Urteil des VG Köln vom 07.03.2008

VG Köln: unabhängigkeit, vorschlag, vollstreckung, abgabe, absicht, leiter, erstellung, fachhochschule, offenkundig, behandlung

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5269/06
Datum:
07.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5269/06
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des
beklagten Landes. Nach dem Bestehen der II. Fachprüfung wurde er mit Wirkung vom
01. September 1998 zum Polizeikommissar (seit 20. November 1998:
Kriminalkommissar) ernannt und in der anschließenden Eingangsamtbeurteilung vom
14. März 2000 sowie in der Regelbeurteilung vom 09. September 2002 mit einem
jeweils auf 4 Punkte lautenden Gesamturteil dienstlich beurteilt. Am 21. Juli 2005 wurde
der Kläger zum Kriminaloberkommissar befördert. Mit Wirkung vom 01. September 2006
wurde er vom Polizeipräsidium (PP) L. zum Landeskriminalamt (LKA) versetzt.
2
Für die Dauer der Abordnung des Klägers vom 01. Oktober 2003 bis 30. September
2004 erstellte das LKA unter dem 03. Dezember 2004 einen Beurteilungsbeitrag. Darin
waren von den sieben Submerkmalen des Hauptmerkmals Leistungsverhalten zwei mit
3 Punkten und fünf mit 4 Punkten, die zwei Submerkmale des Hauptmerkmals
Leistungsergebnis mit 4 Punkten und von den drei Submerkmalen des Hauptmerkmals
Sozialverhalten zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. Der
Beurteilungsbeitrag wurde in einem Begleitschreiben dahingehend erläutert, dass er die
Leistung des Klägers „im Abordnungszeitraum in der Vergleichsgruppe A 9" spiegele.
3
Am 08. Februar 2006 erteilte das PP L. für den Zeitraum vom 02. Juni 2002 bis 30.
September 2005 die hier im Streit befindliche Regelbeurteilung, die mit dem
Gesamturteil „die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den Anforderungen" (3
Punkte) schloss. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und
Sozialverhalten wurden jeweils mit 3 Punkten bewertet. Im Beurteilungsgespräch vom
19. August 2005 hatte der Erstbeurteiler, EKHK X. geäußert, dass er die erbrachten
Leistungen des Klägers insgesamt mit 4 Punkten beurteile. In dem nach Durchführung
4
von Maßstabsgesprächen erstellten Beurteilungsvorschlag hatte EKHK X. das
Leistungsverhalten des Klägers mit 4 Punkten, dessen Leistungsergebnis und
Sozialverhalten sowie das Gesamturteil mit jeweils 3 Punkten bewertet. Abweichend
vom Beurteilungsvorschlag senkte der Endbeurteiler die Bewertung des Hauptmerkmals
Leistungsverhalten unter Hinweis auf den angewandten strengen, maßstabsorientierten
Quervergleich auf 3 Punkte ab.
Der Kläger legte gegen die ihm erteilte Regelbeurteilung am 23. März 2006 mit
eingehender Begründung Widerspruch ein. Das PP L. holte Stellungnahmen der EKHK
C. und X. , des RAI T. , des Kriminaldirektors D. und des Leitenden Kriminaldirektors T1.
ein und legte diese seiner Würdigung des Widerspruchsvorbringens im Vorlagebericht
an die Bezirksregierung Köln vom 02. November 2006 zugrunde. Durch
Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
5
Bereits am 12. Dezember 2006 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur
Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die dienstliche Beurteilung vom 08. Februar
2006 sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Beurteilungsvorschlag entspreche
nicht der wahren Bewertung des Erstbeurteilers. Dies zeige sich darin, dass der
Erstbeurteiler im Beurteilungsgespräch verlautbart habe, er bewerte seine - des Klägers
- Leistungen insgesamt mit 4 Punkten. Dem Erstbeurteiler sei in Gesprächen mit RAI T.
und KD D. bedeutet worden, dass er - der Kläger - wegen einer zu geringen Standzeit
keine 4 Punkte-Beurteilung werden erhalten können. Deswegen habe der Erstbeurteiler
ihn - den Kläger - insgesamt, vom mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal
Leistungsverhalten abgesehen, für eine 3 Punkte-Beurteilung vorgeschlagen. Ferner sei
der angewandte Maßstab fehlerhaft. Durch Überbetonung des Standzeiterfordernisses
sei er von vornherein trotz entsprechender Leistungen von einer 4 Punkte-Beurteilung
ausgeschlossen worden. Die Fehlerhaftigkeit werde nicht dadurch widerlegt, dass in
drei Fällen Beamte mit einer kürzeren Standzeit als er - der Kläger - eine 4 Punkte-
Beurteilung erhalten hätten. Denn diese Beamten gehörten nicht der Direktion K an.
Obwohl er vorübergehend zwei Mordkommissionen geleitet habe, sei dieser Umstand
im Rahmen der Leistungsbewertung nicht besonders berücksichtigt worden, während
andererseits ein ihm zugeordneter Kriminaloberkommissar später eine 4 Punkte-
Beurteilung erhalten habe. Auch hieraus werde deutlich, dass zu seinen Lasten die
fehlende Standzeit ausschlaggebend berücksichtigt worden sei. Ferner sei die durch
den Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten
auf 3 Punkte nicht plausibel. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass die Ende November
durchgeführte direktionsübergreifende Beurteilerkonferenz nach den
Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen sei und er - der Kläger - zu den dort
vorgesehenen Verschärfungen des Maßstabs nicht habe Stellung nehmen können,
mithin ein neues Beurteilungsgespräch hätte durchgeführt werden müssen.
6
Der Kläger beantragt,
7
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Köln vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des
Polizeipräsidenten L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom
16. April 2007 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung über ihn - den Kläger -
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
8
Das beklagte Land beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Es trägt unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen vor:
Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei frei von Rechtsfehlern. Der Erstbeurteiler
habe, nachdem ihm der behördeneinheitliche Beurteilungsmaßstab bekannt geworden
sei, den Kläger entgegen seiner früheren Vorstellung im Gesamturteil mit 3 Punkten
vorgeschlagen. Ausweislich der vom Erstbeurteiler und den seiner Vorgesetzten
abgegebenen Stellungnahmen habe der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag
unabhängig und frei von unzulässiger Einflussnahme erstellt. Der Endbeurteiler habe
die für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten vorgeschlagene 4 Punkte-Bewertung
absenken müssen, weil diese Bewertung nicht dem strengen Vergleichsmaßstab
entsprochen habe. Mit Schriftsatz vom 16. April 2007 sei auch die Absenkung der
diesem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale nachgeholt worden. Die Leistungen
des Klägers hätten noch nicht ein solch konstantes Leistungsbild abgegeben, dass sie
angesichts des hohen Leistungsniveaus vieler dienstälterer Angehöriger seiner
Vergleichsgruppe dem quotierten Bereich hätten zugeordnet werden können. Dies gelte
auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger in zwei Fällen wegen
Personalengpässen kurzfristig faktisch eine Mordkommission geleitet habe. Bei
entsprechenden beachtlichen Leistungen habe die Nichteinhaltung der sogenannten
Standzeit die Vergabe einer 4 Punkte-Beurteilung nicht ausgeschlossen. Mit einer
überzeugenden Begründung des Erstbeurteilers, dass der Kläger auch bei kürzerer
Standzeit bereits konstant Leistungen erbracht habe, die dem quotierten Bereich
zuzuordnen gewesen seien, hätte die Vergabe einer solchen Note erfolgen können. Der
Erstbeurteiler habe jedoch einen solchen Leistungsstand nicht begründen können. Der
Umstand, dass drei Beamten aus der Vergleichsgruppe des Klägers mit kürzerer
Standzeit 4 Punkte-Bewertungen habe zuerkannt werden können, zeige, dass die
Einhaltung einer Standzeit nicht - wie der Kläger meine - schematisch ohne Rücksicht
auf die erbrachten Leistungen berücksichtigt worden sei. Die direktionsübergreifende
Konferenz von Vorgesetzten vom 29. November 2005 habe die Beurteilerbesprechung
vom 01. Dezember 2005 des Endbeurteilers mit personen- und sachkundigen
Bediensteten vorbereitet. Sie sei angesichts der Vielzahl der zu beurteilenden Personen
erforderlich gewesen, um die Beurteilerbesprechung so vorzubereiten, dass diese in
angemessener Zeit habe durchgeführt werden können.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der
Personalakten des Klägers Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Die Klage ist nicht begründet.
14
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene
dienstliche Beurteilung des PP L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines
Schriftsatzes vom 16. April 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 ist rechtmäßig.
15
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung,
16
Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter
anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so
genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der
gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde
Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte
den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und
persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn
entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender
Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche
Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen
kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein
gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG,
Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.). Gemessen an
diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L.
vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom 16. April 2007 und in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007
rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar
1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im
Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1
LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen
(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - , DÖD 2000, 266).
17
Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen
Verfahrens vom PP L. unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien
eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sogenannten
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers EKHK X. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die dem
Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich
maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des
Endbeurteilers. Zuvor war - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für den Abordnungszeitraum
vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2004 ein Beurteilungsbeitrag eingeholt
worden.
18
Die Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des Erstbeurteilers
an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der Erstbeurteiler
unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine Einflussnahme auf den
Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen
Unabhängigkeit tangiert, ist dem Endbeurteiler verwehrt, weil andernfalls die mit der
Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet werden (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.). Die irrige Annahme des
Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Überzeugung beurteilen zu dürfen, ist aber
unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche der Vorgesetzten mit den
Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Der
Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können auch der Erfahrungsaustausch und
Absprachen der Erstbeurteiler untereinander dienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn
solche Absprachen zum Inhalt haben, den Richtsätzen bereits auf
19
Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine Rangfolge unter den zu
Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an die Erstbeurteiler, die
Beurteilungen entsprechend einer festgelegten personenbezogenen Notenvergabeliste
vorzunehmen, würden gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL verstoßen. Davon zu unterscheiden
sind aber selbstauferlegte Bindungen, denen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit
anderen Erstbeurteilern im Interesse gleichmäßiger Handhabung der
Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche Vereinbarungen dienen der Effizienz des
Beurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der Unabhängigkeit und
Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts zu tun (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.
Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; Willems, NWVBl. 2001, 127).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der
Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder
sonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den
Endbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der
Maßstabsverfügung (sog. Eckpunktepapier) vom 26. August 2005 niedergelegten
Beurteilungsmaßstäbe begegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen
Bedenken. Insbesondere wird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in der
Vergleichsgruppe A 10 BBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der Beamte sich
seit einem bestimmten Zeitpunkt in dieser Vergleichsgruppe befindet. Soweit der
Endbeurteiler als seine Sichtweise darstellt, dass für eine Bewertung mit dem
Gesamtprädikat 4 Punkte eine angemessene Bewährungszeit von mindestens dem
halben Beurteilungszeitraum vorliegen „sollte", „da ansonsten nicht mit der
erforderlichen hinreichenden Sicherheit eine Aussage getroffen werden" könne, handelt
es sich lediglich um einen Orientierungsrahmen, der Ausnahmen zulässt. Für diese
etwaigen Ausnahmen verlangt er jedoch - wie aus dem Gesamtzusammenhang
ersichtlich ist (vgl. S. 4, 3. Absatz des Eckpunktepapiers) - eine notwendige
Begründung, an die er besondere (gemeint: strenge) Maßstäbe anlegen will.
20
Auch in den Maßstabsbesprechungen ist dem Erstbeurteiler lediglich der
anzuwendende Maßstab verdeutlicht worden. Eine Anweisung durch Vorgesetzte oder
seitens der Personalabteilung, mit welchen Noten der Erstbeurteiler die Hauptmerkmale
und/oder das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Klägers bewerten solle,
ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers
vom 16. Mai und 06. Juni 2006 einerseits und des Kriminaldirektors D. vom 22. Mai
2006 sowie des RAI T. vom 18. Mai 2006 andererseits. Dem Erstbeurteiler ist auch nicht
etwa in weisungsähnlicher Manier vor Abgabe des Beurteilungsvorschlags eine
Erwartungshaltung der Behördenleitung hinsichtlich der zu vergebenden Noten
übermittelt worden. Soweit der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 06.
Juni 2006 in den mit RAI T. und Kriminaldirektor D. geführten Gesprächen „ausloten"
wollte, inwieweit eine 4 Punkte - Beurteilung für den Kläger trotz dessen geringer
Bewährungszeit möglich sei, steht die - erfragte - Mitteilung über die (negativen)
Erfolgsaussichten keiner - seine Unabhängigkeit berührende - Weisung gleich, weil die
Initiative zur Mitteilung, inwieweit Vorgesetzte sich dem vom Erstbeurteiler erwogenen
Beurteilungsvorschlag anschließen würden, vom Erstbeurteiler ausging.
21
Der Umstand, dass der Erstbeurteiler aufgrund der in den Maßstabsgesprächen
gewonnenen Erkenntnisse über den anzuwendenden strengen Maßstab abweichend
von der im Beurteilungsgespräch verlautbarten 4 Punkte-Bewertung über den Kläger
einen Beurteilungsvorschlag mit 3 Punkten im Gesamturteil abgab, erforderte im
22
vorliegenden Fall kein erneutes Beurteilungsgespräch. Zwar hat die Kammer in ihrem
Urteil vom 09. November 2007 - 19 K 270/07 - u.a. ausgeführt, dass ein
Beurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine bestimmte Beurteilungsnote in
Aussicht gestellt wird, grundsätzlich wiederholt werden müsse, wenn später gleichwohl
von dieser nach außen kund getanen Einschätzung zum Nachteil des Beamten
abgewichen werden soll, und der Beurteilungsvorschlag an einem Verfahrensfehler
leide, falls dies unterbleibe (vgl. S. 8 der Urteilsausfertigung). Dieser Rechtsauffassung
liegt die Wertung zugrunde, dass der zu Beurteilende im Beurteilungsgespräch von
einer weitergehenden Darlegung der Sicht der Dinge absehen wird, wenn die
angekündigte Beurteilungsnote seiner Selbsteinschätzung entspricht. Davon kann im
vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Erstbeurteiler hat in seinen
Stellungnahmen klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm das subjektive und objektive
Leistungsbild des Klägers, insbesondere auch dessen kurzfristige faktische
Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter einer Mordkommission, bei Erstellung der
Erstbeurteilung bewusst war und auch zu seiner Bewertung des Hauptmerkmals
Leistungsverhalten mit 4 Punkten geführt hat. Der Kläger hat - anders als in dem im
Verfahren 19 K 270/07 entschiedenen Fall - weder im Widerspruchs- noch im
Klageverfahren dargelegt, dass er durch die Mitteilung des Erstbeurteilers im
Beurteilungsgespräch über dessen Absicht, den Kläger mit 4 Punkten vorzuschlagen,
davon abgehalten worden sei, weitere beurteilungsrelevante Gesichtspunkte
anzusprechen, die er bei Kenntnis eines auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlags
angesprochen hätte.
Entgegen der Auffassung des Kläger kann ferner der Vorschlag, das Hauptmerkmal
Leistungsverhalten auf 3 Punkte abzusenken, der auf der direktionsübergreifenden
Beurteilerbesprechung der weiteren Vorgesetzten vom 29. November 2005 für die
abschließende Beurteilerbesprechung vom 01. Dezember 2005 erarbeitet worden war,
nicht das Erfordernis eines weiteren Beurteilungsgesprächs begründen. Denn die
Durchführung des Beurteilungsgesprächs dient allein dazu, dem Erstbeurteiler eine
umfassende Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Nach - hier bereits erfolgter -
Abgabe des Beurteilungsvorschlags ist damit für ein solches Beurteilungsgespräch kein
Raum mehr.
23
Die Beurteilung ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu
erkennen, dass dem Aspekt der Verweildauer im Amt (sog. Standzeit) bei der
Beurteilung des Klägers eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Bedeutung
beigemessen worden wäre. Die Dauer, während der ein Beamter in seinem Statusamt
konstant gute Leistungen erbracht hat, darf - als Indiz für den Leistungsstand - bei der
Beurteilung positiv wie negativ berücksichtigt werden. Rechtswidrig ist es lediglich,
wenn der Dienstherr schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellt
(vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -; Urteil vom 13. Februar
2001 - 6 A 2966/00 -, beide in NRWE) oder diese zur Bewertung des aktuellen
Leistungsstandes in einer Weise (mit-)heranzieht, dass sie als Korrektiv einer an sich
besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fungiert (z.B. durch die
Auffassung, dass eine zufriedenstellende Leistung über einen langen Zeitraum genauso
zu bewerten sei wie Leistungen sogenannter Überflieger, vgl. dazu OVG NRW,
Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 - , NRWE). Dafür besteht hier kein
hinreichender Anhaltspunkt. Sowohl der vorgenannte Passus im Eckpunktepapier als
auch insbesondere das Ergebnis der Beurteilungsrunde 2005 stehen der Annahme
entgegen, dass die Bewertung innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamten/innen der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO anhand der Standzeit („schematisch") vorgenommen
24
worden sei. Nach den Angaben des beklagten Landes, an deren Richtigkeit die
Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, haben nämlich drei Beamte eine 4 Punkte -
Beurteilung erhalten, obwohl sie eine kürzere Verweildauer im Statusamt als der Kläger
aufweisen. Dass keiner dieser Beamten aus der Direktion K stammt, ist dabei
unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen weder der Umstand, dass er
kurzfristig in zwei Fällen faktisch die Funktion des Leiters einer Mordkommission
wahrgenommen hat, noch der Umstand, dass er eine tutorenähnliche Funktion für die
dem KK 11 zugewiesenen Praktikanten der Fachhochschule wahrgenommen hat, noch
die Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Aufgaben die Annahme, dass seine
Leistungen allein wegen seiner zu geringen Verweildauer im Statusamt zu schlecht
bewertet worden sind. Auf die - naturgemäß positive - Selbsteinschätzung des Klägers
kommt es hierbei nicht an und kann es u.a. auch schon deshalb nicht ankommen, weil
ihm die Beurteilungsgrundlage fehlt. Soweit der Erstbeurteiler den Kläger zunächst als
Kandidat für eine 4 Punkte-Beurteilung eingeschätzt hat, hat er nach Kenntnisnahme
des strengen behördenweiten Vergleichsmaßstabs seine Bewertung auf das
Gesamturteil 3 Punkte ausgerichtet. Das beklagte Land hat insoweit unter Hinweis auf
den Quervergleich plausibel dargelegt, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen
nicht an die Leistungen herangereicht hätten, die die mit 4 Punkten beurteilten Beamten
aufzuweisen gehabt hätten. Deshalb habe auch das Hauptmerkmal Leistungsverhalten,
das der Erstbeurteiler mit 4 Punkten bewertet habe, auf 3 Punkte abgesenkt werden
müssen. Diese vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung beruht auf dem
Vorschlag, den Vorgesetzte der Erstbeurteiler in einer direktionsübergreifenden
Beurteilerbesprechung vom 29. November 2005, an der u. a. Kriminaldirektor D. und
Leitender Kriminaldirektor T1. teilgenommen hatten, zur Vorbereitung der
Beurteilerbesprechung des Endbeurteilers mit personen- und sachkundigen
Bediensteten (gemäß Nr. 9.2 BRL) erarbeitet hatten; zuvor hatten diese einen
Quervergleich der 671 Beurteilungsfälle umfassenden Angehörigen der
Vergleichsgruppe A 10 durchgeführt und hierbei festgestellt, dass das
Leistungsverhalten des Klägers noch nicht die Bewertungsstufe 4 Punkte erreicht hatte.
Diese Wertung ist auch deshalb plausibel, weil der Erstbeurteiler nach den
Feststellungen des Endbeurteilers im Vorlagebericht vom 02. November 2006 nahezu
alle Beurteilungsvorschläge für die in seinem Kommissariat angehörenden
Oberkommissare - zumindest zunächst - im quotierten Bereich (5 oder 4 Punkte)
angesiedelt hatte und damit offenkundig einen zu milden, jedenfalls nicht den
behördenweiten strengen Maßstab beachtet haben konnte. Der Absenkungsvorschlag
der direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung ist entgegen der Auffassung des
Klägers nicht deshalb unbeachtlich, weil dieses Gremium in den Beurteilungsrichtlinien
nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Gemäß Nr. 9.1 vorletzter Absatz BRL ist der
Beurteilungsvorschlag auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vorzulegen.
Vorlegen auf dem Dienstweg bedeutet, dass die Vorgesetzten des Erstbeurteilers von
dem Beurteilungsvorschlag Kenntnis nehmen und zum Ausdruck bringen (können),
inwieweit sie dem Beurteilungsvorschlag zustimmen. Dass die weiteren Vorgesetzten
des Erstbeurteilers ihre (endgültige) Stellungnahme erst nach einem mit
entsprechenden Funktionsträgern anderer Bereiche des PP L. durchgeführten
Abgleichs des angewandten Maßstabes vorgenommen haben, steht nicht im
Widerspruch zu den Verfahrensregeln der Beurteilungsrichtlinien, die eine solche
Verfahrensweise zwar nicht vorschreiben, aber auch nicht verbieten. Es erscheint
jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Endbeurteiler eine solche direktionsübergreifende
Konferenz zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung (gemäß Nr. 9.2 BRL) hat
25
durchführen lassen, weil durch entsprechende Vorklärungen erörterungsbedürftiger
Beurteilungsfälle die Behandlung der gesamten Beurteilungsfälle (allein 671 im Bereich
der Vergleichsgruppe A 10) in der maßgeblichen Beurteilerbesprechung hat zügiger
erfolgen können.
Die dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an einem Plausibilitätsmangel. Die
Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil ergeben sich nachvollziehbar aus
der Bewertung der Submerkmale. Dies gilt auch für das durch den Endbeurteiler auf 3
Punkte abgesenkte Hauptmerkmal Leistungsverhalten. Insoweit ist nämlich die
Absenkung unter Hinweis auf den Quervergleich begründet und durch lineare
Absenkung der zugehörigen Submerkmale im Schriftsatz vom 16. April 2007 plausibel
gemacht worden.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27