Urteil des VG Köln vom 22.09.2005

VG Köln: innere sicherheit, organisation, charta der vereinten nationen, rat der europäischen union, widerruf, bundesamt, bekämpfung des terrorismus, verfassungsschutz, genfer konvention, gefahr

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 5451/03.A
Datum:
22.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5451/03.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Die am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsange- hörige.
Sie reiste am 23.08.1994 aus Istanbul kommend auf dem Luftweg nach Deutschland
ein. Sie beantragte mit Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevoll- mächtigten vom
26.08.1994 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In dem Schriftsatz ist ausgeführt,
dass die Klägerin Mitglied der Volksmodjahedin sei. Im Rahmen ihrer Anhörung vor
dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bun- desamt - gab die
Klägerin am 02.09.1994 im Wesentlichen an: Sie habe während ihres Studiums
Publikationen und Zeitungen der Volksmodjahedin verkauft. Nach der Schließung der
Universitäten (1980/81) habe sie sich nicht mehr so stark für Volks- modjahedin
engagiert. Ab Mai 1992 habe sie ihre unmittelbaren politischen Aktivitä- ten durch
regelmäßiges Verteilen von Flugblättern der Volksmodjahedin wieder auf- genommen.
Im Juni 1994 sei sie beim Verteilen von Flugblättern gesehen und ver- folgt worden. Ihr
sei es aber gelungen, sich der Festnahme zu entziehen und sie ha- be den Entschluss
gefasst auszureisen. In Deutschland sei sie exilpolitisch für die Volksmodjahedin aktiv.
Sie verteile Broschüren, stelle Büchertische auf und nehme an Demonstrationen sowie
sonstigen Veranstaltungen teil. Ergänzend legte die Klä- gerin eine Bescheinigung der
„Volksmodjahedin Iran Büro Köln" vom 12.09.2004 vor, wonach die Klägerin eine
politisch aktive Anhängerin der Volksmodjahedin im Iran gewesen sei und sich aktiv im
Bereich der Öffentlichkeitsarbeit betätigt habe.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.1994 erkannte die Beklagte die Klä- gerin
als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(a.F.) vorliegen.
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Am 19.03.2003 reiste die Klägerin auf dem Luftweg aus Amman/Jordanien kom- mend
nach Frankfurt/Main Flughafen. Dort wurde ihr zunächst die Einreise verwei- gert, da sie
nicht im Besitz eines gültigen Einreisedokuments war. Durch Beschluss des VG
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Frankfurt am Main vom 26.03.2003 - 11 G 1444/03 (V) - wurde der Beklag- ten sodann
aufgegeben, der Klägerin die Einreise nach Deutschland zu gestatten. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Nach dem Bericht der
Bundesgrenzschutzinspektion II Flgh. Frankfurt/Main vom 8.4.2003 (TGB-Nr.:
3210300/718-03-03) wurden bei der Durchsuchung der Klägerin bei ihrer Einreise
verschiedene Gegen- stände festgestellt. Hinsichtlich der vom Bundesgrenzschutz
getroffenen Feststellun- gen im Einzelnen wird auf den Bericht Bezug genommen. Bei
ihrer grenzpolizeilichen Vernehmung gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie lebe seit
9 Jahren in Köln und sei ca. fünf Wochen zuvor nach Bagdad gereist, um eine Freundin
zu besuchen. Sie gehöre keiner politischen Organisation an. Mit Schreiben vom
30.06.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtig- ten Widerruf der
Anerkennung als Asylberechtigte sowie der Feststellung des Vorlie- gens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) aufgrund einer Verbindung der Klägerin
zu der - nach Auffassung des Bundesamtes - als terroristisch einzustu- fenden
Organisation MEK an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 widerrief die
Beklagte sodann die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.). Zur Begründung ist
im Wesentli- chen ausgeführt: Der Widerruf sei gerechtfertigt, da die Klägerin aus
schwer wiegen- den Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschland anzusehen
sei (§ 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG a.F.). Die zur MEK vorliegenden Erkenntnisse
rechtfertig- ten die Annahme, dass diese Organisation nebst den ihr zuzurechnenenden
weiteren Organisa- tionen eine Gefahr für die innere Sicherheit Deutschlands bedeute.
Die Klägerin sei dem Führungskader der MEK zuzurechnen. Die Klägerin gehöre zum
Kreis der rei- senden Führungskader, die sich im Irak aufgehalten hätten, um dort am
bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime teilzunehmen. Ihre führende Position
in der NLA, dem militanten Flügel der MEK, ließen eigene Gewaltbeiträge vermuten;
zumindest habe die Klägerin aufgrund ihrer Funktion als Mitglied des Führungsrates die
MEK in besonders qualifizierter Weise unterstützt und durch ihre strukturelle Einbindung
in die MEK das Gefährdungspotenzial mitgetragen. Ihre Kaderzugehörigkeit sei aus der
Erkenntnis zu folgern, dass die Organisationsführung der MEK bestrebt sei, die Füh-
rungskader aus dem Irak zu evakuieren. Der Widerruf sei weiter gerechtfertigt, weil aus
schwer wiegenden Gründen die An- nahme gerechtfertigt sei, dass die Klägerin vor ihrer
Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe (§
51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AuslG a.F.). Die individuelle Einbindung der Klägerin in die
terroristische Organisati- on MEK mit Entfaltung einer Tätigkeit zur Förderung der Ziele
der Vereinigung sei als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu interpretieren (§ 129 a
Abs. 1 StGB). Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei für sich allein
als schwere Straftat zu werten und nicht erst dann, wenn das betreffende Mitglied selbst
eine Straftat begangen habe. Die persönliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich
aus ihrer Stellung innerhalb der MEK. Sie habe durch ihre Einbindung in die Führungs-
struktur Unterstützungshandlungen für terroristische Aktivitäten geleistet. Schließlich sei
auch anzunehmen, dass die Klägerin sich Handlungen zuschulden kommen habe
lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen (§ 51
Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG a.F.). Nach der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen stünden die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus
im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der
entsprechende Tatbeitrag der Klägerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kader der
Organisation zu unterstellen.
Die Klägerin hat am 23.08.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter
anderem vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil der Widerruf nicht - wie
5
geschehen - auf eine nachträgliche Gesetzesänderung, sondern nur auf eine Änderung
der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen gestützt werden könne. Im Übrigen lägen
aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG a.F.
nicht vor. Nach den Erkenntnissen des Generalbundesanwaltes sei keine Gefährdung
der inneren Sicherheit Deutschlands durch die Volksmodjahedin anzunehmen. Es fehle
zudem an einer qualifizierten Unterstützungshandlung der Klägerin für die MEK. Die
Beklagte habe hierzu keinerlei stichhaltige Feststellungen getroffen.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 aufzuheben.
7
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In Ergänzung und Vertiefung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid trägt sie
unter anderem vor: Bei der Gruppe der am 19.03.2003 eingereisten Volksmodjahedin-
Mitglieder sei davon auszugehen, dass es sich um Kader der MEK handele. Dies gelte
auch für die Klägerin, die mit entsprechendem logistischen Material nach Deutschland
eingereist sei.
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Das Gericht hat das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt um
Auskünfte zu etwaigen Erkenntnissen über die Klägerin im Zusammenhang mit einer
etwaigen Tätigkeit für die MEK/NLA gebeten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anfrage
und des Inhalts der Auskünfte wird auf das gerichtliche Schreiben vom 15. August 2005
und die Schreiben des Bundeskriminalamts vom 24.08.2005 sowie des Bundesamtes
für Verfassungsschutz vom 01.09.2005 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Die Klage ist zulässig und begründet.
14
Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte und der Widerruf der Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) durch den
angefochtenen Bescheid vom 12.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12.08.2003 ist schon deshalb
rechtswidrig, weil der Widerruf in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG (AsylVfG 2005) nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung ergehen
konnte, während das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid eine gebundene
Entschei- dung getroffen hat. Nach der Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in
der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden
Fassung hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder
eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
16
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde
mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so
steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen. Die
Neuregelung ist zur Überzeugung der Kammer auf Grund des eindeutigen Wortlauts des
§ 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im
Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das
Bundesamt - wie hier - vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese
Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der
Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. Die Kammer schließt sich zu dieser, in
der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittenen Frage,
vgl. zur gegenteiligen Auffassung, OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A
654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -; VGH München, Urteil vom
10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - ;
VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom
17.02.2005 - 6 A 524/04 -, NVwZ-RR 2005, S.574f,
17
der Auffassung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln an ,
18
vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -,
www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html ; im Ergebnis wie hier auch VG Arnsberg, Urteil
vom 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -;
19
und folgt der dortigen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird.
20
Da danach im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung zum Widerruf erforderlich
war und der angefochtene Widerrufsbescheid eine solche nicht enthält, ist der
Widerrufsbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Hierauf kann sich die
Klägerin auch berufen, weil die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nicht
lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des
Asylberechtigten dient,
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vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005, aaO..
22
Ungeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber noch aus einem
weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grund als rechtswidrig.
23
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ist der Widerruf nicht aus
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2005 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG und § 51 Abs. 3
Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG jeweils in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung
gerechtfertigt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin meint - §
51 Abs. 3 AuslG (a.F.) im Rahmen von § 73 AsylVfG gar nicht anwendbar ist.
24
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A -, wo- nach § 73
AsylVfG auch Anwendung findet, wenn nach Asylanerkennung die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt werden; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.
Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -.
25
Ebenso offen bleiben kann, ob die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft
getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des §
26
51 Abs. 3 AuslG a.F. um Satz 2 als nachträgliche Gesetzesänderung keine Anwendung
finden können soll. Denn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG (a.F.), jetzt
§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG und des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und 3 AuslG (a.F.),
jetzt § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG. Sie ist nicht - wie dort vorausgesetzt - aus schwer wiegenden Gründen als
eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands anzusehen. Dabei sind die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Ausschlussvorschrift eng auszulegen, weil sie sowohl zum
Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall
des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge führt. Unter Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der - weite - Begriff
der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen,
sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere
Sicherheit umfasst Bestand und Funktion des Staates und seiner Einrichtungen.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1-11.
28
Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, dass er
selbst beispielsweise Straftaten im Sinne der §§ 80 ff StGB oder andere Straftaten von
entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht. Er kann aber auch dadurch
zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die
innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei reicht die bloße
Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus,
vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des
Ausländers konkretisieren. Schwer wiegende Gründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1
Alt. 1 AufenthG liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die
Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle
Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes
ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein,
dass sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu
lassen. Ein Ausländer kann danach im Allgemeinen erst dann aus schwer wiegenden
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 bedeuten,
wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter
Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär aktiv unterstützt.
Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -
bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle
Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven
Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotenzial mitträgt. Ob dies der Fall ist, lässt sich
nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der
Umstände des Einzelfalles ab.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, aaO..
30
Ausgehend von diesem Maßstab hat das Gericht nicht die notwendige Überzeugung (§
108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewonnen, dass ausreichend konkret nachgewiesene
Tatsachen vorliegen, die die vorstehend dargelegte Bewertung zu Lasten der Klägerin
ausreichend zu untermauern vermögen. Diese Nichterweislichkeit einer ausreichenden
Tatsachengrundlage wirkt sich hier zum Nachteil der Beklagten aus, die aus den
Ausschlusstatbeständen des § 60 Abs. 8 AufenthG eine für sie günstige Rechtsfolge -
31
den Widerruf - herleiten will.
Vgl. zur sog. materiellen Beweislast (Feststellungslast) Marwinski in Brandt/Sachs,
Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl.Rdn. B 201ff m.w.N..
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Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
Satz 1 Alt. 1 AufenthG bereits deswegen für die Klägerin nicht vorliegen, weil es sich
möglicherweise bei der Bewegung der Volksmodjahedin Iran in Form der in der
Bundesrepublik Deutschland auftretenden Organisationseinheiten nicht um eine
Organisa- tion handelt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ge- fährdet. Hierzu sind unterschiedliche Bewertungen festzustellen. So
kommt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung der
Übernahme eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 129 StGB
betreffend Akti- vitäten der Volksmodjahedin Iran (MEK) in Deutschland vom 18.05.1998
- 2 ARP 117/98-3- zu dem Ergebnis, dass die Taten der Volksmodjahedin nicht geeignet
seien, innen- und außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in
nennenswertem Maße zu berühren. Diesem Ergebnis entspricht auch, dass
offensichtlich zu den verschiedenen in Deutschland tätigen Vereinen der
Volksmodjahedin Iran-Organisation keine Verbotsverfügung des Bundesministeriums
des Innern vorliegt. Demgegenüber kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz in der
Broschüre „Volksmodjahedin Iran und ihre Frontorganisation Nationaler Widerstandsrat
Iran" - Stand Februar 2004 - zu der Bewertung, dass die von der Volksmodjahedin Iran-
Organisation ausgehende potenzielle Gefahr nicht unterschätzt werden dürfe und sie,
solange sie nicht der Anwendung von Gewalt abschwöre, für die innere Sicherheit in
Deutschland ein Gefährdungspotenzial darstelle, dem die deutschen
Sicherheitsbehörden im Rahmen der Terrorismusbekämpfung Rechnung tragen
müssten. In seinem „Zwischenbericht 2005" stuft das Landesamt für Verfassungsschutz
NRW die Volksmodjahedin Iran-Organisation dergestalt ein, dass sie Bestrebungen
verfolge, die durch Anwendung von Gewalt oder hierauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden.
33
Vgl. Zwischenbericht 2005, Entwicklungen und Analysen des Extremismus in NRW,
Stand September 2005, www.im.nrw.de.
34
Wie diese unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefahr der Volksmodjahedin Iran-
Organisation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unter dem Blickwinkel
des Widerrufstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt 1 AufenthG zu bewerten sind,
kann aber im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls kann die Kammer unter
Auswertung des Gesamtergebnisses des Verfahrens keine ausreichend gesicherte
Tatsachengrundlage dafür feststellen, dass die Klägerin - die Gefährdung der Sicherheit
des Staates durch die Volksmodjahedin Iran-Organisation einmal unterstellt - diese
Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder
aktive Funktionärstätigkeit unterstützt hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage
eigener Gewaltbeiträge der Klägerin. Soweit die Beklagte annimmt, dass die Klägerin
eine führende Position in der NLA - dem militärischen Arm der MEK - eingenommen
habe und deswegen eigene Gewaltbeiträge der Klägerin zu vermuten seien, überzeugt
dies nicht. Eine so weitgehende Schlussfolgerung kann aufgrund der durchgeführten
Ermittlungen und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht gezogen werden. So fehlt
es bereits an einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage dafür, dass die
Klägerin tatsächlich eine Führungsposition in der NLA innegehabt hat oder sonst in die
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Strukturen dieser Organisation eingebunden war. Zwar hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz auf die Anfrage des Gerichts unter dem 01.09.2005 mitgeteilt, dass
die Klägerin den bewaffneten Kampf der NLA durch ihre Aktivitäten unterstützt und eine
führende Position in der NLA innegehabt habe. Jedoch ist dies lediglich eine
Schlussfolgerung, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seinerseits aus
vermeintlich aussagekräftigen Indizien zieht. Die dem zugrundeliegenden Erkenntnisse
vermögen aber zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der nötigen Sicherheit
den erforderlichen Schluss auf eine Führungsposition der Klägerin in der NLA zu
rechtfertigen. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz der Schlussfolgerung
zugrundegelegten Gegenstände wie „Uniformteil mit Koppel" sowie von der Klägerin
mitgeführte Lichtbilder sind für eine Führungsposition der Klägerin in der NLA nicht
hinreichend aussagekräftig, zumal die Klägerin bei der Einreise angegeben hatte, nicht
sie, sondern ihre Tante sei auf den mitgeführten Fotos zu sehen. Weitere auf eine
Führungsposition der Klägerin in der NLA hindeutende Umstände hat das Bundesamt
für Verfassungsschutz nicht aufgezeigt und sind für das Gericht auch im Übrigen nicht
ausreichend belastbar ersichtlich. Danach handelt es sich bei der An- nahme der
Beklagten zu eigenen Gewaltbeiträgen der Klägerin um eine reine Vermutung, ohne
gesichertes Tatsachenmaterial. Dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, die
MEK als aktive Funktionärin unterstützt haben soll, kann ebenfalls mit Tatsachen
jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang untermauert werden. Die Klägerin selbst hat
bestritten, Mitglied der MEK zu sein. Die Staatsanwaltschaft Köln hat das unter anderem
gegen die Klägerin wegen des Verdachtes eines Verstosses gegen § 129 StGB
eingeleitete Ermittlungsverfahren unter anderem mit der Begründung eingestellt, dass
die Sympathisanten der MEK in Köln in keiner Weise in die Willensbildung der
Organisation in Paris integriert und lediglich ausführende Organe der dort
beschlossenen Maßnahmen waren, ohne dass in Köln Entscheidungen, mit Ausnahme
solcher von gänzlich untergeordneter Bedeutung getroffen wurden (Az.: 121 Js 177/02 V
A) .
Vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.08.2005 Köln zum vorliegenden
Verfahren.
36
Ferner konnten weder das Bundesamt für Verfassungsschutz noch das
Bundeskriminalamt in den eingeholten Stellungnahmen eine Mitgliedschaft der Klägerin
in der MEK oder eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin für diese belegen. Soweit
die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz aus dem
Umstand der Einreise der Klägerin in einer Gruppe anderer aus dem Irak kommender
iranischer Frauen und der Gesamtheit der bei diesen aufgefundenen Gegenständen
entnimmt, dass die Klägerin dem Führungskader der MEK angehöre, ist diese
Schlussfolgerung in ihrem tatsächlichen Anknüpfungspunkt nicht hinreichend
abgesichert. Mag es auch angesichts des Umstandes, dass die MEK ihr Hauptquartier
im Irak im Zuge des Irak-Krieges verloren hat,
37
vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Volksmodjahedin Iran und ihre
Frontorganisation Nationaler Widerstandsrat Iran aaO,
38
durchaus beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass die MEK bestrebt ist, ihre
führenden Kadermitglieder in das westliche Ausland und damit auch nach Deutschland
zu evakuieren, so vermag diese allgemeine Erkenntnis jedenfalls nicht mit der nötigen
Sicherheit den erforderlichen Schluss auf eine konkrete aktive Funktionärstätigkeit
gerade der Klägerin zu rechtfertigen. Dies gilt auch mit Blick auf die bei der Klägerin bei
39
ihrer Einreise aufgefundenen Gegenstände. Abgesehen davon, dass die Verwertbarkeit
der hierzu vorliegenden Erkenntnisse angesichts der bestehenden erheblichen
Widersprüche in den Feststellungen, was die Klägerin tatsächlich bei sich geführt hat,
ganz erheblich zweifelhaft ist, erlauben diese Gegenstände jedenfalls nicht den
sicheren Schluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin für die MEK. So
lassen sich diese nicht einer bestimmten konkreten - gefährlichen - Betätigung speziell
der Klägerin zuordnen. Im Übrigen ist es ebenso vorstellbar, dass die Klägerin insoweit
nur als Botin der Unterlagen fungiert hat, ohne dass ein Bezug zu einer konkreten
Tätigkeit der Klägerin für die MEK bestand. Was die bei den übrigen iranischen Frauen
bei der Einreise am 19.03.2003 aufgefun- denen Gegenstände anbelangt, erlauben
auch diese nicht den Schluss auf eine aktive Funktionärstätigkeit der Klägerin.
Abgesehen davon, dass auch insoweit die geschilderten Schwierigkeiten bestehen, die
Gegenstände, die gefunden worden sind, überhaupt gerichtsverwertbar festzustellen
und in ihrer Bedeutung zu erfassen, bestehen auch insoweit keinerlei Erkenntnisse
dazu, wie diese Gegenstände in Bezug zu einer konkreten Funktionärstätigkeit gerade
der Klägerin stehen sollen. Es ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass die
Klägerin, wie von der Be- klagten in dem angefochtenen Bescheid behauptet, Mitglied
im Führungsrat der MEK gewesen sein soll. Hierfür hat die Beklagte keinerlei
Tatsachengrundlagen dargetan, während sie im Verfahren 16 K 6059/03.A immerhin
darum bemüht war, die be- hauptete Zugehörigkeit der dortigen Klägerin zum
Führungsrat mit Tatsachen zu untermauern.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2
AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Es ist nicht - wie dort vorausgesetzt -
aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin vor ihrer
Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. In Anlehnung an die zu § 60
Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG dargestellten Grundsätze, ist auch zum Verständnis der 2.
Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ein enger Auslegungsmaßstab maßgeblich.
Dies legt bereits der insoweit mit der 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG
übereinstimmende Wortlaut der Vorschrift nahe, wonach die Annahme eines
entsprechenden Verbrechens aus „schwer wiegenden Gründen" gerechtfertigt sein
muss und zudem nicht jedes Verbrechen ausreicht, sondern es sich um ein „schweres
nichtpolitisches Verbrechen" handeln muss. Für eine enge Auslegung der
Tatbestandsvor- aussetzungen spricht weiter, dass auch hier die Ausschlussvorschrift
sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch
zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1
AufenthG führt. Danach muss bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes des § 60
Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgerichteten Wertung das in dieser Vorschrift
missbilligte Verhalten des Ausländers auch hier in einem qualifizierten (Tat)Beitrag
entsprechend der zur 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dargestellten
Grundsätzen bestehen. Hiervon ausgehend fehlt es auch hier an einer konkret
nachgewiesenen Tatsachen- grundlage, die zu dem Vorfluchtengagement der Klägerin
für die MEK die Annahme rechtfertigt, dass die Klägerin entsprechende Taten begangen
hat, auch wenn es keiner rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf.
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Vgl. zum Letzteren OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO.
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Eigene im Iran vor ihrer erstmaligen Ausreise nach Deutschland begangene
Gewaltbeiträge der Klägerin sind nicht feststellbar. Was den Tatbestand der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung anbelangt (§ 129 a StGB) fehlt es
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nach dem bereits Dargelegten an hinreichend sicheren Anhaltspunkten für eine
Mitgliedschaft der Klägerin in der MEK. Hieran ändert auch nichts, dass der
Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin diese in seinem schriftsätzlichen Asylantrag
vom 26.08.1994 als „Mitglied der politischen Widerstandsgruppe der Volksmodjahedin"
bezeichnet hatte. Denn die Klägerin selbst hatte derartiges bei ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt nicht angegeben und auch in der Bescheinigung der Volksmodjahedin Iran
Büro Köln vom 12.09.1994 wird der Klägerin keine Mitgliedschaft in der MEK
bescheinigt, sondern sie ist dort als „Anhängerin" bezeichnet. Auch die übrigen
Vorfluchtaktivitäten der Klägerin für die Volks- modjahedin wie z.B. das Verteilen von
Flugblättern und das Verkaufen von Publikationen und Zeitungen, lassen nicht eine
solche strukturelle Einbindung der Klägerin in die MEK erkennen, dass davon die Rede
sein kann, dass sich in der Person der Klägerin ein - hier unterstelltes -
Gefährdungspotenzial der MEK im Iran realisiert hat.
Vgl. dazu OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO..
43
Die Vorfluchtaktivitäten der Klägerin gehen in ihrer Qualität nicht über das „normale"
Engagement einer Vielzahl von Sympathisanten der MEK hinaus, die dem Gericht aus
einer Vielzahl von Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt sind.
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Schließlich erfüllt die Klägerin auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8
Satz 2 3. Alt. AufenthG. Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zwar zu berücksichtigen, dass der
Sicherheitsrat in der Resolution 1373 vom 28.09.2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die
Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in
Kapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen
dieser Organisation stehen und es ist auch weiter zu beachten, dass sich - entgegen der
Auffassung der Klägerin - auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und
den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann.
45
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.12.2002 aaO..
46
Dabei lässt die Kammer offen, ob die MEK und die ihr zuzurechnenden Organisationen
als terroristische Organisation zu bewerten sind,
47
Vgl. zu den Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - EZAR
201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - BVerwG 1 C 26.03 -, InfAuslR 9/2005, S.
374 ff.,
48
und wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu bewerten ist, dass die MEK vom
Rat der Europäischen Union im Mai 2002 in die zur Bekämpfung des Terrorismus
erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen worden ist. Denn im Rahmen
von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Alt. AufenthG ist, was das hier in Rede stehende
Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus angeht, mit
Rücksicht auf Art. 1 F c Genfer Konvention und den sich unmittelbar aus dem
Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes selbst
ergebenden Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen
terroristischer Aktivitäten erforderlich, dass die betreffenden Handlungen strafrechtlich
relevant sein müssen in dem Sinn, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen
Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen
zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat.
49
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BverfGE 80, S. 315 ff: OVG
Rheinland-Pfalz Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - aaO; siehe auch UNHCR, vom
4.9.2003, Nrn. 17 bis 19.
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Ein derartiges strafrechtliches relevantes Handeln der Klägerin lässt sich aber nach dem
bereits Dargelegten weder in den Vorfluchtaktivitäten der Klägerin als Sympathisantin
der MEK noch für die Zeit seit ihrer Asylanerkennung feststellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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