Urteil des VG Köln vom 08.08.2008

VG Köln: vitamin, dosierung, öffentliche gesundheit, arzneimittel, ablauf der frist, therapie, prävention, auflage, krankheit, angemessene frist

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 472/06
Datum:
08.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 472/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ta t b e s t a n d
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilversagung der Nachzulassung für das
apothekenpflichtige Arzneimittel Q. in der Darreichungsform Injektionslösung mit dem
arzneilich wirksamen Bestandteil Ascorbinsäure hinsichtlich der Indikation „Therapie
oder Prävention von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht
behoben werden können (z.B. Präskorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl-
und Mangelernährung, Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen,
Verbrennungen, chirurgischen Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler
Anämie, Tumorkachexie, als Adjuvans in der Tumortherapie)" und hinsichtlich der
Injektionsflasche 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml sowie gegen eine Auflage im Rahmen
der Nachzulassung.
2
Im Juni 1978 zeigte die Klägerin beim Bundesgesundheitsamt nach Art. 3 § 7 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 (AMNG)
das Arzneimittel unter der Bezeichnung B. -Injektionslösung 750 mg mit den
Anwendungsgebieten „C-Hypovitaminosen; Aktivierung der körperlichen Infektabwehr
bei Grippe, Pneumonie, Tbc und fieberhaften Prozessen" an. Als wirksame Bestandteile
nach Art und Menge für die Bezugsmenge 5 ml war Acid. ascorb. (Vit.-C) 750 mg
angegeben.
3
Für das inzwischen als J. 750 mg bezeichnete Arzneimittel beantragte die Klägerin im
Dezember 1989 die Verlängerung der Zulassung (Kurzantrag). Der arzneilich wirksame
Bestandteil und die Anwendungsgebiete stimmten mit der 78er-Anzeige überein.
4
Mit Änderungsanzeige vom 26.02.1992 zeigte die Klägerin eine Änderung der
Anwendungsgebiete zur Anpassung an die Monographie Vitamin C (Ascorbinsäure)
vom 29.05.1991 an. Die Anwendungsgebiete lauteten nunmehr wie folgt: „Therapie oder
5
Prävention von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht
behoben werden können, z.B. Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, Präskorbut; bei Fehl-
und Mangelernährung sowie bei Infektionskrankheiten (Aktivierung der körpereigenen
Infektabwehr bei grippalen Infekten und fieberhaften Prozessen), schweren Traumen,
Hämodialyse, Tumorkachexie, Methämoglobinämie im Kindesalter."
Am 02.03.1992 stellte sie den sogenannten Langantrag. Im Teil B des Antrages sind
unter Punkt 9 folgende Packungsgrößen angegeben: 5 Ampullen 5 ml, 50 Ampullen 5
ml, 50 ml Injektionsflache.
6
Mit Schreiben vom 30.04.1993 teilte das Bundesgesundheitsamt der Klägerin u a. mit,
dass der Verlängerungsantrag aufgrund einer ersten Prüfung von der für das
Arzneimittel bestehenden fiktiven Zulassung nicht in allen Punkten abgedeckt werde.
Für die im Langantrag angegebene 50-ml-Injektionsflasche als nicht abgeteilte
Arzneiform sei ein Neuantrag zu stellen. Unter dem 27.05.1993 übersandte die Klägerin
dem Bundesgesundheitsamt den Neuantrag, die Beschriftungsentwürfe und die
Verkehrsnachweise 1990 und 1992 für die 50 ml-Injektionsflasche. Unter dem
09.07.1993 bestätigte die Klägerin, dass sich die 50 ml-Injektionsflasche am 01.01.1978
rechtmäßig im Verkehr befunden habe und übersandte eine Rechnung vom 21.12.1989
für eine Injektionsflasche.
7
Am 30.01.2001 übersandte die Klägerin die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG. Im
Antragsformular wurde auf § 22 Abs. 3 AMG Bezug genommen.
8
In einem Vermerk vom 31.05.2001 ist Folgendes festgehalten: „Für 50 ml- Flasche
existiert kein/e 3/7-Anzeige (explizit: 5 ml), ÄA vor 1990, KA von 1989/1990, ÄA nach
1990, (in ÄA vom 30.07.1997 unter bisher nur „Ampulle 5 ml"), kein Verkehrsnachweis
1976/1978, keine Bezeichnungsänderung".
9
Mit Bescheid vom 04.07.2001 wies das nunmehr zuständige Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Antrag auf Verlängerung der Zulassung
nach § 105 Abs. 3 AMG für die 50 ml Injektionsflasche zurück. Zur Begründung führte es
aus, dass es sich bei Ampullen um Einzeldosisbehältnisse, die abgeteilte Arzneiformen
beinhalten würden, handele. Die 50 ml Injektionsflasche sei jedoch ein
Mehrdosenbehältnis zur Mehrfachentnahme und stelle somit ein eigenständiges
Fertigarzneimittel dar, das einer eigenen Zulassung bedürfe. Mangels Vorlage
aussagekräftiger Unterlagen zum Nachweis, dass sich alle beantragten Stärken am
01.01.1978 im Verkehr befunden hätten, werde nur die 5 ml Ampulle als einzige
Dosierstärke weiterbearbeitet.
10
Mit Änderungsanzeige vom 20.05.2003 zeigte die Klägerin u.a. eine Änderung der
Packungsgrößen und der Anwendungsgebiete an. Von den bisherigen
Anwendungsgebieten wurde „Hämodialyse" fallen gelassen.
11
Während des gegen den Bescheid vom 04.07.2001 eingeleiteten gerichtlichen
Verfahrens - 24 K 5252/01 - hob die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2003 den
Bescheid auf. Der Rechtsstreit 24 K 5252/01 wurde daraufhin übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 30.03.2004 teilte das BfArM der
Klägerin mit, dass die 50 ml-Injektionsflasche nunmehr in den Verlängerungsantrag mit
aufgenommen werde.
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Mit Mängelschreiben vom 14.02.2005, zugestellt am 16.02.2005, übersandte das BfArM
der Klägerin die formale pharmazeutische Stellungnahme sowie die Stellungnahmen
zur Qualität, Toxikologie und Klinik und gab ihr Gelegenheit, den dort genannten
Mängeln innerhalb einer Frist von 8 Monaten nach Zugang des Schreibens abzuhelfen.
In der Medizinischen Stellungnahme führte das BfArM u.a. aus, dass das
Anwendungsgebiet entsprechend der Mustertexte in „Vitamin C-Substitution bei
parenteraler Ernährung, Methämoglobinämie im Kindesalter" zu ändern sei. Darüber
hinaus könne der angezeigten Erweiterung des Packungsgrößenspektrums um eine 50
ml-Injektionsflasche mit einer Konzentration von 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml
(Änderungsanzeige vom 20.05.2003) aus medizinischer Sicht nicht zugestimmt werden.
Die 50 ml Injektionsflasche sei aus dem Packungsgrößenspektrum zu streichen. Die
Packungsgröße 7,5 g/50 ml sei nicht therapiegerecht. Es handele sich hierbei nicht um
eine Änderung der Packungsgröße, sondern de facto um eine Erhöhung des
Wirkstoffgehaltes um den Faktor 10. Laut Dosierungsanleitung der vorgelegten
informativen Texte sei eine 50 ml-Einmalgabe, d.h. eine Einzeldosis von 7,5 g als
Kurzinfusion vorgesehen. Für eine Tagesdosis von 7,5 g Ascorbinsäure existierten nach
derzeitigem Erkenntnisstand keine wissenschaftlich belegten Anwendungsgebiete.
Zudem müsse bei Ascorbinsäure-Tagesdosierungen im Grammbereich von einem
erhöhten Risiko hinsichtlich einer Nierenschädigung, insbesondere bei vorbestehender
Niereninsuffizienz bzw. positiver Nierensteinanamnese (Oxalatsteine), ausgegangen
werden.
13
Am 12.10.2005 reichte die Klägerin Unterlagen zur Mängelbeseitigung für das
inzwischen als Q. bezeichnete Arzneimittel ein. Zur medizinischen Stellungnahme führt
die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die beantragten Anwendungsgebiete auf der
Monographie zu Vitamin C basierten. Die gültigen Mustertexte seien nicht ausreichend,
um entsprechend dem aktuellen Stand des Wissens die Anwendungsgebiete für eine in
der täglichen Praxis bzw. Klinik notwendige hochdosierte parenterale Vitamin C-
Behandlung vorzugeben. Es werde nicht berücksichtigt, dass in der heutigen Zeit, die
sich drastisch und akut entwickelnden Vitamin C-Mangelzustände
(Antioxidanziendefizite) aufgrund gesteigerten Verbrauchs in akuten
Krankheitssituationen den größten Teil darstellten. Obwohl das therapeutische Potential
von parenteralem Vitamin C noch nicht voll erfasst sei, gebe es aktuell genügend
Evidenz für die Gewährung der Zulassung eines solchen Hochdosispräparates zur
schnellen Wiederherstellung reduzierter Ascorbatspiegel. Bei Indikationen wie
schwerem Trauma und Sepsis gebe es außerdem Hinweise dafür, dass
supraphysiologische Ascorbatkonzentrationen im Blut von zusätzlichem
therapeutischen Nutzen seien. Auch die limitierte und somit geringe orale
Bioverfügbarkeit von Vitamin C erkläre die Notwendigkeit einer Behandlung mit Vitamin
C-Dosierungen im Grammbereich in Fällen von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen,
die ernährungsmäßig nicht behoben werden könnten, um die erforderlichen optimalen
physiologischen Ascorbatspiegel im Blutplasma wiederherstellen zu können. Die
vorgelegten Daten belegten die beantragten Indikationen und die Therapiegerechtheit
der 50 ml Packungsgröße, die auch international anerkannt sei. In Österreich sei die
Zulassung 2002 erfolgt. Die Bedenken hinsichtlich eines erhöhten Risikos für die Niere
hätten unter Berücksichtigung der Aussagen in allgemein zugänglicher Literatur sowie
der speziell zu J. 7,5 g erhobenen Daten ausgeräumt werden können.
14
Mit Bescheid vom 14.12.2005 - zugestellt am 21.12.2005 - erteilte die Beklagte die
Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung). In dem Bescheid lauten die
Anwendungsgebiete: „Vitamin C-Substitution bei parenteraler Ernährung,
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Methämoglobinämie im Kindesalter". Die Nachzulassung wurde u.a. mit folgender
Auflage versehen:
F6. Das beanspruchte Anwendungsgebiet „Therapie oder Prävention von klinischen
Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können (z. B.
Präskorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl- und Mangelernährung,
Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen, Verbrennungen, chirurgischen
Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler Anämie, Tumorkachexie, als
Adjuvans in der Tumortherapie)" und die Packungsgröße mit 7,5 g Ascorbinsäure pro 50
ml Durchstechflasche wird versagt (siehe Anlage 5; Teilversagung). Insofern ist die
vorgenannte Indikation und sind sämtliche formalen wie inhaltlichen Angaben, die diese
Indikation zum Inhalt haben bzw. sich auf die Packungsgröße mit 7,5 g Ascorbinsäure
pro 50ml-Durchstechflasche beziehen aus der Kennzeichnung, der Packungsbeilage
und der Fachinformation (§ 10, 11, 11a AMG) ersatzlos zu streichen.
16
In der Anlage 5 traf die Beklagte folgende Regelung:
17
Teilversagung
18
...
19
1. Dem Antrag auf Zulassung nach § 105 AMG wird bezüglich der von Ihnen
beanspruchten Anwendungsgebiete: - Vitamin C-Substitution bei parenteraler
Ernährung - Methämoglobinämie im Kindesalter entsprochen.
20
2. Im Hinblick auf das Anwendungsgebiet: .-. „Therapie oder Prävention von klinischen
Vitamin C- Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können (z.B.
Präskorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl- und Mangelernährung,
Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen, Verbrennungen, chirurgischen
Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler Anämie, Tumorkachexie, als
Adjuvans in der Tumortherapie)" wird der Antrag auf Zulassung nach § 105 AMG
abgelehnt.
21
Begründung zu 2:
22
Das vorgelegte Erkenntnismaterial zum Beleg der Indikation „Therapie und Prävention
von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen. die ernährungsmäßig nicht behoben
werden können ..." ist insbesondere hinsichtlich der beanspruchten Dosierung von 7,5 g
pro Tag nicht geeignet (siehe unten). Darüber hinaus wird der Indikationsanspruch
weder durch die Monographie zu Vitamin C (Monographie Vitamin C / Ascorbinsäure,
BAnz-Nr. 97 vom 29.05.1991 noch durch die gültigen Mustertexte zur Fach- und
Gebrauchsinformation (Ascorbinsäure-Injektionslösung
(Ascorbinsäure_inj_spcde_020415 / Ascorbinsäure_inj_pil_020415, Stand 15.04.2002)
gestützt.
23
Die Teilversagung ist in dem Bescheid bereits berücksichtigt worden.
24
3. Die Injektionsflasche mit 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml ist aus dem
Packungsgrößenspektrum zu streichen. Begründung: Die Packungsgröße ist
hinsichtlich der zugelassenen Anwendungsgebiete nicht therapiegerecht und
wissenschaftlich nicht begründet. Zur Vorbeugung und Behandlung eines Vitamin C-
25
Defizites im Rahmen einer parenteralen Ernährung ist eine Tageshöchstdosis 500 mg
bei Erwachsenen ausreichend, Kinder erhalten täglich bis zu 7 mg/kg KG. Zur
Behandlung einer Methämoglobinämie im Kindesalter werden täglich bis zu 1000 mg
pro Tag verabreicht (maximal 100 mg/kg KG pro Tag).
Laut Dosierungsanleitung der vorgelegten informativen Texte ist eine Einmalgabe von
50 ml, d.h. eine Einzeldosis von 7,5 g als Kurzinfusion vorgesehen, wobei ein konkretes
Anwendungsgebiet nicht angegeben wird. Hinsichtlich der zugelassenen
Anwendungsgebiete wäre hier von einer drastischen Überdosierung auszugehen. Für
eine Tagesdosis von 7,5 g Ascorbinsäure existieren nach derzeitigem Erkenntnisstand
keine wissenschaftlich ausreichend belegten Anwendungsgebiete. Auch für die
beanspruchte Indikation „Therapie und Prävention von klinischen Vitamin C-
Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht ausgeglichen werden können" ist eine
derart hohe Tagesdosis wissenschaftlich nicht ausreichend begründet. Die in diesem
Zusammenhang vorgelegten Publikationen zur Vitamin C-Substitution sind zum Beleg
dieser Dosierung nicht geeignet. Zum einen stimmen die Zielparameter der
Untersuchungen nicht mit den beanspruchten Indikationen überein (Nathans et al. 2002,
Galley et al. 1997) bzw. handelt es sich um in-vito Untersuchungen (Heitzer et al. 1996),
zum anderen wurden in den Untersuchungen Dosierungen von 1 bis maximal 3 g pro
Tag eingesetzt (Long et al. 2002, Nathans et al. 2002, Galley et al. 1997). Darüber
hinaus ist ein Einfluss von Vitamin C auf akute Pankreatitis, endotheliale Dysfunktion,
chronisches Nierenversagen mit renaler Anämie oder akute Chromintoxikation nicht
Gegenstand des Zulassungsantrages. Die hierzu vorgelegten Arbeiten (Du et al. 2003,
Jackson et al. 1998, Ting et al. 1997, Arcaro et al. 2002, Pleiner et al. 2002, Tarng et al.
1999, Tarng et al. 2004, Bradberry et al. 1999) sind für das Verfahren insoweit nicht
relevant. Auch die folgenden Studien und Anwendungsbeobachtungen können als
Begründung für die hohe Dosierung nicht anerkannt werden.
26
...")
27
Am 19.01.2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die
Teilversagung der Anwendungsgebiete „Therapie oder Prävention von klinischen
Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können (z.B.
Präskorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl- und Mangelernährung,
Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen, Verbrennungen, chirurgischen
Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler Anämie, Tumorkachexie, als
Adjuvans in der Tumortherapie)" und der Injektionsflasche 7,5 g Ascorbinsäure pro 50
ml und die Auflagen F2., F5., F6., M1., M2. und Q5. gewandt hat.
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Zur Begründung der Klage hinsichtlich der Teilversagung wiederholt und vertieft die
Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und legt weitere medizinische Stellungnahmen und
Gutachten vor. Ergänzend führt sie aus, dass in der Monographie die Indikationen
genannt würden, für die sie die Indikation beanspruche. Bei den Anwendungsgebieten
sei die Therapie und Prävention von klinischen Mangelzuständen zu unterscheiden, die
ernährungsmäßig nicht behoben werden könnten wie Skorbut, Moeller-Barlow-
Krankheit, Präskorbut. In diesen Fällen führe der Vitamin C-Mangel zu Krankheiten, die
ausschließlich durch die Einnahme von Vitamin C geheilt werden könnten. Die Beklagte
habe auch das Arzneimittel N. 1000 mg Brausetablette mit diesen Indikationen
zugelassen. Die übrigen Erkrankungen seien die Folge erniedrigter
Ascorbinsäurekonzentrationen im Blutplasma, die sich als Antioxidanziendefizite
darstellten, z.B. bei Infektionskrankheiten, schweren Traumen, Hämodialyse,
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Tumorkachexie, bei Operationen usw.. Die erniedrigten Ascorbinsäurekonzentrationen,
die Nebenwirkungen der zitierten Krankheiten seien, könnten nur durch eine Gabe von
Ascorbinsäure aufgehoben werden mit dem Ziel, die bei den zitierten Krankheiten
bestehenden Nebenwirkungen zu beseitigen und damit zu einer schnelleren
Beseitigung der eigentlichen Krankheit beizutragen. Bereits durch die Literatur sei
dokumentiert, dass unter besonderen Stresssituationen wie nach schwerem Trauma, bei
Infektionen, auch Sepsis, und postoperativem Stress sowie im Rahmen onkologischer
Erkrankungen ein überhöhter Verbrauch von Vitamin C stattfinde und dass in diesen
Fällen eine parenterale Gabe von Vitamin C in Grammdosierungen unumgänglich sei.
Aufgrund jahrelanger Erfahrung habe die Klägerin mit umfangreichem Material
dargelegt, dass je nach Schweregrad der Erkrankung zwischen 1 und 7,5 g infundiert
werden müssten. Die Monographie selbst enthalte keinen Hinweis auf die Dosierung zu
den von ihr, der Klägerin, beanspruchten Anwendungsgebieten. Sie setze aber auch
keine Grenzen für die tägliche Höchstdosis, außer bei parenteraler Ernährung und
Methämoglobinämie im Kindesalter.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Anspruch auf Verlängerung der
Zulassung ergebe sich auch aus § 105 Abs. 4c AMG, da es die Beklagte versäumt
habe, sie, die Klägerin, auf die Möglichkeit des Verfahrens nach § 105 Abs. 4 c AMG
hinzuweisen. Darüber hinaus lägen aber auch die Voraussetzungen des § 105 Abs. 4c
AMG vor. Sie könne sich auf die österreichische Zulassung auch noch im
Gerichtsverfahren berufen, da die Zulassung in Österreich 2002, also noch vor Ablauf
der Mängelbeseitigungsfrist im Jahr 2005 erteilt worden sei und sie auf die
österreichische Zulassung in der Mängelbeantwortung im Oktober 2005 hingewiesen
habe. Das Arzneimittel sei mit identischen Zulassungsunterlagen in Österreich in der
Dosierung 7,5 g und der Packungsgröße 50 ml unter dem 28.03.2002 - verlängert auf
unbestimmte Zeit durch Bescheid vom 13.10.2006 - zugelassen worden. Auch in
Russland, Ecuador, Moldawien und Peru gebe es Zulassungen. In den USA und in
Kanada seien bereits noch höher dosierte Vitamin C-haltige Injektionspräparate
zugelassen worden, welche unkompliziert über internationale Apotheken in
Deutschland oder direkt über ausländische Apotheken zu beziehen seien.
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Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Auflagen F2. und F5.
zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit bzgl. der Auflagen Q5., M1.
und M2. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
31
den Bescheid vom 14.12.2005 aufzuheben, soweit das Anwendungsgebiet „Therapie
oder Prävention von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht
behoben werden können (z.B. Präskorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl-
und Mangelernährung, Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen,
Verbrennungen, chirurgischen Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler
Anämie, Tumorkachexie, als Adjuvans in der Tumortherapie)" und die Injektionsflasche
7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml versagt wurde und die Beklagte zu verpflichten, über den
Antrag auf Verlängerung der Zulassung hinsichtlich des versagten
Anwendungsgebietes und der versagten Injektionsflasche unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie die Auflage F6. in dem
Bescheid vom 14.12.2005 aufzuheben.
32
Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Zur Begründung trägt sie vor: Die Teilversagung sei zu Recht erfolgt. Die im
Zusammenhang mit der Teilversagung angeordnete Auflage F6. sei aus diesem Grunde
ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei den Wirksamkeitsbeleg des
streitgegenständlichen Arzneimittels für die noch beanspruchten Indikationen und für die
Dosierung 7,5 g/50 ml schuldig geblieben. Die von der Klägerin im Rahmen des
Nachzulassungsverfahrens eingereichten Studien und Anwendungsbeobachtungen
könnten keinen ausreichenden Beleg der Wirksamkeit in den streitgegenständlichen
Anwendungsgebieten sowie der Zweckmäßigkeit der Dosierung von 7,5 g pro Tag
intravenös liefern.
35
Des Weiteren könnten die mit Schriftsatz vom 21.09.2006 als Anlage K 58 vorgelegten
Gutachten - ungeachtet der diesbezüglich eingetretenen Präklusion - die Gabe von hoch
dosiertem Vitamin C in den beanspruchten Anwendungsgebieten nicht hinreichend
begründen. Es werde ein Einsatz hoher parenteraler Vitamin C- Dosen bei Indikationen
diskutiert, die nicht Gegenstand des hiesigen Zulassungsverfahrens seien.
36
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch nach § 105 Abs. 4c AMG. Nach Abschluss
des erfolglosen Mängelbeseitigungsverfahrens und während des anschließenden
Klageverfahrens sei es der Klägerin verwehrt, nachträglich noch die nach § 105 Abs. 4c
AMG erforderlichen formalen Unterlagen vorzulegen. Da § 105 Abs. 4c AMG
insbesondere Beschleunigungsfunktion habe, sei nach Durchführung des umfassenden
Prüfungsverfahrens mit Mängelbeseitigungsverfahren für eine nachträgliche
Anwendung des § 105 Abs. 4c AMG kein Bedürfnis mehr zu erkennen.
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezug
genommen.
38
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
40
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
41
Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 ist hinsichtlich der streitgegenständlichen
Teilversagung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5
VwGO. Die Klägerin hat im Hinblick auf die versagten Anwendungsgebiete und die
versagte Injektionsflasche 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml keinen Anspruch auf
Neubescheidung ihres Zulassungsverlängerungsantrags durch die Beklagte unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
42
Dieser ergibt sich zunächst nicht aus § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG.
43
Nach dieser Vorschrift ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf
Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt.
Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel
gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG eine Beanstandung auszusprechen und dem
Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Verstreicht diese
Frist fruchtlos, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen.
44
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat in dem Mängelschreiben vom
14.02.2005 unter anderem beanstandet, dass für eine Tagesdosis von 7,5 g
Ascorbinsäure nach derzeitigem Erkenntnisstand keine wissenschaftlich belegten
Anwendungsgebiete existierten, und zur Beseitigung der Mängel eine von der Klägerin
nicht beanstandete achtmonatige Frist gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die
Klägerin den Mängeln abgeholfen hat.
45
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG ist die
arzneimittelrechtliche Zulassung auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen
und auf Grundlage der vorgelegten Sachverständigengutachten zu erteilen, wenn kein
Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2.
Alt. AMG besteht ein Versagungsgrund, wenn die vom Antragsteller angegebene
therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse unzureichend begründet ist. Die therapeutische Wirksamkeit ist
unzureichend begründet, wenn die eingereichten Unterlagen nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die
therapeutische Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder
inhaltlich unrichtig sind.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215.
47
Zur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit ist im Regelfall nach § 22 Abs. 2 Nr. 3
AMG eine klinische Prüfung des Arzneimittels vorzulegen. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 AMG kann - vereinfacht dargestellt - bei bekannten Wirkstoffen („well established
use" im Sinne der zugrunde liegenden Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001) anstelle
der Ergebnisse der klinischen Prüfung anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden (sog. bezugnehmender oder bibliographischer Antrag). In beiden
Fällen sind die erforderlichen Unterlagen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AMG in einem
Sachverständigengutachten zusammenzufassen und zu bewerten. Im Einzelnen muss
sich aus dem klinischen Gutachten u. a. die angemessene Wirksamkeit des
Arzneimittels bei den angegebenen Anwendungsgebieten und die Zweckmäßigkeit der
Dosierung ergeben, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG.
48
Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 7 K 6084/04 - .
49
Diese Anforderungen werden für das streitgegenständliche Arzneimittel nicht erfüllt, weil
die Klägerin seine Wirksamkeit in den beanspruchten und von der Beklagten versagten
Anwendungsgebieten mit der beantragten Dosierung bzw. in den zugelassenen
Anwendungsgebieten mit der beantragten Dosierung nicht belegt hat.
50
Die Klägerin kann die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht allein mit der Bezugnahme
auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 AMG belegen. Das von dem Gesetz gemeinte Erkenntnismaterial muss sich auf ein
Arzneimittel beziehen, dessen Wirkstoffe seit mindestens 10 Jahren in der
Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden und deren Wirkungen
und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial
ersichtlich sind. Das Erkenntnismaterial muss dabei nach Sinn und Zweck der Vorschrift
sowie nach Art. 10a Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG dergestalt beschaffen sein, dass
es ein Gewicht hat, das in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
AMG entspricht.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 - .
52
Welchen Anforderungen das wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu genügen hat, wird
durch die Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG konkretisiert. Nach Satz 1 des § 26
AMG werden in den Arzneimittelprüfrichtlinien Anforderungen an die in den §§ 22 bis 24
AMG bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie deren Prüfung durch die
zuständige Bundesoberbehörde geregelt. Sie haben die Rechtswirkungen, die
sogenannten antizipierten Sachverständigengutachten zugewiesen werden.
53
Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25.11.1999 - 5 B 11.98 -.
54
Nach dem Fünften Abschnitt 1. der Arzneimittelprüfrichtlinie (Neubekanntmachung vom
05.05.1995, BAnz. Nr. 96a vom 20.05.1995) soll das Erkenntnismaterial zu einem
bibliographischen Antrag im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG eine Beurteilung der
therapeutischen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels in der
angegebenen Dosierung ermöglichen. Als wissenschaftliches Erkenntnismaterial sind
klinische Unterlagen in Form von klinischen Studien, aber auch
Anwendungsbeobachtungen sowie Sammlungen von Einzelfallberichten, die eine
wissenschaftliche Auswertung ermöglichen, bestimmt. Entsprechendes sieht auch die
nachfolgende Arzneimittelprüfrichtlinie vom 11.10.2004 (BAnz. Nr. 197 vom 16.10.2004)
vor, welche ihrerseits im Wesentlichen dem Anhang 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der
Fassung der Richtlinie 2003/63/EG vom 25.06.2003 entspricht. Nach dem Teil I Nr. 2.5
des Anhangs 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/63/EG
vom 25.06.2003 ist in der klinischen Übersicht zu interpretieren, inwiefern die
Erkenntnisse hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit die vorgeschlagene
Dosis und die Zielindikationen untermauern. Nach dem Teil II Nr. 3 des oben genannten
Anhangs 1 sind die Ergebnisse entsprechender klinischer Prüfungen vorzulegen, wenn
ein Arzneimittel für eine andere therapeutische Anwendung bestimmt ist, in einer
anderen Darreichungsform vorliegt oder auf anderen Wegen, in anderen Dosen oder
einer anderen Dosierung verabreicht werden soll.
55
Das vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnismaterial wird den vorgenannten
Anforderungen nicht gerecht. Denn eine hinreichend sichere Beurteilung der
therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels in der angegebenen Dosierung wird
weder durch die Monographie noch durch die vorgelegten Unterlagen ermöglicht.
56
Zur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit konnte sich die Klägerin nicht auf die
Monographie zu Vitamin C (Ascorbinsäure) vom 29.05.1991 berufen. Die Monographie
bestätigt zwar auf den ersten Blick die Wirksamkeit von Q. in den von der Klägerin
beanspruchten Anwendungsgebieten. Sie enthält jedoch keine konkreten Daten für ein
zweckmäßige Dosierung wie es § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG erfordert. Aus der
Monographie ergibt sich vielmehr, dass für die von der Klägerin beanspruchten und von
der Beklagten versagten Anwendungsgebiete zur Dosierung und Art der Anwendung
gerade keine speziellen Angaben vorliegen. Spezielle Angaben gibt es nur für die
akute, toxisch bedingte Methämoglobinämie (500 - 1.000 mg i.v., einmalig). Ansonsten
sind als parenterale Dosen 225 - 500 mg/Tag bei parenteraler Ernährung angegeben.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Monographie hinsichtlich der Dosierung
nach „oben hin offen sei", kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Denn die
Zweckmäßigkeit der Dosierung setzt einerseits voraus, dass die Dosierung hoch genug
ist, um die Erzielung des therapeutischen Erfolgs zu gewährleisten. Andererseits darf
57
sie aufgrund des Risikos eines Eintritts einer schädlichen Nebenwirkung auch nicht zu
hoch sein, d.h. nicht höher als zur Erzielung eines therapeutischen Nutzens erforderlich.
Daher lässt die hinsichtlich der Dosierung nach oben hin offene Monographie keinen
Schluss auf die Wirksamkeit der beantragten und von der Beklagten versagten
Dosierung zu.
Schließlich wird die therapeutische Wirksamkeit des streitgegenständlichen
Arzneimittels im Hinblick auf seine Dosierung - insbesondere in den versagten
Anwendungsgebieten - auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen
hinreichend belegt.
58
Die von der Klägerin vorgelegten Anwendungsbeobachtungen enthalten keine
Begründung für die Wirksamkeit der Dosierung. Ob Anwendungsbeobachtungen sich
überhaupt zum Nachweis der klinischen Wirksamkeit eignen, kann vorliegend
dahinstehen. Denn die Anwendungsbeobachtung zur Wirksamkeit und Verträglichkeit
von Vitamin C bei Patienten mit Erkältungskrankheiten (Studie 06 - PASCOE 1998)
enthält keine Angaben zum Vitamin C-Status der Teilnehmer. Diese Angabe ist
allerdings bei einem Vitamin C-Präparat für die Beurteilung der Wirksamkeit zwingend
erforderlich. Insoweit vermag auch der Einwand der Klägerin, diese Angaben fehlten, da
bei der Indikation „Erkältung" Laboruntersuchungen weder klinisch noch ökonomisch
sinnvoll gewesen wären, an der Notwendigkeit dieser Angabe nichts zu ändern. Auch
die Anwendungsbeobachtung zur Vitamin- und Antioxidanzientherapie bei Patienten mit
arterieller Hypertonie, Diabetis mellitus, Hyperlipidämie, koronarer Herzerkrankung,
Krebsleiden, rheumatologischen Erkrankungen und sonstigen Erkrankungen (Studie 07
- PASCOE 2003) ist zum Beleg der Wirksamkeit nicht geeignet, da sie nicht die von der
Klägerin beanspruchten Anwendungsgebiete erfasst. Dass die Ergebnisse dieser
Anwendungsbeobachtung auf die von der Klägerin beanspruchten Indikationen
übertragen werden könnten, ist bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nicht
dargelegt worden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung für die
Wirksamkeit der beantragten Dosierung auf das jeweilige Anwendungsgebiet des
Arzneimittels beziehen muss.
59
Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.10.2006 - 7 K 6084/04 -.
60
Aus dem gleichen Grund scheiden auch die Publikationen Du et al. 2003, Jackson et al.
1998, Ting et al. 1997, Arcaro et al. 2002, Pleiner et al. 2002, Tarng et al. 1999, Tarng et
al. 2004 und Bradberry et al. 1999 sowie die Studie 019 - PASCOE 2001 und die
retrospektive Datenerhebung - PASCOE 2005 aus. Auch sie weisen den Mangel auf,
dass die beanspruchten Indikationen und die von den Untersuchungen/Studien
erfassten Indikationen nicht im Wesentlichen deckungs- gleich sind.
61
Bei den Studien 019 - PASCOE 2001 und 08 - PASCOE 124/2000 sowie bei den
Untersuchungen von Long et al. 2002, Nathans et al. 2002 und Galley et al. 2002 ist zu
beanstanden, dass die beantragte Dosierung nicht mit den eingesetzten Dosierungen
übereinstimmt. Zum Teil lagen die Dosierungen weit unter der in den vorgelegten
informativen Texten vorgesehenen Einzeldosis von 7,5 g als Kurzinfusion. Sie betrugen
lediglich 1 g - 3 g. Zum Teil wurden allerdings auch Tagesdosierungen von 7,5 g - 45 g
verabreicht. Da nicht auszuschließen ist, dass das Nebenwirkungsrisiko mit
zunehmender Dosierung steigt, ist eine Übertragung der Erkenntnisse dieser Studien
bzw. Untersuchungen auf die vorliegende Dosierung nicht möglich.
62
Auch die im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.09.2006 als Anlage K 58
vorgelegten Gutachten sind zum Beleg der Wirksamkeit - ungeachtet der diesbezüglich
eingetretenen Präklusion nach § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG - ungeeignet. Denn in diesen
Gutachten werden zum einen teilweise lediglich Publikationen zitiert, auf die sich die
Klägerin bereits berufen hat. Zum anderen werden in den Gutachten zur hochdosierten
Vitamin C-Infusions-Therapie hauptsächlich Indikationen diskutiert, die von der Klägerin
nicht beantragt wurden.
63
Letztendlich kann die Klägerin zum Beleg der Wirksamkeit ihres Präparates im Sinne
eines „well established medicinal use" nicht auf dessen jahrelange Marktpräsenz
verweisen, da es nur fiktiv zugelassen ist. Die Tatsache der langen Marktpräsenz ist
kein wissenschaftlicher Beleg für dessen Wirksamkeit in der Dosierung und kann diese
nicht ersetzen. Die Wirksamkeit im Hinblick auf die Dosierung eines nur fiktiv
zugelassenen Arzneimittels soll gerade im sog. Nachzulassungsverfahren festgestellt
werden. Das aufwändige Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG wäre entbehrlich,
wenn es für die Wirksamkeit allein darauf ankäme, dass sich ein Arzneimittel bereits
jahrzehntelang im Handel befindet.
64
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung
insoweit auf den streibefangenen Bescheid verwiesen, dessen Begründung das Gericht
folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
65
Die Klägerin kann auch nicht nach § 105 Abs. 4c AMG beanspruchen, dass ihr wegen
der am 28.03.2002 in Österreich erteilten Zulassung eine Verlängerung der
inländischen Zulassung im Hinblick auf die versagten Indikationen und die versagte
Injektionsflasche gewährt wird.
66
Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel nach
Absatz 3, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen ist,
zu erteilen, wenn sich das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedstaat im Verkehr befindet
und der Antragsteller alle in § 22 Abs. 6 vorgesehenen Angaben macht und die danach
erforderlichen Kopien beifügt und schriftlich erklärt, dass die eingereichten Unterlagen
nach den Absätzen 4 und 4a mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen
die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht, es sei denn, dass die Verlängerung
der Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen
kann.
67
§ 105 Abs. 4c AMG findet vorliegend keine Anwendung mehr. Zwar ist die
österreichische Zulassung bereits im Jahre 2002 erteilt worden und die Klägerin hat im
Rahmen der Mängelbeseitigung in ihrer fachlichen Stellungnahme zur medizinischen
Stellungnahme auf Seite 6 auch auf die in Österreich erhaltene Zulassung hingewiesen.
Aber die Klägerin hat die gemäß § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen Erklärungen
erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.09.2006 (Blatt 143 f. und 148
der Gerichtsakte) abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten gesetzte
Mängelbeseitigungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Klägerin war mit diesem
Mängelbeseitigungsversuch nach Ablauf der Frist mit Wirkung für das gerichtliche
Verfahren ausgeschlossen.
68
Die Präklusionsvorschrift des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG findet vorliegend auch
Anwendung. Die Regelung des § 105 Abs. 4c AMG wurde zur Beschleunigung der
69
Nachzulassung durch das 10. AMG-Änderungsgesetz eingeführt. Zu diesem Zweck
wurde bewusst darauf verzichtet, das reguläre Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung (seinerzeit geregelt in § 25 Abs. 5a - 5c AMG) anzuwenden. Dies gilt
insbesondere für den Beurteilungsbericht, der nicht für alle einschlägigen Fälle der
Nachzulassung von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten angefordert werden
kann.
Vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seite 9.
70
Die Regelung steht allerdings auch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die
Nachzulassung auf dieser Grundlage keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit
darstellen darf. Bei Zweifeln des BfArM an der Rechtmäßigkeit der ausländischen
Zulassung, insbesondere im Hinblick auf einen Verdacht bzgl. des Vorliegens einer
Gefahr für die öffentliche Gesundheit, ist ein Mängelbeseitigungsverfahren
durchzuführen.
71
So VG Köln, Urteil vom 04.12.2007 - 7 K 583/05 -.
72
Da der Gesetzgeber auch in der Nachzulassung nach § 105 Abs. 4c AMG die Vorlage
vollständiger Unterlagen verlangt und die umfassende materielle Prüfmöglichkeit der
zuständigen Behörde bewusst zugelassen hat,
73
vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seiten 8 und 9,
74
ging er davon aus, dass der sich aus § 105 Abs. 4c AMG ergebende Anspruch -
insbesondere zur Erreichung des Beschleunigungseffektes - zumindest vor dem Ablauf
der Mängelbeseitigungsfrist mit allen nach § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen
Unterlagen geltend zu machen ist.
75
So auch VG Köln, Urteil vom 04.12.2007 - 7 K 583/05 - für den Fall, dass erst im
gerichtlichen Verfahren die ausländische Zulassung erteilt wird.
76
Allein im Hinblick auf das absolut im Vordergrund stehende - drängende - Ziel des
Gesetzgebers, die Nachzulassungsverfahren möglichst rasch zum Abschluss zu
bringen, hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren der Anerkennung
ausländischer Zulassungen akzeptiert. Dabei sollte dem BfArM eine aufwändige
Prüfung des Arzneimittels erspart bleiben. Dass der Gesetzgeber dieses vereinfachte
Verfahren der Anerkennung auch in den Fällen angewandt wissen wollte, in denen es
zu einer Verzögerung der Bearbeitung führte, weil die Prüfung des Zulassungsantrages
nach § 105 Abs. 4f AMG bereits abgeschlossen und die Mängelbeseitigungsfrist
abgelaufen war, lässt sich angesichts dieser Motivlage des Gesetzgebers und des
eindeutigen Wortlauts des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG nicht annehmen.
77
Ist - wie vorliegend - ein Mängelbeseitigungsverfahren bereits durchgeführt worden,
kann der Antrag nach § 105 Abs. 4c AMG, der mangels vollständiger Unterlagen nicht
zulassungsreif war, zu keiner Beschleunigung mehr führen. Es kommt vielmehr zu einer
Verzögerung, was dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers, nämlich der
Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens eindeutig widerspricht.
78
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die
Klägerin auf die Möglichkeit des § 105 Abs. 4c AMG hinzuweisen. Nach Auffassung der
79
Kammer obliegt die Wahl der Art des Verlängerungsverfahrens allein der Klägerin, die
den Zulassungsstatus ihres Arzneimittels zudem viel besser kennt als die Beklagte. Im
Übrigen ergäbe sich aus einer Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht kein
Anspruch auf Nachzulassung nach § 105 Abs. 4c AMG. Denn Rechtsfolge der
Verletzung einer behördlichen Aufklärungspflicht ist - mit Ausnahme des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der hier nicht einschlägig ist - nur ein
möglicher Schadensersatz, nicht aber die Gewährung der primär begehrten Leistung.
Hat die Beklagte mithin zu Recht die Indikation „Therapie oder Prävention von
klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsmäßig nicht behoben werden
können" und die Injektionsflasche 7,5 g/50 ml versagt, ist auch die Auflage F6., die der
Umsetzung der Teilversagung in der Kennzeichnung, der Fachinformation und der
Packungsbeilage dient, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für eine Aufhebung dieser Auflage ist daher kein Raum.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie
161 Abs. 2 VwGO. Der Kostenentscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die
Beklagte nur zu einem geringen Teil die Kosten zu tragen hat. Soweit die Klägerin die
Klage zurückgenommen hat und die Klage abgewiesen wurde, trägt die Klägerin die
Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO bzw. § 154 Abs. 1 VwGO. Auch entspricht es
billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dass sie hinsichtlich der Auflage
Q5. die Kosten trägt, da diese Auflage aller Voraussicht nach rechtmäßig gewesen
wäre. Lediglich hinsichtlich der Auflagen M1. und M2. entspricht es billigem Ermessen
im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Klägerin und die Beklagte die Kosten je zur
Hälfte tragen, weil der Ausgang hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auflagen offen war.
81
Die Kammer hat davon abgesehen, die Berufung zuzulassen, weil die Sache nach
Einschätzung der Kammer keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich
bei der Nachzulassung um auslaufendes Recht und es sind nur noch wenige Verfahren
anhängig, die den § 105 Abs. 4c AMG betreffen.
82