Urteil des VG Köln vom 01.09.2004

VG Köln: ukraine, staatsangehörigkeit, eltern, verordnung, sowjetunion, geburt, udssr, eigenschaft, datum, familie

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4538/03
Datum:
01.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4538/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens.
Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand Der 1965 in der ehemaligen Sowjetunion ehelich geborene Kläger
beantragte im Februar 2001, ihm unter Einbeziehung seiner 1987 geborenen Tochter,
der Klägerin, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die deutsche
Staatsangehörigkeit leitet er von seinem 1929 in X. /Gebiet Shitomir geborenen Vater G.
H. ab. Er gab an, sein Vater, der deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, habe bis zu
seiner Umsiedlung in den Warthegau im Jahr 1943 in seinem Geburtsort gelebt. 1945
sei er in das Gebiet Archangelsk gekommen und habe bis zu seinem Tod in der
damaligen Sowjetunion gelebt. In der 1965 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers
ist sein Vater mit deutscher Nationalität erfasst. In dem 1929 durch die deutsche
evangelische lutherische Kirche in X. ausgestellten Taufschein des Vaters des Klägers
sind dessen Eltern, F. und N. H. , geb. X1. , eingetragen. Das Bundesarchiv teilte dem
Bundesverwaltungsamt auf Anfrage im April 2003 mit, Einbürgerungsunterlagen über
den Vater des Klägers und dessen Eltern seien dort nicht vorhanden. Mehrere
Geschwister des Klägers sind als (Spät-) Aussiedler anerkannt worden. In dem
Aufnahmeantrag der Kläger war angegeben worden, der Vater des Klägers und dessen
Eltern seien deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache gewesen, sowohl
in Abteilung 1 oder 2 als auch in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen
worden und bis 1942 in X. wohnhaft gewesen. Anschließend habe sich die Familie in
Polen sowie zwischen 1943 und 1945 im Deutschen Reich aufgehalten. 1945 sei sie
von der russischen Armee mitgenommen und in Archangelsk unter
Kommandanturbewachung gestellt worden. Der Aufnahmeantrag war bestandskräftig
mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger,
weil seine Eltern die bei ihnen vorhandene Bekenntnislage nicht durch Vermittlung
deutscher Sprachkenntnisse an den Kläger weitergegeben hätten.
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Den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte das
Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.07.2003 ab. Zur Begründung ist
ausgeführt, der Vater des Klägers habe bei dessen Geburt die deutsche
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Staatsangehörigkeit nicht besessen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
durch Sammeleinbürgerung nach der Volkslistenverordnung Ukraine erworben, da er
als Umsiedler nach § 3 der Verordnung ausdrücklich vom Staatsangehörigkeitserwerb
ausgenommen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17.07.2003 Widerspruch ein.
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Am selben Tag haben die Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung tragen sie vor,
nach intensiven, ergebnislosen Nachforschungen könne ausgeschlossen werden, dass
der Vater des Klägers während des Zweiten Weltkriegs einzeleingebürgert worden sei.
Er habe jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit als am 21.06.1941 im späteren
Reichskommissariat Ukraine ansässiger deutscher Volkszugehöriger nach der
Volkslistenverordnung Ukraine kraft Gesetzes erworben. Eine Eintragung in die
Volksliste sei hierzu nicht erforderlich, wie der von § 2 abweichende Wortlaut des § 1
der Volkslistenverordnung Ukraine belege. § 3 der Volkslistenverordnung Ukraine stehe
dem Staatsangehörigkeitserwerb nicht entgegen. Diese Bestimmung erfasse nicht
Personen, die ab September 1943 von deutschen Dienststellen aus der Ukraine
evakuiert worden seien. Die militärische Lage während der Vorbereitung und bei
Inkrafttreten der Volkslistenverordnung Ukraine habe keine Veranlassung gegeben,
eine Evakuierung oder Umsiedlung der deutschen Bevölkerungsgruppe aus dem
Reichskommissariat Ukraine ins Auge zu fassen; der weitere Kriegsverlauf sei damals
nicht vorhersehbar gewesen. Daher betreffe § 3 Volkslistenverordnung Ukraine nur
diejenigen Volksdeutschen, die aufgrund von Verträgen umgesiedelt worden seien, die
das Deutsche Reich von 1939 an bis 1941 mit der Sowjetunion bzw.
ostmitteleuropäischen Staaten geschlossen habe. Die zunächst vertretene Auffassung,
dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40 a StAG erworben hätten,
weil der Vater des Klägers aufgrund seines Aufenthaltes im Reichsgebiet während des
Zweiten Weltkriegs die Eigenschaft eines Statusdeutschen nach Art. 116 GG erworben
habe, werde nicht mehr aufrecht erhalten. Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger vor Klageerhebung
nicht die - bis zum Verfahrensabschluss allerdings nicht beabsichtigte - behördliche
Entscheidung über ihren Widerspruch abgewartet hätten. Der Vater des Klägers habe
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Sammeleinbürgerung nach der
Volkslistenverordnung Ukraine erworben, weil konkrete Anhaltspunkte für einen dazu
erforderlichen Eintrag in die deutsche Volks- liste nicht vorhanden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der
beigezogenen Aufnahmeakten der Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne
mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig, ohne dass ein
Vorverfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorauszugehen
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hatte. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Klage
nicht entgegen. Die Kläger sind nicht darauf verwiesen, statt der gerichtlichen
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Erteilung eines
Staatsangehörigkeitsausweises zu erstreiten, denn eine Klärung der Frage, ob sie
deutsche Staatsangehörige sind, kann mit Bindungswirkung nur durch ein gerichtliches
Feststellungsurteil erfolgen
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5;
Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 16/87 - NVwZ 1993, 781 f.
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Die Kläger haben das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der
begehrten Feststellung gegenüber der Beklagten, weil ihre Behörde in dem Bescheid
vom 11.07.2003 in Abrede stellt, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind.
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Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich nach § 4 Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.07.1913 (RGBl. I S.583) - RuStAG - in der bei
seiner Geburt geltenden Fassung durch Geburt vom Vater erworben, weil nicht belegt
ist, dass sein Vater damals die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Für eine
Einzeleinbürgerung des Vaters des Klägers, der von Geburt an sowjetischer
Staatsangehöriger war, gibt es keine tatsächlichen Hinweise. Es ist auch nicht
feststellbar, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - (BGBl. I S. 65) - 1.
StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen
Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) - nachfolgend: Volkslistenverordnung
Ukraine - erworben hat. Nach den genannten Vorschriften sind die deutschen
Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der
Volkslistenverordnung Ukraine verliehen worden ist, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die
deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben
oder noch ausschlagen.
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Bei Anwendung des § 1 Abs. 1 f) StAngRegG geht die Kammer davon aus, dass es
nicht den gem. Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Grundsätzen des
Völkerrechts widerspricht, wenn der Gesetzgeber Einbürgerungen aufgrund der
Volkslistenverordnung Ukraine als wirksam und damit über den 08.05.1945 hinaus
fortbestehend ansieht, auch wenn die Staatsangehörigkeitsgesetze der ehemaligen
Sowjetunion im Gegensatz zu anderen Staaten eine kollektive Ausbürgerung der
deutschen Volkszugehörigen nicht vorsahen. Die völkerrechtlichen Schranken, die jeder
Staat bei der Regelung seines Staatsangehörigkeitsrechts zu beachten hat, werden im
wesentlichen durch das Willkürverbot bestimmt. Die deutschen Volkszugehörigen, die
sich im Machtbereich der Sowjetunion befanden oder durch sog.
„Repatriierungskommandos" bei Kriegsende dorthin verschleppt wurden, sind aufgrund
von Dekreten des Obersten Sowjet enteignet, deportiert und unter Vorenthaltung
sämtlicher Bürgerrechte in Sondersiedlungen untergebracht worden. Ihnen hat die
Sowjetunion dementsprechend eine funktionell wirksame Staatsangehörigkeit
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vorenthalten. Unter diesen Umständen ist es völkerrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber den in ihrem früheren Heimatland recht- und schutzlos gewordenen,
wegen ihres Deutschtums verfolgten Personen Zuflucht und Schutz geboten hat, indem
er ihre aufgrund der Volkslistenverordnung Ukraine erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit anerkannt hat
- vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 01.09.2004 - 10 K 6574/03 -; ebenso für den
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 e) StAngRegG: BVerwG, Urteil vom 24.02.1966 - 1
C 21.64 -, BverwGE 23, 274 ff.
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Die Volkslistenverordnung Ukraine bezog sich auf das mit Reichskommissariat
bezeichnete Gebiet der Ukraine, das während des Zweiten Weltkriegs vom damaligen
Deutschen Reich okkupiert war. Nach § 1 der Volkslistenverordnung Ukraine erwarben
die ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und die Staatenlosen deutscher
Volkszugehörigkeit, die die Voraussetzungen für die Auf- nahme in die Abteilungen 1
und 2 erfüllten und am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine
ansässig waren, ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom
21.06.1941 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen
ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und Staatenlosen deutscher
Volkszugehörigkeit erwarben gemäß § 2 durch die Aufnahme die deutsche
Staatsangehörigkeit auf Widerruf.
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Es lässt sich nicht feststellen, dass der Vater des Klägers sämtliche Voraussetzungen
für den Staatsangehörigkeitserwerb nach diesen Bestimmungen erfüllt. Allerdings geht
die Kammer ebenso wie die Beklagte davon aus, dass der Vater des Klägers deutscher
Volkszugehöriger war. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 1.
StAngRegG ist identisch mit dem des § 6 Bundesvertriebenengesetz i.d.F. des
Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl.
I S. 1247) - BVFG a. F. -
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340.93 -; NVwZ 1994, 1110; Beschluss vom
27.08.1997 - 9 B 312.97 -, DokBer A 1997, 369; Urteil vom 23.03.2000 - 5 C 9/99 -, DVBl
2000, 1531 ff.
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Gemäß § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum
deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale
wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses
Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung
gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein
21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG.
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Bestätigungsmerkmale können Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In
Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die
objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum sprechen
23
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG.
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Da der Vater des Klägers bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der
Ukraine noch nicht bekenntnisfähig war, kommt es auf die volkstumsmäßige
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Bekenntnislage innerhalb seiner Familie zu diesem Zeitpunkt an. Er war danach
jedenfalls dann Volksdeutscher, wenn beide Eltern dem deutschen Volkstum
angehörten
- vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1994 - 9 C 599.93 -.
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An der deutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern väterlicherseits des Klägers kann
kein vernünftiger Zweifel bestehen. Sie waren ausweislich ihrer Namen deutscher
Herkunft und gehörten offensichtlich der deutschen evangelisch- lutherischen
Kirchengemeinde ihres Heimatortes an, wo der Vater des Klägers getauft worden ist.
Den Angaben des Klägers zufolge, gegen deren Richtigkeit nichts spricht, waren seine
Großeltern - ebenso wie sein Vater - deutscher Muttersprache und haben das typische
Schicksal der deutschen Volksgruppe aus der Ukraine erlitten, indem sie im
Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg in das Deutsche Reich gelangten und
anschließend in ein vom Herkunftsort weit entferntes Gebiet in der UdSSR verschleppt
sowie dort zwangsangesiedelt wurden.
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Ist danach der Vater des Klägers gleichfalls deutscher Volkszugehöriger gewese- n,
spricht auch nichts dagegen, dass er entsprechend dem Vorbringen der Kläger am
21.06.1941 noch in seinem Geburtsort im Gebiet des späteren Reichskommissariats
Ukraine ansässig gewesen ist.
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Der Staatsangehörigkeitserwerb scheitert aber daran, dass eine Aufnahme des Vaters
des Klägers in die Deutsche Volksliste nicht feststellbar ist. Eine derartige Eintragung ist
für den Staatsangehörigkeitserwerb konstitutiv. Unabhängig von völkerrechtlichen
Bedenken, die sich ansonsten aus der Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen
kaum abgrenzbaren Personenkreis außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ergeben
können, lässt sich das Erfordernis der individuellen Eintragung bereits aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der Volkslistenverordnung Ukraine ableiten.
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In § 1 heißt es, dass - von den anderen Voraussetzungen abgesehen - die deutsche
Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf den „Tag" der Aufnahme mit Wirkung vom
21.06.1941 erworben werde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass eine
Aufnahme in die Volksliste erfolgen muss, die dadurch erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit jedoch unabhängig vom Datum der Aufnahme rückwirkend bereits
ab 21.06.1941 besteht. Der von § 2 der Volkslistenverordnung Ukraine erfasste
Personenkreis erwirbt dagegen erst zum Zeitpunkt der Aufnahme die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dass die Volkslistenverordnung Ukraine ausschließlich den
Staatsangehörigkeitserwerb von Personen regelt, die in die Volksliste tatsächlich
eingetragen sind, wird klargestellt durch ihre Überschrift „Verordnung über die
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der
Ukraine eingetragenen Personen".
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Bestätigt wird diese Interpretation bei einem Vergleich mit der Verordnung über die
deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten
Ostgebieten vom 04.03.1941 i. d. Fassung der zweiten Verordnung über die deutsche
Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten
vom 31.01.1942 - Volkslistenverordnung Polen -. Aus deren § 1 Abs. 1 bis 3 geht
eindeutig hervor, dass diese (grundsätzlich) eine Aufnahme in die Volksliste
voraussetzt. § 3 Abs. 1 und § 5 der Volkslistenverordnung Polen sind - bezogen auf
ehemalige polnische Staatsangehörige und den Stichtag vom 26.10.1939 - im Wortlaut
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identisch mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 Volkslistenverordnung Ukraine. Dem
gegenüber bestimmt § 4 der Volkslistenverordnung Polen, dass ehemalige Danziger
Staatsangehörige „ohne" Aufnahme in die deutsche Volksliste die deutsche
Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 01.09.1939 erwerben, sofern besonders geregelte
Einschränkungen nicht vorlagen. Trifft danach die Volkslistenverordnung Polen die
klare Unterscheidung, dass ehemalige polnische Staatsangehörige durch Eintragung in
die Volksliste, die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen dagegen ohne Eintragung
in die Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben
- vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1971, S. 325 -
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kann die Volkslistenverordnung Ukraine, die der Bestimmung über die ehemaligen
polnischen Staatsangehörigen im Wortlaut nachgebildet ist, nicht anders verstanden
werden, als dass sie von dieser Vorlage auch den Regelungsgehalt der konstitutiven
Eintragung übernimmt. Wäre ein Staatsangehörigkeitserwerb ohne Aufnahme
beabsichtigt gewesen, hätte nichts näher gelegen als die Regelung für die Danziger
Staatsangehörigen zur Vorlage zu nehmen.
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Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof
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- vgl. Urteil vom 18.11.1998 - 5 D 97.603 -; ebenso VG München, Urteil vom 21.06.2004
- M 25 K 01.1270 -
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die gegenteilige Ansicht vertritt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das
Gericht begründet seine Auffassung letztlich nicht, sondern bezieht sich nur auf einen
entsprechenden Erlass des Bad.-Württ. Innenministeriums vom 12.11.1981.
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Verlässliche Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters des Klägers in eine der
Abteilungen der deutschen Volksliste sind nicht vorhanden. Soweit der Kläger in seinem
Aufnahmeantrag die Vermutung geäußert hat, seine Eltern und Großeltern seien jeweils
in mehrere Abteilungen der Deutschen Volksliste eingetragen worden, basiert diese
Erklärung ersichtlich nicht auf der Kenntnis eines tatsächlichen Hergangs.
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Lässt sich danach ein Staatsangehörigkeitserwerb auf der Grundlage der
Volkslistenverordnung Ukraine für den Vater des Klägers bereits mangels Eintragung
nicht feststellen, bedarf es keiner Entscheidung, ob er Umsiedler i.S.d. § 3 dieser
Verordnung war. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf ihr Urteil
vom heutigen Tag - 10 K 6574/03 -, in dem sie den Standpunkt vertritt, dass Umsiedler
i.S.d. § 3 der Volkslistenverordnung Ukraine jedenfalls nicht Personen sind, die erst im
Spätsommer 1943 vor den heranrückenden sowjetischen Truppen geflohen oder
evakuiert worden sind.
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Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 40 a Satz 1 StAG
erworben, weil er am 01.08.1999 nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG war. Er kann
diesen Status insbesondere nicht von seinem Vater ableiten. Sein Vater hat die
Eigenschaft als Statusdeutscher nicht erworben, weil er den Angaben des Klägers
zufolge bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder in die Sowjetunion
verschleppt worden ist, wo er bis zu seinem Tod gelebt hat. Ein vor Inkrafttreten des
Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand von 1937
geflohener deutscher Volkszugehöriger ist indessen nur dann Statusdeutscher
geworden, wenn er sich dort noch am 24.05.1949 aufhielt oder später im Bundesgebiet
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Aufnahme gefunden hat
- vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2003 - 1 C 35.02 -, DVBl 2004, 711.
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Da der Kläger nicht nachweislich deutscher Staatsangehöriger ist, lässt sich auch nicht
feststellen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG
erworben hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer lässt die Berufung gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie die
Sprungrevision gem. § 134 Abs. 1, 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die sich im
Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Volkslistenverordnung Ukraine
stellenden Rechtsfragen auf eine zunehmende Zahl von
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auswirken und der Sache deshalb
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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