Urteil des VG Köln vom 15.04.2008

VG Köln: lwg, gemeinde, anschluss, aufwand, grundstück, ermessen, satzung, eigentümer, behörde, abwasserbeseitigung

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4213/06
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4213/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 00, Flurstück 0000, I.-
-weg 00 in Engelskirchen. Vor dem Grundstück liegt ein seit dem 15.02.2006
betriebsfertiger Mischwasserkanal, in den die Kläger inzwischen das anfallende
Schmutzwasser einleiten.
2
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zum Anschluss an diesen Kanal zur
Beseitigung (auch) des Niederschlagswassers.
3
Mit Bescheid vom 15.02.2006 forderte der Beklagte die Kläger zum Anschluss an den
errichteten Mischwasserkanal bis zum 20.05.2006 auf. Gegen diesen Bescheid legten
die Kläger unter dem 09.03.2006 Widerspruch ein, soweit der Anschluss auch für das
Regenwasser verfügt worden ist. Zur Begründung machten sie geltend, es bestehe kein
Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Regenwassers. Nach dem
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen verbleibe die Abwasserbeseitigungspflicht
für das Regenwasser bei Altfällen bei den Nutzungsberechtigten. Auf ihrem Grundstück
werde das Regenwasser in den verrohrten Bachlauf des Engsiefen abgeleitet. Dieser
Bachlauf verlaufe unmittelbar hinter ihrem Grundstück. Die Einleitung sei durch
Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 23.01.2001 erlaubt worden und entspreche
im Übrigen den Zielsetzungen des Landeswassergesetzes. Auch nach der
Genehmigung des Kanalnetzes im Mischwassersystem hätte der Beklagte prüfen
müssen, ob durch den Nichtanschluss des klägerischen Grundstücks ein technisch und
wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Hiervon könne angesichts
der bestehenden Möglichkeit ortsnaher Einleitung in den Engsiefen nicht ausgegangen
werden.
4
Mit Bescheid vom 29.06.2006 hob der Beklagte seine Anschlussverfügung "aus
5
formellen Gründen" auf.
Mit Verfügung vom gleichen Tag verlangte der Beklagte erneut von den Klägern den
Anschluss ihres Grundstückes an den Mischwasserkanal bis zum 06.10.2006.
6
Den auch gegen diesen Verwaltungsakt angelegten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 als unbegründet zurück.
7
Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Anschluss- und
Benutzungszwang zu Recht verfügt worden sei. Nach dem Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen habe die Gemeinde die Beseitigungspflicht auch für das
Regenwasser, das die Grundstückseigentümer ihr deshalb auch überlassen müssten.
Die satzungsmäßigen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang lägen nicht
vor: Weder habe die Gemeinde die Kläger von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser freigestellt noch habe sie auf dessen Überlassung verzichtet.
8
Am 21.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.
9
Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, für die Einleitung des Regenwassers in
den Engsiefen sei eine bis zum 31.12.2005 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt
worden, deren Verlängerung die untere Wasserbehörde abgelehnt habe. Mit Blick auf
die wasserrechtliche Erlaubnis seien die Voraussetzungen für die Freistellung von der
Überlassungspflicht für das Regenwasser gegeben. Der Beklagte habe es unterlassen,
die aus dem Jahre 1990 stammende Kanalisationsnetzplanung an die neuen
Zielsetzungen des Landeswassergesetzes anzupassen. Der mit § 51 a Abs. 3 des
Landes- wassergesetzes bezweckte Investitionsschutz laufe nach einigen Jahren aus.
Jedenfalls aber hätte die Gemeinde im Rahmen dieser Norm prüfen müssen, ob ein
technisch und wirtschaftlich unzumutbarer Aufwand gegeben sei. Dies sei mit Blick auf
die Möglichkeit einer Einleitung in den Engsiefen nicht der Fall.
10
Schließlich bestehe ein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser, weil das Ermessen der Gemeinde sich an den Zielsetzungen des
Landeswassergesetzes zu orientieren habe, das von einer möglichst dezentralen
Entsorgung des Regenwasser ausgehe.
11
Nachdem die Kläger schon zuvor neben der Aufhebung der Anschlussverfügung
hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung von der Überlassungspflicht
bezüglich des Niederschlagswassers beantragt hatten, wies der Beklagte darauf hin,
dass für dieses zweite Begehren bereits das erforderliche Verwaltungsverfahren fehle.
12
Die daraufhin bei dem Beklagten beantragte Freistellung von der Überlassungspflicht
für das Niederschlagswasser wurde sodann mit Bescheid vom 08.08.2007 unter
Hinweis auf § 51 a Abs. 3 Landeswassergesetz abgelehnt.
13
Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 als unbegründet zurück.
14
In dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass schon der Nachweis
der gemeinwohlverträglichen Versickerung nicht erbracht sei. Darüber hinaus räume
das Landeswassergesetz neuer Fassung den Gemeinden im Rahmen der Freistellung
ein umfassendes Letztentscheidungsrecht ein. Zudem beziehe sich die Frage der
15
technischen oder wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit auf die Belastung der
Gemeinde im Falle einer Umplanung vom Mischwassersystem zum Trennsystem.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 haben die Kläger die ablehnenden Bescheide des
Beklagten bezüglich der Freistellung von der Überlassungspflicht für das Regenwasser
in das vorliegende Verfahren einbezogen. Sie beantragen,
16
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.08.2007 und seinen
Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 zu verpflichten, sie für ihr Grundstück I.--weg
00 von der Pflicht zur Überlassung des Oberflächenwasser freizustellen,
17
2. die Anschlussverfügung des Beklagten vom 29.06.2006 und den
Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 21.08.2006 insoweit aufzuheben, als
darin der Anschluss auch bezüglich des Oberflächenwasser verlangt wird.
18
3.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Klage insgesamt abzuweisen.
21
Zur Begründung werden die Ausführungen aus den Verwaltungs- und
Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24
Die Klage ist zulässig. Allerdings stellt sich die Einbeziehung der im Klageantrag zu 1)
bezeichneten Bescheide des Beklagten in das laufende Verfahren als Klageänderung
dar. In diese hat der Beklagte entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO durch sachliche
Einlassung jedoch eingewilligt. Im Übrigen ist sie auch sachdienlich, da so die Frage
des Anschluss- und Benutzungszwanges für das Niederschlagswasser abschließend
geklärt werden kann.
25
Die Klage hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
26
I. Die mit dem Klageantrag zu 1)angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind
rechtmäßig, weil den Klägern kein Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur
Überlassung (auch) des Oberflächenwassers zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
27
Als Rechtsgrundlage für die erstrebte Freistellung kommt allein § 53 Abs. 3a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen (Landeswassergesetz -LWG-) in der
seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift geht die
letztlich begehrte Verpflichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der
Gemeinde auf die Nutzungsberechtigten -hier die Kläger als Eigentümer- über, wenn
gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis dafür erbracht worden ist, dass das
Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den
28
Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht freigestellt hat.
Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 3 LWG NRW erkennbar nicht vorliegen,
haben hier die Kläger den Nachweis der gemeinwohlverträglichen ortsnahen
Entsorgung des Niederschlagswassers zu führen. In welcher Form dieser Nachweis zu
erbringen ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Der Begriff "Wohl der
Allgemeinheit" ist jedenfalls umfassend zu verstehen und erfasst neben
wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auch alle sonstigen Umstände des öffentlichen
Wohls. Zudem kann sich eine Überprüfung nicht auf das jeweilige Einzelgrundstück
beziehen, sondern muss die Gesamtsituation eines Entsorgungsgebietes beachten.
29
So etwa VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 -6 K 2420/98- (zitiert nach Juris); Queitsch
in Hamacher, Lenz u.a., Kommentar zum KAG NRW, Loseblattsammlung, § 6 Rdn. 121
unter Hinweis auf Ziffer 2.2.4 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt Raumordnung und
Landwirtschaft vom 18.05.1998. MBl. NRW 1998, S. 653 ff.
30
Andererseits dürfte eine wasserrechtlicher Erlaubnis nicht erforderlich sein, da § 51a
Abs. 4 LWG NRW nunmehr ausdrücklich eine Ermächtigung dafür enthält, für Fälle der
vorliegenden Art durch Rechtsverordnung die Erlaubnisfreiheit zu bestimmen. Wird
allerdings -wie hier- von der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Erlaubnis
erteilt, wird von dem Nachweis einer gemeinwohlverträglichen ortsnahen Beseitigung
des Niederschlagswassers auszugehen sein. Letztlich bedarf dies indes keiner
abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der zweiten Voraussetzung
für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten, denn
der Beklagte hat die Kläger im Ergebnis zu Recht nicht von ihrer Überlassungspflicht
bezüglich des Regenwassers freigestellt.
31
Allerdings legt § 53 Abs. 3a LWG NRW keine konkreten Voraussetzungen fest, bei
deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht
für Regenwasser freizustellen hat. Insoweit kann zunächst nicht von einer gebundenen
Entscheidung ausgegangen werden. Auch für den von dem Beklagten in Anspruch
genommenen Beurteilungsspielraum fehlt es in diesem Zusammenhang an
hinreichenden Anhaltspunkten im Gesetz. Dieses Rechtsinstitut knüpft nämlich an die
Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf der Tatbestandsseite einer Norm
an, welcher hier gerade nicht ersichtlich ist. Da dem deutschen Verwaltungsrecht jedoch
eine Verwaltungsentscheidung ohne jede rechtliche Bindung fremd ist, kann die
Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung des Nutzungsberechtigten von der
Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser letztlich nur als
Ermessensentscheidung angesehen werden. Diese Ermessensentscheidung hat sich
am Normzweck zu orientieren, der sich insbesondere aus dem Regelungsgefüge und
nicht zuletzt aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt.
32
Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abwasser, zu dem nach der eindeutigen
Definition in § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das Niederschlagswasser gehört, wollte der
Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer den Gemeinden mit den Änderungen
des LWG NRW im Jahre 2005 weitgehende Kompetenzen einräumen. Dies wird schon
dadurch belegt, dass die Gesetzesänderung erfolgt ist, um nach einer Entscheidung des
OVG NRW aus dem Jahre 2003 (Urteil vom 28.01.2003- 15 A 5751/01, NWVBl. 2003,
380 ff) den Gemeinden auf gesicherter gesetzlicher Grundlage die satzungsgemäße
Normierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch für das
Niederschlagswasser zu ermöglichen.
33
Vgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff.
34
Gleichzeitig wurde ein (erneuter) Wechsel bei der Regelung der
Abwasserbeseitigungspflicht vollzogen.
35
So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2007 -15 A 159/05- .
36
§ 53 Abs. 1 LWG NRW schreibt nunmehr unzweifelhaft eine umfassende Pflicht der
Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des Niederschlagswassers
vor. Damit korrespondierend bestimmt § 53 Abs. 1c LWG NRW grundsätzlich eine
umfassende Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Überlassung des
gesamten Abwassers an die Gemeinde bzw. andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
Einen automatischen Übergang der Beseitigungspflicht für das Regenwasser auf den
Nutzungsberechtigten entsprechend § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a. F. kennt das
geltende Recht nicht mehr. Da hier mit der "Freistellung" eine Entscheidung der
Gemeinde erforderlich ist, wird deren Kompetenz durch die Neufassung des Gesetzes
gestärkt. In gleicher Weise hat der Gesetzgeber des LWG NRW 2005 klargestellt, dass
es keinen Vorrang der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den
Nutzungsberechtigten gibt. Dies folgt nunmehr eindeutig daraus, dass mit der
Beseitigung des Niederschlagswassers durch einen Regenwasserkanal eine vierte
Möglichkeit der Regenwasserbeseitigung ausdrücklich normiert worden ist, die sich
unzweifelhaft allein an die Gemeinde richtet.
37
So auch VG Aachen, a.a.O; Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere
Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (323); vgl. auch
in diesem Sinne die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs.
13/6222 zu Nr. 33, wonach auch die Trennkanalisation der Zielsetzung des § 51 a Abs.
1 LWG NRW entspricht.
38
§ 51a Abs. 1 LWG NRW bestimmt zwar den Grundsatz, dass ab einem bestimmten
Stichtag das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser zu beseitigen ist, trifft
aber keinerlei Aussage mehr darüber, wer die Beseitigung vorzunehmen hat. Vielmehr
weist (nur noch) § 53 Abs. 1 LWG NRW originär den Gemeinden die umfassende Pflicht
zur Abwasserbeseitigung zu.
39
Bei der Wahl zwischen den verschiedenen in § 51a Abs. 1 LWG NRW dargestellten
Möglichkeiten der vom Schmutzwasser getrennten Beseitigung des
Niederschlagswassers steht der Gemeinde nach Auffassung der Kammer ein weit
reichendes (Planungs-) Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinden
nach § 51a Abs. 2 LWG NRW durch Satzung (oder durch Aufnahme in einen
Bebauungsplan) normativ festsetzen kann, in welcher Form das Niederschlagswasser
zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Hat sich z. B. die
Gemeinde entschieden, das Niederschlagswasser durch einen Regenwasserkanal zu
beseitigen, so entfällt für die betroffenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit, das
Regenwasser auf ihren Grundstücken zu verrieseln oder versickern zu lassen.
40
So auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (323).
41
Die Regelungen des LWG NRW räumen den Gemeinden mithin bei der Frage der
Abwasserbeseitigung auch für das Niederschlagswasser weitgehende
Entscheidungsbefugnisse ein.
42
Allerdings entspricht der hier von dem Beklagten errichtete Mischwasserkanal nicht den
Zielvorstellungen des § 51a Abs. 1 LWG NRW, weil das Niederschlagswasser nicht
getrennt vom Schmutzwasser beseitigt wird.
43
Der Beklagte hat sich indes in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 51a Abs. 3 LWG
NRW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Pflicht zur getrennten Beseitigung des
Niederschlagswassers dann nicht, wenn nach einer vor dem 01.07.1995 genehmigten
Kanalisationsnetzplanung noch ein Mischwasserkanal geplant war, und "wenn der
technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist". Zunächst liegt hier -
unstreitig- eine entsprechende Kanalisationsnetzplanung vor, die zunächst 1990 und
sodann nach Fortschreibung im Jahre 1998 erneut durch die Bezirkregierung Köln
genehmigt worden ist. Der Beklagte nimmt ferner zutreffend für sich in Anspruch, dass
der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Diese -
gesetzestechnisch misslungene- Formulierung kann im Kontext der einzelnen
Reglungen sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht auf die
Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken -hier der Kläger- ankommen kann.
Vielmehr ist durch die Gemeinde abzuklären, ob eine (getrennte) Beseitigung des
Niederschlagswassers nach den Vorgaben des § 51a Abs. 1 LWG NRW im Verhältnis
zum genehmigten Mischwassersystem zu einem technisch oder wirtschaftlich
unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Insoweit müssen neben technischen
Fragen auch die Auswirkungen einer Alternativplanung auf den wirtschaftlichen Betrieb
der Entwässerungsanlagen (auch unter Berücksichtigung des Gebührenaufkommens)
berücksichtigt werden.
44
Vgl. hierzu Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht und weitere Neuregelungen im
Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, S. 321 ff (324f); derselbe in Hamacher, Lenz
u.a., Kommentar zum KAG NRW, Loseblattsammlung, § 6 Rdn. 129 ff.
45
Zudem soll § 51a Abs. 3 LWG NRW den Gemeinden für die bisherigen Planungen
einen gewissen Bestandsschutz bieten.
46
So ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs.
13/6222 zu Nr. 33 (Buchstabe e).
47
Der Beklagte hat hinreichend belegt, dass eine abweichend von der genehmigten
Errichtung eines Mischwasserkanals zu realisierende Entwässerung im Trennsystem für
ihn wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies wäre die einzige der in § 51 LWG NRW
aufgezeigten Möglichkeiten, da auch nach Darstellung der Kläger die meisten Anlieger
in dem betreffenden Gebiet das Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal
einleiten wollen. Die wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit wird zum einen durch die
belegten höheren Kosten eines im Trennsystem zu errichtenden Kanals bestätigt (nach
den vorgelegten Unterlagen wären für die Ortslage Miebach Mehrkosten in Höhe von
455.474,21 EUR entstanden). Daneben ist aber unter dem Gesichtspunkt des
Investitionsschutzes zu berücksichtigen, dass schon zuvor Teileinrichtungen des
Entwässerungssystems des Beklagten an dem in der Ortslage noch zu errichtenden
48
Mischwasserkanal ausgerichtet waren. So ist ein Regenüberlaufbecken nach dem -
deutlich größeren- Wasseraufkommen aus dem Mischwasserkanal in der Ortslage
Miebach dimensioniert worden und ebenso war die Größe anderer Mischwasserkanäle
im Gebiet des Beklagten schon mit Blick auf den Zulauf aus dem Kanal in Miebach
gewählt worden. Schließlich sind auch die beitrags- und gebührenrechtlichen
Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Kläger, nur wenige
Anlieger erstrebten eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser, so dass die Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen gering
seien, verkennt die Bindungen des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz im
Rahmen der Freistellungen: Würde nur ein Anlieger freigestellt, könnten auch künftige
Anträge bei Vorliegen gleicher tatsächlicher Voraussetzungen nicht abgelehnt werden,
so dass unter Umständen die Gebührenlast auf deutlich weniger Eigentümer verteilt
werden müsste. Auch davor soll § 51a Abs. 3 LWG NRW die Gemeinden schützen.
Liegen mithin die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW der Sache nach vor,
könnten gleichwohl Zweifel hinsichtlich der nach außen erkennbaren Ausübung des
Ermessens und der entsprechenden Begründung bestehen. Derartige Bedenken greifen
indes nicht durch.
49
Die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten wird dadurch deutlich, dass er die
Freistellung der Kläger unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a
Abs. 3 LWG NRW abgelehnt hat. Eine weitergehende Darlegung von
Ermessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden ist -ausnahmsweise- dann
nicht erforderlich, wenn die Auslegung der maßgeblichen Normen dazu führt, dass nach
der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Regelfall
nur eine Entscheidung gewollt ist (sog. intendiertes Ermessen).
50
Vgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 -3 C 22.96-,
BVerwGE 105, 55 ff (57); Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 114
Rdn. 21b; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rdn. 144.
51
So liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer hier. Das dargestellte
Regelungsgefüge des LWG NRW weist den Gemeinden im Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung weitgehende Entscheidungskompetenzen zu, ohne die
streitgegenständliche Freistellung von der Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser an gesonderte Voraussetzungen zu binden. Wenn gleichzeitig
der Regelungsgehalt des § 51a Abs. 1 LWG NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51a Abs. 3 LWG NRW aufgehoben wird, liegt der Schluss nahe, dass die
Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen grundsätzlich von einer
Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser absehen soll.
52
Im Ergebnis ebenso VG Aachen, a. a. O., das den Gemeinden im Rahmen des § 53
Abs. 3a LWG NRW ein sog. "Letztentscheidungsrecht" einräumt; in die gleiche Richtung
deutet die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33
(Buchstabe e = § 51a Abs. 3 LWG) wenn dort ausgeführt wird: "Es ist Ausfluss der
kommunalen Selbstverwaltung, dass die Gemeinden unter Beachtung der
Zielsetzungen des Absatzes 1 situationsangepasste Entwässerungsplanungen
durchführen. Die Gemeinde soll daher selbst darüber befinden, ob sie aus
übergeordneten Interessen von ihrem Recht Gebrauch macht, angeschlossene
Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, bzw. darauf verzichtet,
53
dass ihr das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen wird".
Liegt danach ein Fall des § 51a Abs. 3 LWG NRW -wie hier- vor, erübrigt sich eine über
den Hinweis auf diese Norm hinausgehende Begründung.
54
II. Auch die mit dem Klageantrag zu 2) angegriffenen Verfügungen über den Anschluss-
und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser sind rechtmäßig und verletzen die
Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
55
Rechtsgrundlage für den umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang ist § 9 der
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Engelskirchen vom 15.12.2005
(Abwasserbeseitigungssatzung). Die satzungsgemäße Einführung eines Anschluss-
und Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht
vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1 c des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetzt - LWG -) in der seit dem 12.05.2005
geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung des Abwassers
einschließlich des Niederschlagswasser gesetzlich normiert worden ist.
56
Nach § 9 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung besteht der Anschluss- und
Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser, es sei denn es liegt ein Fall des
§ 5 Abs. 2 und 3 der Abwasserbeseitigungssatzung vor. Danach besteht ein Anschluss-
und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser dann nicht, wenn die Gemeinde
einen Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat (§ 5 Abs. 2
der Satzung) oder wenn die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers
verzichtet hat (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
57
Ein Verzicht in diesem Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht, die Gemeinde hat
einen solchen auch nicht erklärt.
58
Ebenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass sie von der Pflicht zur
Überlassung des Niederschlagswassers durch den Beklagten befreit werden (s. o. unter
I.).
59
Da die Kläger sonstige Gründe gegen den verfügten Anschluss- und Benutzungszwang
nicht vorgetragen haben, kann die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben..
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat die Berufung
nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die rechtlichen
Anforderungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW -soweit ersichtlich- obergerichtlich bisher
nicht geklärt sind.
61