Urteil des VG Köln vom 19.08.2009

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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2107/08
Datum:
19.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2107/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, begehrt die
Anerkennung des International Baccalaureate Diploma (IB-Diplom) als
Hochschulzugangsberechtigung. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis, das von der
International Baccalaureate Organisation (IBO) mit Sitz in Genf ausgestellt wird und
weltweit an Schulen in einer Vielzahl von Ländern (auch in Deutschland) erworben
werden kann. In Deutschland ist das IB-Diplom - unter näher festgelegten
Voraussetzungen - durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der
heute geltenden Fassung vom 18.11.2004 (Vereinbarung über die Anerkennung des
International Baccalaureate Diploma) als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt.
2
Der Kläger, der zunächst in Deutschland das Gymnasium besucht hatte, war im Februar
2002 an die Rossall-School in England gewechselt, an der er zum Ende des
Schuljahres 2003/2004 das IB-Diplom erwarb; zu diesem Zeitpunkt galt der genannte
Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 01.02.2001.
3
Bereits im Mai 2002 hatte sich die Mutter des Klägers, die anwaltliche
Prozessbevollmächtigte zu 2., an die Beklagte gewandt. Die Beklagte hatte ihr bestätigt,
dass die in Aussicht genommene Fächerkombination für eine Anerkennung als
Hochschulzugangsberechtigung geeignet sei, und ihr ein Merkblatt sowie einen
Ausdruck des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung
vom 01.02.2001 übersandt.
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Unter dem 11.06.2004 meldete sich die Prozessbevollmächtigte zu 2. erneut bei der
Beklagten mit der Bitte um Auskunft, ob der Kläger sich nun unmittelbar an deutschen
Universitäten oder bei der ZVS um einen Studienplatz bewerben könne. Mit Schreiben
vom 16.09.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte zu 2. unter dem Briefkopf „ M. und K. ,
P.----------straße 00, 00000 Köln" mit: Sie „überreiche zur Bewertung des IB-Diploms und
Erteilung der Bewertung und Anerkennung der Vorbildungsnachweise als
Hochschulzugangsberechtigung für deutsche Hochschulen zur Bearbeitung zunächst
folgende Unterlagen"; es folgten Zeugniskopien sowie weitere von der Beklagte
erbetene Unterlagen. Ferner teilte die Prozessbevollmächtigte zu 2. mit, der Kläger habe
zu Beginn des Studienjahres 2004/2005 einen Studienplatz für das Fach Economics an
der Universität Maastricht erhalten. Sie bitte um Mitteilung, ob weitere Unterlagen
erforderlich seien. Ferner bitte sie um Mitteilung, ob die vorgelegten Dokumente für die
Anerkennung der deutschen Hochschulzugangsberechtigung ausreichend seien. Dies
sei vorrangig im Hinblick auf die Frage von Interesse, ob eine Nachprüfung in
Mathematik erforderlich sei, um die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu
erlangen, wozu ihr eine Firma für internationale Schulberatung geraten habe. Diese
Nachprüfung könne - falls tatsächlich erforderlich - entweder im November des Jahres
2004 oder im Sommer des folgenden Jahres an dem International College der Schule
Schloss Salem abgelegt werden. Nach Mitteilung des IB-Koordinators der Schule in
Rossall sei diese Auskunft aber falsch. Auch wenn der Kläger inzwischen ein Studium
in Maastricht begonnen habe, wolle er sich sämtliche Möglichkeiten, auch die Aufnahme
eines Studiums in Deutschland, offen halten, möglichst ohne eine Nachprüfung in
Mathematik machen zu müssen.
5
Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der
Hochschulreife ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Gemäß Nr. 1 d) des
beigefügten Beschlusses der Kultusministerkonferenz müssten die geforderten sechs
Fächer mindestens mit der IB-Note 4 benotet sein. Sofern nur in einem Fach die IB-
Note 3 vorliege, könne diese ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf
dem selben Anspruchsniveau mindestens die IB-Note 5 erzielt worden sei. Dies sei
auch dem Beschluss zu entnehmen, den die Beklagte der Mutter des Klägers bereits
zugesandt habe. Ausweislich des IB-Zeugnisses habe der Kläger den Punktwert 3
jedoch insgesamt zweimal erzielt, so dass ein Ausgleich nicht möglich sei. Zur
Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung müsse der Kläger entweder eine
Anerkennungsprüfung ablegen oder mindestens ein erfolgreiches Studienjahr im
Ausland nachweisen. Dieses Studium müsse an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Universität in einem Studiengang, der zu einem Bachelorgrad führe,
absolviert werden. Ersatzweise könne der Kläger auch in einem der mit 3 Punkten
benoteten Fächer eine Wiederholungsprüfung absolvieren. Der Ablehnungsbescheid
war an den Kläger unter der Adresse „P.----------straße 00, 00000 Köln" adressiert. Er
trägt in dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Exemplar einen nicht
paraphierten Abvermerk vom 01.10.2004. Ausweislich eines Faxprotokolls (Blatt 75 der
Verwaltungsvorgänge) wurde der Bescheid am 20.10.2004 an die Nr. 0221-000000000
gefaxt; dabei handelt es sich um die im Briefkopf der Anwaltskanzlei der
Prozessbevollmächtigten zu 2. seinerzeit angegebene Faxnummer.
6
Die Prozessbevollmächtigte zu 2. meldete sich erneut bei der Beklagten unter dem
14.03.2007. Sie teilte mit: Bei ihrer Korrespondenz mit der Beklagten im Jahre 2002
habe die Beklagte nie erwähnt, dass es zur Anerkennung des IB-Diploms nicht nur
ausreiche, das IB mit einer geeigneten Fächerkombination zu bestehen, sondern dass
in einzelnen Fächern bestimmte Mindestpunktzahlen erforderlich seien. Anderenfalls
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hätte der Kläger rechtzeitig dafür gesorgt, dass er im Fach Mathematik so intensiv lerne,
dass es für mindestens einen Punkt mehr reiche. Inzwischen habe der Kläger zwei
Studienjahre im Bachelor-Studiengang für Wirtschaftswissenschaften an der Universität
Maastricht absolviert. Aufgrund seiner Einberufung zum Wehrdienst habe der Kläger
sein Studium unterbrochen und am 03.10.2006 den Wehrdienst bei der Bundeswehr
aufgenommen. Er habe sich nun dazu entschlossen, die Offizierslaufbahn
einzuschlagen und sein Studium an einer der Bundeswehruniversitäten abzuschließen.
Dafür benötige er nun jedoch die Anerkennung seines IB-Diploms als
Hochschulzugangsberechtigung. Namens und im Auftrag ihres Sohnes, dessen
Vollmacht beigefügt war, beantrage sie die Anerkennung der Hochschulreife. Dem
Schreiben waren Bescheinigungen der Universität Maastricht beigefügt, aus denen sich
ergibt, dass der Kläger in den Studienjahren 2004/2005 und 2005/2006 dort
eingeschrieben war, und zwar zunächst für den Studiengang Ecomonics sowie im
zweiten Jahr für den Studiengang International Business. Unter der Rubrik „ECTS"
(European Credit Transfer System) werden ihm jeweils am Ende der Bescheinigung die
insgesamt erworbenen Credits („Total Credits") attestiert. Für das Studienjahr
2004/2005 ist in der Bescheinigung die Summe von 6,50 Credits, für das Studienjahr
2005/2006 die Summe von 14,50 Credits ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.05.2007 teilte die von der Bezirksregierung eingeschaltete
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) beim Sekretariat der Ständigen
Kultusministerkonferenz mit : Das Studienjahr an einer niederländischen Hochschule
sei dann erfolgreich abgeschlossen, wenn in den für das jeweilige Studienjahr
maßgeblichen Lehrveranstaltungen 60 Credits nach dem ECTS erreicht worden seien.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Bescheid vom 07.05.2007 den Antrag vom 14.03.2007 ab. Zur Begründung heißt es:
Bereits mit Bescheid vom 30.09.2004 sei der Prozessbevollmächtigten zu 2. mitgeteilt
worden, dass eine Anerkennung des von dem Kläger erworbenen IB-Diploms nicht
möglich sei. Die nunmehr vorgelegten Nachweise über die Studienjahre an der
Universität Maastricht ließen zwar erkennen, dass der Kläger dort ein Studium
durchgeführt habe. Dieses sei aber nicht erfolgreich gewesen, weil der Kläger dort zu
wenig Credits erworben habe.
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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Prozessbevollmächtigten des
Klägers für ihn geltend: Der erste Ablehnungsbescheid vom 30.09.2004 sei nicht
bestandskräftig geworden. Er sei nicht etwa dem damals schon volljährigen Kläger
übersandt worden und auch nicht der Prozessbevollmächtigten zu 2., obwohl diese
förmlich für ihren Sohn den Antrag gestellt und ihre Bevollmächtigung angezeigt habe,
sondern dem geschiedenen Ehemann der Prozessbevollmächtigten zu 2. (dem Vater
des Klägers) Dr. I. K. , der in diesem Verfahren weder zulässiger Adressat noch
zustellungsbevollmächtigt gewesen sei. Die Mutter des Klägers sei von Dr. I. K. erst
wesentlich später davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es einen ablehnenden
Bescheid auf ihren Antrag gegeben habe; der Kläger sei von ihm überhaupt nicht
informiert worden und habe den Bescheid vom 30.09.2004 auch nie erhalten. In der
Sache selbst sei es nicht gerechtfertigt, für die Beurteilung eines im Juni 2004
erworbenen Diploms einen Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom
November 2004 zugrunde zu legen. Im Übrigen entfalte dieser Beschluss keine
Bindungswirkung für die Bezirksregierung. Es handele sich um unverbindliche
Verwaltungsvorschriften, die zudem atypische Konstellationen wie die vorliegende nicht
erfassten. Ferner stelle es eine nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unzulässige
Inländerdiskriminierung dar, wenn EU-Ausländer mit einem IB-Diplom an deutschen
9
Hochschulen ohne Einschränkungen studieren dürften, während deutsche
Staatsangehörige die zusätzliche Bedingung erfüllen müssten, dass sie in den
geforderten sechs Fächern grundsätzlich mindestens die IB-Note 4 erlangt haben
müssten. Schließlich liege ein Härtefall vor. Der Prozessbevollmächtigten zu 2. sei im
Jahre 2002 mitgeteilt worden, dass mit der beabsichtigten Fächerkombination das
bestandene IB in Deutschland als Hochschulreifezeugnis anerkannt werde. Von einer
weiteren Einschränkung sei damals nicht die Rede gewesen. Damit könne sich der
Kläger auf Vertrauensschutz berufen. Eine Härte ergebe sich ferner daraus, dass im
Beschluss der Kultusministerkonferenz nicht näher definiert sei, was ein „erfolgreiches
Studium" im Ausland sei. Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass die Universität
Maastricht im internationalen Vergleich wesentlich besser dastehe als Studiengänge
der Betriebswirtschaftslehre in Deutschland. Entgegen der Auffassung der Beklagten
seien ferner lediglich 30 statt der von der Beklagten geforderten 60 Credits in einem
Studienjahr erforderlich. Diese 30 Punkte habe der Kläger nur deshalb nicht erreicht,
weil er unverschuldet erkrankt und aus diesem Grunde bei der letzten Prüfung nicht
leistungsfähig gewesen sei. Ein ärztliches Attest sei bei der Universität Maastricht
eingereicht, aber nicht berücksichtigt worden. Ferner hätte die Beklagte berücksichtigen
müssen, dass Lerninhalte und das schulische Niveau in England ungleich höher seien
als bei einem deutschen Gymnasium.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 zurück.
10
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er
sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ferner macht die
Prozessbevollmächtigte zu 2. nunmehr für den Kläger geltend: Ein bestandskräftiger
Bescheid sei unter dem 30.09.2004 bereits deshalb nicht ergangen, weil sie, die Mutter
des Klägers, seinerzeit gar keinen förmlichen Antrag gestellt, sondern einen solchen nur
angekündigt habe. Da der Kläger damals bereits volljährig gewesen sei, hätte sie im
Falle einer förmlichen Antragstellung bereits damals eine Vollmacht des Klägers
vorgelegt, was aber nicht geschehen sei. Als erstmaliger Antrag auf Anerkennung der
Hochschulreife könne deshalb erst ihr Schreiben vom 14.03.2007 gewertet werden.
11
Zur Einschätzung des IB-Diploms und zum ECTS hat der Kläger Ausdrucke von
Internetseiten vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Ergänzend macht er nunmehr
geltend: Seit Januar 2008 besuche er die John-Cabot-University in Rom. Dabei handele
es sich um eine anerkannte, von der Universität Wales zertifizierte US-amerikanische
Universität. Der Kläger legte eine Leistungsbescheinigung der John-Cabot-University
vom 01.05.2009 vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Blatt 73 der
Gerichtsakte). In erster Linie gehe es ihm nach wie vor darum, das IB- Diplom ohne
weitere Voraussetzungen anerkannt zu bekommen; das Studienjahr in Maastricht und
der Besuch der John-Cabot-University würden lediglich hilfsweise als zusätzlich
Anerkennungsgründe angeführt.
12
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 zu verpflichten, ihm eine
Anerkennungsbescheinigung für sein IB-Diplom als Nachweis der allgemeinen
Hochschulreife zu erteilen.
14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und wiederholt insbesondere ihre
Auffassung, der Bescheid vom 30.09.2004 sei bestandskräftig. Ferner hat die Beklagte
eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der ZaB vom 08.04.2009 vorgelegt.
Darin heißt es: Die nunmehr vorgelegten Nachweise für ein Studium an der John-Cabot-
University erfüllten nicht einmal die Bedingungen für die Zulassung zur
Feststellungsprüfung. Für das Studium in den Niederlanden bleibe es dabei, dass das
ECTS gelte. Ein Studienjahr erfordere 60 Credits, ein Semester 30. Insgesamt bestehe
deshalb keine Anerkennungsmöglichkeit.
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Zur Einstufung der John-Cabot-University hat die Vertreterin der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung - nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit der ZaB -
deren Stellungnahme dahingehend erläutert, dass die ZaB die John-Cabot-University
nicht als wissenschaftliche Hochschule, sondern als sonstige Bildungseinrichtung (in
etwa vergleichbar einer deutschen Weiterbildungseinrichtung) einschätze. In der Liste
der von der ZaB anerkannten ausländischen Hochschulen sei die John-Cabot-
University nicht enthalten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 07.05.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom
18.02.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen
die Beklagte auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der sein IB-Diplom als Nachweis
der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird.
21
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung des IB- Diploms
als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife ist § 2 Abs. 1 der nordrhein-
westfälischen Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung
über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO -) vom 22.06.1983 in der Fassung
vom 15.11.1984 (GV.NW. S. 752). Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der
Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise auf der Grundlage der
Bewertungsvorschläge der ZaB beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese vom
Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind.
22
Maßgeblich für die Anerkennung des IB-Diploms nach § 2 Abs. 1 AQVO sind die in dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung vom 08.11.2004
genannten Kriterien, die bezüglich der vorliegend streitigen Punkte mit der vorher
geltenden Fassung vom 01.02.2001 übereinstimmt; es kann deshalb dahinstehen, ob -
wie der Kläger meint - aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Beschlussfassung
anzuwenden wäre. Soweit in § 2 Abs. 1 AQVO auf die Bewertungsvorschläge der ZaB
abgestellt wird, ist dies dahingehend auszulegen, dass auch Beschlüsse, die die
Kultusministerkonferenz unmittelbar trifft, hiervon erfasst werden,
23
vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, juris.
24
Denn die bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz angesiedelte ZaB ist Teil der
Kultusministerkonferenz und keine gesonderte eigenständige Stelle, insbesondere
keine Behörde. Ihre Zuordnung zum Sekretariat der Kultusministerkonferenz macht
vielmehr deutlich, dass sie - bezogen auf die mit dem ausländischen Bildungswesen
zusammenhängenden Fragen - die laufenden Geschäfte in diesem Bereich wahrnimmt.
Diese Aufgabenverteilung schließt es jedoch nicht aus, dass die
Kultusministerkonferenz in anderer Zusammensetzung über Fragen aus diesem Bereich
befindet. Eine Änderung der rechtlichen Qualität der Entscheidung wird hierdurch nicht
bewirkt,
25
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, juris.
26
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden
können, binden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz zunächst nur politisch,
werden aber rechtlich verbindlich durch die Transformation im Landesrecht, wie sie in
dem hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt ist. Angesichts des
engen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs zwischen der
Kultusministerkonferenz und der ZaB ist davon auszugehen, dass der
Verordnungsgeber nicht nur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO
im Landesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der
Anerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz. Hält man die im § 2 Abs. 1 AQVO weiter geforderte
verbindliche Erklärung durch den Kultusminister auch für Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz für erforderlich, so liegt eine solche verbindliche Erklärung
jedenfalls in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO, dort Ziffer 2.1 zu Absatz 1,
wonach die Bewertungsvorschläge bzw. Beschlüsse für das Land Nordrhein- Westfalen
verbindlich sind, sofern das Schulministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Eine solche abweichende Bestimmung ist hier nicht ersichtlich.
27
Die von dem Kläger in erster Linie angestrebte Anerkennung des von ihm erworbenen
IB-Diploms ohne zusätzliche Voraussetzungen scheitert bereits daran, dass die
Beklagte über diese Frage mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2004
abschließend negativ entschieden hat. Der Kläger kann diesen Bescheid nicht mehr
anfechten, weil der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach
Bekanntgabe (§ 70 VwGO) Bestandskraft erlangt hat. Zur Überzeugung der Kammer
steht fest, dass die Mutter des Klägers, die Prozessbevollmächtigte zu 2., den an den
Kläger gerichteten Bescheid vom 30.09.2004 im Oktober 2004 erhalten hat. Zwar spricht
vieles dafür, dass der am 01.10.2004 als einfacher Brief zur Post aufgegebene Bescheid
den Kläger und seine Mutter unter der Anschrift „P.---------- straße 00, 00000 Köln"
zunächst nicht erreicht hat. Nach dem offenbar fehlgeschlagenen postalischen
Zustellungsversuch ist der Bescheid dann aber ausweislich eines bei den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Faxprotokolls (Blatt 75 der Verwaltungsvorgänge)
am 20.10.2004 erfolgreich per Fax an die Kanzlei, in der die Prozessbevollmächtigte zu
2. tätig war und ist, übermittelt worden. Dass die Prozessbevollmächtigte zu 2. des
Klägers den Bescheid damals erhalten hat, ergibt sich auch aus ihrem Schreiben an die
Beklagte vom 14.03.2007, in welchem sie wörtlich ausführt: „Denn dieser eine fehlende
Punkt in Mathematik war es, der im Jahre 2004 dazu führte, dass Sie mir einen
negativen Bescheid in der Frage der Anerkennung dieses Zeugnisses erteilen
mussten." Unter diesen Umständen kann das Gericht dem späteren - ersichtlich dem
Verfahrensstand angepassten - Vorbringen der Prozessbevollmächtigten zu 2., sie habe
28
den Bescheid nicht erhalten bzw. erst zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt von
ihrem geschiedenen Ehemann Dr. I. K. erhalten, keinen Glauben schenken. Es ist nicht
nachvollziehbar, auf welche Weise der geschiedene Ehemann durch die Beklagte
Kenntnis von dem Bescheid erlangt haben soll, da er zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens gegenüber der Beklagten aufgetreten ist.
Die Bekanntgabe des Bescheides an seine Mutter muss sich der Kläger auch
zurechnen lassen, weil diese von ihm bevollmächtigt war. Auch hier muss sich die
Prozessbevollmächtigte zu 2. an ihrer in einem früheren Stadium des Verfahrens
getätigten, noch nicht verfahrenstaktisch geprägten Aussage festhalten lassen. Die
Formulierung in ihrem Widerspruchsschreiben vom 05.06.2007 („... obwohl ich förmlich
für meinen Sohn den Antrag gestellt hatte und die Bevollmächtigung angezeigt hatte...")
macht deutlich, dass sie auch 2004 von ihrem Sohn bevollmächtigt war und entgegen
ihrer späteren Darstellung für ihn einen Antrag auf Anerkennung des IB-Diploms als
Hochschulzugangsberechtigung gestellt hatte. Im Übrigen lässt auch der Inhalt des von
ihr verfassten Schreibens vom 16.09.2004 keine Zweifel daran zu, dass damit für den
Kläger eine verbindliche Entscheidung der Beklagten über die Anerkennung des IB-
Diploms beantragt werden sollte.
29
Unabhängig davon kann das IB-Diplom des Klägers aber auch deshalb nicht als
Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, weil es inhaltlich nicht den im
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18.
November 2004 bzw. - insoweit gleichlautend - in der Fassung vom 01.02.2001
aufgeführten Anforderungen genügt. In der Sache zu Recht hat die Beklagte darauf
abgestellt, dass die geforderten sechs Fächer nicht mit mindestens der IB-Note 4
benotet sind und ein Ausgleich der Note 3 („mediocre") durch bessere Leistungen in
einem anderen Fach hier nicht möglich ist, weil in mehr als einem Fach die IB-Note 3
vorliegt. Der diese Anforderungen vorgebende Beschluss der Kultusministerkonferenz
verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die von dem Kläger gerügte
Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der
Beschluss entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs nur auf deutsche
Staatsangehörige bezieht, sondern unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle
Hochschulinteressenten mit dem von der IBO - einer privaten Organisation mit Sitz in
der Schweiz - ausgestellten IB-Diplom dieselben Voraussetzungen aufstellt.
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Eine Anerkennung des von dem Kläger erworbenen IB-Diploms als
Hochschulzugangsberechtigung ist auch nicht nach Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz möglich. Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass der
Kläger ein erfolgreiches Studienjahr im Ausland, wie es in der Bestimmung vorgesehen
ist, nicht hat nachweisen können. Die Studienjahre an der Universität Maastricht können
nicht als erfolgreiche Studienjahre im Sinne des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz gewertet werden, weil der Kläger dort weder die von der ZaB in
Übereinstimmung mit der Hochschulrektorenkonferenz geforderten 60 Credits,
31
vgl. www.hrk.de,
32
noch die von dem Kläger selbst für richtig gehaltenen 30 Credits erreicht hat.
Maßgeblich sind insoweit die in der Rubrik „Total Credits" von der Universität Maastricht
bescheinigten Werte. Sollte die Bescheinigung insoweit inhaltlich falsch sein, wie der
Kläger vorträgt, so steht es ihm frei, eine neue, geänderte Bescheinigung bei der
Universität Maastricht zu beantragen und mit dieser dann erneut die Anerkennung
33
seines IB-Diploms zu verfolgen.
Die im Studienjahr 2008 an der John-Cabot-University in Rom erbrachten
Studienleistungen können ebenfalls nicht als erfolgreiches Studienjahr gewertet
werden. Die Kammer folgt insoweit der als Sachverständigengutachten zu wertenden
Stellungnahme der ZaB vom 08.04.2009, wonach davon auszugehen ist, dass die John-
Cabot-University nicht als wissenschaftliche Hochschule, sondern als sonstige
Bildungseinrichtung (vergleichbar einer deutschen Weiterbildungseinrichtung)
anzusehen ist. Aus dem Wortlaut des Beschlusses der Kultusministerkonferenz ergibt
sich zwar nicht unmittelbar, welche Anforderungen an die Bildungseinrichtung zu stellen
sind, an der ein „erfolgreiches" Studienjahr abgelegt werden muss. Aus dem inhaltlichen
Zusammenhang des Beschlusses und seinem Sinn und Zweck, den Zugang zu
deutschen Hochschulen zu regeln und dabei Anforderungen aufzustellen, die einem der
inländischen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Standard genügen, wird
jedoch deutlich, dass das ausländische Studienjahr nicht an einer beliebigen
Bildungseinrichtung, sondern nur an einer wissenschaftlichen Hochschule erbracht
werden kann. Dies ergibt sich auch aus der - nicht unmittelbar einschlägigen, aber im
vorliegenden Zusammenhang zur Auslegung des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz heranzuziehenden - Vorschrift des § 2 Abs. 4 AQVO, in der
ausdrücklich an „erfolgreich absolvierte Studienzeiten an einer wissenschaftlichen
Hochschule" angeknüpft wird. Dass die Einschätzung der ZaB zutreffend ist, ergibt sich
auch aus der von dem Kläger für das Studienjahr 2008 vorgelegten Bescheinigung der
John-Cabot-University selbst. Die dort im Studiengang „Business Administration"
(Betriebswirtschaft) belegten Kurse („Composition" = Aufsatz, Digitale Fotografie,
Italienisch für Anfänger, Geschichte der Globalisierung u.ä.) entsprechen ersichtlich
nicht den Anforderungen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums im ersten
Studienjahr an einer wissenschaftlichen Hochschule.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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