Urteil des VG Köln vom 09.04.2009

VG Köln: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundstück, landschaftsplan, eigentümer, zerstörung, interessenabwägung, obg, verfügung, eingriff

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 30/09
Datum:
09.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 30/09
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K
8022/08 gegen Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom
11.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln
vom 11.11.2008 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf
bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 8022/08 gegen Ziff. 1 des Bescheides
des Antragsgegners vom 11.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
BZR Köln vom 11.11.2008 wiederherzustellen und hinsichtlich der darauf bezogenen
Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das
private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen
Befolgung der unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.09.2007 ausgesprochenen
Nutzungsuntersagung. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und
auch nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass die unter Ziff. 1 der
Verfügung angeordnete Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist.
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Die angeordnete Nutzungsuntersagung kann aller Voraussicht weder auf § 6 Abs. 6 LG
NRW noch auf die Bestimmungen der §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW
i.V.m. den für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbotsbestimmungen des
Landschaftsplans Nr. 2 „Bornheim" gestützt werden.
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Der für die Anordnung des ursprünglichen Zustandes in § 6 Abs. 6 LG NRW
vorausgesetzte Eingriff in Natur und Landschaft lässt sich nicht aus der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 Ziff. 7 LG NRW herleiten. Nach dieser Vorschrift gilt insbesondere die
Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem
LG NRW oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte als Eingriff.
Das in Rede stehende Grundstück des Antragstellers ist keine im Sinne dieser
Vorschrift geschützte Fläche. Ziff. 2.2.15 der textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim" verbietet es zwar, Brachflächen zu verändern. Das
Grundstück des Antragstellers ist aber keine Brachfläche im Sinne dieser
Verbotsvorschrift. Brachflächen i.S.d. Verbotsbestimmung können nur solche Flächen
sein, die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen und
die nach Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten im Landschaftsplan selbst mit entsprechenden
Zweckbestimmungen als Brachfläche festgesetzt sind. Dies folgt aus der
systematischen Stellung des § 24 LG NRW und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dem auch der Landschaftsplangeber Rechnung zu tragen hat. Mit
der Bestimmung des § 24 Abs. 1 LG NRW räumt der Gesetzgeber für den Plangeber
über die in § 16 Abs. 4 LG NRW bezeichneten Festsetzungsarten hinaus die
Möglichkeit ein, fakultativ Zweckbestimmungen für Brachflächen nach Maßgabe der
Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW) im Landschaftsplan festzusetzen. Wegen der für den
Eigentümer weitreichenden Folgen der Festsetzung als Brache, die bis hin zur
Untersagung jeglicher Nutzung reichen können, setzt die Festsetzung als Brachfläche
eine vorherige Abwägung mit den wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers voraus,
denen der Gesetzgeber in der Abwägungsklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 LG NRW eine
hervorgehobene Bedeutung beimisst. Dieses gesetzlich zum Schutz des Eigentümers
vorgesehene Abwägungsgebot gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LG NRW liefe leer, wenn man
auch solche Grundstücke als Brachflächen unter den Schutz der Verbotsvorschrift der
Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplanes stellte, die nicht im Plan selbst als Brachfläche
festgesetzt sind. Diese Auslegung liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass Grundstücke,
die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, quasi
„automatisch" kraft Gesetzes als Brachfläche geschützt wären, ohne dass der betroffene
Eigentümer zuvor zu seinen wirtschaftlichen Absichten gehört würde. Eine solche
Schutzausweisung wäre mit dem nach Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentumsschutz
nicht vereinbar - wie auch die Vorschrift des § 62 LG NRW über den gesetzlich
vorgesehenen Biotopschutz belegt, die die Festlegung gesetzlich geschützter Biotope
erst nach vorheriger Unterrichtung und Anhörung der Eigentümer erlaubt (§ 62 Abs. 3
Satz 2 LG NRW).
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Selbst wenn die Verbotsbestimmung der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplans dahingehend
ausgelegt werden könnte, dass sie auch auf nicht im Landschaftsplan als Brachfläche
festgesetzte Grundstücke Anwendung findet, die die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, könnte mit den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren
zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht mit dem
erforderlichen Offensichtlichkeitsurteil festgestellt werden, dass das in Rede stehende
Grundstück die Anforderungen erfüllt, aufgrund derer gem. § 24 Abs. 2 LG NRW
Grundstücke als Brachflächen gelten. Den vom Antragsgegner vorgelegten
Luftbildaufnahmen lässt sich zwar angesichts des erkennbar zunehmenden Bewuchses
entnehmen, dass der Antragsteller die streitige Fläche ab den Jahren 1998/1999
jedenfalls nicht mehr nachhaltig landwirtschaftlich genutzt hat. Andererseits behauptet
der Antragsteller im vorliegenden Verfahren unter Vorlage einer entsprechenden
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eidesstattlichen Versicherung, die Bewirtschaftung der streitigen Fläche nie aufgegeben
zu haben. Dass die auf dem Grundstück vorhandenen Obstbäume (Schattenmorellen) -
wie der Antragsteller behauptet - bis zur Erntezeit 2006 noch zum Eigenbedarf genutzt
wurden, lässt sich anhand der vorgelegten Luftbildaufnahmen nicht mit der für das
vorliegende Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ausschließen. Lässt sich somit
nicht mit der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen Eindeutigkeit
feststellen, dass die als Fläche „2" bezeichnete Teilfläche des Grundstücks des
Antragssteller als Brachfläche im Sinne der Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 des
Landschaftsplans Nr. 2 „Bornheim" anzusehen ist, war der Antragsgegner mangels
eines Verstoßes gegen die Verbotsbestimmung auch nicht auf der Grundlage der §§ 12,
14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW befugt, die Nutzungsuntersagung
anzuordnen.
Die von den Erfolgsausichten losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen
des Suspensivinteresses des Antragstellers. Ohne die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wäre dem Antragsteller bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens jegliche Nutzung der Fläche untersagt. Der von ihm glaubhaft
gemachte bevorstehende Abschluss eines Vertrages über die Verpachtung des
Grundstücks als Pferdeweide käme nicht zustande. Schwerwiegendere oder
gleichgewichtige Interessen des im öffentlichen Interesse liegenden Natur- und
Landschaftsschutzes sind bei einer vorläufigen Suspendierung der
Nutzungsuntersagung nicht betroffen. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass
die in Rede stehende Fläche den für Brachflächen geltenden Schutz genießt, wäre die
die für den Naturschutz nachteilige Zerstörung der Brachfläche mit der im Jahre 2007
erfolgten Rohdung bereits eingetreten. Die sich ohnehin über einen mehrjährigen
Zeitraum erstreckende Rückgängigmachung der Zerstörung der Brachfläche wäre
lediglich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter hinausgeschoben. Die vom
Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Fläche als Pferdeweide unter Anlage einer
Streuobstwiese ist mit den Schutzzielen des Landschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim"
vereinbar. Die im Streit stehende Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 sieht neben
Brachflächen auch Streuobstwiesen als schutzwürdig an. Selbst wenn der ökologische
Wert einer Brachfläche gegenüber einer Streuobstwiese höher einzuschätzen wäre,
kann die Nutzung der streitigen Fläche als Streuobstwiese vorläufig bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Die Nutzung als Streuobstwiese
stellt unter ökologischen Gesichtspunkten auch eine hochwertige Nutzungsart dar. Bei
einem etwaigen Obsiegen des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren kann die
Streuobstwiese ohne weiteres durch Überlassung der natürlichen Sukzession in eine
ökologisch noch höherwertige Brachfläche überführt werden.
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Überwiegt somit hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung das private
Suspensivinteresse des Antragstellers, war auch für die Zwangsgeldandrohung kein
Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit
des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR
zugrundegelegt.
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