Urteil des VG Köln vom 14.03.2003

VG Köln: prüfer, kreis, stadt, öffentlich, auflösung, kollision, leiter, einfluss, abstimmung, kompetenz

Verwaltungsgericht Köln, 4 L 430/03
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 430/03
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswirksamkeit einer zwischen der Stadt U.
und dem Rhein-Sieg-Kreis abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu
untersagen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu vollziehen und das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt U. aufzulösen,
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hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat die Schritte, die vorläufig untersagt werden sollen, im Einzelnen
nicht benannt. Da insoweit auch Maßnahmen in Betracht kommen können, die in die
Zuständigkeit des Rates fallen, hat die Kammer das Rubrum entsprechend ergänzt.
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Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass seitens der Antragsgegner bereits
erste Schritte zur Auflösung des Rechnungsprüfungsamtes -wie etwa die Abberufung
der Prüfer und des Leiters - in die Wege geleitet worden sind und diesbezüglich die im
Antrag formulierte Sicherungsanordnung ins Leere geht. Es kann nämlich nicht der
Antragstellerin angelastet werden, dass die Antragserwiderung erst am 6. März 2003
vorgelegt wurde und die Verwaltungsvorgänge erst am 10. März 2003 eingegangen
sind, so dass eine Entscheidung des Gerichts erst nach Beginn der Auflösung des
Rechnungsprüfungsamtes erfolgen kann. Eine am Gebot des effektiven Rechtsschut-
zes orientierte Auslegung des Begehrens muss dazu führen, dass die Antragstellerin
insoweit nunmehr sinngemäß begehrt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzugeben, vorläufig wieder ein gemeindeeigenes Rechnungsprüfungsamt
einzurichten bzw. einzelne Vollzugsmaßnahmen wieder rückgängig zu machen.
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Letztlich ist diese Verfahrensfrage jedoch irrelevant, weil der Antragstellerin ein
Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht.
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Die "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt
U. über die Wahrnehmung der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
des Rhein-Sieg-Kreises" (künftig: Vereinbarung) erweist sich bei der im vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen
summarischen Überprüfung als rechtmäßig, so dass die Antragsgegner nicht gehindert
sind, die daraus folgenden Konsequenzen umzusetzen.
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Zunächst sind rechtliche Bedenken gegen das nach den Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wirksame
Zustandekommen der Vereinbarung aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des
Antragsgegners nicht erkennbar und werden auch von der Antragstellerin nicht geltend
gemacht. Der Abschluss der Vereinbarung wurde im Finanzausschuss und im
Gemeinderat ausgiebig beraten und schließlich mit 27 gegen 21 Stimmen mehrheitlich
angenommen. Ebenso wurde die Vereinbarung von der Bezirksregierung Köln
genehmigt und bekannt gegeben (vgl. Amtsblatt der Bezirksregierung Köln vom
04.03.2003, S. 105 f).
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Die getroffene Vereinbarung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Vereinbarung sei deshalb rechtswidrig,
weil damit dem Rat das in § 104 Abs. 2 Satz 1 GO NRW normierte Recht zur Bestellung
des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes genommen werde, vermag die
Kammer dem nicht zu folgen.
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Für diese Rechtsauffassung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. § 104 Abs. 2 Satz 1
GO NRW geht ersichtlich von der Existenz eines in der Gemeinde nach § 102 Abs. 1
GO NRW eingerichteten Gemeindeprüfungsamtes aus. Die Verpflichtung zur
Einrichtung eines eigenen Rechnungsprüfungsamtes triffft aber - wovon auch die
Antragstellerin ausgeht - nur die Gemeinden, die die Aufgaben der Rechnungsprüfung
nicht nach § 102 Abs. 2 der GO NRW in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung auf
den Kreis übertragen haben, vgl. § 102 Abs. 3 GO NRW. Gibt es ein
Gemeinderechnungsprüfungsamt nicht mehr, kann § 104 Abs. 2 Satz 1 GO NRW keine
Anwendung finden und geht in diesem Fall in der Tat "ins Leere". Diese Rechtslage
bestand auch vor dem 01.01.2003 bereits in den Gemeinden mit weniger als 25 000
Einwohnern, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hatten.
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Nichts anderes lässt sich aus § 41 Abs. 1 Buchst. q) GO NRW herleiten. Diese Norm
betrifft die Kompetenzzuweisung innerhalb der Gemeinde zwischen den verschiedenen
Organen. Der Katalog der nicht übertragbaren Angelegenheiten entfaltet seine Wirkung
erst - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - wenn entsprechende
Entscheidungen anstehen. Besteht ein eigenes Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde
nicht (mehr), stellt sich auch die Frage der Bestellung der Mitglieder und des Leiters
nicht. Zudem würde die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu einer Kollision mit § 26
Abs. 1 Buchst. p) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen führen, wonach
Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises vom Kreistag bestellt
werden.
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Durch diese Rechtslage werden auch nicht etwa die Kompetenzen des Gemeinderates
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in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn die Übertragung der Zuständigkeit auf das
Rechnungsprüfungsamt des Kreises wird nicht unmittelbar durch das Gesetz
angeordnet, sondern erfordert gerade eine (Mehrheits- )Entscheidung des Rates, mit der
die Kompetenz zur Bestellung der Mitglieder des Rechnungsprüfungsamtes
entsprechend den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten (freiwillig) aufgegeben wird. Die
in der Abstimmung unterlegenen Ratsmitglieder haben dies hinzunehmen.
Schließlich begegnet die Vereinbarung auch im Übrigen keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann der Bürgermeister auf der Grundlage der
Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Benennung der Prüfer ausüben, was gegebenenfalls gegen den in § 104 Abs. 2 Satz 1
GO NRW zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass nämlich der zu Prüfende
seine Prüfer nicht selbst bestimmen soll, verstoßen könnte. Die Herstellung des
"Benehmens" begründet der Sache nach nicht mehr als eine Unterrichtungspflicht des
Kreises, eröffnet dem Bürgermeister indes keine Möglichkeiten, einen benannten Prüfer
abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Kammer geht insoweit von der
Hälfte des sog. Auffangstreitwertes aus.
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