Urteil des VG Köln vom 03.05.2007

VG Köln: medizinische rehabilitation, stationäre behandlung, rechtshängigkeit, form, anfang, feststellungsklage, behinderung, meinung, sozialleistung, lieferung

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 282/06
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 282/06
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger die im Hilfefall P. F. in der Zeit vom 01.04.2004 bis November
2005 und in der Zeit danach bis zur Übernahme des Hilfefalls durch die
Beklagte entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zu
erstatten und 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten
des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 7.
August 2003 im Hilfefall des P. F. , geb. am 5. September 1982, erbracht hat und bis zur
Übernahme des Hilfefalls durch die Beklagte noch erbringen wird. Der Kläger hat die bis
November 2005 entstandenen Kosten mit 75.597,67 Euro beziffert. Ferner begehrt der
Kläger die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit. Nach mehreren Umzügen wohnte Herr P. F. zuletzt bis zum 26.
Januar 2003 bei seinem Vater, Herrn L. F. , in Köln. Wegen Cannabis-Konsums suchte
er im Jahr 2000 erstmals Hilfe bei einer Drogenberatung. Im Jahr 2002 erfolgten
mehrere stationäre und teilstationäre Behandlungen. Vom 26. Januar 2003 bis zum 4.
Juni 2003 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Tagesklinik B. Straße (Fachklinik
für Psychiatrie und Psychotherapie) in L1. . Seit dem 5. Juni 2003 befand sich Herr P. F.
in stationärer Behandlung in der F1.---- Klinik (Fachkrankenhaus für Psychiatrie,
Psychotherapie und Neurologie) in B1. . Dort wurden bei ihm unter anderem eine
paranoide Psychose, Cannabisabusus sowie Dranginkontinenz diagnostiziert. Zugleich
wurde aus fachärztlicher Sicht für dringend erforderlich gehalten, dass Herr P. F.
vorübergehend in einem betreuten Wohnheim / Übergangsheim untergebracht wird, „um
eine möglichst gute Reintegration ins soziale Umfeld zu erreichen, das Risiko für
Residualsymptome, Rezidive oder eine Chronifizierung der psychotischen Symptomatik
zu reduzieren und einen Rückfall in den Cannabisabusus zu vermeiden."
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Am 24. Juli 2003 stellte Herr P. F. bei dem Kläger einen Antrag auf medizinische
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Rehabilitation sowie auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die
Aufnahme in dem Übergangswohnheim „N. „ für psychisch Kranke in L1. . Am 29. Juli
2003 leitete der Kläger den Antrag des Herrn P. F. an die LVA Rheinprovinz mit der Bitte
zur Bearbeitung weiter. Er begründete dies damit, dass der Kläger für die Übernahme
der beantragten Kosten nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage gab die
LVA Rheinprovinz den Antrag zuständigkeitshalber wieder an den Kläger zurück mit der
Begründung, dass die Zuständigkeit für die Durchführung einer medizinischen
Rehabilitation nach dem SGB VI nicht vorliege.
Am 7. August 2003 erfolgte die Aufnahme in das Übergangswohnheim „N. „ in L1. .
4
Die Kosten hierfür wurden (mit Schreiben vom 6. Februar 2004) von dem Kläger im
Rahmen der Eingliederungshilfe als erweiterte Hilfe nach den §§ 29,39 ff. BSHG für
seelisch Behinderte übernommen, zunächst befristet auf 12 Monate (bis zum 6. August
2004).
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Auf spätere Anträge hin wurde die Eingliederungshilfe für die Maßnahme im N. als Hilfe
gemäß §§ 53 ff. SGB XII mit Bescheid vom 13.12.2004 zunächst bis zum 6. August 2005
verlängert, später bis zum 6. Februar 2006.
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Mit Schreiben vom 15. April 2005 meldete der Kläger bei der Beklagten einen
Erstattungsanspruch gemäß den §§ 102 ff. SGB X an bezüglich der Kosten, die ihm für
die Hilfegewährung an P. F. ab dem 7. August 2003 entstanden sind. Die Beklagte sei
zur Erstattung verpflichtet, da Herr F. seelisch behindert sei und zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Zudem beantragte
der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Hilfegewährung gemäß § 35a i.V.m. §
41 SGB VIII.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Antrag
auf Kostenerstattung ablehne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass bis zum
31.12.2004 eine freiwillige Zusage der überörtlichen Sozialhilfeträger in Nordrhein-
Westfalen bestanden habe, Hilfen für Volljährige, seelisch Behinderte oder von einer
seelischen Behinderung bedrohten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu
leisten. Dieser freiwilligen Verpflichtung sei der Kläger mit der Hilfegewährung an Herrn
F. nachgekommen. Daher bestehe weder eine Kostenerstattungspflicht vor bzw. nach
dem 1 Januar 2005 noch eine Übernahmeverpflichtung nach dem 1. Januar 2005.
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Am 13. Januar 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere
führt er aus, bei Herrn F. liege eine seelische Behinderung vor, weshalb er seit dem 7.
August 2003 - entsprechend der damals geltenden freiwilligen Vereinbarung mit den
Jugendämtern - Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die stationäre
Hilfe in dem Übergangswohnheim erhalte. In der damals geltenden Vereinbarung mit
den Jugendämtern sei stets darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen für
seelisch behinderte junge Volljährige bis zur grundsätzlichen gerichtlichen
Entscheidung von den Landschaftsverbänden auf freiwilliger Basis erbracht würden.
Nach einer diesbezüglichen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen sei die
betreffende Vereinbarung aufgegeben und für die Hilfe an seelisch behinderte junge
Volljährige gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII die alleinige Zuständigkeit der örtlichen
Jugendhilfeträger vereinbart worden. Aufgrund dieser neuen Vereinbarung zwischen
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den Landschaftsverbänden und den Landesjugendämtern bestehe der geltend
gemachte Erstattungsanspruch sowie ein Anspruch auf Übernahme der Hilfeleistung.
Insbesondere sei für die Anwendung des § 41 SGB VIII der Eintritt des Bedarfs
ausschlaggebend; da der Bedarf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
bestanden habe, finde § 41 SGB VIII Anwendung, so dass die Beklagte im Rahmen der
Kostenerstattung heranzuziehen sei.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 75.597,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und den
laufenden Hilfefall zu übernehmen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage betreffend den Zeitraum 7.
August 2003 bis 31. März.2004 zurück genommen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfefall P. F. in der
Zeit vom 01.04.2004 bis November 2005 entstandenen Aufwendungen zu erstatten und
5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die in der Zeit ab November 2005 bis
zur Übernahme des Hilfefalls durch die Beklagte entstandenen Kosten ebenfalls zu
erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt
sie vor, die Beklagte sei weder kostenerstattungs- noch leistungsverpflichtet. Eine
Leistungsgewährung gemäß § 41 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger sei nicht
möglich, da eine derartige Hilfe nach der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr
begonnen oder eingeleitet werden könne. § 41 Abs.1 S.2 SGB VIII sehe eine weitere
Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus ausschließlich als Fortsetzung einer
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gewährten Hilfe nach § 41 SGB VIII vor.
Zwar sei die Hilfe durch Herrn F. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei dem
Kläger beantragt worden, der Kläger habe die gewährte Hilfeleistung jedoch nicht
nachrangig anstelle eines nicht leistenden Jugendhilfeträgers erbracht, sondern in Form
einer von ihm angenommenen ausschließlich eigenen sachlichen Zuständigkeit. Dies
folge auch daraus, dass der Kläger den Antrag des Herrn F. seinerzeit nicht im Rahmen
des in § 14 SGB IX vorgesehenen Verfahrens an den Jugendhilfeträger weitergeleitet
habe. Der Kläger sei daher für die gewährte Hilfeleistung gesetzlich zuständig gewesen.
Es sei unerheblich, ob der Hilfebedarf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
bestanden habe, da diesem Bedarf durch den Kläger Rechnung getragen worden sei
und die Beklagte von dem Kläger unter Verletzung der in § 14 SGB IX vorgesehenen
Fristen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingeschaltet worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend
Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 6. November 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Soweit (betreffend den Zeitraum 7. August 2003 bis 31. März 2004) der Kläger die Klage
zurück genommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der
Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Zulässig ist insbesondere das nunmehr
formulierte Feststellungsbegehren des Klägers. Die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte
Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage steht hier nicht
entgegen, da die Feststellungsklage sich gegen einen Hoheitsträger richtet und
vorliegend - nachdem der Kläger zugesagt hat, die Unterhaltszahlungen des Vaters des
Hilfeempfängers sowie eventuell bei diesem noch befindliche Rücklagen anzurechnen -
nicht zu erwarten ist, dass zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des
Anspruches entsteht. Die wesentlichen Auseinandersetzungen betrafen bis heute nur
die Existenz des Anspruches dem Grunde nach.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; OVG NRW,
Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -.
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Die Klage ist hinsichtlich des Erstattungsbegehrens auch begründet. Der Kläger hat
gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die er in der Zeit
01.04.2004 bis November 2005 und ab diesem Zeitpunkt bis zur Übernahme des
Hilfefalls durch die Beklagte noch hat.
25
Dies folgt aus § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Absatz 1
Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig
einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass
die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten
verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits
selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei
rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst
nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
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Die Voraussetzungen des § 104 SGB X liegen vor. Insoweit wird verwiesen auf die
Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 28.03.2007. Hier hat das Gericht bereits
ausgeführt, dass - ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen - , der
Anspruch des Herrn P. F. gegen die Beklagte auf Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII
gegenüber dem Anspruch gegen den Kläger auf Gewährung von Eingliederungshilfe
gemäß §§ 29, 39 BSHG vorrangig war, d.h. der Kläger war als überörtlicher
Sozialhilfeträger nur nachrangig verpflichtet.
27
Der Meinung der Beklagten, es sei kein Nachrang-Vorrang-Verhältnis anzunehmen, da
sich die ausschließliche Zuständigkeit des Klägers aus Ziffer 1.10 der sog. „Arbeitshilfe
zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII" vom Januar 2002 (Geltung bis zum
31.12.2004) ergebe, folgt das Gericht nicht.
28
In dieser Arbeitshilfe heißt bzw. hieß es bezüglich der Hilfen für junge Volljährige nach §
41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII unter anderem: „Bei Erstmaßnahmen ab dem 18.
Lebensjahr übernimmt für (teil-)stationäre Maßnahmen der überörtliche Sozialhilfeträger
bis auf weiteres die Kosten." Hiernach fielen also Erstmaßnahmen für seelisch
behinderte junge Volljährige in die (alleinige) Zuständigkeit der überörtlichen
Sozialhilfeträger.
29
Grund für diese Regelung war u.a. die damals bestehende Unsicherheit bezüglich der
Anspruchsvoraussetzungen von Hilfen an seelisch behinderte junge Volljährige gemäß
§ 41 i.V.m. § 35a SGB VIII. So wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass ein
Hilfeanspruch aus § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII nur gegeben sei, wenn die Aussicht
bestehe, dass der junge Volljährige durch die Hilfe eine Verselbständigung bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. in besonderen Einzelfällen bis zu einem
begrenzten Zeitraum darüber hinaus) erreichen könne. Es wurde hierbei also bezüglich
der Altersgrenzen auf den Zeitpunkt des zu erwartenden Hilfeabschlusses abgestellt.
30
vgl. z.B. die Empfehlungen und Hinweise des Deutschen Städtetages zur Hilfe für junge
Volljährige vom 20.09.1995
31
Durch die Rechtsprechung wurde jedoch in der Folgezeit klargestellt, dass eine Hilfe
nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige seine
Verselbständigung voraussichtlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen
wird; vielmehr genügt es bereits, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der
Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung
erwarten lässt. Die Hilfe ist also nicht notwendig auf einen bestimmten
Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im
Entwicklungsprozess bezogen. Die Zeitgrenzen des § 41 SGB VIII (Vollendung des 21.
Lebensjahres) beziehen sich also nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges.
32
BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325-330
33
Die genannte Arbeitshilfe vermag jedoch gesetzliche Zuständigkeitsregelungen nicht zu
modifizieren und sich auch nicht auf Kostenerstattungsverhältnisse auszuwirken. Als
Verwaltungsvorschrift kommt ihr keine die Zuständigkeit der Beklagten verbindlich
ausschließende (Außen-)Wirkung zu.
34
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2003 - 12 A 1133/01 -
35
Durch eine derartige - unverbindliche -
36
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2003 - 19 K 8342/01 -, JURIS; VG Düsseldorf,
Beschluss vom 28.08.2003 - 19 L 2384/03 -, JURIS
37
Arbeitshilfe ist der Wortlaut des Gesetzes nicht abänderbar.
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Abgesehen davon trifft die Arbeitshilfe keine abschließende Regelung bezüglich der
Zuständigkeit bei Maßnahmen an seelisch behinderten jungen Menschen, sondern
bezieht sich (lediglich und ausschließlich) auf die diesbezügliche Kostentragung „bis
auf weiteres". In der betreffenden Ziffer der Arbeitshilfe kommt nicht hinreichend deutlich
zum Ausdruck, dass sich ein überörtlichen Sozialhilfeträger in derartigen Fällen
gegenüber einem kostenerstattungsrechtlich in Anspruch genommenen örtlichen
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Jugendhilfeträger nicht auf dessen Zuständigkeit berufen kann. Durch die betreffende
Regelung der Arbeitshilfe wird die Zuständigkeit der Jugendhilfeträger also nicht
grundsätzlich ausgeschlossen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2003 - 12 A 1133/01 -
40
Auch aus der überarbeiteten und angepassten „Arbeitshilfe" vom Januar 2005 lässt sich
eine ausschließliche Zuständigkeit der Jugendhilfeträger nicht herleiten; vielmehr wird
dort - in Anlehnung an die zuvor ergangene Rechtsprechung - die Regelung der
früheren Arbeitshilfe ausdrücklich ersatzlos aufgegeben (vgl. Fußnote 19 zu Ziffer 2.1.5.
der betreffenden Arbeitshilfe) und festgehalten, dass für seelisch behinderte junge
Volljährige bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 41, 35a SGB VIII die
Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig sind (Ziffer 2.1.5. der Arbeitshilfe).
41
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X
auch nicht entgegen, dass der Kläger die Leistung aufgrund einer von ihm - irrtümlich -
angenommenen alleinigen (sachlichen) Zuständigkeit gewährt hat.
42
Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X entstehen kraft Gesetzes in dem
Augenblick, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen
Erstattungsanspruch objektiv erfüllt sind.
43
Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (GK SGB X 3), vor §§
102, Rn 30; Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (GK SGB X
3), § 104 Rn 55; Kater in Kasseler Kommentar für Sozialversicherungsrecht, 51.
Erg.lieferung, § 111 Rn. 27
44
Daher ist bei den §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich unbeachtlich, ob dem
leistungsgewährenden Leistungsträger von Anfang an bewusst war, dass ihm ein
Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger zusteht oder nicht.
45
Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (GK SGB X 3), vor §§
102, Rn 30; Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (GK SGB X
3), § 104 Rn 55; Kater in Kasseler Kommentar für Sozialversicherungsrecht, 51.
Erg.lieferung, § 111 Rn. 286
46
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es daher für einen Erstattungsanspruch aus §
104 SGB X unerheblich, ob der Kläger die gewährte Hilfeleistung damals ggf. in der -
irrtümlichen - Annahme einer ausschließlich eigenen sachlichen Zuständigkeit erbracht
hat. Entscheidend für das Bestehen (bzw. Nichtbestehen) eines Erstattungsanspruchs
aus den §§ 102ff. SGB X ist nicht die subjektive Ansicht des leistungsgewährenden
Trägers, sondern das objektive Vorliegen (bzw. Nicht- Vorliegen) der jeweiligen
Tatbestandsvoraussetzungen. Einem Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X steht
folglich nicht entgegen, dass ein an sich bloß nachrangig verpflichteten Leistungsträger
zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung irrtümliche davon ausgeht, er allein sei für die
Leistungsgewährung (sachlich) zuständig; vielmehr besteht ein Erstattungsanspruch
aus § 104 SGB X auch dann, wenn sich die Nachrangigkeit der gewährten Leistung erst
später herausstellt. Dies folgt auch daraus, dass durch den Erstattungsanspruch des §
104 SGB X nachträglich der Zustand hergestellt werden soll, der vorgelegen hätte,
wenn die Leistung von Anfang an durch den endgültig verpflichteten Leistungsträger
gewährt worden wäre, und zwar unabhängig davon, ob der zunächst leistende (an sich
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bloß nachrangig verpflichtete) Leistungsträger von Anfang an positive Kenntnis von der
Nachrangigkeit seiner Leistungspflicht hatte. Der Kläger hat die gewährte Hilfeleistung
mithin - entgegen der Ansicht der Beklagten - sehr wohl nachrangig anstelle des nicht
leistenden Jugendhilfeträgers erbracht, auch wenn er sich hierüber zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung ggf. nicht bewusst war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt
sich eine alleinige Zuständigkeit des Klägers auch nicht daraus, dass der Kläger den
Antrag des Herrn P. F. seinerzeit nicht im Rahmen des in § 14 SGB IX vorgesehenen
Verfahrens an die Beklagte weitergeleitet hat.
Die in § 14 SGB IX vorgesehenen Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln für
Rehabilitationsträger bezwecken in erster Linie eine Straffung bzw. Abkürzung der
Verfahrensdauer zu Gunsten der jeweiligen Anspruchsberechtigten. Dadurch soll für
den jeweils Betroffenen eine möglichst zeitnahe Entscheidung über die
Rehabilitationsleistung erreicht werden.
48
Jabben in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online- Kommentar, Stand:
1.12.2006, § 14 SGB IX, Rn. 1; Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, 11. Auflage
2005, § 14 Rn. 1,3
49
Aus der Tatsache, dass ein Rehabilitationsträger einen bei ihm gestellten Antrag nicht
weiterleitet, kann zwar geschlossen werden, dass er sich für zuständig hält - was
vorliegend für den geltend gemachten Antrag jedoch - wie dargelegt - unerheblich ist, da
es für das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs nicht auf die subjektive Ansicht
eines Leistungsträgers ankommt, sondern auf das objektive Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen - und hat außerdem zur Folge, dass er die Leistung
erbringen muss (§ 14 Abs.2 SGB IX); dies führt jedoch bei tatsächlicher Unzuständigkeit
des betreffenden Leistungsträgers (also irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit) nicht
dazu, dass er - endgültig und alleine - für die Leistungserbringung gesetzlich zuständig
ist.
50
Die Regelungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX über die Zusammenarbeit von
Leistungsträgern mit einer vorläufigen Zuständigkeit von Leistungsträgern gegenüber
den endgültig zuständigen Leistungsträgern lassen den sich aus der Nachrangigkeit der
Sozialhilfe ergebenden Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs. 1
SGB X nicht entfallen. Ausgehend vom Zweck des § 14 SGB IX schließen auch die
Erstattungsregelungen des § 14 Abs. 4 S 1 und S 3 SGB IX nach ihrem
Regelungsgehalt einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht aus.
51
Vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2006 - L 9 AL 88/05 -; JURIS.
52
§ 14 SGB IX bezweckt eine schnelle Leistungserbringung, nicht jedoch eine
Lastenverschiebung zwischen den für die Leistungen zur Teilhabe zuständigen
Rehabilitationsträgern.
53
Vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2006 - L 9 AL 88/05 - m.w.N.; JURIS.
54
Das Gericht folgt dieser Auffassung des Landessozialgerichts und erkennt entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht, dass etwa der
55
VGH München im Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2683 -; JURIS
56
aus der nicht rechtzeitigen Weiterleitung eines Antrages den Rückschluss auf eine
endgültige und damit einen Erstattungsanspruch ausschließende Lastenverschiebung
zwischen den für die Leistungen zur Teilhabe zuständigen Rehabilitationsträgern
ziehen will. Auch nach der Meinung des Senats ist Ziel der Vorschrift allein, durch ein
auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle
Leistungserbringung zu sichern.
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Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, dem geltend gemachten
Anspruch stehe entgegen, dass der Kläger sich erst mit Schreiben vom 15.04.2005 und
damit erst eineinhalb Jahre nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Herrn F. an
die Beklagte wegen einer Kostenerstattung und Übernahme des Falles gewandt habe
und es damit jedenfalls für die Zeit zuvor auch an einer wirksamen Antragstellung des
Berechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger fehle.
58
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen
Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei
einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden,
unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung -
wie hier die Hilfe für junge Volljährige - von einem Antrag abhängig, bestimmt § 16 Abs.
2 Satz 2 SGB I, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der
Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
59
Vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.10.2005 - 12 A 4342/03 -; JURIS
60
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I galt der Antrag mithin als am 24.Juli 2003 bei der
Beklagten gestellt.
61
Bezüglich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 104 SGB X wird
ebenfalls verwiesen auf den Beschluss des Gerichts vom 28.03.2007.
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Dem Kläger steht nach alledem gegen die Beklagte dem Grunde nach der geltend
gemachte Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X zu.
63
Der Kläger kann auch die Verzinsung seines Erstattungsanspruchs ab
Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Nach den §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB in
der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März
2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung betrug der Zinssatz 4 %. Seither (ab 1. Mai
2000) liegt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz
VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711,
708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
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