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses hingewiesen, wobei ein solcher
Hinweis unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsse, dass die Belehrung auch für
den Dritten gelten solle. Die bloße Übermittlung des Beschlusses vom 08. November
2006 „zur Kenntnisnahme" genüge diesen Anforderungen nicht. Auch enthalte die dem
angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ihrerseits keinen Zusatz,
aus dem sich ergibt, dass sich der Aussagegehalt der Belehrung nicht nur auf den
unmittelbaren Adressaten bezieht, sondern auch gegenüber Dritten gelten soll. Die
aufgezeigten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
gegenüber einem Dritten gälten ungeachtet des Umstandes, dass sie - die Klägerin - im
angefochtenen Beschluss als Beigeladene ausdrücklich aufgeführt werde. Durch ihre
Beiladung sei sie nämlich nicht zu einer unmittelbaren Adressatin des Beschlusses
geworden, der gegenüber es keines erläuternden Hinweises bedurft hätte, auf wen sich
die Rechtsbehelfsbelehrung beziehen solle. Ihre Beiladung in dem dem Beschluss
zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren beruhe gerade darauf, dass sie als bloße
Dritte in ihren Rechten berührt werde. Daran, dass es an einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung fehle, ändere auch nichts der Umstand, dass ihr der
angefochtene Beschluss förmlich zugestellt worden ist. Diese Zustellung ändere nichts
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an dem zur Auslösung der Rechtsfolge des § 58 Abs. 1 VwGO bestehenden Erfordernis
einer gerade auf den Zustellungsempfänger bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 08. November 2006
( ) aufzuheben, soweit darin der Beigeladenen ein Verbindungsentgelt für die
Terminierung im Netz der Beigeladenen von mehr als 0,00 Cent/Min. genehmigt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage nicht die einmonatige
Klagefrist wahre.
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Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Klage wahrt nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die im
Zeitpunkt des Einganges der Klage abgelaufen war.
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Die Klagefrist ist gegenüber der Klägerin durch die an die U. AG & Co. OHG unter dem
15. November 2006 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 08.
November 2006 wirksam in Gang gesetzt worden. Daran ändert nichts der Umstand,
dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht mit der U. AG & Co. OHG identisch
ist, sondern eine von dieser verschiedene, rechtlich selbständige juristische Person
darstellt, die nicht selbst Zustellungsadressatin des angefochtenen Beschlusses war.
Denn die im Wege des Einschreibens mit Rückschein nach § 4 Abs. 1
Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte Zustellung dieses Beschlusses an die U. AG &
Co. OHG ist zugleich als Bekanntgabe gegenüber der Klägerin zu behandeln. Die U.
AG & Co. OHG ist als Halterin sämtlicher Geschäftsanteile der Klägerin dieser
gegenüber herrschendes Unternehmen i. S. v. § 17 Aktiengesetz. Dieser Umstand
rechtfertigt es in Anwendung des in § 3 Nr. 29 Telekommunikationsgesetz - TKG - zum
Ausdruck kommenden Rechtsgedankens jedenfalls in der hier zu behandelnden
Fallgestaltung, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die herrschende U.
AG & Co. OHG als (auch) gegenüber der Klägerin bewirkt zu behandeln. Denn die sog.
Konzernklausel des § 3 Nr. 29 TKG erweitert für das Telekommunikationsrecht den
Unternehmensbegriff dahin, dass damit nicht nur ein einzelnes Unternehmen gemeint
ist, sondern zugleich die mit diesem Unternehmen im Sinne von (u.a.) § 36 Abs. 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundenen Unternehmen erfasst
werden und der gesamte Unternehmensverbund als einheitliches Unternehmen gilt.
Diese Regelung hat namentlich für die Vorschriften des TKG über die
Entgeltregulierung Bedeutung, wo an zahlreichen Stellen der Begriff „Unternehmen"
verwendet wird. Wenn der Gesetzgeber insoweit nicht das einzelne Unternehmen,
sondern den Unternehmens- verbund in den Blick nimmt, entspricht es dieser
Sichtweise, ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der Einzelunternehmen einen an
das herrschende Unternehmen zugestellten Beschluss der Bundesnetzagentur, der eine
einem Wettbewerber erteilte Entgeltgenehmigung zum Gegenstand hat, als auch dem
von dieser Entgeltgenehmigung betroffenen abhängigen Unternehmen gegenüber
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bekannt gegeben anzusehen.
Auf die Frage, ob es der Klägerin unter den gegebenen Umständen nach Treu und
Glauben verwehrt wäre, sich auf das Fehlen einer die Klagefrist in Gang setzenden
Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu berufen, braucht hiernach nicht
eingegangen zu werden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2
VwGO, unter denen die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise erhoben
werden kann, nicht vor. Gegenüber der Klägerin ist die nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG
vorgeschriebene Belehrung über das zulässige Rechtsmittel nicht unterblieben und
nicht unrichtig erteilt worden. Die dem streitgegenständlichen Beschluss der
Bundesnetzagentur vom 08. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist -
was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird - inhaltlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese
Rechtsbehelfsbelehrung nur an die Beigeladene gerichtet sei und dass es an den
erforderlichen Maßnahmen fehle, um dieser Rechtsbehelfsbelehrung auch ihr
gegenüber als Drittbetroffene Geltung zu verschaffen. Diese insbesondere auf eine
Entscheidung des Oberverwaltungs- gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
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Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556; vgl. auch
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S
1.07 -, LKV 2007, 322,
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gestützte Auffassung, ist auf die vorliegende Fallgestaltung, die durch Besonderheiten
des telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gekennzeichnet ist, nicht
übertragbar. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG sind Entscheidungen der
Bundesnetzagentur mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten
nach den Vorschriften des Verwaltungszu- stellungsgesetzes zuzustellen. Wer die
Beteiligten im Sinne dieser Bestimmung sind, ergibt sich aus § 134 Abs. 2 TKG. Danach
sind an dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur neben der Antragstellerin die
Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich der Antrag richtet,
sowie die Personen und Personenvereinigungen beteiligt, deren Interessen durch die
Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem
Verfahren beigeladen hat. Demnach sind die im angefochtenen Beschluss aufgeführten
Beigeladenen Beteiligte i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG. Indem diese Vorschrift
anordnet, dass Entscheidungen der Bundesnetzagentur den Beteiligten zuzustellen
sind, wird ihnen die Stellung eines unmittelbaren Zustellungsadressaten mit der Folge
zuerkannt, dass unmittelbar ihnen gegenüber die Regelungen der betreffenden
Entscheidung der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden und sich
dementsprechend auch die der Entscheidung beigefügte Belehrung über den
zulässigen Rechtsbehelf unmittelbar an sie richtet. Auf dem Hintergrund dieser
besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen ist für die Annahme, dass die dem
Beschluss vom 08. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sich nur an die
Antragstellerin des betreffenden Verfahrens vor der Bundesnetzagentur, d.h. nur an die
Beigeladene richte, nicht hingegen an die übrigen Beteiligten dieses Ver- fahrens, kein
Raum.
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Das wird im Übrigen auch durch das äußere Erscheinungsbild des angegriffenen
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Beschlusses und durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der er
versehen ist, deutlich. Anders als in dem Fall, der der von der Klägerin zitierten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
zugrundegelegen hat, weist der streitgegenständliche Beschluss nicht einen einzelnen,
ausschließlichen Adressaten aus. Vielmehr ähneln Aufbau und Form des Beschlusses -
entsprechend der gerichtverfahrensähnlichen Ausgestaltung des
Beschlusskammerverfahrens - den insoweit für verwaltungsgerichtliche Entschei-
dungen geltenden Vorgaben des § 117 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 VwGO. Ebenso wie diese
gerichtlichen Entscheidungen richtet sich der Beschluss an alle am Verfahren
Beteiligten und nicht lediglich an einen von ihnen - den Antragsteller - als Adressaten.
Darüber hinaus ist die dem Beschluss vom 08. November 2006 beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrer sprachlichen Gestaltung auch nicht bloß an die
Antragstellerin im Beschlusskammerverfahren gerichtet. Weder wird die dortige
Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich angesprochen noch wird auf
andere Weise der Eindruck erweckt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur an die
Antragstellerin richten soll. Insbesondere werden - und insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall wiederum von demjenigen, der der erwähnten Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen zugrunde gelegen hat -
Personalpronomina als Anrede oder zur Bezeichnung der damaligen Antragstellerin
nicht verwendet; vielmehr ist der Text der Rechtsbehelfsbelehrung so gefasst, dass
jedenfalls die Beteiligten des zugrunde liegenden Beschlusskammerverfahrens - und
das sind, soweit es sich hierbei um Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG handelt, auch
die mit solchen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift verbundenen Unternehmen -
angesprochen werden.
Dass die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung nicht bloß an die Antragstellerin,
sondern an alle Verfahrensbeteiligten gerichtet ist, entspricht zudem der Reichweite der
materiell-rechtlichen Wirkungen, die von der angefochtenen Entgeltgenehmigung
ausgehen. Die Genehmigung bewirkt nämlich nicht nur gegenüber der Beigeladenen
des vorliegenden Rechtsstreites, dass es ihr nach § 37 Abs. 1 TKG verwehrt ist, andere
als die genehmigten Entgelte zu verlangen; vielmehr entfaltet die Entgeltgenehmigung
nach § 37 Abs. 2 TKG unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung namentlich
gegenüber den am Verfahren beteiligten Dritten bzw. Unternehmen, die Verträge über
Dienstleistungen mit der Beigeladenen abgeschlossen haben. Soweit solche Verträge
andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden sie aufgrund der
Entgeltgenehmigung mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die
Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Insoweit sind auch diese Beteiligten unmittelbare
Adressaten des Entgelt- genehmigungsbeschlusses, und dieser materiell-rechtlichen
Lage entspricht die verfahrensrechtliche Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG, diesen
Beteiligten nicht nur den Beschluss einschließlich seiner Begründung, sondern auch die
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zuzustellen.
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Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt, dass
die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung - anders als die
in der Praxis der erkennenden Kammer verwendeten Rechtsmittelbelehrungen - nicht
ausdrücklich diejenigen bezeichne, denen der gegebene Rechtsbehelf zustehen soll,
führt nicht weiter. Denn es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO
ist, dass ihr ein ausdrücklicher Hinweis darauf nicht beigefügt ist, wem der gegebene
Rechtsbehelf zusteht,
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vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 -,
Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 11.
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Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss als Anlage zu einem Be- gleitschreiben
vom 14. November 2006 „zur Kenntnisnahme" übersandt worden ist, nötigt ebenfalls
nicht zu der Annahme, dass er und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als nicht
an die Klägerin gerichtet angesehen werden müssten. Mit dem Zusatz „zur
Kenntnisnahme" wird nicht etwa der Eindruck hervorgerufen, dass das übersandte
Schriftstück nur informationshalber übersandt werde oder in ihm für den Adressaten des
Übersendungsschreibens keine rechtlich verbindlichen oder auch nur mittelbar
bedeutsamen Regelungen enthalten seien. Vielmehr enthält dieser Zusatz aus Sicht
des Empfängers die Aufforderung, von dem Inhalt des übersandten Beschlusses
Kenntnis zu nehmen. Zugleich kommt in ihm und in dem Umstand der förmlichen
Zustellung des Schriftstückes der erkennbare Wille der Behörde zum Ausdruck, dem
Empfänger des Übersendungsschreibens gegenüber den betreffenden Beschluss in der
gesetzlich vorgesehenen Form bekannt zu geben und dem Beschluss dadurch äußere
Wirksamkeit (auch) ge- genüber den Beteiligten des Entgeltgenehmigungsverfahrens zu
verschaffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im
Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat sich durch die Stellung ihres
Klageabweisungsantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 155 Abs. 3
VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
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