Urteil des VG Köln vom 29.02.2008

VG Köln: aufschiebende wirkung, hauptsache, unternehmen, interessenabwägung, vollziehung, unterliegen, telefonnetz, zugang, zustellung, rechtswidrigkeit

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 100/08
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 100/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der am 28. Januar 2008 gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 568/08 gegen den Beschluss der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
vom 21. Januar 2008 ( ) anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Die Entscheidung über den statthaften und auch sonst zulässigen Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hängt von einer Abwägung des
öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses
einerseits gegen das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug dieser
Entscheidung andererseits ab. Bei dieser Interessenabwägung sind in erster Linie die
Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berücksichtigen. Lassen
sich die Erfolgsaussichten dieser Klage im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist deshalb der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten der
Klage losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der
aufschiebenden Wirkung der Klage und dem öffentlichen Interesse an der so-fortigen
Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen. Im Rahmen einer
solchen Abwägung ist allerdings eine gesetzgeberische Wertentscheidung für den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von erheblichem Gewicht, wie sie auch hier in
Gestalt des § 137 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - vorliegt. Danach sind
Entscheidungen der Regulierungsbehörde stets sofort vollziehbar. Gleichwohl erübrigt
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sich deshalb nicht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem
Prozessausgang vorzunehmende Interessenabwägung; diese ist zwar gesetzlich
vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert. Um von der gesetzgeberischen Grundentschei-
dung abzuweichen, bedarf es indessen der Darlegung ganz besonderer individueller
Umstände, wobei das Aussetzungsinteresse umso stärker zu bewerten ist, je schwerer
die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt,
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -,
NVwZ 2005, 689 (690).
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Ausgehend von diesem Maßstab bleibt der gestellte Aussetzungsantrag ohne Erfolg.
Zwar überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht deshalb, weil bereits im
Rahmen dieses Verfahrens festgestellt werden könnte, dass der angegriffene Beschluss
offensichtlich rechtmäßig ist; der Ausgang des Klageverfahrens ist vielmehr derzeit nicht
hinreichend verlässlich abschätzbar (1.). Die hiernach vorzunehmende von den
Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung geht jedoch zu
Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).
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1. Rechtsgrundlage des angegriffenen Beschlusses ist § 39 Abs. 3 Satz 1 TKG i.V.m. §
38 Abs. 2 bis 4 TKG.
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Der Beschluss ist nicht bereits wegen Überschreitung der zweimonatigen
Entscheidungsfrist des § 38 Abs. 3 TKG (formell-)rechtswidrig. Diese Frist, die
vorliegend mit Ablauf des 21. Januar 2008 endete, ist gewahrt. Nach § 38 Abs. 3 TKG
"entscheidet" die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung
der Überprüfung. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht die
förmliche Zustellung der Entscheidung an das von ihr betroffene Unternehmen bzw.
seinen Verfahrensbevollmächtigten. Vielmehr ist dem Erfordernis des § 38 Abs. 3 TKG
genügt, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb der zweimonatigen Frist ihre
Entscheidung im eingeleiteten Entgeltüberprüfungsverfahren trifft und mit
Rechtsfolgebewusstsein dem betroffenen Unternehmen bekannt gibt. Dieses
Verständnis steht auch mit Sinn und Zweck des § 38 Abs. 3 TKG in Einklang, dem
betroffenen Unternehmen innerhalb der Entscheidungsfrist Klarheit über das Ergebnis
der Überprüfung der Entgelte zu verschaffen und ihm zu ermöglichen, sich hierauf
einzustellen. Soweit § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG die Zustellung der Entscheidungen der
Beschlusskammer verlangt, hat das lediglich Bedeutung für die Rechtsmittelfrist, nicht
aber für die formelle Rechtmäßigkeit der Regulierungsmaßnahme,
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vgl. zum Vorstehenden Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, MMR 2003, 615, zu der gleichlautenden
Vorschrift des ebenfalls das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung
betreffenden § 30 Abs. 3 TKG 1996.
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Der Umstand, dass hier innerhalb der Entscheidungsfrist lediglich der Tenor des
angegriffenen Beschlusses - nicht auch seine Begründung - an die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (per Telefax) bekanntgegeben worden
ist, führt angesichts der erwähnten Zweckbestimmung des § 38 Abs. 3 TKG, es dem
betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sich auf die Folgen der angeordneten
Regelungen einzustellen, zu keiner anderen Beurteilung.
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Soweit der angegriffene Beschluss zunächst nicht mit Gründen versehen war, bedingt
dies ebenfalls nicht seine formelle Rechtswidrigkeit. Denn ungeachtet der Frage, ob
unter den vorliegend gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass
dem Begründungsgebot des § 131 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht genüge getan worden ist,
wäre ein solcher Verstoß jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - geheilt. Die gegen die Möglichkeit einer
Heilung vorgetragenen Gesichtspunkte sind auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass die entscheidende Beschlusskammer selbst die
Gründe ihrer Entscheidung erstmals darlegt, nicht übertragbar. Denn die von der
Antragstellerin angesprochenen Fälle betreffen Beschlusskammerentscheidungen,
deren Begründungen im Verlaufe verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht von den
Mitgliedern der Beschlusskammer selbst, sondern durch die Prozessvertreter der
Antragsgegnerin ergänzt worden waren.
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Der angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur ist auch in materiell- rechtlicher
Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig.
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Die Antragstellerin wird mit ihrer Annahme, dass die streitbefangenen Leistungen und
Entgelte nicht der nachträglichen Regulierung unterliegen, weil diese nicht einem
sachlichen Markt zuzuordnen seien, für den ein Marktregulierungsverfahren nach §§ 9 ff.
TKG durchgeführt worden ist, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht
durchdringen können. Denn es sprechen deutlich überwiegende Gesichtspunkte dafür,
dass die im Rahmen des „Vertrages über das Telekom Virtual Private Network
Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz" (nachfolgend: T-VPN Rh.-Pf.) und der auf der
Grundlage dieses Rahmenvertrages begründeten „Nutzerverträge" erbrachten
Leistungen und erhobenen Entgelte in den Geltungsbereich der Regulierungsverfügung
vom 23. Juni 2006 ( ) fallen. Die Antragstellerin wird sich demgegenüber voraussichtlich
nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass es sich beim T-VPN Rh.-Pf. und den auf
seiner Grundlage begründeten „Nutzerverträgen" um einen Gesamtvertrag mit einem
einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro handelt, der
nach der der genannten Regulierungsverfügung zugrunde liegenden Festlegung der
Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur nicht der Regulierung unterliegt.
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Maßgebender Ausgangspunkt für die Bestimmung des Bedeutungsgehalts des
Kriteriums des „Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden" ist der Gegenstand des
sachlich relevanten Marktes, auf den sich die im „Gesamtvertrag" vereinbarte Leistung
beziehen muss, soll sie von einer Regulierung nach Maßgabe der betreffenden
Festlegung der Präsidentenkammer und der Regulierungsverfügung vom 23. Juni 2006
ausgenommen sein. Vorliegend handelt es sich um die Märkte „Zugang zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" und „Öffentliche Inlandsgespräche an
festen Standorten". Die zwischen der Antragstellerin und den einzelnen „Nutzern" als
eigenständige Vertragsverhältnisse (vgl. §§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 5 Abs. 1 T-VPN Rh.-Pf.
sowie Ziff. 1. Abs. 3 Satz 1 der „Beitrittserklärung") zustande gekommenen
„Nutzerverträge" regeln unzweifelhaft Leistungen und Entgelte, die den genannten
sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind. Demgegenüber begründet der zwischen
der Antragstellerin und den kommunalen Spitzenverbänden in Rheinland-Pfalz unter
dem 01. Februar 2007 geschlossene T- VPN Rh.-Pf. keine gegenseitigen
Leistungsverpflichtungen der Parteien dieses Vertrages, die den hier in Rede stehenden
sachlich relevanten Märkten angehören. Weder verpflichtet sich die Antragstellerin im T-
VPN Rh.-Pf. dazu, den kommunalen Spitzenverbänden Zugangs- und
Verbindungsleistungen zur Verfügung zu stellen, noch sind die kommunalen
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Spitzenverbände verpflichtet, Zugangs- und Verbindungsentgelte zu entrichten oder
auch nur für deren Zahlung durch die insoweit eigenständig durch „Nutzerverträge"
leistungsverpflichteten „Nutzer" zu haften. Soweit Inhalt und Bestand der
„Nutzerverträge" an den T-VPN Rh.-Pf. und dessen Bestand gekoppelt sind - so kommt
etwa der „Nutzervertrag" u.a. zu den im T-VPN Rh.-Pf. und dessen Anhängen
vereinbarten „rechtlichen und kommerziellen Bedingungen" zustande und ist eine
Verlängerung der Laufzeit des „Nutzervertrages" ausgeschlossen, wenn der T-VPN Rh.-
Pf. ordentlich gekündigt worden ist -, reicht dies nicht hin, die Annahme zu rechtfertigen,
dass es sich um einen Gesamtvertrag mit einem einzelnen Kunden i.S.d. Festlegung
bzw. Regulierungsverfügung vom 23. Juni 2006 handelt. Denn die in den
„Nutzerverträgen" und dem T-VPN Rh.-Pf. vorgesehenen Bezugnahmen auf
Regelungen des jeweils anderen Vertragswerks begründen angesichts der ausdrücklich
vereinbarten rechtlichen Eigenständigkeit des jeweiligen „Nutzervertrages" als der
eigentlichen Grundlage für die Erbringung der - grundsätzlich - der Regulierung
unterliegenden Leistungen gerade keine zusammengefasste vertragliche Beziehung,
vermöge derer die „Nutzer" und die kommunalen Spitzenverbände als ein einzelner
Kunde anzusehen wären. Die Reichweite und Wirkung der Verknüpfung der
Regelungen des T-VPN Rh.-Pf. und der „Nutzerverträge" erschöpft sich im
Wesentlichen darin, den „Nutzern" den Abschluss eines rechtlich selbständigen
„Nutzervertrages" zu den im T-VPN Rh.-Pf. vorgesehenen Leistungs- und
Entgeltbedingungen zu ermöglichen. Die nach dem oben Gesagten für das Verständnis
des Begriffes des Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden maßgebende
Erbringung der den Gegenstand des regulierten Marktes betreffenden Leistungen und
die Erhebung der zugehörigen Entgelte findet indessen ausschließlich innerhalb des mit
jedem einzelnen „Nutzer" zustande kommenden „Nutzervertrages" statt. Unter diesen
Umständen spricht ganz Überwiegendes dafür anzunehmen, dass die auf der
Grundlage des T-VPN Rh.-Pf. und der auf seiner Grundlage zustande gekommenen
„Nutzerverträge" vereinbarten Leistungen der Antragstellerin, soweit sie den Zugang
zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und öffentliche Inlandsgespräche an
festen Standorten sowie die hierfür erhobenen Entgelte betreffen, nicht im Rahmen
eines Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden erbracht werden.
Das Vorbringen der Antragstellerin vermag dieses Ergebnis nach der gegenwärtigen
Einschätzung der Kammer nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Insbesondere dürfte
der von der Antragstellerseite hervorgehobene Gesichtspunkt, dass sich aus der
Begründung der Feststellung der Präsidentenkammer ergebe, dass das Leitbild für das
Kriterium des „Gesamtvertrages mit einem einzelnen Kunden" Verträge mit
geschlossenen Benutzergruppen gewesen seien, denen die hier streitgegenständliche
Vertragsgestaltung exakt nachgebildet sei, zu keiner abweichenden rechtlichen
Beurteilung nötigen. Gleiches gilt, soweit im T-VPN an einzelnen Stellen der Begriff der
geschlossenen Benutzergruppe (z. B. in § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz
2 T-VPN) verwendet wird und der Abschluss der „Nutzerverträge" als „Beitritt" zum bzw.
„Einbeziehung" in den T-VPN Rh.-Pf. bezeichnet wird. Diese Begrifflichkeiten sind für
die Klärung des materiell-rechtlichen Gehalts der maßgebenden vertraglichen
Leistungsbeziehungen nicht ausschlaggebend.
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Spricht hiernach ganz Überwiegendes dafür anzunehmen, dass die hier in Rede
stehende Vertragsgestaltung keinen Gesamtvertrag mit einem einzelnen Kunden
darstellt und dass deshalb die vertraglichen Bedingungen und Entgelte, die die
Antragstellerin in den auf der Grundlage des T-VPN Rh.-Pf. zustandegekommenen
„Nutzerverträgen" einräumt, der nachträglichen Regulierung unterliegen, so hängt die
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Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Beschluss vom 21. Januar 2008 getroffenen
Regelungen, für die als Rechtsgrundlage §§ 39 Abs. 3 Satz 1, 38 Abs. 4 Satz 1 TKG in
Betracht kommen, zunächst davon ab, dass die betreffenden Entgelte nicht den
Maßstäben des § 28 TKG entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist,
kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem das Gericht auf eine
summarische Prüfung beschränkt ist, nicht in die eine oder andere Richtung getroffen
werden und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dessen Ausgang ist
insoweit offen. Denn ungeachtet sich möglicherweise stellender, bisher nicht geklärter
Rechtsfragen bei der Ermittlung der für die Feststellung des Vorliegens
missbräuchlichen Verhaltens maßgebenden Bezugsparameter und anzulegenden
Maßstäbe wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuklären sein, ob die
tatsächlichen Annahmen, aus denen die Bundesnetzagentur das Vorliegen
missbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin herleitet, sich als tragfähig erweisen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist gegenwärtig nicht absehbar.
Soweit die Antragstellerin es als unverhältnismäßig beanstandet, dass die
Bundesnetzagentur im angegriffenen Beschluss weitere Vertragsabschlüsse auf der
Grundlage des T-VPN Rh.-Pf. untersagt und die auf der Grundlage dieses Vertrages
und den Einzelverträgen vereinbarten Entgelte für unwirksam erklärt hat, ohne zugleich
Anordnungen nach § 38 Abs. 4 Sätze 2 und 5 TKG auszusprechen, kann dieser
Einwand der in der Hauptsache erhobenen Klage aller Voraussicht nach nicht zum
Erfolg verhelfen. Aus § 38 Abs. 4 Satz 2 TKG folgt keine Verpflichtung der
Bundesnetzagentur zur Anordnung von Entgelten, die den Maßstäben des § 28 TKG
entsprechen. Eine solche Anordnung steht in ihrem Ermessen. Dies hat die
Bundesnetzagentur ausweislich der Begründung auf S. 34 des Beschlusses zutreffend
erkannt, und es ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen, aus denen sie von einer
Anordnung eines abweichenden Entgeltes abgesehen hat, mit dem Zweck der
gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbar sind oder sie die Grenzen des ihr
eingeräumten Ermessens überschritten hat (§ 40 VwVfG). Dies gilt umso mehr, als den
betreffenden Ausführungen zu entnehmen ist, dass mit dieser Entscheidung
beabsichtigt wird, statt eines von der Beschlusskammer vorab festzulegenden Entgeltes
der Antragstellerin in ihrem eigenen Interesse die Möglichkeit zu gewähren, vorrangig
von der durch § 38 Abs. 4 Satz 3 TKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen,
einen eigenen Entgeltvorschlag zu unterbreiten. Auch das Absehen von einer
Anordnung nach § 38 Abs. 4 Satz 5 TKG dürfte aus den von der Bundesnetzagentur
(Beschluss S. 34) dargelegten Gründen angesichts der aufgezeigten Besonderheiten
des hier in Rede stehenden Bündelproduktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses führen können.
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2. Die nach alledem unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des
Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen geht
zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Würde der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage in der Hauptsache später
ganz oder teilweise erfolgreich, so wären die belastenden Folgen, die sich aus einer
sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses für die Antragstellerin ergäben,
nicht von solchem Gewicht, dass sie das durch § 137 Abs. 1 TKG gesetzlich
angeordnete Vollziehungsinteresse überwiegen würden. Die Antragstellerin begründet
ihr Aussetzungsinteresse insbesondere damit, dass sich ihre Wettbewerbssituation
bereits dadurch nachhaltig verschlechtert habe, dass nach dem Ergehen und
öffentlichen Bekannt werden des angegriffenen Beschlusses erhebliche Irritationen ihrer
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Kunden hinsichtlich der vereinbarten Entgelte und sogar des Bestandes der
„Nutzerverträge" und des T-VPN Rh.-Pf. insgesamt aufgetreten seien und sie gehindert
sei, neue Verträge auf der Grundlage des T-VPN Rh.-Pf. abzuschließen. Zudem
befürchtet sie bei einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des
angegriffenen Beschlusses eine massive und zentrale Gefährdung ihres gesamten
Geschäftsbereiches der T-VPN Verträge. Darüber hinaus seien die für sie nachteiligen
Folgen der Vollziehbarkeit des Beschlusses unumkehrbar.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, nach den eingangs genannten Maßstäben ein
überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin anzuerkennen. Zu
berücksichtigen ist zunächst, dass die Antragsgegnerin nur wenige Tage nach Erlass
des angegriffenen Beschlusses von sich aus dessen sofortige Vollziehung nach § 80
Abs. 4 Satz 1 VwGO - zuletzt bis zum 29. Februar 2008 - ausgesetzt hat und diese
Aussetzung damit auch während des Laufs des vorliegenden Verfahrens angedauert
hat. Während dieser Zeit konnte die Antragstellerin mithin die für die „Nutzerverträge"
maßgeblichen Entgelte erheben. Daran war sie - einstweilen - auch nicht durch den am
20. Februar 2008 ergangenen Beschluss der Bundesnetzagentur gehindert, mit dem
festgestellt wird, dass die im Schreiben der Antragstellerin vom 24. Januar 2008
vorgeschlagenen Entgelte die Verstöße gegen die Maßstäbe des § 28 TKG abstellen.
Denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehbarkeit auch dieses Beschlusses bis
zum 29. Februar 2008 ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist und im Hinblick auf die
gleichzeitig ergehende Entscheidung des Gerichtes im Verfahren 21 L 254/08 ist der
Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, die vom angegriffenen Beschluss betroffenen
Vertragsverhältnisse mit den von ihr vorgeschlagenen und von der Bundesnetzagentur
gebilligten Entgelten fortzusetzen und neue Vertragsverhältnisse auf dieser Grundlage
zu begründen. Auf diesem Hintergrund hätte es der Darlegung des Eintritts konkreter, für
die Antragstellerin nachteiliger Folgen des Beschlusses vom 21. Januar 2008 bedurft,
um überhaupt der Annahme derartiger Nachteile näher treten zu können. Die
Antragstellerin hat indessen namentlich nicht vorgetragen, dass von „Nutzern" bereits
Kündigungen der im Rahmen des T-VPN Rh.-Pf. abgeschlossenen „Nutzerverträge"
ausgesprochen worden seien. Dies legt die Annahme nahe, dass es zu solchen
Kündigungen bisher auch nicht gekommen ist. Sie hat ferner nicht behauptet, dass die
kommunalen Spitzenverbände Rhein- land-Pfalz auch nur erwögen, von ihrem Recht
zur Kündigung des T-VPN Rh.-Pf. aus wichtigem Grund (§ 4 Abs. 3 Satz 2 T-VPN Rh.-
Pf.) Gebrauch zu machen. Sie hat darüber hinaus nicht ansatzweise substantiiert
vorgetragen, dass die nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar
2008 und bei einer Ablehnung der Aussetzungsanträge in der vorliegenden Sache und
im Verfahren 21 L 254/08 anzuwendenden Entgelte sie in eine so ungünstige
wettbewerbliche Situation versetzten, dass sie mit solchen Kündigungen rechnen
müsse und der Gewinn neuer Kunden aussichtslos erschiene oder zumindest erheblich
erschwert werde. Erst recht ist nicht substantiiert vorgetragen, dass unter den
gegebenen Umständen eine Vollziehbarkeit des angegriffenen Beschlusses bis zum
Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache die wirtschaftlichen Grundlagen des
Geschäftsbetriebes der Antragstellerin in einem existenzgefährdenden Ausmaße
beeinträchtigen würde. Hiernach fehlt es bereits an der Darlegung ganz besonderer
individueller Umstände, die es ermöglichen könnten, als Ausnahme von der
gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende
Wirkung der Klage anzuordnen.
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Dies gilt zumal dann, wenn man die Folgen berücksichtigt, die voraussichtlich eintreten
würden, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im
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Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen würde, wenn sich die dem angegriffenen
Beschluss zugrunde liegende Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens der
Antragstellerin als begründet erweisen sollte. Dies bedeutete, dass ein solches
missbräuchliches Verhalten der über beträchtliche Marktmacht verfügenden
Antragstellerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum fortgesetzt würde. Denn der
streitbefangene T-VPN Rh.-Pf. ist auf eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, d.h. bis
mindestens 31. Ja-nuar 2009, angelegt, und es ist nicht gewiss, ob bis zu diesem
Zeitpunkt eine das erstinstanzliche Verfahren abschließende Entscheidung wird
ergehen können. Unter solchen Umständen wäre ernsthaft zu besorgen, dass ein
chancengleicher Wettbewerb in dem hier betroffenen Geschäftskundenbereich, der für
viele Wettbewerber von besonderer Bedeutung für ihre Geschäftstätigkeit sein dürfte,
nachhaltig beeinträchtigt und damit ein Zustand hingenommen würde, dem
entgegenzuwirken Zweck der hier maßgebenden Bestimmungen des TKG ist. Dabei
stellt die Kammer auch in Rechnung, dass die hier streitgegenständlichen Verträge und
Entgelte einen Kundenkreis betreffen, der regional und nach seiner Zusammensetzung
(Kommunale Körperschaften pp. in Rheinland-Pfalz) begrenzt ist. Die Antragstellerin
trägt indessen selbst sinngemäß vor - und dies leuchtet ein -, dass der angegriffene
Beschluss über den Einzelfall hinaus für ihren gesamten Geschäftsbereich der T-VPN
Verträge bedeutsam ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
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