Urteil des VG Köln vom 30.09.2010

VG Köln (prüfung, finanzkontrolle, kläger, buchstabe, öffentlich, stiftung, behörde, zusammenarbeit, verwaltung, zugang)

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 717/09
Datum:
30.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 717/09
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Informationen des
Bundesrechnungshofes (im Folgenden: BRH) der Beklagten betreffend die Prüfung von
Zuwendungen, die seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (im Folgenden: BMZ) an verschiedene Organisationen zur Förderung
entwicklungswichtiger Vorhaben gewährt wurden. Der Kläger ist als freier Journalist
tätig.
1
Am 2. September 2008 beantragte der Kläger bei dem BRH der Beklagten unter
Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ihm jeweils eine Kopie des
Ergebnisberichts inklusive etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung
folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-
Seidel-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung
Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V. zu
übersenden, und erläuterte, dass der BRH regelmäßig die Vergabe von Fördergeldern
des BMZ an gemeinnützige Organisationen überprüfe.
2
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 lehnte der BRH der Beklagten diesen Antrag mit der
Begründung ab, dass die genannten Organisationen zwar Zuwendungen aus dem
3
Haushalt des BMZ erhielten. Da der BRH die Ausgaben aber nur stichprobenartig nach
seinem Ermessen prüfe, lägen zu den Zuwendungen an die genannten Organisationen
nur teilweise Prüfungserkenntnisse aus der jüngeren Zeit vor. Das Bekanntwerden der
vorliegenden Prüfungserkenntnisse hätte nachteilige Auswirkungen auf die externe
Finanzkontrolle, § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Die Vertraulichkeit der Informationen sei für
die Arbeit der externen Finanzkontrolle von herausragender Bedeutung, denn die
Bereitschaft der von den Prüfungen betroffenen Stellen zur Zusammenarbeit mit dem
BRH hänge wesentlich davon ab, dass diese Vertraulichkeit gewahrt bleibe.
Der Kläger legte am 27. Oktober 2008 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und trug
vor, dass er die Begründung, wonach die Bereitschaft der von den Prüfungen
betroffenen Stellen zur Zusammenarbeit wesentlich von der Wahrung der Vertraulichkeit
abhänge, für nicht zutreffend halte.
4
In einem Schreiben vom 13. November 2009 teilte der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: BfDI) dem BRH mit, dass § 3
Nr. 1 Buchstabe e IFG zwar die externe Finanzkontrolle und damit den Tätigkeitsbereich
des BRH erfasse, es seien aber nur solche Informationen geschützt, deren
Bekanntwerden im konkreten Fall nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben
haben könne, was im Einzelnen von der Behörde zu begründen sei.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 wies der BRH der Beklagten den
Widerspruch zurück und erläuterte, dass hinsichtlich der Deutschen Welthungerhilfe
e.V. bereits keine Prüfungsergebnisse über die Verwendung von Zuwendungen
vorlägen. Im Bereich der Kirchen laufe derzeit ein Prüfungsverfahren, in dem die
Erhebung noch andauere. Ein weiteres Prüfungsverfahren, in das die Friedrich-Ebert-
Stiftung einbezogen worden sei, sei ebenfalls noch nicht abgeschlossen, daher werde
auch insoweit das Informationsbegehren nach § 4 Abs. 1 IFG abgelehnt. Eine
Herausgabe der Prüfungserkenntnisse aus den bereits abgeschlossenen Verfahren
komme ebenfalls nicht in Betracht, weil das Bekanntwerden dieser Informationen
nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben
könne, § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Ohne die Mitwirkung und die Auskünfte der geprüften
Stellen, die sich auf eine vertrauliche Behandlung verließen, würde die Ermittlung der
prüfungsrelevanten Sachverhalte erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.
6
Der Kläger hat am 9. Februar 2009 Klage erhoben und zu deren Begründung
vorgetragen, dass der BRH als oberste Bundesbehörde öffentlich rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Hierzu gehöre auch die Überprüfung von
Zuwendungsempfängern. Hinsichtlich noch laufender Prüfungsverfahren müsse die
Beklagte zumindest die vorangegangenen Prüfungsergebnisse - unabhängig von deren
Alter - zur Verfügung stellen. Im Übrigen seien die Prüfungsberichte nach Abschluss des
jeweiligen Verfahrens vorzulegen. § 3 IFG sei eng auszulegen und es obliege der
Behörde, darzulegen, inwieweit die Freigabe der Informationen geeignet sei, sich
nachteilig auf die externe Finanzkontrolle auszuwirken. Die Gewährung von
Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung stelle keine
finanzwirtschaftliche Aktivität der öffentlichen Hand dar und unterfalle damit nicht dem
Begriff der externen Finanzkontrolle. Überdies genüge der Verweis auf die
Vertraulichkeit der Informationen nicht, die Behörde sei vielmehr verpflichtet, die
konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung des Schutzgutes darzulegen und eine
Prognose für die Auswirkung der Erteilung der Information zu erstellen. Da die
Zuwendungsempfänger zur Mitwirkung verpflichtet seien, sei nicht ersichtlich, inwieweit
7
die externe Finanzkontrolle nachteilig tangiert werden könne. Geschützt werde überdies
nicht ein gesamter Bereich, sondern nur einzelne Informationen. Der Tatbestand des § 3
Nr. 7 IFG bezwecke den Schutz von Hinweisgebern und Informanten und könne nicht
auf sonstige Vertraulichkeitsinteressen ausgedehnt werden. Die Beklagte sei
verpflichtet, zumindest den Teil der Informationen herauszugeben, der ohne Preisgabe
geheimhaltungsbedürftiger Informationen zulässig sei.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen,
als er auch die Übersendung von Kopien der Prüfungsniederschriften bezogen auf die
Deutsche Welthungerhilfe e.V. begehrt hat. Er beantragt nunmehr noch,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesrechnungshofes vom 16.
Oktober 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 zu
verpflichten, dem Kläger Kopien der jeweils letzten Prüfungsniederschrift einschließlich
etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen
Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-Seidel-Stiftung Heinrich-Böll-
Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für
Entwicklung zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1
Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG entgegenstehen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen,
11
und trägt ergänzend vor, dass für die Anwendbarkeit des IFG danach zu differenzieren
sei, ob der BRH als oberste Bundesbehörde oder in seiner Funktion als unabhängiges
Organ der Finanzkontrolle tätig werde. Als Behörde handele er nur im Rahmen seiner
eigenen Verwaltung, für die die Präsidialabteilung bestehe. In der Ausübung seiner
verfassungsrechtlich zugewiesenen Kernaufgabe sei der BRH unabhängiges Organ der
Finanzkontrolle und unterliege als solches nicht den Vorschriften des IFG. Hierzu
gehörten auch die Prüfungen der haushaltsrechtlichen Ausgaben des BMZ, deren
Gegenstand nicht die Verwendung der Zuwendungen durch einzelne Organisationen,
sondern die Einhaltung der Vorschriften und Grundsätze des Zuwendungsrechts durch
das BMZ sei. § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG liefe auch nicht leer, da dieser
Versagungsgrund gegenüber anderen informationsverpflichteten Stellen zum Tragen
komme könne. Selbst wenn das IFG Anwendung fände, bestünde ein Anspruch
hinsichtlich der laufenden Prüfverfahren schon deshalb nicht, weil die vorzeitige
Bekanntgabe von Informationen den Erfolg der Prüfung gefährden würde, § 4 Abs. 1
IFG. Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren rechtfertigte § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG
die Ablehnung des Informationsbegehrens. Es reiche die Möglichkeit aus, dass der
Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf die Angelegenheiten der externen
Finanzkontrolle haben könne. Bei den Zuwendungsempfängern handele es sich um
staatsferne Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Prüfung nur insoweit
unterlägen, als sie Zuwendungen vom Bund erhielten. Ungeachtet des eingeschränkten
Prüfungsrechts hätten die geprüften Zuwendungsempfänger alle Informationen offen
gelegt und auch jenseits der Grenzen rechtlicher Verpflichtung umfassende Angaben
gemacht. So habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung der kirchlichen
Organisationen auch Zugang zu den bei den kirchlichen Hilfswerken geführten
Projektunterlagen erhalten. Diese führten zwar wesentliche Teile des Fördergeschäfts
durch, seien aber nicht selbst Zuwendungsempfänger gewesen. Dem BRH seien damit
Informationen zugänglich gewesen, die weder für Dritte noch für die Öffentlichkeit
12
bestimmt gewesen seien. Die Erhebungsstellen könnten darauf vertrauen, dass diese
Informationen vertraulich behandelt würden. Sowohl bei den Stiftungen als auch bei den
kirchlichen Organisationen handele es sich um Bereiche mit sensiblen Informationen
und einer hohen Schutzwürdigkeit. Die vorliegenden Erkenntnisse umfassten neben
personenbezogenen Daten auch Geschäftsinterna, Informationen aus Gesprächen, die
im Rahmen der Erhebung mit Auslandsmitarbeitern und Vertretern von
Partnerorganisationen geführt worden seien, sowie Einzelheiten zum Rechnungswesen
der kirchlichen Zentralstellen und Unternehmensdaten beauftragter ausländischer
Organisationen und Partner, die besonderer Vertraulichkeit unterlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Bundesrechnungshofes und auf das gegen das BMZ gerichtete Verfahren 13 K 676/09
sowie die in diesem Verfahren beigezogen Akten Bezug genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war
das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
15
Der Bescheid des Bundesrechnungshofes (im Folgenden: BRH) der Beklagten vom 16.
Oktober 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
16
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den bei dem BRH vorhandenen
Prüfungsniederschriften, die die Prüfung der Vergabe von Zuwendungen an die im
Antrag genannten Organisationen seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ) betreffen.
17
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit
nicht die Versagungsgründe der §§ 3 ff. IFG im Einzelfall entgegenstehen. Für sonstige
Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG.
18
Einem Anspruch des Klägers steht entgegen, das der BRH im Rahmen seiner Prüfung
der Vergabe von Zuwendungen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung
(BHO) weder im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG als Behörde tätig wird noch öffentlich-
rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
19
Da das IFG auf eine eigenständige Definition des Begriffs der Behörde verzichtet, ist auf
das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes zurückzugreifen,
20
vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/4493, S. 7; allgemeine
Auffassung, s. Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 RNr. 78.
21
Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung
wahrnimmt. Maßgeblich ist ein funktionaler, weiter Behördenbegriff, durch den auch
Maßnahmen der Legislativorgane und Gerichte erfasst werden, soweit sie als
Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Negativ abgegrenzt soll der materielle
22
Verwaltungsbegriff diejenigen staatlichen Tätigkeiten umfassen, die nicht Rechtsetzung
und Rechtsprechung sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben,
Schoch, a.a.O., § 1 RNr. 78; Rossi, IFG Handkommentar, 2006, § 1 RNr. 40, 45;
Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7.
23
Der BRH ist nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof
(Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) oberste Bundesbehörde und zugleich
unabhängiges Organ der Finanzkontrolle. Seine Mitglieder besitzen richterliche
Unabhängigkeit, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BRHG. Er nimmt auf
Grund der ihm durch die Verfassung und ergänzende Gesetze übertragenen Kontroll-
und Beratungsaufgaben eine Sonderstellung ein, die in ihrem Wesenskern etwas
anderes ist als die von der Exekutive zu erfüllenden Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, auf die § 1 Abs. 4 VwVfG, aber auch § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG abstellt.
24
Bei der Beantwortung der Frage, ob der BRH den Vorschriften des IFG unterfällt, kommt
es entscheidend darauf an, ob er bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit als
Bundesbehörde oder im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung als
unabhängiges Organ der Finanzkontrolle tätig wird und insoweit keine öffentlich-
rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Letzteres ist hier der Fall. Zwar kann der
BRH auch als Behörde verwaltend tätig werden. Diese Aufgabe obliegt nach § 2 Abs. 2
Satz 2 BRHG der ausdrücklich für diesen Bereich zuständigen Präsidialabteilung des
BRH. Die Prüftätigkeit durch die Prüfungsabteilungen und -gebiete unterfällt jedoch,
unabhängig davon, welche Bereiche der öffentlich-rechtlichen Verwaltung noch
vorstellbar sind, nicht darunter. Maßgeblich für die Anspruchsverpflichtung des BRH ist,
ob und inwieweit der BRH bzw. seine Mitglieder die Aufgaben in richterlicher
Unabhängigkeit wahrnehmen.
25
Rossi, a.a.O., § 1 RNr. 66; uneinheitlich Schoch, a.a.O., § 1 RNrn. 88, 106;
Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7.
26
Der BRH prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe nach Maßgabe der §§ 88 ff. der
Bundeshaushaltsordnung (BHO). Nach § 91 Abs. 1 BHO ist der Bundesrechnungshof
vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung unter anderem dann zu prüfen, wenn sie - wie hier geschehen - vom
Bund Zuwendungen erhalten (Nr. 3). Die Prüfung erstreckt sich nach Absatz 2 auf die
bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung und kann bei
Zuwendungen auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers
ausgedehnt werden, soweit es der BRH für seine Prüfung für notwendig hält.
27
Im Gegensatz zu den vom BMZ nach den Vorschriften der BHO (§ 44 BHO) und den
hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien durchgeführten bzw.
durchzuführenden Prüfungen, die der Kontrolle der Einhaltung der in dem jeweiligen
Zuwendungsbescheid enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen durch den
Zuwendungsempfänger dienen und bei entsprechenden Beanstandungen in etwaige
Rückforderungsansprüche etwa durch einen (teilweisen) Widerruf des Zuwendungs-
und den Erlass eines Rückforderungsbescheides gegenüber den
Zuwendungsempfängern münden können, ist Gegenstand der Prüfung durch den BRH
die Haushalts- und finanzrechtliche Kontrolle, die darauf abzielt die Leistungsfähigkeit
der Bundesverwaltung zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden, vgl. § 3
28
Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH). Letztere
Kontrolle kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BHO zwar bei dem
Zuwendungsempfänger erfolgen. Dieser ist jedoch - anders als bei den Prüfungen durch
das BMZ - nicht Adressat der Prüfung durch den BRH, denn geprüfte Stelle ist in diesen
Fällen der Zuwendungsgeber, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PO-BRH, hier also das BMZ selbst.
Dem Zuwendungsgeber gegenüber wird festgestellt, ob er die ihm obliegenden
Kontrollaufgaben hinsichtlich der Verwendung und des Erfolges der Zuwendung
ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Hierzu gehören unter anderem die Fragen, ob die
Prüfung des Zuwendungsempfängers in angemessener Zeit durchgeführt wurde, die
Vorlagefristen für Nachweise und Belege eingehalten und ggfs. fehlende Belege
zeitnah angefordert sowie ob vorgesehene Sanktionsmaßnahmen ergriffen wurden.
Das allgemeine Prüfungsverfahren des BRH ist weder auf den Erlass eines
Verwaltungsaktes noch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet noch ist es sonst
in ein normales Verwaltungs(kontroll)verfahren eingebettet. Das Prüfverfahren endet mit
einer Prüfungsniederschrift, der letztlich keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung,
weder für den geprüften Zuwendungsgeber und erst recht nicht für den
Zuwendungsempfänger, zukommt. Über die abschließende Prüfungsniederschrift
entscheidet das Kollegium, § 35 Abs. 1 PO-BRH. Das Kollegium besteht nach § 9 Abs.
1 BRHG mindestens aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen
Prüfungsgebietsleiter, denen als Mitgliedern des BRH im Sinne des § 3 Abs. 1 BRHG
richterliche Unabhängigkeit zukommt, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 BRHG.
Damit handelt es sich bei den abschließenden Prüfungsniederschriften um
Entscheidungen, die in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wurden, und damit nicht
als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind.
29
Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Erörterung der Frage, ob die
Prüfungsankündigung (§ 25 PO-BRH) im Wege eines Verwaltungsaktes möglich ist, die
Behördeneigenschaft teilweise insoweit bejaht wird,
30
vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 21. November
2000, - 10 TG 2627/99 -, juris, bejaht den Behördenbegriff nicht nur für die "eigene
Verwaltung" im Rahmen der Frage, ob mit der Prüfungsankündigung ein
Verwaltungsakt vorliegt, im Prüfungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung und der
Ablaufsteuerung im Verhältnis zum Prüfungsunterworfenen,
31
denn damit ist keine Aussage über den Charakter des gesamten Prüfverfahrens und
insbesondere nicht über die die Prüfung abschließende Entscheidung getroffen. Selbst
wenn man die Befugnis zum Erlass eines (verfahrensleitenden) Verwaltungsakts
(gegenüber der externen Stelle) und in diesem Rahmen auch die Behördeneigenschaft
bejahte, heißt dies nicht, dass es sich bei der Durchführung des gesamten
Prüfungsverfahrens um die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben
und damit ein Verwaltungsverfahren handelt.
32
Eine einheitliche Betrachtung des gesamten Handelns des BRH ist auch nicht geboten,
denn der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass Bundesbehörden und -
einrichtungen, die nur teilweise öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,
auch nur insoweit zum Informationszugang verpflichtet sind,
33
Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7 f.
34
und stellt damit klar, dass auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung abzustellen ist.
35
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand
des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG. Auch wenn man die Behördeneigenschaft bzw. die
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben verneint, sobald der BRH
Maßnahmen der Finanzkontrolle durchführt, ist § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG nicht
überflüssig, denn die von dem BRH erstellten Prüfungsniederschriften und -mitteilungen
befinden sich nicht nur in den Prüfungsakten des BRH, sondern unter anderem auch in
den Verwaltungsvorgängen der geprüften Zuwendungsgeber, denen die
Prüfungsniederschriften und -mitteilung übermittelt werden, § 34 PO-BRH. Da diese
jedoch grundsätzlich verpflichtet sind, Zugang zu den bei ihnen vorhandenen
Informationen zu gewähren, ist hier der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchstabe e
IFG eröffnet.
36
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anders als in dem Fall, in dem Gegenstand
die Überlassung der Prüfberichte war, die anlässlich der Prüfung der
Zuwendungsempfänger durch das BMZ als Zuwendungsgeber erstellt wurden,
37
vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag, - 13 K 676/09 -,
38
hier überdies nach dem Vortrag des BRH der Beklagten auch der Ausschlussgrund des
§ 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG zu bejahen gewesen wäre, denn der BRH hat insoweit
plausibel dargelegt, dass die Herausgabe der Prüfungsberichte nachteilige
Auswirkungen auf die externe Finanzkontrolle haben könnte.
39
So ist der BRH - anders als der prüfende Zuwendungsgeber im Bereich des § 44 BHO -
bei seiner auf § 91 BHO gestützten Prüfung auf die Zusammenarbeit mit den
Zuwendungsempfängern angewiesen, denn diese Prüfung wird zwar bei den
Zuwendungsempfängern durchgeführt, sie selbst sind aber nicht Adressaten der
Prüfung, sondern Gegenstand ist das Tätigwerden des Zuwendungsgebers und die
Kontrolle der von ihm durchgeführten Prüfungen. Der BRH hat plausibel dargelegt, dass
die Ermittlung der prüfungsrelevanten Sachverhalte ohne die Mitwirkung und die
Auskünfte der geprüften externen Stellen - Zuwendungsempfänger - erheblich erschwert
würde, da die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Unterrichtung der Prüfer erheblich
geringer wäre, wenn sich diese nicht mehr darauf verlassen könnten, dass die von ihnen
übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden. So hat der BRH vorgetragen,
dass die Zuwendungsempfänger ungeachtet des ihnen gegenüber lediglich
eingeschränkten Prüfungsrechts des BRH alle Informationen offen gelegt und auch
jenseits der Grenzen rechtlicher Verpflichtung umfassende Angaben gemacht hätten. So
habe der BRH im Zusammenhang mit der Prüfung der kirchlichen Organisationen auch
Zugang zu den bei den kirchlichen Hilfswerken geführten Projektunterlagen erhalten.
Diese führten zwar wesentliche Teile des Fördergeschäfts durch, seien aber nicht
Zuwendungsempfänger gewesen.
40
Nach alledem besteht ein Anspruch ungeachtet weiter geltend gemachter
Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG nicht.
41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO.
42
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708
Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
43
Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob der BRH im Rahmen seiner Prüfungen
nach § 91 BHO im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG als Behörde tätig wird bzw. als
Bundesorgan öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
44