Urteil des VG Köln vom 01.07.2008

VG Köln: grundstück, abfallentsorgung, firma, stadt, eigentümer, verfügung, ausschreibung, untersuchungsgrundsatz, satzung, klagebegehren

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1453/07
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1453/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in Overath.
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Mit Bescheid vom 01.02.2007 zog der Beklagte ihn für diese Grundstücke für das Jahr
2007 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 440,52 EUR heran.
Hinsichtlich des Grundstücks B. Straße 00 berechnete der Beklagte eine 120-l-
Behältergebühr von 156,31 EUR und eine Abfallgrundgebühr in Höhe von 90,00 EUR.
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Mit seinem Widerspruch vom 13.02.2007 machte der Kläger geltend, dass die
Abfallgebühren auf vorsätzlichen und amtsmissbräuchlich erzeugten Schulden
beruhten. Ferner beanstandete er, dass für das Grundstück B. Straße 00 3 Personen bei
der Grundgebühr in Ansatz gebracht worden seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass bei der Berechnung der
Grundgebühr neben den Mietern U. und H. auch der Kläger selbst zu berücksichtigen
gewesen sei. Dieser habe sich seit dem Jahre 2005 bei der Meldebehörde kurzfristig vor
den nach der Gebührensatzung maßgeblichen Stichtagen abgemeldet und im
Anschluss daran wieder angemeldet. Die Abmeldungen seien missbräuchlich erfolgt,
um nicht zur Abfallgrundgebühr veranlagt zu werden.
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Am 13.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er erwarte
eine Überprüfung, ob es zulässig sei, dass er sich abmelde, wenn er sich nicht in
Untereschbach aufhalte. Im Übrigen wolle er überprüft wissen, ob nicht die korrupten
Politiker die gesetzlichen Bestimmungen verletzt hätten, weil sie alle
Gebührenforderungen der von Ihnen beaufsichtigten Abfallunternehmen
widerspruchslos hingenommen hätten.
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Mit Änderungsbescheid vom 11.05.2007 hat der Beklagte die für das Grundstück B.
Straße 00 erhobene Grundgebühr aufgrund des Wegzugs der Mieter U. und H. zum
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31.03.2007 um 45,00 EUR reduziert. Mit weiterem Bescheid vom 12.06.2007 hat er die
Grundgebühr für das Haus B. Straße 00 wegen des Zuzugs der Frau U1. O. zum
01.07.2007 um 15,00 EUR erhöht. Mit Bescheid vom 17.08.2007 hat der Beklagte die für
den Kläger selbst zunächst erhobene Grundgebühr abgesetzt. Dabei hat der Beklagte
den Zuzug der Frau O. fehlerhaft bereits zum 01.05.2007 in Ansatz gebracht. Den
fehlerhaften Ansatz des Zuzugs der Frau O. hat der Beklagte mit Bescheid vom
05.09.2007 korrigiert und die zunächst erhobenen 5,00 EUR abgesetzt. Anstelle der
zunächst für das Grundstück B. Straße 00 erhobenen Grundgebühr von 90,00 EUR hat
der Beklagte damit eine Grundgebühr für das Jahr 2007 in Höhe von 30,00 EUR
angesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 und des Änderungsbescheides vom
12.06.2007 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Seiner Auffassung nach ist das Verfahren aufgrund der nachträglichen
Änderungsbescheide erledigt. Das Vorbringen des Klägers bezüglich der
Schmiergeldzahlungen könne nicht nachvollzogen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Das Klagebegehren des Klägers war gem. § 88 VwGO unter Würdigung seines
Vorbringens dahingehend auszulegen, dass er den Ausgangsbescheid vom 01.02.2007
hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren in voller Höhe anficht. Mit seiner
Forderung nach Überprüfung der Gebühren wegen an korrupte Politiker gezahlter
Schmiergeldzahlungen hat er die Gebühren insgesamt und nicht nur hinsichtlich der
wegen seiner Person erhobenen Abfallgrundgebühr angegriffen. In seine Klage hat der
Kläger die nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheide einbezogen, soweit
diese Änderungsbescheide zu einer Gebührenerhöhung geführt haben. Soweit die
Änderungsbescheide die für das Grundstück B. Straße 00 erhobene Abfallgrundgebühr
um insgesamt 60,00 EUR reduziert haben, hat der Kläger diese Reduzierung nicht zum
Anlass für eine Anpassung seines Klageantrages genommen. Trotz ausdrücklicher
gerichtlicher Anregung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine
entsprechende Erledigungserklärung nicht abgegeben.
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Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit sie gegen die
Heranziehung zu Grundgebühren für das Grundstück B. Straße 00 in Höhe von 60,00
EUR gerichtet ist. In dieser Höhe hat der Beklagte die zunächst erhobene Grundgebühr
von 90,00 EUR mit den nach Klageerhebung ergangenen Änderungsbescheiden
reduziert und dabei auch die zunächst für den Kläger selbst angesetzte Grundgebühr
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von 30,00 EUR abgesetzt.
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.02.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 und der Änderungsbescheide
vom 11.05.2007, 12.06.2007, 17.08.2007 sowie 05.09.2007 festgesetzten
Abfallgebühren sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren ist § 2
Abs. 1, 2 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in
der Stadt Overath 13.12.2006 (GebS). Danach sind die Eigentümer der an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke bei Inanspruchnahme der städtischen
Abfallentsorgung gebührenpflichtig. Eine Inanspruchnahme liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2
GebS bereits dann vor, wenn dem Grundstück Abfallbehälter gemäß den Vorschriften
der Abfallentsorgungssatzung zur Verfügung gestellt worden sind und das Grundstück
zur Entleerung der Abfallbehälter turnusmäßig angefahren wird. Der Kläger erfüllt diese
Voraussetzungen. Er ist Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00. Nach den von ihm nicht widersprochenen
Angaben des Beklagten sind diese Grundstücke mit einem 80-l- und einem 120- l-
Abfallbehälter ausgestattet. Die für diese Abfallbehälter geforderten Gebühren
entsprechen der Höhe der in § 4 Abs. 3 GebS festgelegten Gebührensätze. Gegen die
Höhe der festgesetzten Grundgebühren bestehen ebenfalls keine durchgreifenden
Bedenken. Die Grundgebühr beträgt gem. § 4 Abs. 2 GebS 0,30 Euro pro
Einwohnergleichwert (EWG) und Jahr. Die Berechnung der Grundgebühren entspricht
nach der mit Bescheid vom 17.08.2007 erfolgten Absetzung der für den Kläger selbst
erhobenen Grundgebühr der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GebS. Die für das Jahr 2007
erhobene Grundgebühr von 30,00 EUR für das Grundstück B. Straße 00 ist von den
maßgeblichen Satzungsbestimmungen gedeckt. Für das Grundstück waren im Zeitraum
vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 mit den Mietern U. und H. 2 Personen und mit der
Mieterin O. in der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 1 Person melderechtlich
gemeldet.
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Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Abfallgebühren
greifen nicht durch. Der Hinweis des Klägers auf Schmiergeldzahlungen, die im
Zusammenhang mit dem sog. Kölner Müllskandal geflossen sind, bietet keinen Anhalt
für eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht. Der Kläger legt noch nicht einmal im
Ansatz Anhaltspunkte dafür dar, dass die im sog. Kölner Müllskandal geflossenen
Schmiergeldzahlungen zur Einstellung überhöhter Kosten in die Gebührenkalkulation
der Stadt Overath geführt haben. Die im sog. Kölner Müllskandal festgestellten
Schmiergeldzahlungen erfolgten im Zusammenhang mit der Errichtung der Kölner
Müllverbrennungsanlage. Die Stadt Overath nimmt Fremdleistungen des Betreibers der
Kölner Müllverbrennungsanlage nicht in Anspruch. Anhaltspunkte dafür, dass die an die
Firma Remondis gezahlten Entgelte für die von der Firma seit dem Jahre 2005
erbrachten Entsorgungsdienstleistungen überhöht sind, bestehen bereits deshalb nicht,
weil der Vergabe der Dienstleistungen an die Rechtsvorgängerin der Firma Remondis
eine EU-weite Ausschreibung voranging. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an
einem substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten
vorgelegten Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte
Gebührenkalkulation, gebietet der Untersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht
des Gerichts zur Überprüfung der Gebührenberechnung,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. 2006, S. 17 ff..
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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