Urteil des VG Köln vom 24.09.2004

VG Köln: verschlechterung des gesundheitszustandes, ermessen, fremder, verkehrsmittel, mensch, behinderung, erlass, krankheit, gleichbehandlung, wörterbuch

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 4727/03
Datum:
24.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4727/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der 1977 geborene Kläger ist zu 100 % behindert, der Behindertenausweis enthält den
Zusatz G (gehbehindert), B (Begleitperson) und H (hilfsbedürftig). Er wohnt in einer
Wohnung im ersten Obergeschoss und wird von einer Pflegeperson betreut.
2
Im Mai 2002 beantragte der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziff.
11 StVO, weil der Radius, in dem er sich schmerzfrei bewegen könne, weniger als 30 m
betrage und ihm das Heben und Tragen von Einkaufstaschen über eine Strecke von
mehr als 30 m nicht möglich sei. Dazu legte er ein ärztliches Attest vom 2. Mai 2000 vor,
wonach er unter Arthogryposis multiplex mit Deformation und
Bewegungseinschränkung beider Arme und Hände, Skoliose und rezidivierenden
Schmerzen beider Hüftgelenke leide. Das Versorgungsamt teilte dem Beklagten auf
Anfrage mit, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung einer Parkerleichterung nicht
vorlägen. Der Beklagte lehnte den Antrag deshalb mit Bescheid vom 16. September
2002 ab.
3
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und forderte eine amtsärztliche Untersuchung,
weil über seinen Antrag nur nach Aktenlage entschieden worden sei. Bei einer
fachärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2002 stellte der Amtsarzt Dr. I. eine
hochgradige Funktionsbeeinträchtigung der oberen Extremitäten fest. Deshalb sei dem
Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Auch unter
Berücksichtigung dieser Untersuchung stellte das Versorgungsamt am 9. Januar 2003
erneut fest, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung
von Parkerleichterungen nicht erfülle. Daraufhin wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2003 zurück.
4
Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2003 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass nicht
nur nach Aktenlage entschieden werden dürfe. Seine Krankheit habe sich
verschlimmert. Im Gutachten von 7. Oktober 2002 sei nur die Bewegungsfähigkeit der
oberen Gliedmaßen beurteilt worden., weil es dabei um die Frage gegangen sei, ob er
öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne oder auf das Fahren mit einem Kraftfahrzeug
angewiesen sei. Der Kläger legte dazu ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. L.
5
vom 3. März 2004 vor, wonach der Kläger unter den oben schon genannten Krankheiten
sowie unter einem Hüftschnappen leide. Der maximale Bewegungsradius liege deutlich
unter 100 m.
Der Kläger beantragt,
6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. September
2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. Juli 2003 zu
verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Parken nach § 46 Abs. 1 Nr.
11 StVO zu erteilen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er weist auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, und Mittelstand, Energie und
Verkehrs des Landes Nordrhein Westfalen vom 4. September 2001 hin, wonach eine
Ausnahmegenehmigung für Parkerleichtererungen gewährt werden könne, wenn der
Aktionsradius kleiner als 100 m sei. Davon sei nach der Auskunft des
Versorgungsamtes beim Kläger nicht auszugehen. Die Entscheidung beruhe nicht auf
einer veralteten Aktenlage, sondern sei unter Berücksichtigung des amtsärztlichen
Gutachtens vom 7. Oktober 2002 getroffen worden. Der Kläger habe auch keinen
Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt gestellt. Das sei trotz des
Behinderungsgrades von 100 % sinnvoll, weil das Versorgungsamt auch das Merkmal
der außergewöhnlichen Gehbeeinträchtigung oder das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzung für die Erteilung von Parkerleichterungen feststellen könne. Wenn der
Kläger dies nicht tue, verletze er seine Mitwirkungspflichten.
10
Das ärztliche Gutachten vom 3. März legte der Beklagte erneut dem Versorgungsamt
vor. Dieses erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2004, dass die Angelegenheit unter
Beteiligung des ärztlichen Dienstes erneut überprüft worden sei. Danach erfülle der
Kläger die Voraussetzungen für die Parkerleichterungen nicht.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung noch nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf
erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts .
15
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 11
Straßenverkehrsordnung (STVO). Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann,
steht nach § 46 Abs.1 StVO im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Die
Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt darauf
überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob
er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise
16
Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO).
Nach Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 der zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (VV) sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können, als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung anzusehen. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und
einseitig Oberschenkelampu- tierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel-
oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher
Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten
Personenkreis gleichzustellen sind. Das Merkzeichen "aG" ist gemäß § 69 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - früher: § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz
- i.V. mit der von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden festzustellen und berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener
steuerrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vergünstigungen (sog
Nachteilsausgleich). Es kommt aber nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG"
beanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem
Doppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht und völlig
gehunfähig ist, sondern darauf, ob er längere Wege zu Fuß wegen der Schwere seines
Leidens dauernd entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
zurücklegen kann.
17
Vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 9 SB 7/01 R -, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
18
Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nicht, weil bei ihm nur das Merkmal "G"
(gehbehindert), aber nicht das Merkmal "aG" (außergewöhnlich gehbehindert)
festgestellt worden ist.
19
Der Kläger hat aber auch auf Grund des Minister-Erlasses vom 4. September 2001
keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Nach diesem auf § 46
Abs. 2 Satz 1 StVO beruhenden Erlass sollen u. a. auch den Personen
Parkerleichterungen gewährt werden, die das Merkmal "aG" knapp verfehlen und nicht
mehr als 100 m ohne fremde Hilfe zurücklegen können.
20
Vgl. Stollenwerk Parkerleichterungen für Schwerstbehinderte, VD 1998, S. 64.
21
Bei dem Kläger liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
22
Ebenso wie für die Feststellung, ob das Merkmal "aG" vorliegt, gibt es für die Frage, ob
dieses Merkmal "knapp verfehlt" wird, keinen exakten Beurteilungs- maßstab, um den
berechtigen Personenkreis nach dem gesteigerten Energieaufwand beim Gehen
abzugrenzen. Auch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich
nicht. Das Bundessozialgericht hat zwar die Wegefähigkeit im Schwerbehindertenrecht
(Merkzeichen "G") und im Rentenversicherungsrecht nach einer zumutbar noch
zurücklegbaren Wegstrecke in einer bestimmten Zeit bestimmt. Die maßgebenden
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche
Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges
zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies
nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer
23
diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahr-
zeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich wie
Parkerleichterungen auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere
Wegstrecken zurücklegt. Eine solche große körperliche Anstrengung ist z. B. notwendig,
wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine
Pause einlegen muss.
Vgl. BSG, a.a. O.
24
oder wenn jeder Schritt des Behinderten mit erheblichen Schmerzen in den Beinen
verbunden ist und die Fortbewegung hierdurch zusätzlich erschwert wird.
25
Vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 11/95 -.
26
Diese Beurteilungskriterien haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
in Abschnitt 31 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte
) übernommen.
27
Nicht zu dem begünstigten Personenkreis des Merkmals "aG" und auch nicht zu
denjenigen, die dieses Merkmal knapp verfehlt haben, gehören somit die schwerbe-
hinderten Menschen, die noch in der Lage sind, mit zumutbarer Anstrengung und ohne
fremde Hilfe längere Wege zu Fuß zurückzulegen.
28
Davon ist hier nach den Feststellungen des Versorgungsamtes auszugehen. Auch das
vom Kläger vorgelegte neue fachärztliche Gutachten begründet keinen Zweifel an der
Feststellung des Versorgungsamtes oder keinen Hinweis auf eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. Das "Hüftschnappen" (Coxa
saltans), das der Facharzt festgestellt hat, entspricht wahrscheinlich der Diagnose
"rezidivierende Schmerzen beider Hüftgelenke" in dem ärztlichen Gutachten vom 2. Mai
2002. Es ist insofern nicht neu und wäre bei der amtsärztlichen Untersuchung vom
Oktober 2002 zu erwähnen gewesen, wenn diese Krankheit eine gravierende
Bewegungseinschränkung zur Folge hätte. Denn bei der Untersuchung, ob dem Kläger
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist, ist auch die Fähigkeit, eine
Haltestelle zu erreichen, mit zu berücksichtigen. Da der Amtsarzt die
Bewegungseinschränkung in seinem Gutachten aber nicht aufführt, ist davon
auszugehen, dass die Hüftschmerzen nicht dauernd bestehen und nicht so unerträglich
sind, dass die Gehfähigkeit dauernd in sehr erheblichem Umfang eingeschränkt wird.
Insofern ist der Beurteilung des Amtsarztes größeres Gewicht beizumessen als der des
Facharztes im privatärztlichen Gutachten vom März 2004. Dieses Ergebnis entspricht
auch der allgemeinen Bewertung dieses Krankheitsbildes. Coxa Saltans wird
normalerweise mit Krankengymnastik, Lokal- anästhetika oder Operationen behandelt,
29
Vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 306.
30
und führt nur zu einem Grad der Behinderung von 0-10 %.
31
Vgl. AHP 1996, abgedruckt in Cramer, Schwerbehindertengesetz 5. Aufl. 1998, S. 1048.
32
Auch die Tatsache, dass der Kläger beim Versorgungsamt selbst nicht die Feststel- lung
des Merkmales "aG" beantragt hat, spricht dafür, dass ihm eine Wegstrecke von 100
33
Metern zuzumuten ist. Eine derartige Wegstrecke wird z. T. auch von der
Rechtsprechung der Sozialgerichte als Grenze für das Merkmal "aG" angesehen.
Vgl. LSG Baden-Württemberg, vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -
34
Für die Feststellung des Merkmals "aG" ist dazu noch ein Grad der Behinderung von
mindestens 80 % notwendig. Diese Voraussetzung erfüllt der zu 100 % behinderte
Kläger, so dass er auch die Feststellung des Merkmales "aG" beantragen könnte, wenn
er tatsächlich dauernd eine Wegstrecke von 100 m nicht zurücklegen könnte.
35
Der Beklagte hat von seinem Ermessen auch nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht. Er ist
insoweit durch die Verwaltungsordnung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz in
seinem Ermessen gebunden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungs-
geber den Kreis der Berechtigten eng begrenzt hat und Parkerleichterungen nicht schon
bei jeder Gehbehinderung gewährt, sondern erst dann, wenn die Gehfähigkeit stark
eingeschränkt ist. Die Regelung in der Verwaltungsverordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
StVO und auch der Ministererlass sollen es demjenigen, dessen Geh- und
Fortbewegungsfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist, ermöglichen,
mit seinem Fahrzeug möglichst nahe an sein Ziel heranzufahren und damit die
unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu verkürzen.
Dabei ist die Parkvergünstigung eng zu verstehen, weil sich jede Ausweitung des
Kreises der Berechtigten nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirken
würde. In Bayern waren z. B. am 31. Dezember 1981 40.000
Schwerbehindertenausweise mit dem Merkmal "a.G" ausgegeben.
36
Vgl. Hauser Parkerleichterungen für Schwerbehinderte, VD 1983, S. 2.
37
Außerdem können die innerstädtische Parkflächen nicht beliebig vermehrt werden und
es muss im Interesse aller Verkehrsteilnehmer möglichst an deren Gleichberechtigung
festgehalten werden.
38
Vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 - a.a.O.
39
Es widerspricht auch nicht dem Amtsermittlungsgebot, dass derjenige, der eine
Ausnahmegenehmigung begehrt, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die
Voraussetzungen vorliegen. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen des
fehlenden Fachwissens des Straßenverkehrsämter in diesem Bereich sachlich
gerechtfertigt, wenn der Nachweis für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
nur durch entsprechende Feststellungen der Versorgungsämter geführt werden kann.
Dies ist auch in anderen Bereichen des Schwerbehindertenrechts nicht anders.
40
Vgl. zum Kraftfahrsteuerrecht BFH, Urteil vom 20.08.1985 - VII S 17/85 -, BFH/NV 1986,
484-485.
41
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43