Urteil des VG Köln vom 30.04.2009

VG Köln: treu und glauben, rechtshängigkeit, abgabenordnung, rückzahlung, hauptsache, leistungsklage, datum, analogie, steuer, sonderabgabe

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 156/08
Datum:
30.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 156/08
Tenor:
Das wiederaufgenommene Verfahren wird eingestellt, soweit es die
Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf einen Betrag von
63.700,00 Euro Prozesszinsen in Höhe von einhalb Prozent pro vollem
Monat seit dem 9. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt - für den übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärten Teil entsprechend ihrer
Übernahmeerklärung - die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt eine Gartenbauzentrale. Als solche unterlag sie der Beitragspflicht
nach dem Absatzfondsgesetz.
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Mit Datum vom 12. August 2007 erstellte die Klägerin eine "Absatzfonds-
Beitragsmitteilung" für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2007, in der sie anhand
der umgesetzten landwirtschaftlichen Produkte im Wert von 15.932.476,00 Euro den
Beitrag selbst auf 63.729,90 Euro errechnete. Wann die Beitragsmitteilung bei der
Beklagten einging, ist nicht feststellbar; bereits mit der Beitragsmitteilung verwies die
Klägerin auf ihren Widerspruch. Am 13. August 2007 veranlasste sie die Überweisung
der seitens der Beklagten nicht beanstandeten Beitragsforderung. Am 16. August 2007
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legte die Klägerin Widerspruch ein und widerrief ihre Selbsterrechnungserklärung. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 als unbegründet
zurück.
Am 8. Januar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der
Beitragserhebung geltend gemacht. Sie hat mit der Klageschrift allein beantragt, den
Beitragsbescheid Nr. 43 der Beklagten vom 12. August 2007 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.
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Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung sind vom
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für den
Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden. Daraufhin hat die Beklagte auch im
vorliegenden Klageverfahren den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid
aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
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Die Klägerin hat mit am 6. Februar 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
sinngemäß beantragt, Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Sie sieht den
Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung als gegeben an.
Die Prozesszinsen seien analog § 291, § 288 BGB analog seit Rechtshängigkeit
gerechtfertigt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus einen Betrag von 63.729,90 Euro
Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für
den Zeitraum ab dem 9. Januar 2008 bis zur Rückzahlung zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet zunächst den Prozesszinsanspruch, soweit er den Zeitraum vor
der gerichtlichen Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs betrifft. Für
Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe auf der Grundlage von § 291 BGB
analog bedürfe es nicht nur der Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch der
Rechtshängigkeit der auf Rückzahlung des geleisteten Beitrags gerichteten
allgemeinen Leistungsklage. Diese sei aber erst seit dem 6. Februar 2009 gegeben.
Auch aus dem Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs resultiere ein solcher
Zinsanspruch nicht. Eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO komme gleichfalls
nicht in Betracht, da Prozesszinsen im Verwaltungsprozess nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nur nach § 291 BGB analog zu zahlen seien und es
daher an einer Regelungslücke fehle. Eine ausdrückliche Anordnung der
entsprechenden Geltung von §§ 236, 238 AO habe der Gesetzgeber gerade nicht
getroffen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen.
12
Entscheidungsgründe
13
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren
einzustellen, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden
ist.
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Im Übrigen hat die allein noch die Zahlung von Prozesszinsen betreffende Klage in dem
im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Prozesszinsen entsprechend §§ 236, 238 der Abgabenordnung (AO) seit
Rechtshängigkeit der Klage; ein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus § 291, §
288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Prozesszinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht hingegen nicht.
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Zwar gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
allgemeiner, auf dem Gedanken von Treu und Glauben fußender Grundsatz auch des
Verwaltungs(prozess)rechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind,
16
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung seit Urteil vom 7.
Juni 1958 - V C 272.57 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE)
7, 95 (97) aus jüngerer Zeit etwa Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE
114, 61 (62 mit umfassenden Nachweisen),
17
wobei weitere Voraussetzung allerdings ist, dass mit der Anfechtungsklage auch der
Leistungsantrag - hier auf Rückzahlung - nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtshängig
gemacht worden ist,
18
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 (306); Urteil
vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 (Leitsatz 2 und S. 368 f.); Urteil
vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 (293 f.).
19
Danach könnte die Klägerin hier allenfalls ab dem 7. Februar 2009 Prozesszinsen
verlangen. Der Prozesszinsenanspruch richtet sich aber dann nicht nach § 291 BGB in
entsprechender Anwendung, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht eine
gegenteilige Regelung trifft,
20
BVerwG, a.a.O., BVerwGE 114, 61 (62 mit umfassenden Nachweisen).
21
Eine solche gegenteilige Regelung findet sich hier in den die Prozesszinsen im
Abgabenrecht betreffenden Regelungen der §§ 236, 238 AO, die als sachnäheres
Fachrecht dem allgemeinen Grundsatz vorgehen. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist
dann, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer
solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird, der zu erstattende
Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die
Vorschrift findet unter anderem entsprechende Anwendung, wenn sich der Rechtsstreit -
wie hier - durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, § 236 Abs. 2
Nr. 1 AO. Anders als § 291 BGB setzt der Zinsanspruch nicht voraus, dass der
Erstattungsgläubiger auch Leistungsklage auf Rückzahlung erhoben hat. Er ist damit
Ausdruck des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung, dass ein Hoheitsträger nach gerichtlicher Aufhebung seines
Leistungsbescheides dem Betroffenen darauf bereits erbrachte Leistungen erstattet. §
22
236 AO findet auch Anwendung auf eine Steueranmeldung, der die hier ursprünglich im
Streit befindliche Beitragsmitteilung gleichzustellen ist.
Die Vorschriften der Abgabenordnung sind hier als sachnäher zur Lückenschließung
heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht hier eine
Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung
enthält keine Regelung über Prozesszinsen. § 291 BGB findet auch über die
Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO keinen unmittelbaren Eingang in das
Verwaltungsprozessrecht, weil dort nur die entsprechende Anwendung von
Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz ermöglicht wird. Diese
Regelungslücke schließt das Bundesverwaltungsgericht mit der analogen Anwendung
von § 291 BGB, macht aber den dargestellten Vorbehalt für das jeweils einschlägige
Fachrecht. Dies beruht auf den weiteren Voraussetzungen der Analogie, nämlich der
Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage, der hier im Ausgleich von
Zinsschäden eines von einem rechtswidrigen Leistungsbegehren Betroffenen zu sehen
ist. Dabei liegt auf der Hand, dass diese Vergleichbarkeit von Normzweck und
Interessenlage desto eher gegeben ist, je mehr sich die lückenhafte Regelung und die
zur Lückenfüllung herangezogenen Vorschriften auch in ihrem normativen Kontext
gleichen,
23
was auch ausschlaggebend für die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984
- 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 (233) zum Absatzfondsgesetz AFOG) gewesen sein
dürfte.
24
Dies führt hier zur entsprechenden Anwendung der §§ 236, 238 AO, die einer ebenfalls
nur entsprechenden Anwendung des § 291 BGB vorgeht. Das Gesetz über die
Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) regelt in § 10 eine
Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion,
25
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Deutsches
Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 375 (376).
26
Sonderabgaben sind zwar gerade keine Abgaben im Sinne der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1
und 2 AO, stehen aber einer Steuerschuld ersichtlich näher als einer auf anderen
Gründen beruhenden Geldleistungspflicht. Wegen der Ähnlichkeit von Steuer und
Sonderabgabe hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung
schon der steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung über die
Verjährung und den Erlass auf die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz als
gerechtfertigt angesehen,
27
BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 (234); BVerwG,
Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 48.85 -, juris Rn. 2 ff. = Buchholz 451.533 AFoG
Nr. 7.
28
Mit der Begründung, dass die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz als den Steuern
nahestehende Sonderabgaben behandelt werden, hat das Gericht für die Beiträge nach
§ 10 AbsFondsG ausdrücklich offen gelassen, ob in einem solchen Fall §§ 236, 238 AO
anzuwenden sind,
29
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 70.83 -, Neue Zeitschrift für
30
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1986, 554 = juris Rn. 14.
Die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz und die Steuererhebung nach der
Abgabenordnung sind auch strukturell ähnlich: Es handelt sich jeweils um
Massenverfahren, in denen sofort vollziehbare, auf Geldleistung gerichtete
Verwaltungsakte ergehen, bei denen der Pflichtige in der Regel erst nach Zahlung eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit erreichen kann. Beide Massenverfahren sind in
erhöhtem Maße fehleranfällig. Dem möglichst vereinfachten Einziehungsverfahren nach
der Abgabenordnungen korrespondiert das ebenso möglichst vereinfachte
Erstattungsverfahren, das dem Grundsatz von Treu und Glauben genügend auch die
pauschalierte Zuerkennung von Verzugsschadensersatz in Form von Prozesszinsen
nach §§ 236, 238 AO umfasst. Dem Vereinfachungsgrundsatz insbesondere Rechnung
tragend setzt die Abgabenordnung für den Prozesszinsenanspruch die Erhebung einer
Leistungsklage nicht voraus, weil Art. 20 Abs. 3 GG die Behörde ohnehin zur
Rückzahlung von sich aus verpflichtet. Dieser Gedanke beansprucht ebenso Geltung für
die Massenverwaltung der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz.
31
Die Höhe der danach zuzuerkennenden Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO.
Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt der Zinssatz einhalb Prozent pro vollem Monat;
angefangene Monate bleiben außer Betracht. Der zu verzinsende Betrag ist auf den
nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden, Abs. 2. Danach beträgt der zu
verzinsende Betrag hier 63.700,00 Euro. Der Zinslauf beginnt mit dem auf die
Klageerhebung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB),
32
BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 (293),
33
hier also am 9. Januar 2008.
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Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Für den weitergehenden
Prozesszinsenanspruch nach § 291 BGB analog ist wegen des Vorrangs und der
abschließenden Regelung durch §§ 236, 238 AO schon dem Grunde nach kein Raum;
der Höhe nach wäre er ohnehin auf Prozesszinsen erst seit Rechtshängigkeit des
Rückzahlungsanspruchs - am 6. Februar 2009 - begrenzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des übereinstim-
mend für erledigt erklärten Teils; im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Unter den
gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die
Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtstreits der Beklagten aufzuerlegen, da
sie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und sich zur Kostenübernahme bereit
erklärt hat. Im Übrigen war § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzuwenden, weil die Klägerin
mit der nach § 43 GKG den Streitwert nicht erhöhenden Zinsforderung nur zu einem
geringen Teil unterlegen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
37
Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
38