Urteil des VG Köln vom 30.08.2010

VG Köln (aufschiebende wirkung, eintragung im handelsregister, juristische person, bekanntgabe, zustellung, anordnung, verwaltungsakt, wirkung, verwaltungsgericht, interesse)

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 841/10
Datum:
30.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 841/10
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Hauptantrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 der Antragstellerin gegen die
Anordnung der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 anzuordnen,
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hat Erfolg.
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Er ist zunächst zulässig, obwohl - wie im Folgenden auszuführen sein wird - die
streitgegenständliche Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 der Beigeladenen
gegenüber nicht wirksam geworden ist. Da der angefochtene Bescheid jedoch der
Antragstellerin, die eine Adressatin der Zugangsanordnung ist, ordnungsgemäß
bekannt gegeben worden ist, ist er dieser gegenüber wirksam,
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vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 07. Auflage, § 43 Rdn. 179,
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mit der Folge, dass sie sich gegen den Verwaltungsakt mit Anfechtungsklage und
Aussetzungsantrag zur Wehr setzen kann.
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Die im Aussetzungsverfahren gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 137 Abs. 1 TKG) der im Streit
befindlichen Zugangsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der
Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist selbst
bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Betrachtung
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überwiegend wahrscheinlich,
vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689
(690),
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dass die angegriffene Anordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in
ihren Rechten verletzt wird.
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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Zugangsanordnung vom 04.
Dezember 2009 der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist.
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Ist ein Verwaltungsakt - wie vorliegend der Fall - für mehrere Personen bestimmt, der
Verwaltungsakt aber nicht an alle Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben, wird
er gegenüber denjenigen, denen er nicht bekannt gegeben wurde, nicht wirksam. Die
Wirksamkeit der Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten wird dadurch aber nicht
berührt,
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vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rdn. 229.
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Eine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Zugangsanordnung gegenüber
der Beigeladenen ist nicht erfolgt.
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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zunächst hat die Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung vom 04. Dezember
2009 gegenüber der W. AG & Co. KG am 09. Dezember 2009 keine wirksame
Bekanntgabe dieser bzw. der Beigeladenen gegenüber bewirkt. Denn diese Zustellung
ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die W. AG & Co. KG bereits erloschen war (die
entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte bereits am 03. Dezember 2009).
Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe ist aber, dass der Adressat bei
Bekanntgabe noch lebt oder als juristische Person noch existiert,
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vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 176, § 44 Rdn. 111 und 143.
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Da der Rechtsvorgänger bereits vor Bekanntgabe aufgelöst bzw. gelöscht wurde,
konnte die Anordnung vom 04. Dezember 2009 damit auch nicht gegenüber dem
Rechtsnachfolger, der Beigeladenen, wirksam werden,
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vgl. hierzu: U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rdn. 18.
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Eine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Anordnung gegenüber der
Beigeladenen liegt ebenso wenig in der am 23. Juli 2010 erfolgten Zustellung an diese.
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Eine rückwirkende Heilung einer - wie hier - unwirksamen Bekanntgabe ist nicht
möglich; vielmehr muss der Verwaltungsakt neu erlassen werden,
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vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 177.
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An einem Neuerlass der streitgegenständlichen Zugangsanordnung fehlt es vorliegend
indes. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beigeladenen am 23. Juli 2010 die
ursprüngliche "Version" der Zugangsanordnung, datierend vom 04. Dezember 2009,
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zugestellt worden ist, deren Rubrum nicht etwa auf die Beigeladene umgestellt worden
war, sondern welches nach wie vor die erloschene W. AG & Co. KG auswies. Dass die
BNetzA nicht etwa beabsichtigte, den Verwaltungsakt neu zu erlassen, zeigt sich ferner
daran, dass nicht die nach § 132 Abs. 1 TKG zuständige Beschlusskammer tätig wurde,
sondern lediglich deren Vorsitzender, sowie an dem Umstand, dass die Zustellung nur
gegenüber der Beigeladenen veranlasst wurde. Im Falle eines neuen Beschlusses der
Zugangsanordnung durch die Beschlusskammer wäre hingegen auch eine Zustellung
an die Antragstellerin erfolgt.
Aus der Unwirksamkeit der Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 gegenüber der
Beigeladenen folgt deren Rechtswidrigkeit. Denn eine Zugangsanordnung kann ihre
Wirkung, ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Zugangsverpflichtetem und -
berechtigtem zu begründen,
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vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - , NVwZ 2004, 1365ff.,
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nur entfalten, wenn sie beiden Unternehmen gegenüber wirksam ist. Anderenfalls bleibt
sie ein Torso, der nur Rechte und Pflichten für die Seite statuiert, der sie wirksam
bekannt gegeben wurde, ohne für die Gegenseite entsprechende Rechte und Pflichten
zu begründen.
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Da damit die Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 rechtswidrig ist und die
Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, war die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K
2515/10 anzuordnen.
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Da der Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig
zu erklären, da diese sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko
ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der
festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren in vergleichbaren
Verfahren anzusetzenden Wertes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
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